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IGNORED

Waffe im Auto


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Geschrieben

Um mal kurz auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen:

 

Woher soll der böse Bube wissen, daß sich in meinem eben auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeug Waffen oder Munition befinden?

 

Hat er, falls er dummerweise genau mein Auto mit Waffen im Kofferraum knackt, überhaupt Interesse an den Waffen oder hat er einfach gut zu versilbernde Wertgegenstände gesucht oder wollte er nur das Auto haben?

 

 

Und, nur mal zum verdeutlichen der angefragten Situation:

 

Sehr viele User hier werden die Parkplatz-Situation Ende August/Anfang September bei den dann stattfindenden Deutschen Meisterschaften in München kennen. Wieviele Autos werden dort pro Tag aufgebrochen?

 

Und um wieviel höher wäre die Chance, in den dort geparkten Fahrzeugen Waffen und/oder Munition zu finden?

 

Im Gegensatz zu einem normalen Firmen-Parkplatz.

 

Man kann sich auch Probleme zusammenphantasieren.

 

mfg

Harry

  • Gefällt mir 4
Geschrieben

@Dynamite Harry So gesehen hast du natürlich auch wieder recht.

 

Ich denke unterm Strich wird das wohl jeder für sich selbst verantworten müssen.

 

Klar, wieso sollte Grad an dem Tag jemand meine alte Karre klauen wollen in der von außer ersichtlich das wertvollste die, hmm... Ja da ist nichts wertvolles drin, ist.

Wenn 10m weiter der AMG vom Chef und der Porsche der Chefin steht. :victory:

  • Gefällt mir 1
Geschrieben

Vielleicht überlegt man aber auch einfach mal, nach den Ereignissen gestern in Neuseeland, ob eine

 

"Dieb entwendet Waffen aus Auto" Schlagzeile , gerade so toll wäre ?

Geschrieben

Zerschießt aber möglicherweise die waffenrechtliche Eignung und Zuverlässigkeit. 

Geschrieben

Dann solltest Du Dich danach mit einem Stück Fleisch als Äsung belohnen. Wenn schon dann richtig!:drinks:

Geschrieben

Ich möchte in diesem Zusammenhang nur kurz darauf hinweisen, das wir unser Sportwaffen nur zu einem "vom Bedürfnis gedeckten Zweck" transportieren dürfen!

Also zum Stand oder zum Büchser!

Ein "wohlmeinender" Beamte könnte also bei einer Verkehrskontrolle (sofern er die Waffe bemerkt) die Behörde informieren, welche dann eine Strick dreht!

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb götz:

Ich möchte in diesem Zusammenhang nur kurz darauf hinweisen, das wir unser Sportwaffen nur zu einem "vom Bedürfnis gedeckten Zweck" transportieren dürfen!

Also zum Stand oder zum Büchser!

Ein "wohlmeinender" Beamte könnte also bei einer Verkehrskontrolle (sofern er die Waffe bemerkt) die Behörde informieren, welche dann eine Strick dreht!

Kann ich nicht auch auf dem Weg zu meinem Kumpel aus dem Verein sein, damit wir beim ihm Trockentraining machen? Er ist der bessere Schütze und kann mir noch einiges beibringen.

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Geschrieben

Der Kontroletti fragt ja immer als erstes "woher und wohin".

Viele sind dumm genug zu sagen "in die Arbeit" oder "von der Arbeit".

Anschließend kommt irgendwie raus, das eine Waffe im Auto ist.

Schon ist der Ball drin!

 

 

Geschrieben

Es soll auch Menschen geben, die - mangels Übung - im Umgang mit mit den Vertretern der Staatsgewalt nicht so schlagfertig und intelligent agieren!

 

Wollte nur aufzeigen, das der Teufel immer auf Krücken geht!

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb crack24:

Kann ich nicht auch auf dem Weg zu meinem Kumpel aus dem Verein sein, damit wir beim ihm Trockentraining machen? Er ist der bessere Schütze und kann mir noch einiges beibringen.

Na da würde ich doch eher sagen wir wollen uns gegenseitig die Kanonen zeigen;-)!

  • Gefällt mir 3
Geschrieben (bearbeitet)

Waffe im Auto belassen - wie hier gefragt - ist nicht zulässig. Hierzu gibt es mehrere Urteile. Wer erwischt wird gilt als unzuverlässig und verliert jede waffen-, jagd- und sprengstoffrechtliche Erlaubnis.

Waffe in die Arbeitsstätte mitnehmen, ist möglich, wenn der Hausrechtsinhaber zustimmt. Hausrechtsinhaber ist in der Regel der Arbeitgeber, die Zustimmung muss aktiv erfolgen. Hat man keine explizite Zustimmung kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und es wird waffenrechtliche Konsequenzen haben, wenn/weil die Zustimmung waffenrechtliche Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit ist.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Bautz:

Hierzu gibt es mehrere Urteile.

Und wie vertragen die sich mit den Ausführungen in der Bedienungsanleitung für Beamte aka WaffVwV?

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb VP70Z:

Und wie vertragen die sich mit den Ausführungen in der Bedienungsanleitung für Beamte aka WaffVwV?

Du weißt schon, dass die WaffVwV ein Gericht nicht bindet und auch kaum interessiert?

Mit dem Gesetz und der AWaffV vertragen sich die Urteile ganz ausgezeichnet.

Aber vielleicht wirst Du konkreter und vielleicht sag ich dann etwas zu der von Dir vermuteten Unverträglichkeit mit der WaffVwV.

Geschrieben

@BautzAn Gesetze und vergleichbarer Schreiberei, die offensichtlich nichts Wert sind gewöhne ich mich allmählich, stimmt insbesondere seit knapp 4 Jahren. Da ICH mich aber vermutlich nicht derart entspannt rechtsfrei bewegen darf würde ich mich doch  lieber auf irgend ein Gesetz und ähnliche Schriften berufen können. Sonst hätte ich mir schon vor 40 Jahren andere Hobbies gesucht und wäre Beamter geworden, etwa Müllsäcke verteilen auf dem Rathaus, das dürfte risikoarm sein. BOT.: 

Zitat

Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten.

Also geht es nur noch um die Dauer? Oder leitet "man" aus dem mit Verlaub eindeutigen Text dann was ganz anderes ab?  Z. B. auf eine Spültoilette gehen oder doch nur neben die Karre hocken? Von mir aus, DIE Argumentation habe ich eh im Hinterkopf abgelegt für allfällige Bußgeldverfahren wegen wildpinkelns.  Oder: Zapfsäule 1 - 2 sind kosher, der Rest nicht? Dann zitiere halt mal aus den Urteilen!

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb erstezw:

Am Besten hängen wir uns präventiv alle auf. Spart auch viel CO2.

 

 

Nein, komm mir doch nicht so. Es ging darum, taktisch klug in ein für uns bescheidenen Stimmung vorzugehen. Ich möchte nicht zusätzich Anlass für weitere Verschärfungen bieten, obgleich ich weiß, dass dies auch ohne Anlass geschieht.

Geschrieben

Es geht um die in § 13 Abs. 9 AWaffV geforderte Unmöglichkeit der Aufbewahrung nach § 13 Absätze 1 und 2 AWaffV. Sie steht am Ende, ist aber Eingangsbedingung.

 

VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 - Az. 8 K 2615_14 das Urteil wird in weiteren Entscheidungen zitiert, ist quasi eine Vorlage.

https://openjur.de/u/854960.html

RN 16 " Auch ist in § 13 Abs. 11 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung - AWaffV - eine besondere Form der Aufbewahrung von Waffen oder Munition im Zusammenhang mit der Jagdausübung vorgesehen, wenn die vom Grundsatz her vorgeschriebene Aufbewahrung in einem sicheren Behältnis in der Wohnung nicht möglich ist. "

 

RN 33 " Ein Fall der Unmöglichkeit der generell verlangten sicheren Aufbewahrung, auf die § 13 Abs. 11 AWaffV abstellt, liegt hierbei jedoch nicht vor. Gründe der Bequemlichkeit und der Praktikabilität stehen einer Unmöglichkeit der sicheren Verwahrung nicht gleich und vermögen deshalb den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Entnahme der Waffen aus der sicheren Verwahrung, ihrem Transport und ihrer Aufbewahrung mit der beabsichtigten Jagdausübung nach Dienstschluss nicht herzustellen. "

 

In dem Urteil geht es um einen Förster. Der § 13 Abs. 11 (heute Abs. 9) AWaffV bezieht sich auf Jagdausübung und sportliches Schießen (das ist zudem nicht jeder Besuch des Schießstandes!). Das Urteil ist insoweit auf Sportschützen übertragbar.

 

Auf den Eingangsfall bezogen: Die verlangte Unmöglichkeit ist nicht gegeben. Der Fragesteller kann nach der Arbeit nachhause fahren, die Waffe aus der sicheren Aufbewahrung entnehmen und erst dann zum Schießstand fahren.

 

Wenn man oberpingelig ist, spricht man ihm auch noch die Aufbewahrung unter Aufsicht in der Arbeitsstätte ab.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb BergKrähe:

Klar, wieso sollte Grad an dem Tag jemand meine alte Karre klauen wollen in der von außer ersichtlich das wertvollste die, hmm... Ja da ist nichts wertvolles drin, ist.

Die Gefahr ist nicht groß, aber sie hat sich schon mehrfach realisiert.

Hier ein Beispiel: https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.kurioser-waffen-diebstahl-stuttgarter-sportschuetze-missachtet-vorschrift.f48ca16a-720b-4bb6-be92-1fb510e3ab43.html

 

 

Geschrieben

Da sind doch eigentlich zwei Szenarien zu bedenken:

1) Kontrolle auf dem Hin/Rückweg zum Stand.

2) Jemand klaut die Waffe oder gleich das ganze Auto samt Waffe.

 

zu 1) Zulässig beim Transport sind nur kurze Zwischenstops, (Tanken, Pinkeln, Pause) wobei das Auto immer im Blickfeld sein muß! (Wie soll man das machen auf Klo? Geht nicht, also Knickpinkeln.. ).  Will man da sicher gehen, dann ein Abzugsschloß einsetzen, das demonstriert den guten Willen.

 

zu 2) Dann hat man wirklich ins Klo gegriffen und ist alles los - und zwar für immer.

 

Daher würde ich lieber doppelt fahren als das Risiko zu tragen.

 

Gruß

 

Gast
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