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IGNORED

Psychologisches Gutachten bei Soldaten


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Geschrieben

@webnotar

 

Nein,

eher der Schein, der § 45 Abs. 2 triggert.

 

Wir hatten doch hier letztens sogar das (m.M.n. falsche) Urteil bezüglich des verordneten, medizinischen Canabiskonsums bei Schmerzen. Obwohl noch gar keine Abhängigkeit nachgewiesen wurde, bestätigte das Gericht den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, weil vielleicht einmal eine Abhängigkeit entstehen könnte. :bad: Mal sehen, wie lange LWB noch Bier oder Wein trinken dürfen. Es könnte in der Zukunft ja einmal zu einer Alkoholabhängigkeit kommen. :gaga:

 

Also entweder die Rezepte oder die WBK rechtzeitig früher aus der Brieftasche nehmen, wenn man aus Amt geht! Nicht dass der SB sieht, was einem verordnet wurde. :AZZANGEL:

 

Dein

Mausebaer :hi:

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Mausebaer:

Nur gib es fast schon massenhaft Gutachten gem. § 6 Abs. 2, die nicht im Interesse der Begutachteten ausgefallen sind. 

Aha, interessant. War zu meiner Dienstzeit damals ganz anders.

 

Nice Weekend

SBine

Geschrieben (bearbeitet)
vor 56 Minuten schrieb webnotar:

Wie sieht es denn aus bei der abhängigkeitsbegründend dauerhaft nötigen aber legalen, ärztlich verordneten Einnahme von ... Cannabisprodukten?

Verordnetes Cannabis hat bei einem "Jäger" schon zur Verweigerung der Erlaubnisse geführt. Man hat das im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, denn nicht jedes BTM macht abhängig und nicht jedes BTM beeinflusst das Bewußtsein, Reaktionsvermögen oder wirkt berauschend.

https://www.jagderleben.de/news/cannabis-patient-bekommt-keinen-jagdschein

 

Andere Entscheidung hier: https://www.jagderleben.de/news/gerichtsverhandlung-kiffer-duerfen-jagen

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb Mausebaer:

Gutachten nach §6 Abs. 2 WaffG, die nicht im Interesse des Begutachteten ausgefallen sind, gibt es fast schon massenhaft

Naja, beispielsweise im Fall des Oberförsters, der in der Nacht seine Therapeutin anrief und von Suizid schwafelte, braucht man sich nicht wundern. Trunkenheitsfahrten, auch mitm Radl, sind ebenso ein Thema und dass man beim Umgang (auch dem Transport!) mit Waffen strikt "0" Promille einhalten sollte muss jedem klar sein. 

  • 4 Wochen später...
Geschrieben
Am 24.1.2020 um 11:56 schrieb Josef Maier:

Und da kapitulierst Du schon vor einem Gespräche mit dem Psychologen? Geh halt hin, aber bitte in blau (grau)! Oder sitz es aus bis 25. Aber dann erzähle die Geschichte besser niemand, vor allem nicht Deinen Untergebenen die Du mal führen sollst. Und die Dir ihr Leben anvertrauen. Und das derzeit eher freiwillig (da ausgesetzte Grundwehrdienstpflicht)

Kapitulieren?

 

Ich hab ja kein Problem damit, mir von einem Psychologen ein Gutachten zu holen, mit dem ich dann erlaubnispflichtige Waffen erwerben kann, die ich mir in eineinhalb Jahren (oder mit Jagdschein sofort) auch ohne Gutachten holen könnte.

 

(By the way, die Annahme, warum Jäger unter 25 offensichtlich geistig reifer sind als Sportschützen unter 25, möge mir bitte mal jemand erläutern)

 

Mir geht es lediglich darum, ob man sich die Zeit (und das Geld) für so ein Gutachten aufgrund der von mir ganz zu Anfang aufgeführten Ausnahmeregelung für Dienstwaffenträger nicht auch sparen könnte. Warum denn auch nicht? Wenn bei mir im Kopf etwas so dermaßen falsch wäre, dass ein Psychologe mir eben dieses Gutachten versagen würde, dann wäre das sicher auch dem Psychologen bei der Eignungsfeststellung im ACFüKrBw (ehemals OPZ) aufgefallen, der darüber entscheiden sollte, ob ich geistig in der Lage bin, an Kriegswaffen ausgebildet zu werden und darüber hinaus auch noch unterstellte Soldaten im Einsatz zu führen.

 

Aufgrund der allgemeinen Tendenz in Deutschland, legalen Waffenbesitz so unnötig zu verkomplizieren wie nur irgendwie möglich, dachte ich mir aber schon, dass das nicht so einfach geht...

Geschrieben
  1. Inhaltlich ist ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG sinnbefrei. Der materielle Sinn liegt darin, dass der eine oder andere Kosten und Zeit nicht aufbringen mag, und lieber wartet. Der formelle Sinn ist, dass man nach Erfurt den Medien und Bessermenschlern ein Gesetzes-Placebo vorweisen konnte.
  2. Die Ersatzbescheinigung ist eine besondere Bescheinigung Deines Dienstherrn. Ob und was psychologisch tatsächlich geprüft wurde, interessiert die Waffenrechtsstelle nicht. Aber Du müsstest diese besondere Bescheinigung erhalten und der Waffenrechtsstelle vorlegen. Ob das einfacher ist, müsstest am ehesten noch Du wissen, weil das "Dein Dienstherr" ist (Dv und zuständige Leute).

Dein

Mausebaer :hi:

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