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IGNORED

Mit Voreintrag keine Munition kaufen?


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Geschrieben (bearbeitet)

Und eine nicht aktualisierte Verwaltungsvorschrift, kann einen geänderten Gesetzeparagraphen auch nicht umdeuten

Dieser Teil ist damit obsolet. Die rechtsgrundlage ist das waffG.

wenn man im waffG nicht dazu bestim t ist, schreibt man da auch nicht rein.

es steht ja da auch nicht drin dass nichtgewerbliche Verkäufer und Käufer nicht reinschreiben dürfen ;)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Zeigt mir doch einfach die Stelle im WaffG, die es euch Händlern verbietet, den Eintrag selbst vorzunehmen. So wie ihr aus einem gestrichenen 'Muss' ein 'Darf nicht' herleitet, könnte man auf die Idee kommen, ihr wollt gar nicht eintragen und der neue Gesetzestext kommt euch gerade recht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 46 Minuten schrieb matokla:

Zeigt mir doch einfach die Stelle im WaffG, die es euch Händlern verbietet, den Eintrag selbst vorzunehmen. So wie ihr aus einem gestrichenen 'Muss' ein 'Darf nicht' herleitet, könnte man auf die Idee kommen, ihr wollt gar nicht eintragen und der neue Gesetzestext kommt euch gerade recht.

Zeig doch einfach die Stelle im WaffG, die es jedermann verbietet Einträge selbst vorzunehmen ;)

Das kann man doch nicht ernst nehmen.

Es mangelt an einer Erlaubnis Einträge vornehmen zu dürfen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb matokla:

Zeigt mir doch einfach die Stelle im WaffG, die es euch Händlern verbietet, den Eintrag selbst vorzunehmen. So wie ihr aus einem gestrichenen 'Muss' ein 'Darf nicht' herleitet, könnte man auf die Idee kommen, ihr wollt gar nicht eintragen und der neue Gesetzestext kommt euch gerade recht.

Weil eine WBK ein amtliches Dokument und eine Urkunde ist. Da hat niemand, außer der Behörde, drin rum zu malen, der nicht explizit gesetzlich dazu ermächtigt ist. Händler waren bisher die einzigen, die gesetzlich dazu berechtigt, sogar verpflichtet waren, Eintragungen in WBK`s vorzunehmen. Diese Berechtigung ist jetzt weggefallen. Da bedarf es keines gesonderten Verbotes, um das klarzustellen.

Geschrieben

Ich schrieb folgende Mail an meine Waffenbehörde:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Neufassung des WaffG mit Gültigkeit zum 1.9.2020 wurde in §34 unter Anderem
folgendes gestrichen:

"(2) 1 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf
Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis
zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte
unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die
Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und
den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen
der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen"

https://www.buzer.de/gesetz/5162/al0-108973.htm

Bedeutet die Streichung der Passage nun, dass Händler nichts mehr selbst in die WBK
des dauerhaft Erwerbenden eintragen dürfen?
Oder sind sie lediglich von der Verpflichtung, die Eintragung selbst vorzunehmen,
befreit?

Die Antwort:

Sehr geehrter Herr Matokla,

die Verpflichtung entfällt ersatzlos,  weil sie sich nicht als praktikabel erwiesen
hat (evtl. zu viele Korrekturen in den WBKs erforderlich gewesen?).

Es ist weder in der Gesetzesbegründung noch in der Handreichung der
Waffenrechtsreferenten der Bundesländer (Anlage) ausgeführt, dass die Waffenhändler
entsprechende Eintragungen nicht mehr vornehmen dürfen. 

Euere Aussagen sind also nicht richtig!

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb CZM52:

Mit welcher Berechtigung kritzelst du  auf ner Urkunde rum wenn es keine gesetzliche „muss“ Grundlage gibt?

Ich - gar nicht. Du aufgrund deiner Berechtigung nach §21

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb matokla:

Ich schrieb folgende Mail an meine Waffenbehörde:

 

 

 

auch die hat halt  ausserhalb ihres Bereiches nix zu melden.

 

WO steht den das der Händler DARF?  Primär ist es ne URKUNDE, die VErpflichtung in §34 ist weggefallen, ich finde in meiner §21 Erlaubnis keine Erlaubnis in Urkunden zu schreiben.....

 

Grundsätzlich versteh ich dein Problem eh nicht, aber egal..............

Bearbeitet von CZM52
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb CZM52:

ausserhalb ihres Bereiches

Das wird jetzt lächerlich, denn in den Bereich der Behörde fällt ja auch die Erteilung deiner §21 Erlaubnis.

Ihr jetzt genau da die Kompetenz abzusprechen....naja

 

Mein Problem ist, dass hier ohne Not, aus einer weggefallenen Verpflichtung ein Verbot gemacht wird - und zwar von den Händlern selber, nur durch die Schere im Kopf und ohne gezwungen zu werden.

Aber ich habe jetzt meine Auskunft und für mich ist der Fall hier erledigt.

Geschrieben

Nein, sie ist von meiner zuständigen Behörde.

Du kannst sie natürlich ignorieren, ich kauf bei dir sowieso nichts - da gibts dann kein Gekabbel.

Und meine Händler kann ich auf diese Antwort meiner Behörde verweisen.

Wie gesagt - Fall erledigt

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb matokla:

Zeigt mir doch einfach die Stelle im WaffG, die es euch Händlern verbietet, den Eintrag selbst vorzunehmen. So wie ihr aus einem gestrichenen 'Muss' ein 'Darf nicht' herleitet, könnte man auf die Idee kommen, ihr wollt gar nicht eintragen und der neue Gesetzestext kommt euch gerade recht.

Siehe z.B. BR-Druckschae 363/2019:

 

4.2.2.6 Außerkrafttreten der Pflicht eines Waffenhändlers zur Eintragung der Waffendaten
in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers, § 34 Absatz 2 Satz 1 Waffengesetz
Die Pflicht eines Waffenhändlers, im Fall der Überlassung an einen privaten Erwerber in
die Waffenbesitzkarte des Erwerbers die Waffendaten einzutragen, entfällt. Nach Berechnungen
des Statistischen Bundesamtes auf Grundlage der für die bestehende Pflicht ermittelten
Kosten wird die Wirtschaft bei einer geschätzten jährlichen Fallzahl von ca.
42.000 Fällen um 261.000 Euro jährlich entlastet (abrufbar im WebSKM-Portal).

Geschrieben
Am 23.9.2020 um 15:00 schrieb MAHRS:

Deshalb stempeln manche Waffenbehörden das Feld auch erst ab, wenn die Waffe (von ihnen) registriert wird. Da darf der verehrte Sportschütze nochmal hin und her fahren ... da er dann ja zwar mit Waffe, aber ohne Mun da steht.

Eigentlich widersinnig, denn sobald die Erlaubnisvoraussetzungen für den Voreintrag vorliegen, trifft dies automatisch auch für die dazugehörige Munition zu. Meines Erachtens ist die Waffenbehörde sogar verpflichtet, mit dem Voreintrag auch die Munitionserwerbsberechtigung zu erteilen (sofern beantragt), da sie dem Antrag sonst nur teilweise stattgeben würde.

 

Dass der WBK-Inhaber die Munition lt. WaffG-Bestimmung korrekterweise erst nach dem dazugehörigen Waffeneintrag erwerben darf, hat damit nichts zu tun.

 

Die gelbe WBK berechtigt auch zum Munitionserwerb für die darin eingetragenen Waffen und da streicht man vorher auch nicht erst den Munitionstext auf der Vorderseite raus !

Geschrieben (bearbeitet)
Am 24.9.2020 um 15:18 schrieb matokla:

Nein, sie ist von meiner zuständigen Behörde.

Du kannst sie natürlich ignorieren, ich kauf bei dir sowieso nichts - da gibts dann kein Gekabbel.

Und meine Händler kann ich auf diese Antwort meiner Behörde verweisen.

Wie gesagt - Fall erledigt

Der wird auch nicht eintragen, da ihm die Berechtigung fehlt.

Genau wie dir die Berechtigung fehlt. Leider hast du dies deine Behörde nicht gefragt.

Es bedarf aber einer Erlaubnis.

Eine Eintragung ohne Dienstsiegel, ändert aber sowieso nichts.

Vielleicht fällt dir aber auch noch ein, dass nirgendwo steht, dass ein Inhaber einer Erlaubnis nach §21 kein Dientssiegel haben darf ;)

 

Zur Ausstellung eienr WBK ist die zuständige Behörde zuständig.
 

Zitat

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 

 

1 Anwendungsbereich

1.1 Personen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes [WaffG]), stellt die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 1 aus.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Warum reitest du ständig auf den Privatpersonen herum? Um die geht es überhaupt nicht, sondern um Berechtigte nach §21.

Und jetzt kommst du mit dem Dienstsiegel und zitierst hier Bestimmungen zur AUSSTELLUNG einer Wbk?

Das war bei der Waffeneintragung noch nie Thema - damit willst du jetzt nur ablenken.

Du eierst hier nur rum, weil du nun krampfhaft versuchst, die klare Aussage meiner Behörde zu widerlegen - das aber nicht kannst.

Wir werden es ja sowieso bei meinem nächsten Waffenkauf sehen, da kannst du dich jetzt noch so oft wiederholen, wie du magst.

Geschrieben

mein Gott, du wirst sicher nen kollegen finden der dir da reinschreibt.....genauso wie es vor 01.09.2020 viele gab die nicht reingeschrieben haben.

 

 

Frag doch deine Behörde aufgrund welcher Erlaubnis im Gesetz der Inhaber nach §21 WaffG  in Urkunden schreiben darf. Da kann man dir ja sicher nen §§ nennen

 

Damit haben wir dann die Primär Quelle und alle sind happy......

Geschrieben
vor 47 Minuten schrieb matokla:

Warum reitest du ständig auf den Privatpersonen herum? Um die geht es überhaupt nicht, sondern um Berechtigte nach §21.

Und jetzt kommst du mit dem Dienstsiegel und zitierst hier Bestimmungen zur AUSSTELLUNG einer Wbk?

Das war bei der Waffeneintragung noch nie Thema - damit willst du jetzt nur ablenken.

Du eierst hier nur rum, weil du nun krampfhaft versuchst, die klare Aussage meiner Behörde zu widerlegen - das aber nicht kannst.

Wir werden es ja sowieso bei meinem nächsten Waffenkauf sehen, da kannst du dich jetzt noch so oft wiederholen, wie du magst.

Wenn du es verstehen würdest, würdest du es ja verstehen.

Nochmal langsam: Wer ist berechtuigt in eine WBK zu schrieben?

Jetzt könnte dir auffallen, war das Zitat da steht.

Was unterscheidet einer Unhaber §21 von einer Person ohne erlaubnis nach §21 bezüglich Eintragungen?

Das Dienstsiegel ergibt sich aus dem Zusammenhang, denn denn die eintragung war und bleibt erst mit Siegeln vollständig.
 

Das geeire kannst du schnell beenden, indem du gern die rechtsgrundlage der eintragung in eine WBK nennst. Auch gern nach Rücksprache mit deiner Behörde.

Ev. verstehst du die helfenden Beiträge hier dann auch ;)

Geschrieben

Es hat sich in der Praxis nicht bewährt und wurde deshalb geändert. Das sollte doch reichen.

 

Fand das Gekrakel in den WBK früher schon übel. Da die Waffenbehörde ohnehin im NWR buchen muss, kann sie die WBK danach auch in den Drucker schieben. Sieht sauber und für jeden lesbar aus. Und siegelführend ist eh nur die Waffenbehörde. Warum also durch zwei verschiedene Leutz die Eintragungen machen lassen. Schon gut so, wie es jetzt ist...

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Geschrieben

Darf ich mich hier nochmal ranhängen? Ich will gerade ein Wechselsystem kaufen - bei einem Händler mit Versand. Der will nun die Original-WBK haben, damit er das System eintragen kann. Auf Rückfrage, warum das (immer noch) notwendig sei, wird geantwortet, er trage dann eben nichts mehr ein, benötige aber trotzdem die WBK im Original. Wenn ich das nicht wollte (will ich nicht), würde er mir die Nummer schicken, dann könnte ich das System bei der Waffenbehörde in die WBK eintragen lassen, dann würde er mir das WS gegen die Kopie des "Voreintrags" zuschicken und ich müsste dann nochmal zur Behörde, um es zu siegeln.

 

Stehe ich irgendwo auf dem Schlauch?! Habe ich irgendwas falsch verstanden?!

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

 

Stehe ich irgendwo auf dem Schlauch?! Habe ich irgendwas falsch verstanden?!

Um die Erwerbsberechtigung zu prüfen, braucht der Waffenhändler nach wie vor die WBK. Nur mit einem Stammdatenblatt dürfte es sich in der Regel nicht zufrieden geben (außer er kennt diesen Kunden bereits mit seinen Erlaubnissen).

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