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IGNORED

Munition kaufen


Dynamite Harry

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vor 22 Stunden schrieb Flohbändiger:

Die Erlaubnisbefreiung für den Erwerb von Munition gilt nur, wenn vorher eine Waffenleihe stattgefunden hat.

Ohne damit die Diskussion nochmal unnötig anfeuern zu wollen:

 

Ist das so?

 

§12 Abs. 2 WaffG ist eigentlich identisch zu §12 Abs. 1 formuliert und vereinfacht in Nr. 1 eigentlich nur, indem er auf die Voraussetzungen des Abs. 1 verweist. D.h. die gleichen Bedingungen wie WBK-Inhaber, vom Bedürfnis umfassten Zweck werden gefordert (um mal bei Nr. 1a zu bleiben). Da steht aber nirgends, dass ein vorübergehender Erwerb nach Abs. 1 tatsächlich stattgefunden haben muss.

 

Ich sehe momentan keinen Grund, warum man nicht als Inhaber einer WBK auf Grundlage des §12 Abs. 2 WaffG auch eigenständig Munition "ausleihen" dürfte, wenn man diese nicht länger als einen Monat behält. Bis dahin muss sie halt zurückgegeben werden oder sie existiert nicht mehr.

Die WaffVwV widerspricht dem auch nicht, denn die sieht da überhaupt keinen Erklärungsbedarf.

 

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Am 21.12.2018 um 09:36 schrieb German:

§12 Abs. 2 WaffG ist eigentlich identisch zu §12 Abs. 1 formuliert und vereinfacht in Nr. 1 eigentlich nur, indem er auf die Voraussetzungen des Abs. 1 verweist. D.h. die gleichen Bedingungen wie WBK-Inhaber, vom Bedürfnis umfassten Zweck werden gefordert (um mal bei Nr. 1a zu bleiben). Da steht aber nirgends, dass ein vorübergehender Erwerb nach Abs. 1 tatsächlich stattgefunden haben muss.

Wenn dem so ist, dann hätte der Gesetzgeber doch statt in §12 (2) 1. gleich "von 1. bis 6." oder zumindest, wenn man das sofortige Verschießen noch regeln wollte, "von 1. bis 4. oder 6." definieren können.

Oder noch besser man hätte sich §12 (2) 1. gleich sparen können und in §12 (1) einfach "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe und/oder Munition bedarf nicht" schreiben können.

 

Da dies so nicht erfolgt ist, gehe ich "vorsichtshalber" davon aus, dass eine Leihe von Munition bzw. der Erwerb von Munition nach §12 (2) 1. den Erwerb und Besitz von geliehener Munition in Verbindung mit einer geliehenen Waffe regelt aber nicht die alleinige Leihe von Munition (ohne passende Waffe).

 

Grundsätzlich hängt bei Sportschützen der Munitionserwerb doch immer an einer Waffe, entweder bei Gelb gleich für alle Waffen auf der WBK oder bei Grün für alle Waffen bzw. Austausch- und Wechselläufe am jeweiligen Eintrag zum Munitionserwerb bei der Waffe / beim Lauf. Wenn der Lauf bzw. die Waffe weg ist, dann ist auch die Erlaubnis zum Besitz der Munition weg. Bei Gelb würde ich das auf jeden Fall so sehen, bei Grün kann man evtl. noch steiten ob der Eintrag zum Munitionserwerb (wenn nicht beim Austragen der Waffe durchgestrichen) weiter gilt, ähnlich wie beim Thema "gilt mein Munitionserwerb schon vor Erwerb der Waffe aufgrund Voreintrag".

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Am 20.12.2018 um 15:51 schrieb Sachbearbeiter:

Eine Rechtsgrundlage für Deine Rechtsauffassung kannst Du offenbar nicht liefern. Und die gibts auch nicht. Der Erwerb erfolgt hier nicht erlaubnisfrei, da eine WBK vorhanden ist.

Entschuldige mal bitte, Du verbiegst hier § 12 WaffG und wenn ich das bemängele, dann soll ich dafür eine Rechtsgrundlage liefern?

 

Am 20.12.2018 um 15:51 schrieb Sachbearbeiter:

In der Praxis gibt es doch immer wieder den Fall, dass etwas zunächst nur vorübergehend erfolgt und daraus was dauerhaftes wird. Genau deshalb wurde doch der § 12 WaffG geschaffen, um diese Sachverhalte abzubilden. Denk mal an die Monatsfrist für Erben ...

Die Monatsfrist für Erben dient lediglich dazu, dass der Erbe, der in aller Regel unvorhersehbar in den Besitz der Waffen kommt, die eigentlich vor dem Erwerb erforderliche Erlaubnis nachträglich beantragen kann und sich nicht strafbar macht. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber aber davon aus, dass der Erbe die Waffen dauerhaft besitzen will. Da ist nichts vorübergehend.

 

Am 20.12.2018 um 15:51 schrieb Sachbearbeiter:

... oder den Berechtigten, der eine Waffe vor der WBK-Eintragung innerhalb der 2-Wochen-Frist erst mal testen möchte.

§ 10 Abs. 1a WaffG ist eine Ist-Vorschrift. Erwerbe ich eine Waffe, ist diese einzutragen. Es gibt innerhalb der zweiwöchigen Anzeige- und Eintragungsfrist kein Testen mit Rückgaberecht.

 

Am 20.12.2018 um 15:51 schrieb Sachbearbeiter:

Hier ist also gar nichts grenzwertig. Es ist lediglich angewendetes Recht.

Klar, da wo Du herkommst, mag das so sein. Dann sei doch aber bitte so nett und weise darauf hin, dass das lokal begrenztes, angewandtes Recht ist und vermittele nicht den Eindruck, dass das alle 570 Waffenbehörden so machen würden.

 

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Am 28.12.2018 um 04:35 schrieb Flohbändiger:

Entschuldige mal bitte, Du verbiegst hier § 12 WaffG und wenn ich das bemängele, dann soll ich dafür eine Rechtsgrundlage liefern?

Hier wird gar nix verbogen, nur das Recht angewendet. Das ist ein gewaltiger Unterschied !

Am 28.12.2018 um 04:35 schrieb Flohbändiger:

§ 10 Abs. 1a WaffG ist eine Ist-Vorschrift. Erwerbe ich eine Waffe, ist diese einzutragen. Es gibt innerhalb der zweiwöchigen Anzeige- und Eintragungsfrist kein Testen mit Rückgaberecht.

Das sehe ich anders. Mit der Praxis scheinst Du es nicht so zu haben oder vielleicht hast Du schlichtweg selbst noch nie eine "Montagswaffe" erworben. Du wirst doch nicht ernsthaft behaupten wollen, dass sich jemand innerhalb der Zweiwochenfrist eine nicht funktionsfähige Waffe in die WBK eintragen lassen muss, wenn ihm der Verkäufer einen Murks angedreht hat und der Kauf zuvor rückabgewickelt wird.

Am 28.12.2018 um 04:35 schrieb Flohbändiger:

 

Klar, da wo Du herkommst, mag das so sein. Dann sei doch aber bitte so nett und weise darauf hin, dass das lokal begrenztes, angewandtes Recht ist und vermittele nicht den Eindruck, dass das alle 570 Waffenbehörden so machen würden.

 

Wozu ist der § 12 WaffG mit der Überschrift "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" denn Deines Erachtens gemacht worden ? Erzähl mal...

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vor 8 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Das sehe ich anders. Mit der Praxis scheinst Du es nicht so zu haben oder vielleicht hast Du schlichtweg selbst noch nie eine "Montagswaffe" erworben. Du wirst doch nicht ernsthaft behaupten wollen, dass sich jemand innerhalb der Zweiwochenfrist eine nicht funktionsfähige Waffe in die WBK eintragen lassen muss, wenn ihm der Verkäufer einen Murks angedreht hat und der Kauf zuvor rückabgewickelt wird.

Schön, wenn Du das so siehst, aber wenn Du eine Waffe erwirbst, egal ob Du dafür jetzt Geld bezahlt hast oder nicht, das Geld zurück bekommst, viel oder wenig bezahlt hast oder für die Waffe ein Jahr lang den Rasen beim Waffenhändler gemäht hast, dann solltest Du die Waffe bzw. deren Erwerb innerhalb von 14 Tagen bei der Behörde melden.

Bei Erwerb von einem Händler steht die Waffe eh schon in Deiner WBK (der Händler trägt die Waffe ein) und ein "rausstreichen wenn die Waffe zurückgegeben wird" ist dem Händler nicht erlaubt, also wird er das wahrscheinlich nicht machen. Wenn Dir ein Händler die Waffe zurück nimmt und eine andere gleiche Waffe mit anderer Seriennummer gibt, dann könnte der Händler natürlich die Seriennummer ändern, aber erlaubt wäre das auch nicht und wenn er der Behörde die Überlassung an Dich schon gemeldet hat, wirds ganz schwer.

Wenn Du die Waffe innerhalb der 14 Tage an den Händler zurück gibst (warum auch immer, egal ob die Waffe nicht funktioniert, Du das Geld doch nicht zusammen bringst oder einfach eine "viel schönere" Waffe wo anders gefunden hast) kannst Du das ja auf der Erwerbsanzeige vermerkten bzw. gleich eine Überlassungsanzeige mit abgeben. Was Dein Sachbearbeiter dann evtl. kulanterweise mit Eintrag und Austrag der Waffe und evtl. neuem Voreintrag macht, kann Dir nur der Sachbearbeiter sagen. Auf eine Meldung würde ich, da sind mir meine WBKs zu "wertvoll" um die wegen einer verpassten Anmeldung zu riskieren, nicht verzichten.

Noch was zum Thema "Montagswaffe". Wenn Du etwas erwirbst hast Du nach deutschem Recht 2 Jahre Gewährleistung und innerhalb der ersten 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war. Daher kannst Du zwar die "Monatagswaffe" dem Händler auf den Tisch knallen und sagen "will ich nicht haben", aber erst mal hat der Händler das Recht zur Nachbesserung der Waffe und erworben lt. Waffenrecht hast Du die Waffe schon. Allein deshalb würde ich auf jeden Fall den Waffenerwerb anmelden.

 

PS: Wenn Du Zweifel hast, dass die Waffe keinen Defekt hat, dann gibt es ja genau dafür die Möglichkeit eine Waffe zu leihen und erst nach ein paar Wochen zur Probe dann zu erwerben. Diese Vorgehensweise mindert auch den Stress mit Händler oder Verkäufer wenn Du die Waffe dann nicht nimmst. Ob Du einen Verkäufer findest, der Dir eine Neuwaffe bestellt, diese dann an Dich verleiht und nach vier Wochen dann von Dir mit "schießt nciht so wie ich es erwartet habe" zurück nimmt, musst Du halt schauen, bei Neuwägen / KFZ ist das eher selten möglich, bei gebrauchten KFZ schon und da kenne ich das bei Waffena auch.

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Na ja. Letztendlich findet ja sowohl in den Fällen des § 12 als auch in den Fällen des § 10 Abs. 1a/§ 13 Abs. 3/§ 14 Abs. 4 WaffG ein Erwerb statt. Und wenn sich bei den drei letzteren Fällen (innerhalb der 2-Wochen-Frist) herausstellt, dass der ursprünglich dauerhaft angestrebte Behalt der Waffe wegen Unmöglichkeit verbaut und eine endgültige Rückabwicklung erforderlich ist (falls eine Nachbesserung möglich ist, gestaltet sich der Fall logischerweise anders), bestand doch letztendlich nur ein vorübergehender Besitz, der - noch - keine Eintragungspflicht auslöst und über § 12 WaffG gedeckt war.

 

Sofern ein Händler die Waffe bereits in die WBK eingetragen haben sollte, kann er den Sachverhalt ja der Waffenbehörde mitteilen. Diese korrigiert dann die Eintragung entsprechend durch Streichung oder ggf. durch Eintragung einer neuen EWB. Eine zu diesem Zeitpunkt sich bereits nicht mehr im Besitz befindliche Waffe wird sie aber nicht in die WBK eintragen.

 

Bei Deinem letzten Beispiel (PS) geht der Erwerber natürlich auf Nummer sicher und bei Gebrauchtwaffen bietet sich das auch an. Als Käufer einer Neuwaffe geht man aber normalerweise davon aus, dass diese voll funktionstüchtig ist und nicht schon gleich wieder zurückgegeben werden muss. Da findet ein Test dann in der Regel mit einer anderen modellgleichen Waffe des Händlers oder von einem Schützen/Jägerkollegen auf einem Schießstand statt.

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Am 3.1.2019 um 08:52 schrieb Sachbearbeiter:

Hier wird gar nix verbogen, nur das Recht angewendet. Das ist ein gewaltiger Unterschied !

Ja, alles, was Waffenbehörden den lieben langen Tag so machen, ist angewandtes Recht. Deswegen ist es noch lange nicht rechtens. Oder wie ist das mit Waffenbehörden, die gelbe WBK´s mit Voreinträgen versehen wollen? Oder bei anlasslosen Bedürfnisprüfungen einen vollumfänglichen Bedürfnisnachweis verlangen? Ist auch angewandtes Recht.

 

Am 3.1.2019 um 08:52 schrieb Sachbearbeiter:

Das sehe ich anders. Mit der Praxis scheinst Du es nicht so zu haben oder vielleicht hast Du schlichtweg selbst noch nie eine "Montagswaffe" erworben. Du wirst doch nicht ernsthaft behaupten wollen, dass sich jemand innerhalb der Zweiwochenfrist eine nicht funktionsfähige Waffe in die WBK eintragen lassen muss, wenn ihm der Verkäufer einen Murks angedreht hat und der Kauf zuvor rückabgewickelt wird.

Ja genau, das sehen wir beide anders. Und ja, auch die Montagswaffe ist, formal gesehen, in die WBK einzutragen, es sei denn, ich weiß bereits zum Zeitpunkt des Erwerb, dass die Waffe nicht funktionstüchtig ist. Dann erwerbe ich sie aber gar nicht erst. Ob sich nach drei Tagen oder drei Jahren herausstellt, dass die Waffe defekt ist, spielt für den ursprünglichen Erwerb keine Rolle. Dieser erfolgte in beiden Fällen mit der Absicht, die Waffe dauerhaft besitzen zu wollen. Folglich ist sie ein- und, wenn sie kurzfristig zurückgegeben wird, wieder auszutragen. Ein kulanter Händler sollte sich an den Kosten für einen neuen Voreintrag, den man dann für eine neue, funktionstüchtige Waffe benötigt, beteiligen. Das ist die Praxis, die ich kenne. Ich kenne aber auch die Praxis, die Du beschreibst. Aber wie oben bereits beschrieben, nicht alles was Waffenbehörden so machen, ist automatisch richtig, nur weil sie es so machen.

 

Am 3.1.2019 um 08:52 schrieb Sachbearbeiter:

Wozu ist der § 12 WaffG mit der Überschrift "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" denn Deines Erachtens gemacht worden ? Erzähl mal...

Na jedenfalls nicht, um zu mauscheln und gesetzlich geregelte Abläufe zu umgehen.

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vor 17 Minuten schrieb Flohbändiger:

Und ja, auch die Montagswaffe ist, formal gesehen, in die WBK einzutragen, es sei denn, ich weiß bereits zum Zeitpunkt des Erwerb, dass die Waffe nicht funktionstüchtig ist.

Du hast 14 Tage Zeit, eine erworbene Waffe in die WBK eintragen zu lassen. Wenn Du sie in dieser Zeit zurück gibst, mußt Du sie selbstverständlich auch nicht eintragen lassen. Alles andere wäre praxisfern.

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vor 8 Minuten schrieb Fyodor:

Du hast 14 Tage Zeit, eine erworbene Waffe in die WBK eintragen zu lassen. Wenn Du sie in dieser Zeit zurück gibst, mußt Du sie selbstverständlich auch nicht eintragen lassen. Alles andere wäre praxisfern.

Die Eintragung einer Waffe ist doch keine Wahlleistung. Da soll lediglich ein bereits erfolgter und abgeschlossener Sachverhalt amtlich dokumentiert werden. Das, was Du beschreibst, mag vielleicht irgendwo Praxis sein, entspricht aber nicht der Gesetzeslage.

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vor 8 Minuten schrieb Fyodor:

Sehe ich anders.

Kannst Du gerne.

 

vor 8 Minuten schrieb Fyodor:

Du läßt eine Waffe doch auch nicht eintragen, wenn Du sie bei einem Schützenfreund zu Hause gezeigt bekommst? Je nachdem wo er dabei steht, findet da durchaus auch ein waffenrechtlicher Erwerb statt.

Da ist ja auch von vorne herein klar, dass kein dauerhafter Besitzwechsel stattfinden soll und nur der wäre eintragungspflichtig. Wenn ich aber beim Händler eine Waffe auf Voreintrag erwerbe, schon. Stelle ich dann nach drei Tagen fest, dass die Waffe defekt ist, kann ich nicht nachträglich eine Leihe daraus machen.

Bearbeitet von Flohbändiger
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vor 1 Minute schrieb Flohbändiger:

dass kein dauerhafter Besitzwechsel stattfinden soll und nur der wäre eintragungspflichtig.

Laut WaffG ist der Erwerb erlaubnispflichtig. Von vorübergehend oder dauerhaft steht da meines Wissens nichts.

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Gerade eben schrieb Fyodor:

Laut WaffG ist der Erwerb erlaubnispflichtig. Von vorübergehend oder dauerhaft steht da meines Wissens nichts.

 Ja, der Erwerb ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Es sei denn, es handelt sich um einen vorübergehenden Erwerb, der nach § 12 WaffG erlaubnisfrei gestellt ist.

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Genau. Wie eben den Erwerb zur Prüfung auf einwandfreie Funktion.

 

Das ist übrigens einer der Gründe, warum ich mittlerweile lieber gebrauchte als neue Waffen kaufe. Bisher hatten vier meiner neu gekauften Waffen technische Probleme, eine ging 10 Minuten nach der Übergabe wieder zurück zum Händler zur Reparatur. Insgesamt habe ich nur 5 neue Waffen erworben. Bei gebrauchten Waffen sind die Fertigungsfehler bereits behoben.

Bearbeitet von Fyodor
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vor 5 Minuten schrieb Fyodor:

Wie eben den Erwerb zur Prüfung auf einwandfreie Funktion

der steht wo genau im WaffG?

 

 

der Wille zur Erlangung der tatsächlichen Gewalt muss vorhanden sein, dann Erwerb und dann ist der Erwerb auch innerhalb 14 Tagen anzuzeigen.

 

mal eben beim Kumpel die Waffe befingern beinhaltet aber idR nicht die Absicht zum Erwerb. und den §12 lassen wir da jetzt auch mal aussen vor, dort gibts ein "vorübergehend".

 

Du nimmst die Waffe vom Händler aufgrund Voreintrag oder gelber WBK, oder vergleichbar, mit, dann ist das ein Erwerb. Du erlangst die tatsächliche Gewalt und übst diese aus.

und wenn Du es Dir innerhalb von 14 Tagen anders überlegst (Online-Handel, etc. pp), dann ist es Dein gutes Recht, aber waffenrechtlich hast Du erworben und der Erwerb ist anzuzeigen. da gibts nix zu rütteln. wird dann Rückabgewickelt, dann hast Du zu überlassen und auch das ist anzuzeigen.

 

das WaffG lässt hier keinen Spielraum zu, auch wenn das BGB diese einräumt. anderes Rechtsgebiet!

 

 

insofern muss ich Flohbändiger (auch wenn er idR eine sehr sehr restriktive Sichtweise vertritt) leider zustimmen. anders wäre schöner und entspannter, geht aber leider nicht.

 

 

wenn Du unverbindlich für 14 Tage testen und befingern willst, dann mach das über §12 und alles ist gut.

 

und was manche Behörden in solchen Fällen "auf dem kleinen Dienstweg" praktizieren steht auf einen ganz anderen Blatt.....und muss nicht mit dem WaffG konform sein. manche Handlung der Behörde kann auch nur nach aussen den Eindruck erwecken sie wäre nicht waffenrechtskonform, nur weil nicht alle Handlungsschritte auch explizit kommuniziert werden/wurden, das KANN für den Antragsteller gebührentechnisch auch Vorteile beinhalten.

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wenn ich an einem Tisch die Zeitung lesen will, und da liegt son Metallknüppel im Weg, den ich zur Seite schiebe und dann genüßlich die Zeitung lese, hab ich dann die Waffe erworben? und ist sie in meiner Gewalt solange ich die Zeitung lesen? verlasse ich dann den Tisch, ist das dann ein unerlaubtes Überlassen?

 

 

... wir sollten aber zum eigentlichen Thema zurück ;)

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vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Sofern ein Händler die Waffe bereits in die WBK eingetragen haben sollte, kann er den Sachverhalt ja der Waffenbehörde mitteilen.

Sofern der Händler die Waffe nicht einträgt ist das schon die erste Abweichung vom Waffenrecht und wir reden doch nicht davon was evtl. eine Behörde erlaubt / akzeptiert, sondern davon was rechtlich erlaubt ist.

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vor 21 Minuten schrieb Fyodor:

Worauf aber mittlerweile viele Behörden bestehen.

Wenn die Behörde "Ihre Händler" darum bittet nicht einzutragen, dann würde ich mir das als Händler auf jeden Fall schon mal schriftlich geben lassen und was machst Du als Käufer (dessen Behörde darauf besteht, dass nur die Behörde einträgt) wenn der Händler, weil er sich an das Waffenrecht halten möchte, die Waffe einfach einträgt?

vor 21 Minuten schrieb Fyodor:

Soviel zur "Rechtspraxis". Da darf man an anderen Stellen auch mal pragmatisch sein.

Klar kann die Behörde auch mal pragmatisch sein. Als Bayer kann ich nur sagen, dass die für mich zuständige Behörde bzw. die Sachbearbeiter sehr "pragmatisch" sind, allerdings nur innerhalb der Möglichkeiten des Waffenrechts. Immer serviceorientiert und wann immer eine Auslegung "pro Waffenbesitzer" möglich ist, dann wird das auch so gehandhabt.

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vor 2 Stunden schrieb HBM:

Sofern der Händler die Waffe nicht einträgt ist das schon die erste Abweichung vom Waffenrecht und wir reden doch nicht davon was evtl. eine Behörde erlaubt / akzeptiert, sondern davon was rechtlich erlaubt ist.

Nur wenn er das Original in Händen hält, muss er eintragen. Oftmals kriegt er aber doch nur eine Kopie davon oder der Erwerb erfolgt auf Jagdschein !

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vor 2 Stunden schrieb HBM:

Wenn die Behörde "Ihre Händler" darum bittet nicht einzutragen, dann würde ich mir das als Händler auf jeden Fall schon mal schriftlich geben lassen ..

Handschriftliche Eintragungen in einem amtlichen Dokument gibts in anderen Rechtsgebieten wohl auch nur selten und wer hat heute als Privatmann noch eine Schreibmaschine oder einen Flachbettdrucker ? Zudem muss der Händler natürlich auch in der Lage sein, die Eintragungen XWaffe-konform vorzunehmen. Die allermeisten haben bestimmt heute noch nicht die Kataloge dazu parat und falls doch, wird er sich auch oft nicht die nötige Zeit dafür nehmen, wenn der Kunde drängelt.

 

Im übrigen hat der Händler ja eine Meldepflicht an die Waffenbehörde, weshalb da nichts verloren geht.

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vor 6 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Zudem muss der Händler natürlich auch in der Lage sein, die Eintragungen XWaffe-konform vorzunehmen. Die allermeisten haben bestimmt heute noch nicht die Kataloge dazu parat

mal ganz unbedarft: was wer und wann einzutragen hat, lässt sich ja im WaffG nachlesen. wo finde ich, dass das XWaffe-konform zu erfolgen hat?

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vor 20 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Nur wenn er das Original in Händen hält, muss er eintragen. Oftmals kriegt er aber doch nur eine Kopie davon oder der Erwerb erfolgt auf Jagdschein !

Die Eintragungspflicht des Händlers besteht, sofern denn eine WBK vorhanden ist, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend immer. Dieser Pflicht kann er praktisch nur nicht immer nachkommen aufgrund der Unsitte, dass nur Kopien oder Scans vorgelegt werden. Auch wieder so ein Stuss, den man der WaffVwV zu verdanken hat.

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Am 4.1.2019 um 16:09 schrieb alzi:

mal ganz unbedarft: was wer und wann einzutragen hat, lässt sich ja im WaffG nachlesen. wo finde ich, dass das XWaffe-konform zu erfolgen hat?

Grundsätzlich sollte man davon ausgehen, dass die in der BRD zum 01.01.2013 eingeführte waffenrechtliche Sprache XWaffe nicht nur zwischen den Waffenbehörden gesprochen wird, da die WBK ein Teilabbild des NWR sind und die Eintragungen dort mit der elektronischen Erfassung übereinstimmen sollten.

 

Im übrigen erscheint mir diese Ableitung über § 6 Abs. 1 NWRG möglich:

 

"Im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer bereits registrierten Waffe sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Daten des Überlassers innerhalb des Registers dem Erwerber zuzuordnen."

 

Gruß SB

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