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IGNORED

Schalldämpfer


Wikinger

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Hallo, habe folgende Waffenrechtliche Fragen: Kann ich als Norwegische Staatsangehörige, nach Deutschland reisen mit meine Schalldämpfer? Ich habe selbstverständlich EU Feuerwaffenpass und Deutsche Ausländertagesjagdschein. Schalldämpfer ist in Norwegen frei verkauflich und lassen sich nicht registrieren/ einzutragen in Waffenpass. Oder soll ich es lieber zu Hause liegen lassen?

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vor 12 Minuten schrieb Wikinger:

Hallo, habe folgende Waffenrechtliche Fragen: Kann ich als Norwegische Staatsangehörige, nach Deutschland reisen mit meine Schalldämpfer? Ich habe selbstverständlich EU Feuerwaffenpass und Deutsche Ausländertagesjagdschein. Schalldämpfer ist in Norwegen frei verkauflich und lassen sich nicht registrieren/ einzutragen in Waffenpass. Oder soll ich es lieber zu Hause liegen lassen?

Ein Schalldämpfer ist in Deutschland ein waffenrechtlich einer Waffe gleich gestelltes Teil. Daher muss der Schalldämpfer entsprechend einer Schusswaffe transportiert werden und auch über den Feuerwaffenpass dokumentiert werden.

Ebenso darfst du den Schalldämfer nur in Bundesländern verwenden in denen die Jagd nicht per Landesjagdgesetz verboten ist bzw. in Ländern wie Bayern bei denen es verboten ist eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

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Merkwürdig. In Deutschland werden auf Antrag auch nicht wbk-pflichtige Waffen in den EFP eingetragen, um bei Auslandsreisen Probleme am Zoll zu vermeiden. Das müsste für die Norweger doch genauso möglich sein.

 

Ansonsten wie schon geschrieben Bestimmungen des deutschen Bundeslandes für Schalldämpfer beachten. Von total verboten über Vorabbestätigung bis hin zu absolut problemlos gibts da die ganze Palette...

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Der TS ist zwar raus aber trotzdem für alle die hier mal nachlesen.

 

Ein Schalldämpfer ist in D einer Waffe fast gleichgestellt.

Deshalb muss man den SD im EFWP eingetragen haben, wenn man ihn nach D mitbringen will UND man muss einen Erlaubnisstempel im EFWP für die Mitnahme haben.

 

Der (ausländische) Jäger darf ohne solch eine Erlaubnis zur Mitnahme nämlich nur bis zu drei Langwaffen der Kategorien C und D mitbringen, also keine SD, keine Kurzwaffen und viele Halbautomaten und Repetierflinten auch nicht. Und dass die Gleichstellung der SD hier hinkt, sehen wir an dem Erfordernis einer Erwerbserlaubnis, sonst dürften Inhaber von Jahrersjagdscheinen nämlich SD "auf Jagdschein" erwerben.

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vor 16 Stunden schrieb Bautz:

Ein Schalldämpfer ist in D einer Waffe fast gleichgestellt.

Warum die Einschränkung "fast" ?

Anl. 1 Abschn.1 WaffG besagt

Zitat

1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

vor 16 Stunden schrieb Bautz:

... sonst dürften Inhaber von Jahrersjagdscheinen nämlich SD "auf Jagdschein" erwerben.

In der behördlich angewandten Praxis ist dies so, denn die einzige geforderte Voraussetzung für den Erwerb von bis zu 2 Schalldämpfern ist das Vorhandensein eines gültigen Jahres-/3-Jahres-Jagdscheins. Erst ab der Erwerbsabsicht für einen dritten oder weitere Schalldämpfer wird im Antrag auf den entsprechenden Voreintrag eine gesonderte Begründung gefordert.

Die Beantragung der Erwerbserlaubnis/des Voreintrages ist lediglich eine Formalie und dient für die zuständige Erlaubnisbehörde nur der Zuordnung des SD zu einer bereits vorhandenen jagdlichen Langwaffe in einem schalenwildtauglichen Kaliber sowie der Kategorisierung nach Kat. C oder Kat. B.

Letzteres ist den besonderen Anforderungen des NWR geschuldet, in dem das NWR den SD der selben Kategorie zuordnet wie die Waffe, für die der SD vorgesehen ist. Genau an dieser Stelle kann das NWR in der Praxis aber auch zur "Stolperfalle" für den SD-Besitzer werden.

Würde nämlich ein auf Kat. C (Repetierbüchse) registrierter SD an einer Kat. B-Waffe (SL-Büchse) verwendet, was bei gleichem Mündungsanschluss technisch durchaus möglich wäre, so würde der Kat. C-SD zum unerlaubten Gegenstand i.S.d. WaffG.

 

Zur Fragestellung der TS: wenn die Heimatbehörde den Eintrag in den EFP vornehmen würde, sähe ich die Mitnahme eigentlich als unproblematisch.

Ob der SD dann bei der Jagd in DE tatsächlich verwendet würde, hängt von den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ab.

IIRC gibt es aber mittlerweile für fast alle Bundesländer entsprechende innenministerielle Weisungen, die die Nutzung von SD zur Jagd erlauben.

 

CM

 

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vor 34 Minuten schrieb cartridgemaster:

Würde nämlich ein auf Kat. C (Repetierbüchse) registrierter SD an einer Kat. B-Waffe (SL-Büchse) verwendet, was bei gleichem Mündungsanschluss technisch durchaus möglich wäre, so würde der Kat. C-SD zum unerlaubten Gegenstand i.S.d. WaffG.

Kannst du das belegen?

Ich finde im Gesetz nichts dazu...

Bearbeitet von WOF
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vor 37 Minuten schrieb cartridgemaster:

Warum die Einschränkung "fast" ?

Weil der SD eben nicht in allen Fällen der Waffe gleichgestellt ist, für die er bestimmt ist.

Etwas exotisch war da die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, dass für das Führen eines SD auf der Jagd einen Waffenschein für erforderlich hielt und die Behörde anwies diesen auch zu erteilen.

Ganz allgemein bekannt ist aber die Tatsache, dass man für einen SD eine Erwerbserlaubnis braucht, auch wenn der SD für eine Jagdlangwaffe bestimmt ist. Der Inhaber eines Jahresjagdschein bedarf für den Erwerb einer Jagdlangwaffe aber keiner Erlaubnis. (Und nein, der JJS ist keine Erwerbserlaubnis für Jagdlangwaffen.)

Auch beim Erwerb und vorübergehenden Besitz (Leihe) wird es bunt. Ich glaube es war 2016 als ich mich an das bayerische Staatsministerium des Inneren gewandt hatte, welche Voraussetzungen für die Leihe eines SD gegeben sein müssten. Abweichend vom Gesetz bestand man darauf, dass einen SD nur ausleihendarf, wer bereits rechtmäßig einen SD besitzt (eintrag in der WBK) oder zumindest eine Erwerbserlaubnis für einen SD (Voreintrag) hat.

 

vor 37 Minuten schrieb cartridgemaster:

In der behördlich angewandten Praxis ist dies so, denn die einzige geforderte Voraussetzung für den Erwerb von bis zu 2 Schalldämpfern ist das Vorhandensein eines gültigen Jahres-/3-Jahres-Jagdscheins.

Auch das ist falsch. In Bayern bekommst Du keinen SD genehmigt, wenn nicht die Ausnahmegenehmigung nach dem BayJG vorliegt, dann gibt es aber keine Mengenbegrenzung beim SD. Von den Niedersachsen lernen wir gerade, das zum Bedürfnisnachweis auch eine Hörschädigung vorliegen muss und in BaWü musste eine ständige Jagdgelegenheit nachgewiesen werden (mir ist nicht bekannt, ob dies noch so ist).

 

Also viel Kuddelmuddel beim SD, teils viel politische Willkür und keinesfalls der gesetzlichen Gleichstellungsfiktion gehorchend.

 

vor 37 Minuten schrieb cartridgemaster:

IIRC gibt es aber mittlerweile für fast alle Bundesländer entsprechende innenministerielle Weisungen, die die Nutzung von SD zur Jagd erlauben.

Auch hier irrst Du. Ich bin zwar nicht auf dem Laufenden was die Regelungen in den einzelnen Bundesländern angeht, heißt ich weiß nicht, ob derzeit noch ein ausnahmsloses jagdrechtliches Verbot in irgendeinem Bundesland besteht aber in Bayern geht ohne Ausnahmegenehmigung nach dem BayJG nichts. Die Erteilung der jagdrechtlichen Erlaubnis ist auch nicht Sache eines Innenministeriums, es ist in Bayern Sache des StMELF und in anderen Ländern wird es nicht anders sein.

vor 37 Minuten schrieb cartridgemaster:

Die Beantragung der Erwerbserlaubnis/des Voreintrages ist lediglich eine Formalie und dient für die zuständige Erlaubnisbehörde nur der Zuordnung des SD zu einer bereits vorhandenen jagdlichen Langwaffe in einem schalenwildtauglichen Kaliber sowie der Kategorisierung nach Kat. C oder Kat. B.

Auch das ist unlogisch. Ein Jagdlangwaffe kaufe ich auch ohne Erwerbserlaubnis und die Zuordnung zu einer Waffenkategorie erfolgt bei der Eintragung in die WBK.

vor 37 Minuten schrieb cartridgemaster:

Würde nämlich ein auf Kat. C (Repetierbüchse) registrierter SD an einer Kat. B-Waffe (SL-Büchse) verwendet, was bei gleichem Mündungsanschluss technisch durchaus möglich wäre, so würde der Kat. C-SD zum unerlaubten Gegenstand i.S.d. WaffG.

Das WaffG kennt keinen "unerlaubten Gegenstand", es kennt "erlaubnisfreie", "erlaubnispflichtige" und "verbotene" Gegenstände. Es ist in keinerweise sanktioniert, wenn ich den einer Waffe der Kategorie C zugeordneten SD auf eine Waffe der Kategorie B schraube. Anders ist es, wenn ich einen erlaubnisfrei erworbenen LG-Dämpfer auf ein KK schraube.

vor 37 Minuten schrieb cartridgemaster:

Zur Fragestellung der TS: wenn die Heimatbehörde den Eintrag in den EFP vornehmen würde, sähe ich die Mitnahme eigentlich als unproblematisch.

Vermutlich wird nichts passieren, wenn der SD im EFWP steht, der TS eine Jagdeinladung und einen deutschen Jagdschein vorweisen kann. Aber das ist nicht sicher und verlassen würde ich mich darauf nicht. Schon die Frage ob der SD bei den drei erlaubnisfrei mitzubringenden Langwaffen mitzählt ist ungeklärt. Zwei Gewehre mit SD wären dann 2 oder 4 Langwaffen. Selbst wenn eine Geldstrafe noch im überschaubaren Rahmen läge, die ausnahmslos vorgeschriebene Einziehung der betroffenen Gegenstände (Waffen und SD) kann schmerzen.

Bearbeitet von Gast
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vor 1 Minute schrieb WOF:

Auch das finde ich nicht im Gesetz.

Das resultiert aus der Gleichstellungsfiktion Du änderst die Bestimmung von "für erlaubnisfreie Waffe bestimmt" hin zu "für erlaubnispflichtige Waffe bestimmt".

Sonst hätte ja jeder in der Vergangenheit eine LG-Dämpfer erwerben und auf ein KK-Gewehr montieren dürfen. Die LG- und die KK-Dämpfer unterscheiden sich (bei allen mir bekannten Modellen) nur durch die Beschriftung (F im Fünfeck oder Seriennummer).

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vor 7 Minuten schrieb WOF:

Die Bestimmung regelt die Erlaubnispflicht.

Die Erlaubnispflicht gilt für den Umgang, wobei nur der Erwerb und der Besitz erlaubnisfrei sind.

Wie willst Du ohne erforderliche Erlaubnis oder sonstige Berechtigung mit einem erlaubnispflichtigen Gegenstand legal umgehen? Die §§ dazu sind 1 und 2 WaffG.

Bearbeitet von Gast
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vor 16 Minuten schrieb Bautz:

Weil der SD eben nicht in allen Fällen der Waffe gleichgestellt ist, für die er bestimmt ist.

Etwas exotisch war da die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, dass für das Führen eines SD auf der Jagd einen Waffenschein für erforderlich hielt und die Behörde anwies diesen auch zu erteilen.

Der kleine aber feine Unterschied beim SD liegt darin, dass er weder Waffe noch wesentliches Teil, sondern so eine Art Zwischending ist. Genau deshalb bereitet wie man z.B. hier auch lesen kann die Handhabung in der Praxis manchen Behörden auch immer wieder Probleme. Auf jeden Fall braucht man für ihn immer eine EWB und bislang wird er nur beim Jäger thematisiert (obwohl beim sportlichen Schießen abgesehen von den Ohren der Schützen auch die unbedarfte Nachbarschaft durchaus Erleichterungen verdient hätten und da ja in ganz erheblicher Weise weitaus höhere Schusszahlen erfolgen !).

 

In BaWü hat der Jäger grundsätzlich ein persönliches Interesse an einer Reduzierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schießlärm bei der Jagd. Er muss allerdings im Einzelfall zum Bedürfnis die Erforderlichkeit und Geeignetheit durch bereits erfolgte Eintragung einer schalenwildtauglichen Langwaffe (Repetierbüchse) in seiner WBK, Belegung einer aktiven Jagdausübung sowie Vorlage eines Datenblatts des Schalldämpferherstellers über eine Reduktion des Spitzenschalldrucks von mindestens 20 dB (C) nachweisen können. Dann erhält er bei Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und geeignetem Tresor den begehrten Voreintrag.

 

Das mit dem Waffenschein ist natürlich Käse, da Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zu § 1 Abs. 4 WaffG den Schusswaffen gleich stehen, für die sie bestimmt sind (daraus ergibt sich auch die Eintragungsmöglichkeit in den EFP) und wie bei Jagdwaffen der Fall im Zuge der Ausübung der Tätigkeiten nach § 13 Abs. 6 WaffG ein solcher nicht erforderlich ist. Er darf dann ebenfalls ohne zusätzliche Erlaubnis geführt und damit geschossen werden.

 

Schalldämpfer werden im übrigen wie Wechselläufe und Wechselsysteme nicht auf die Waffenkontingente für Aufbewahrungsbehältnisse nach § 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (AWaffV) angerechnet. Sie sind gemäß den für Langwaffen geltenden Vorschriften aufzubewahren.

 

Die Leihe von Schalldämpfern ist entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG nur an andere Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers zulässig. Dies gilt auch für das Ein- und Anschießen im Revier. Andernfalls würde das o.g. Prozedere ja ausgehebelt werden.

vor 16 Minuten schrieb Bautz:

(Und nein, der JJS ist keine Erwerbserlaubnis für Jagdlangwaffen.)

Aus dem Umkehrschluss des § 13 Abs. 3 WaffG in gewisser Weise schon.

vor 16 Minuten schrieb Bautz:

Es ist in keinerweise sanktioniert, wenn ich den einer Waffe der Kategorie C zugeordneten SD auf eine Waffe der Kategorie B schraube.

Das wiederum ist falsch, weil lt. NWR-Regeln der Voreintrag für den SD entsprechend dem Bedürfnis für die höchste mögliche Kategorie erfolgt.

vor 16 Minuten schrieb Bautz:

Anders ist es, wenn ich einen erlaubnisfrei erworbenen LG-Dämpfer auf ein KK schraube.

Korrekt, da dann die Gleichstellung für den SD die Erlaubnisfreiheit ebenfalls beinhaltet.

vor 16 Minuten schrieb Bautz:

 

 

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vor 1 Minute schrieb Sachbearbeiter:

Aus dem Umkehrschluss des § 13 Abs. 3 WaffG in gewisser Weise schon.

Eine Erwerbserlaubnis ist eine Erwerbserlaubnis und eine Erwerbsberechtigung ist eine Erwerbsberechtigung. Solltest Du eigentlich wissen. Es ist auch keine Straftat und wird kein unerlaubter Waffenbesitz, wenn der Inhaber eins JJS eine Jagdlangwaffe erwirbt und die zweiwöchige Anmeldefrist überschreitet.

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vor 3 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das wiederum ist falsch, weil lt. NWR-Regeln der Voreintrag für den SD entsprechend dem Bedürfnis für die höchste mögliche Kategorie erfolgt.

Dann benenne mal die Rechtsgrundlage für Deine Ansicht. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Besitzerlaubnis für Kategorie B von Besitzerlaubnis für Kategorie C. Es kennt nur die Besitzerlaubnis.

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vor 4 Minuten schrieb WOF:

Wenn der F-Dämpfer frei ist, ist auch der Umgang damit frei ...

Korrekt. Aber was wenn der F-Dämpfer nun für eine erlaubnispflichtige Waffe bestimmt wird, weil Du ihn tatsächlich auf eine solche schraubst?

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vor 3 Minuten schrieb Bautz:

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Besitzerlaubnis für Kategorie B von Besitzerlaubnis für Kategorie C. Es kennt nur die Besitzerlaubnis.

Genau. Bei F-Dämpfern verhält es sich genauso.

Das ist schlicht nicht geregelt.

Daß die Dämpfer für freie Waffen auch frei sind

ist ohnehin nur der Unfähigkeit der Autoren des

AffG zuzuschreiben - das war so nie gewollt.

Aus dieser fehlerhaften Regelung ergib sich auch

daß die Verwendung von F-Dämpfern nirgendwo

eingeschränkt wurde. 

Bearbeitet von WOF
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vor 4 Minuten schrieb WOF:

Genau. Bei F-Dämpfern verhält es sich genauso.

Das ist schlicht nicht geregelt.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen F-Dämpfer und Nicht-F-Dämpfer, es macht die Erlaubnispflicht an der Bestimmung fest und die änderst Du faktisch, wenn Du den Dämpfer aufs falsche Gewehr schraubst. Bei Kategorie B und C bist Du innerhalb des Rahmens der erlaubnispflichtigen Gegenstände. Bei Dämpfer auf F- und Nicht-F-Waffe wird die Grenze erlaubnisfrei zu erlaubnispflichtig überschritten.

 

So das langt jetzt aber. Wenn Du es nicht verstehen willst ist mir das ab hier egal.

Bearbeitet von Gast
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