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IGNORED

Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank


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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Letztendlich entscheidet die Waffenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Angaben glaubhaft erscheinen oder nicht.

Klugscheißmodus: Letzendlich entscheidet die Verwaltungsgerichtsbarkeit darüber. Klugscheißmodus aus.

Geschrieben



und der Bestandschutz kann vererbt werden.


Eigentlich nicht. Das gilt nämlich nur, wenn bereits vor dem Stichtag eine gemeinsame Lagerung vorlag. Der Tresor also schon vorher vom Erben genutzt wurde.
Geschrieben

eigentlich doch, denn in dem Fall greift die Stichtagregelung nicht, der Bestandschutz muss nur genutzt werden und eine häusliche Gemeinschaft vorliegen, dann darf gemeinsam (bestandgeschützt) aufbewahrt, sprich mitgenutzt, werden.

 

und nur wenn diese gemeinschaftliche Aufbewahrung über den Tod des Bestandsschutznutzers hinausgeht, dann kann EINMALIG der Bestandsschutz auf diesen Erben (also nur wenn Erbe = gemeinschaftlicher Aufbewahrer!) übertragen werden. nochmal weitervererben geht nicht.

 

 

so stehts im WaffG.

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Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Mutige Auslegung, denn die Nachweispflicht bzw. Bringschuld gilt permanent und nicht nur für den ersten Tresor !

 

Diejenigen, die dem nicht nachgekommen sind, tun sich jetzt logischerweise schwerer, denn eine rückwirkende Nachweisführung ist unter Umständen nicht so einfach bzw. ggf. sogar unmöglich, wenn keine Belege mehr zum Tresor vorhanden sind. Alles was bei Vorortkontrollen nicht vorgezeigt wurde, kann zudem als maximal früher immer leerstehender Tresor bewertet werden und somit greift auch der Bestandsschutz nicht.

 

Letztendlich entscheidet die Waffenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Angaben glaubhaft erscheinen oder nicht. Bei älteren Waffenbesitzern stehen die Chancen höher, da Hauptziel der geänderten Aufbewahrungsbestimmungen ja ist, die A- und B-Schränke zur Waffenverwahrung bis in ca. 60-65 Jahren aus der Bevölkerung zu bringen. Gewährt man z.B. einem heute 50-jährigen Waffenbesitzer auch bei "wackligen Ausführungen" Bestandsschutz für einen nachträglich angemeldeten Alttresor, ist das ja definitiv gewährleistet.

Ich habe lediglich nachzuweisen wie ich aufbewahre. Eine konkrete Beweisführung ist nicht verlangt. Die Behörde kann diese einfordern. Unterlässt sie dies ist es hinfällig.

So einfach ist das.

Ansonsten gibt es Null Probleme der NAchweisführung. Ein Beleg reicht. Das kann ein Kaufvertrag sein. Fertig.

Nix wacklig. Keine zusätzlichen Pflichten.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb gunnator:

Ich kauf mir einfach nen 1er Schrank und hab Ruhe. 

Jemand Bock auf meinen A, B und Mun-Schrank? Mit Papiere... mache ich sehr gutes Preis! 

Abholung HH

E-Schloss? Dann nehm ich die.

Geschrieben

Warum kann ich Dir denn keine PN mehr schicken?! Postfach voll? 

 

also, der A Schrank hat nen Doppelbart, den Schlüssel hatte ich ebenfalls im B Würfel, der nen E Schloss hat. 

Genauso der Mun Schrank, ebenfalls mit E Schloss. 

Die ‚A Schlüssel im B Schrank‘ Geschichte ist Behörden-sicher und für gut befunden. 

Wenn Du Verwendung hast freu ich mich!

Geschrieben

Schae. Ich hätte lediglich Interesse an A-Schränken  mit E-Schloss.

Die werden aber einfach im Ausland gekauft, sodass hier Schnäppchen tatsächlich nur über Gebrauchtabgabe auffindbar sind.

----------------------------------------------------

Kein Land ist so dämlich wie Deutschland!

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb JPLafitte:

Da kann man doch auch andere "gefährliche" Dinge drin lagern. Waschpulver

Pods mit Flüssigwaschmittel. Jedenfalls bei den Amis ist das gerade eine Mode unter jungen Leuten, die in den Mund zu nehmen oder gar zu verspeisen, mit den offensichtlich zu erwartenden Resultaten. Da kommt einem gelegentlich die Heraufsetzung des Erwerbsalters für Langwaffen auf 21 sogar plausibel vor (was dann allerdings logischerweise auch für Militärdienst, Eingehen von Schulden, Wahlrecht, usw. gelten müsste weil die Leute irgendwie mit Achtzehn noch agieren wie Dreijährige).

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb joe_red5:

Dann schaut euch mal die Trottel an.

Denen sollte man selbst mit 40 keine Waffe geben

 

 

"Low Life Forms". Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Glücklicherweise aus dem Munde eines selber Farbigen, ansonsten käme sicher gleich die Rassismuskeule.

 

 

Grüße

 

Iggy

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Pods mit Flüssigwaschmittel. Jedenfalls bei den Amis ist das gerade eine Mode unter jungen Leuten, die in den Mund zu nehmen oder gar zu verspeisen, mit den offensichtlich zu erwartenden Resultaten. Da kommt einem gelegentlich die Heraufsetzung des Erwerbsalters für Langwaffen auf 21 sogar plausibel vor (was dann allerdings logischerweise auch für Militärdienst, Eingehen von Schulden, Wahlrecht, usw. gelten müsste weil die Leute irgendwie mit Achtzehn noch agieren wie Dreijährige).

Umgekehrt. Eigentlich war alles erst ab 21 (Psychologen meinen die Hirnentwicklung braucht sogar bis 25) möglich. Dann wurden die Altersgrenzen für Wahlen und Führerschein immer weiter gesenkt.

Die Waffenaltersgrenzen sind lediglich im Normalbereich.

Geschrieben

Das stimmt so auch nicht ganz.

Vor gar nicht so langer Zeit, war man mir 14 Jahren erwachsen genug um einer eigenen Arbeit nachzugehen, von zu Hause auszuziehen und zu heiraten. Allerdings dachte damals noch niemand an Führerscheine.

Geschrieben
Am ‎06‎.‎03‎.‎2018 um 17:28 schrieb alzi:

und nur wenn diese gemeinschaftliche Aufbewahrung über den Tod des Bestandsschutznutzers hinausgeht, dann kann EINMALIG der Bestandsschutz auf diesen Erben (also nur wenn Erbe = gemeinschaftlicher Aufbewahrer!) übertragen werden. nochmal weitervererben geht nicht.

 

Das ist der springende Punkt. Spannend ist dazu die Frage, ob der erbende Mitnutzer danach (maximal begrenzt bis zu seinem Tode) einen anderen Mitnutzer installieren kann.

Geschrieben
Am ‎06‎.‎03‎.‎2018 um 20:44 schrieb schiiter:

Ich habe lediglich nachzuweisen wie ich aufbewahre. Eine konkrete Beweisführung ist nicht verlangt. Die Behörde kann diese einfordern. Unterlässt sie dies ist es hinfällig.

So einfach ist das.

Ansonsten gibt es Null Probleme der NAchweisführung. Ein Beleg reicht. Das kann ein Kaufvertrag sein. Fertig.

Nix wacklig. Keine zusätzlichen Pflichten.

Ja ja, aber bitteschön auch vollständig und nicht nur für den ersten Tresor.

 

Du hattest dazu das hier geschrieben:

 



Auch ergibt sich keine Meldepflicht weiterer Schränke.
Mein Nachweis auf Antrag :Selbstauskunft Aufbewahrung gemäß WaffG §36 i.V.m. §13AWaffV. Dazu einmal das geforderte Foto vom ersten Tresor.

Seit dem stehen einige weitere AUfbewahrungsbehältnisse sowohl für Waffen, als auch für Munition bei mir.

Keines davon ist der Behörde bekannt. Bei der Anmeldung wird lediglich angekreuzt Aufbewahrung in A/B Schrank. Je nachdem was gesetzlich gefordert ist.

 

Und das widerspricht nunmal der kompletten Darstellung der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 30 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Spannend ist dazu die Frage, ob der erbende Mitnutzer danach (maximal begrenzt bis zu seinem Tode) einen anderen Mitnutzer installieren kann.

nö, da der Erbe nicht "bisheriger Besitzer" wird und das dann auch nicht mehr geht, weil dann nicht mehr Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft mit dem "bisherigen Besitzer" möglich ist.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

Meinungen sind ne tolle Sache, jeder sollte welche haben und haben dürfen. aber hier........bringts halt nix.

 

steht explizit drin, dass die nach Satz 2 Nr.2 "berechtigte Person", auch nach dem Tode des "bisherigen Besitzers" nur "berechtigte Person" bleibt, also nur selbst weiter "mit"nutzen darf und niemals "bisheriger Besitzer" wird (der "weiternutzen" dürfte). dann kann also keine weitere/neue gemeinschaftliche Aufbewahrung mit einer anderen/weiteren "berechtigten Person" möglich sein, da kein "bisheriger Besitzer" in diesem speziellen Sinne (Satz 2 Nr.1) mehr existiert.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb alzi:

nö, da der Erbe nicht "bisheriger Besitzer" wird und das dann auch nicht mehr geht, weil dann nicht mehr Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft mit dem "bisherigen Besitzer" möglich ist.

Ich schreibe es sehr ungern - der Sache wegen - aber Du hast leider Recht.

Geschrieben

ja bedauerlich, aber so haben die das halt da reingeschrieben.......

 

... hätten sie auch anders machen können... aber die Wirtschaft muss ja brummen..... auch wenn sich das über eine ganze Generation hinzieht....die Dinger kommen weg....Stand heute.......... mal abwarten ob die da zwischendurch nicht noch nen Turbo reinhängen.

 

.....zurücknehmen oder bremsen?....vorher gefriert die Hölle zu!

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Und das widerspricht nunmal der kompletten Darstellung der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen.

 

Tut esnatürlich nicht. Die getroffene Massnahme wird einfach gemeldet mit "Aufbewahrung in A-Schrank". Nichts weiter.

Die Behörde kann weitere Belege fordern. Ich muss sie nicht von mir aus erbringen.

Geschrieben (bearbeitet)

wenn die Behörde von mir fordert die getroffenen Maßnahmen....z.B. im Rahmen eines waffenrechtlichen Antrages......zu benennen:

 

"gemäß den waffenrechtlichen Vorschriften"

 

 

 

 

irgendwann wollten se mal Bilder der Typenschilder...haben se bekommen.

 

wenn ich mir jetzt vor dem Stichtag noch 20 Tresore hingestellt habe.....und vor dem Stichtag genutzt habe...ist alles waffenrechtlich korrekt.

und wenn se dann mal kontrollieren kommen, wäre die Aussage: "Aufbewahrung in allen Tresoren vor dem Stichtag gemäß den waffenrechtlichen Vorschriften"

 

.....das Gegenteil müssen se mir dann erstmal beweisen..... "soso ich lüge also?.....na dass sie das mal nicht gegenüber Dritten behaupten"......

Bearbeitet von alzi

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