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Geschrieben (bearbeitet)

§ 10 WaffG, § 8 WaffVwV. Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen,Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches
bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das ggf. längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-)Mitglieder nicht berücksichtigt werden.

Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden.
Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden,als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren.

Sollten die Vereinswaffen im Schützenhaus/Schießstätte untergebracht werden, so ist zu beachten, das nur max. 3 Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis mit einem Widerstandsgrad der Klasse I in einem unbewohnten Gebäude gelagert werden dürfen. Ausnahmen zur Anzahl der Waffen und der Unterbringung/Sicherheitsbehältnis sind hierzu nur in Absprache mit der zuständigen Waffenbehörde auf Antrag möglich und unter Nachweis ergänzender und zusätzlicher Sicherheitskonzepte für die Unterbringung dieser Waffen.

 

Diese Vorschriften des Waffengesetzes und der AWaffVwV  führen in der Praxis zumeist zu Unzuträglichkeiten weil sie der Waffenbehörde weitreichende Regelungsvollmachten zubilligen. Unser Landratsamt verlangt zum Beispiel eine Listen der Mitglieder die sich im Probejahr befinden und noch keine eigene Waffe haben. Nach Ansicht des Verbandes ist das datenschutzrechtlich problematisch aber was soll ich machen wenn die Behörde darauf besteht. Unser Verein hat derzeit 147 Mitglieder von denen 10-12 im Probejahr sind. Waffenmäßig verfügen wir außer diversen  Luftdruckwaffen noch 5 Kleinkaliber Matchgewehre, eine Pistole 9mm para, einen Revolver 22Lfb und eine Sportpistole 22Lfb. Das 5. KK-Gewehr und den Revolver haben wir im Juni 2017 gekauft, nachdem ich 1 Pistole und 3 Gewehre des Vereins entsorgt habe. Ein weiterer Voreintrag für ein KK-Matchgewehr wurde mir abgelehnt obwohl ich darauf hingewiesen habe, dass der Verein über 6 KK-Stände verfügt und bei Veranstaltungen alle 6 Stände benutzt werden. Wir haben im Jahr zwei große Veranstaltungen bei denen nicht nur Mitglieder sondern auch Gäste schießen.

Dazu kam der Hinweis "die müssen ja nicht alle gleichzeitig schießen." Auch mein Hinweis, dass eines des KK-Matchgewehre für unsere Jugendlichen für Rundenwettkämpfe reserviert ist und für die Allgemeinheit nicht zur Verfügung steht, war erfolglos. Da man uns vor Jahren bei der Aufbewahrung der Waffen im Schützenhaus weitgehend entgegen gekommen ist, scheuen wir uns davor rechtliche Schritte einzuleiten. Nach den Vorgaben dürften wir nur maximal 3 Langwaffen im Schützenhaus aufbewahren.

Ich möchte diesen Sachverhalt hier gerne zu Diskussion stellen und wäre für Hinweise und Anregungen dankbar. Hinsichtlich der expliziten gesetzlichen Vorschrift gibt es vermutlich nicht viel Spielraum.

 

 

Bearbeitet von Gerry
Geschrieben

 

Weshalb die Überlassung einer Namensliste mit den Schützen, welche sich im Probejahr befinden datenschutzrechtlich ein Problem sein soll, erschließt sich mir nicht. Sollte da jemand dabei sein welcher nicht darf, könnte die Behörde frühzeitig tätig werden und dies dürfte auch im Interesse des Vereins sein.

 

Ein mir bekannter Verein klärt vor der Abgabe alter Waffen mit der Behörde die Ersatzbeschaffung neuer Waffen. Hat beim letzten mal gut geklappt.

 

 

Geschrieben

Verstehe nicht das Problem bei dem KK Matchgewehr. Kann da niemand privat auf gelb eintragen ? Wer die Waffe bezahlt steht ja auf einem anderen blatt. Gibt ja eigl. Immer jmd der von 50 Donnerstagen 40 mal da ist, also die gute Seele des Vereins .

Kenne die Probleme eher von GK Kurzwaffen , die die Behörden nicht ausreichend genehmigen wollen oder so eher 1 für 150 Mitglieder ( vom Probejahr mal abgesehen )

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb kulli:

Verstehe nicht das Problem bei dem KK Matchgewehr. Kann da niemand privat auf gelb eintragen ?

Habe ich jetzt auch meine eigene gelbe WBK eintragen lassen aber da erhebt sich dann die Frage ob und wie lange man als Mitglied seine Waffen im Tresor des Schützenhauses verwahren kann ohne jedes mal einen Überlassungsschein auszufüllen. Wenn ich davon ausgehe, dass auch die Vereins-WBK auf mich als 1. Vorsitzenden ausgestellt ist, dürfte das eigentlich egal sein. Genauso könnte ich dann Vereinswaffen bei mir Zuhause aufbewahren oder ?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Gerry:

Wenn ich davon ausgehe, dass auch die Vereins-WBK auf mich als 1. Vorsitzenden ausgestellt ist, dürfte das eigentlich egal sein. Genauso könnte ich dann Vereinswaffen bei mir Zuhause aufbewahren oder ?

 

nö ist nicht egal, weil formal eben andere Besitzverhältnisse. Vereinswaffen bei Dir zuhause in dem Fall dann kein Problem.

Geschrieben
Am 11.11.2017 um 14:19 schrieb Joe07:

 

Weshalb die Überlassung einer Namensliste mit den Schützen, welche sich im Probejahr befinden datenschutzrechtlich ein Problem sein soll, erschließt sich mir nicht. 

 

§§ 4, 4a BDSG. 

Beim Überfliegen der Normen sehe ich keine gesetzliche Grundlage für eine Datenübermittlung und eine Einwilligung dürfte auch regelmäßig fehlen.

Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb alzi:

 

nö ist nicht egal, weil formal eben andere Besitzverhältnisse. Vereinswaffen bei Dir zuhause in dem Fall dann kein Problem.

 

Das war bisher auch meine Ansicht, bis ich erfahren habe, dass viele Vereinsvorsitzenden die Vereinswaffen bei sich Zuhause aufbewahren.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 53 Minuten schrieb P22:

 

§§ 4, 4a BDSG. 

Beim Überfliegen der Normen sehe ich keine gesetzliche Grundlage für eine Datenübermittlung und eine Einwilligung dürfte auch regelmäßig fehlen.

Richtig, und das wurde mir auch so vom Verband bestätigt. Ohne die Liste erhalte ich aber vom Amt - mangels Bedürfnisnachweis - keine Waffen.

Zitat aus dem Schreiben des Landratsamts: "Eine solche Erwerbsberechtigung können wir nur dann erteilen, wenn uns von Seiten des Schützenvereins das Bedürfnis an einer weiteren Vereinswaffe (z. B. anhand der Vorlage von Anwärterlisten o. ä.) nachgewiesen wird. "

Bearbeitet von Gerry
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Gerry:

Richtig, und das wurde mir auch so vom Verband bestätigt.

Dann würde ich vermuten das der Ball jetzt beim Verband liegt und der sich mit der Behörde in Verbindung setzen sollte.

Geschrieben
Gerade eben schrieb PetMan:

Dann würde ich vermuten das der Ball jetzt beim Verband liegt und der sich mit der Behörde in Verbindung setzen sollte.

Aus meiner Sicht wäre der richtige, ordentliche Weg, dass der Verband - der die Daten der Neu-Mitglieder vorliegen hat - nach genauer Prüfung der Voraussetzungen das Bedürfnis für weitere Vereinswaffen erteilt . Die Behörde wäre dann daran gebunden.

Geschrieben
Gerade eben schrieb Gerry:

Die Behörde wäre dann daran gebunden.

Wie sehr sich Behörden an Bedürfnisbescheinigungen gebunden fühlen wird hier grade in einem anderen Thread diskutiert . Geht glaub ich um eine Behörde in Berlin.

Aber ja, im Prinzip gebe ich dir recht, wäre der einfachste Weg.Würde man sich aber wieder ein Stück mehr von den Verbänden " abhängig "machen. Bei den meisten geht es ja wohl imho ohne große Probleme, sonst würde man hier mehr davon lesen.

Geschrieben
Am 11.11.2017 um 14:19 schrieb Joe07:

 

Weshalb die Überlassung einer Namensliste mit den Schützen, welche sich im Probejahr befinden datenschutzrechtlich ein Problem sein soll, erschließt sich mir nicht. Sollte da jemand dabei sein welcher nicht darf, könnte die Behörde frühzeitig tätig werden ...

Gastschützen und neue Interessenten nur von Gottes Sachbearbeiters Gnaden? Die Idee könnte manchen SBs und manchen :gruene_nein: gefallen. In Runde 2 dann auf Jagdschulen, Paintballer, Laserspieleanbieter und Luftpumpenvereine ausweiten!

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Gerry:

Ohne die Liste erhalte ich aber vom Amt - mangels Bedürfnisnachweis - keine Waffen.

 

 

Nochmal auf die Rechtslage samt VwV hinweisen. Bedürfnis ergibt sich aus Vereinsstellung samt Anlage. 

 

 

vor 1 Stunde schrieb PetMan:

Dann würde ich vermuten das der Ball jetzt beim Verband liegt und der sich mit der Behörde in Verbindung setzen sollte.

 

Was soll der damit zu tun haben? Ich würde ihn eher in CC nehmen und damit in Kenntnis setzen, dass die Behörde Rechtsbruch fordert und dies im Schreiben an die Behörde auch nochmal klarstellen. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Gerry:

Aus meiner Sicht wäre der richtige, ordentliche Weg, dass der Verband - der die Daten der Neu-Mitglieder vorliegen hat - nach genauer Prüfung der Voraussetzungen das Bedürfnis für weitere Vereinswaffen erteilt . Die Behörde wäre dann daran gebunden.

Das kann schon deswegen nicht der richtige Weg sein, weil sich das Bedürfnis nicht aus § 14 WaffG, sondern aus § 8 WaffG ergibt. Der Verband hat also mit der ganzen Angelegenheit überhaupt nichts zu tun und es spielt keine Rolle, wofür der Verband ein Bedürfnis bestätigen würde. Das muss der Verein ganz alleine mit der Behörde klären.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Flohbändiger:

Das kann schon deswegen nicht der richtige Weg sein, weil sich das Bedürfnis nicht aus § 14 WaffG, sondern aus § 8 WaffG ergibt. Der Verband hat also mit der ganzen Angelegenheit überhaupt nichts zu tun und es spielt keine Rolle, 

Und wie bitte kommen Sie auf die Idee ? (für eine Quellenangabe wäre ich dankbar-)

§ 14 WaffG. (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1.das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
2.die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

------------------------------------------------------------------------------------------

Allerdings könnte man aufgrund der Bestimmungen des WaffVwV auf die Idee kommen, dass auch der Verein und nicht der Verband das Bedürfnis für das

Grundkontigent bescheinigen kann.

32.2.2
Mitglieder von Schießsportvereinigungen brauchen bei Vorliegen der in
§ 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Voraussetzungen ( Teilnahme an
ordentlichen Schießwettbewerben, Bescheinigung des Vereins ) ein
Bedürfnis zum Erwerb von zwei Kurzwaffen und von Selbstladewaffen
mit einer Länge von mehr als 60 cm nicht nachzuweisen

 

 

Bearbeitet von Gerry
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Gerry:

Und wie bitte kommen Sie auf die Idee ? (für eine Quellenangabe wäre ich dankbar-)

Weil es in Nr. 8.1.2 WaffVwV so steht:

Zitat

Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8.

 

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Gerry:

Allerdings könnte man aufgrund der Bestimmungen des WaffVwV auf die Idee kommen, dass auch der Verein und nicht der Verband das Bedürfnis für das

Grundkontigent bescheinigen kann.

Nein, da gibt es nichts zu "bescheinigen". Der Verein muss, wenn er ein Bedürfnis nach § 8 WaffG glaubhaft machen muss, den Bedarf an Vereinswaffen (durch Vorlage welcher Unterlagen auch immer) nachvollziehbar begründen. Die Behörde wiederum muss dann prüfen, ob die Begründung als Bedürfnisnachweis ausreicht oder eben nicht. Vereinfachte Bedürfnisbescheinigungen, wie sie in § 14 WaffG vorgesehen sind, gibt es dabei nicht.

 

vor 21 Minuten schrieb Gerry:

 

32.2.2
Mitglieder von Schießsportvereinigungen brauchen bei Vorliegen der in
§ 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Voraussetzungen ( Teilnahme an
ordentlichen Schießwettbewerben, Bescheinigung des Vereins ) ein
Bedürfnis zum Erwerb von zwei Kurzwaffen und von Selbstladewaffen
mit einer Länge von mehr als 60 cm nicht nachzuweisen.

 

Erstens stammt das aus der alten Waffenverwaltungsvorschrift und zweitens galt § 32 des alten WaffG, genau wie § 14 des neuen WaffG nicht für Vereine, sondern für Mitglieder von Schießsportvereinigungen, also für den einzelnen Sportschützen.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb P22:

 

§§ 4, 4a BDSG. 

Beim Überfliegen der Normen sehe ich keine gesetzliche Grundlage für eine Datenübermittlung und eine Einwilligung dürfte auch regelmäßig fehlen.

 

vor 4 Stunden schrieb VP70Z:

Gastschützen und neue Interessenten nur von Gottes Sachbearbeiters Gnaden? Die Idee könnte manchen SBs und manchen :gruene_nein: gefallen. In Runde 2 dann auf Jagdschulen, Paintballer, Laserspieleanbieter und Luftpumpenvereine ausweiten!

 

Die Auskunftspflicht nach § 39 WaffG egalisiert BDSG.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Joe07:

Die Auskunftspflicht nach § 39 WaffG egalisiert BDSG.

Wobei man "hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; " auch so auslegen kann, dass eine Information über die Namen, Geburtsdatum, Wohnort, etc. der Neumitglieder aber vor allem der Gastschützen für die Beurteilung der Anzahl der Vereinswaffen nicht erforderlich ist. Und da wären wir dann wieder beim BDSG bzw. ab 2018 bei der EU-Vorordnung und da gehts ganz klar um "so wenig Daten wie möglich an die Behörde" ;-).

Geschrieben (bearbeitet)

Als Privilegierter meldet man ja auch gerne. Daher auch der Name ... privilegierte ... Schützengesellschaft/-gilde/...

Bearbeitet von Gast
Man hat ja nichts zu verbergen.
Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb HBM:

.... die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; .....

 

Erlaubnisverfahren = Durchführung WaffG 

 

vor 7 Minuten schrieb Flohbändiger:

Auf den Einwand "So wenig Daten wie möglich ..." wird die Behörde vermutlich antworten mit: " ... aber so viele wie nötig." ;-)

 

siehe oben

 

vor 1 Minute schrieb VP70Z:

Als Privilegierter meldet man ja auch gerne. Daher auch der Name ... privilegierte ... Schützengesellschaft/-gilde/...

 

Nee, begründet man seinen Antrag!

Geschrieben

Die (aktuelle) Anzahl an Neumitgliedern ist nun mal eines der Hauptargumente bei der Bemessung des Kontingentes an Vereinswaffen. Ob jetzt die namentliche Auflistung dieser Personen gegen datenschutzrechtlich Vorschriften verstößt, sei mal dahingestellt. Mir fällt jedenfalls keine bessere Möglichkeit der Glaubhaftmachung ein. Aber falls jemand eine andere, datenschutzrechtlich einwandfreie, aber vor allem gleichwertige Möglichkeit eines Bedürfnisnachweises für Vereinswaffen einfällt, ich bin ganz Ohr.

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