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IGNORED

Kurzes AR 15 Wechselsystem für Sportschützen


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Geht mal weg vom Schießen. Das Schießen selbst ist nie ein Problem, weil man auf dem Schießstand eh schießen darf.

Bei allen Bedürfnisproblematiken ist der Transport, also das "erlaubte Führen" (ja, ich weiß ...) das Problem. Weil dies nur im Rahmen des Bedürfnisses oder im Zusammenhang damit erfolgen darf. Was aber - aufgrund der Ausdrücklichkeit jener Regelung ein anderes Thema ist - denn der Erwerb des WS ist ja nicht "im Rahmen eines Bedürfnisses" o.ä. erlaubt sondern ausdrücklich erlaubnisfrei, ohne daß hierbei das Bedürfnis eine Rolle spielt. Natürlich ist dies nur eine Reflexwirkung, wenn über die Schiene des Transports die Benutzung z.B. einer Sammlerwaffe geregelt, reglementiert, untersagt wird. In anderen Rechtsgebieten würde man dies nicht akzeptieren sondern, wenn die Benutzung als solche erlaubt ist (und das ist ja bei Waffen der Fall), eine nicht darauf zielende sich aber entsprechend auswirkende andere Regelung einschränkend auslegen. Aber im Waffenrecht und Richtern, die sich hierbei nicht als unabhängige Richter sondern als Vertreter des Staats verstehen ...

 

Wobei ein weiterer Ansatzpunkt noch gar nicht diskutiert ist. Nämlich wie das Bedürfnis hierbei zu verstehen ist. Nämlich ob konkret, bezogen auf eine bestimmte Waffe, wie bei deren Erwerb mit konkreter Bedürnisbescheinigung, oder nicht doch allgemein, sozusagen typisiert, generalisiert, parallel bestehend als Sportschütze. So ist ja anerkannt daß auch ein DSB-Sportschütze einen HA zur Erprobung ausleihen und zum Stand bringen darf, auch wenn er (noch) keine entsprechende Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb dieses HA beibringen könnte. Oder wenn ich als zwar BDS-Mitglied einen HA ausleihe, obwohl ich noch nicht die Voraussetzungen für die Erlangung einer darauf bezogenen Bedürfnisbescheinigung erfülle, etwa weil die für Waffen jenseits des Kontingents erforderliche Wettkampfteilnahme noch nicht ausreicht. Ich halte - ohne ad hoc eine umfassende, ausformulierte und bis ins Detail durchdachte Argumentationslinie parat zu haben - die letztgenannte Sichtweise für richtig. Mit der Folge, daß jeder Sportschütze und Sammler nicht nur mit seinen zum sportlichen Schießen grundsätzlich geeigneten Sammlerwaffen auch (sportlich) schießen darf - schießen auf dem Stand darf auch er ja ohnehin - sondern sie auch, da auf jeden Fall im Zusammenhang mit seinem (parallel) allgemein bestehenden Sportschützenbedürfnis - zum Stand transportieren darf.

Die "strengen" Bedürfnisanforderungen beim Erwerb (nicht WS, die sind ja ausdrücklich erlaubnis- und bedürfnisfrei) haben ja ihre Rechtfertigung, ihren Grund darin, daß es hier um den Erwerb einer Waffe geht. Man mag den Bedürfniskram als Quatsch ansehen oder als sinnvoll akzeptieren, völlig egal, aber Sinn und Berechtigung hat er eben nur, weil es um den Erwerb geht. Wenn die Waffe aber bereits vorhanden ist, bereits erworben ist, gibt es keine Rechtfertigung, deren Benutzung mit einem strengen Bedürdniserfordernis zu reglementieren - der Sportschütze besitzt die Waffe ja bereits. Die Welt wird nicht dadurch sicherer, daß er die bereits besessene (anstelle einer anderen, "als" Sportschütze erworbene und besessenen Waffe) Waffe zum Stand bringt. Zumal er mit dieser Waffe ja auch selbst schießen darf, wenn er sie einem anderen im Rahmen von den dessen Bedürfnis (z.B. als Sportschütze) ausleiht und der sie zum Stand bringt. Gerade im Gegenteil: Versagt man ihm dies, dann zwingt man ihm, "diese" Waffe noch einmal "als" Sportschütze zu erwerben. Bei Waffen auf gelb ist das ja grds. kein Problem und mit HA ist es ein innerhalb gewisser Grenzen gut lösbares Problem. Und wenn ich mein, sagen wir mal, Hakim nicht zum sportlichen Schießen verwenden darf, dann verhalte ich mich eben taktisch und kaufe es noch einmal als Sportschütze, wenn mein Herz an ihm hängen sollte. Ich kann mir wirklich schlimmeres vorstellen als manche HA mehrfach zu besitzen. Zitiert man dann noch den angeblichen Grundsatz "Nur so wenig Waffen ins Volk wie möglich" (genau genommen ist das zwar ein Grundsatz, denn es genügt ja, wenn ein Gericht oder der Gesetzgeber irgendeinen sog. Grundsatz behauptet - aber es handelt sich eben um nichts, was immer schon da gewesen sei, nicht um einen "ehernen Grundsatz des Waffenrechts", den man als solchen nicht weiter zu begründen hätte), dann wird ein Richter sicherlich schon darüber nachdenken, ob er nicht das kleinere Übel wählt und den Transport mit dem Ziel es ohnehin nicht verbietbaren Schießens auf dem Stand zu "erlauben", anstatt den Mann zu zwingend, die gleiche Wumme noch einmal zu kaufen und dann doch genau das tun zu können, was man ihm untersagen wollte, nämlich mit diese Wumme zum Stand zu gehen und zu schießen  - nur mit dem Unterschied, daß er jetzt die Wumme zweimal besitzt, also mehr Waffen besitzt als eigentlich, objektiv, "nötig".

 

Zurück zum WS:

Wobei sich schiiter nach wie vor weigert, die Frage zu beantworten, warum die Erwerber eines WS weder bei Erwerb noch bei Anmeldung einen entsprechenden Voreintrag oder wenigstens eine Bedürfnisbescheinigung vorlegen oder sonstwie ein Bedürfnis nachweisen müssen. Aus gutem Grund. Denn er kann die Frage nicht beantworten. Nämlich weil für den (Weiter)Besitz kein Bedürfnis bezogen auf das WS erforderlich ist. Nein mein Lieber, ich lasse da nicht locker, den Finger nehme ich nicht aus der Wunde sondern bohre im Gegenteil mit Nachdruck darin herum. Wer dem Erfordernis eines Bedürfnisses für Erwerb/Besitz eines WS das Wort redet, der muß erklären, warum es keine entsprechende Regelung gibt und warum tatsächlich das Bedürfnis hierbei keine Rolle spielt.

Fällt irgendwann das Bedürfnis für den Besitz der Hauptwaffe weg und wird diese ausgetragen, dann entfällt auch die Grundlage für den Besitz des WS.

 

Zum "Gleichstehen": Anlage 1, Abschn.1 UA 1, Ziff.1.3:

 

"Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. "

 

Bei WS haben wir eine solche andere Bestimmung: Sie sind ausdrücklich erlaubnisfrei und lediglich einzutragen unter ausdrücklichen Verweis auf nur die Eintragungsregelung, nicht aber die Regelungen zu u.a. dem Bedürfnis.

Es gibt keine Lücke. Nur einen gewissen Widerspruch zum nachrangigen § 6 AWaffV. Siehe oben. Pech für BMI, IM und BR.

Ich habe einige WS, alle ohne Bedürfnis, Bedürfnisnachweis, Blubber, Bla-bla, irgendwas, erworben und eingetragen. Völlig geschmeidig und glatt.

 

Aufsatz: Die Zeit, die Zeit .... Mich drängt persönlich eben nichts mehr dazu, als Sammler kaufe ich da eh was mir gefällt, und anscheinend will ja kein anderer dagegen angehen. Außerdem erscheint es mir klüger, erst mal abzuwarten, was der BT aus den EU-Vorgaben macht. Drängender aufzuarbeiten wäre die Frage der nicht nur gelegentlichen Benutzung der schönen Dinge. Aber es wird kommen, irgendwann ...

Bearbeitet von MarkF
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vor 49 Minuten schrieb MarkF:

Wobei sich schiiter nach wie vor weigert, die Frage zu beantworten, warum die Erwerber eines WS weder bei Erwerb noch bei Anmeldung einen entsprechenden Voreintrag oder wenigstens eine Bedürfnisbescheinigung vorlegen oder sonstwie ein Bedürfnis nachweisen müssen. Aus gutem Grund. Denn er kann die Frage nicht beantworten. Nämlich weil für den (Weiter)Besitz kein Bedürfnis bezogen auf das WS erforderlich ist. Nein mein Lieber, ich lasse da nicht locker, den Finger nehme ich nicht aus der Wunde sondern bohre im Gegenteil mit Nachdruck darin herum. Wer dem Erfordernis eines Bedürfnisses für Erwerb/Besitz eines WS das Wort redet, der muß erklären, warum es keine entsprechende Regelung gibt und warum tatsächlich das Bedürfnis hierbei keine Rolle spielt.

Fällt irgendwann das Bedürfnis für den Besitz der Hauptwaffe weg und wird diese ausgetragen, dann entfällt auch die Grundlage für den Besitz des WS.

Ähem ... was soll er denn beantworten? Du bist doch derjenige, der Erwerb und Besitz hier nicht zu trennen vermag. Dass der Besitz des Wechselsystems eben nicht vorbehaltlos ist, ergibt sich schon aus der Überschrift zu dem Absatz in der Anlage. Da steht nämlich "Erlaubnisfreier Erwerb für Inhaber einer Waffenbesitzkarte". Von Besitz steht da nichts. Erst einen Absatz darunter, nämlich für Einsteckläufe und Einstecksysteme, steht "Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz für Inhaber einer Waffenbesitzkarte". Das zeigt, dass da vom Gesetzgeber ganz bewusst unterschieden wurde und nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Wechselsystemen erlaubnisfrei gestellt werden soll. Ansonsten müssten Wechselsysteme mit bei den Einsteckläufen stehen. Tun sie aber nicht.

Folglich ist der Besitz erlaubnispflichtig und welche Voraussetzungen eine Erlaubnis bedarf, steht in § 4 WaffG. Und da Wechselsysteme auch nicht in Anlage 2 - Abschnitt 2 - Unterabschnitt 3 aufgeführt sind, bleiben sie von einem Bedürfnsnachweis auch nicht befreit.

 

vor 49 Minuten schrieb MarkF:

Ich habe einige WS, alle ohne Bedürfnis, Bedürfnisnachweis, Blubber, Bla-bla, irgendwas, erworben und eingetragen. Völlig geschmeidig und glatt.

Ja, schön. Und? Nur weil Deine Behörde das so handhabt, muss das noch lange nicht rechtskonform sein.

Bearbeitet von Flohbändiger
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vor 15 Minuten schrieb Flohbändiger:

Ähem ... was soll er denn beantworten? Du bist doch derjenige, der Erwerb und Besitz hier nicht zu trennen vermag. Dass der Besitz des Wechselsystems eben nicht vorbehaltlos ist, ergibt sich schon aus der Überschrift zu dem Absatz in der Anlage. Da steht nämlich "Erlaubnisfreier Erwerb für Inhaber einer Waffenbesitzkarte". Von Besitz steht da nichts...

 

Ja, schön. Und? Nur weil Deine Behörde das so handhabt, muss das noch lange nicht rechtskonform sein.

 

Ich habe das jetzt zwei oder drei Mal erläutert. Sieh Dir die Regelungen an; dort steht nicht nur "erlaubnisfrei" sondern auch ausdrücklich der Verweis auf die erforderliche Eintragung - EINTRAGUNG, ein Lieber, nicht Erteilung einer Besitzerlaubnis. Warum steht das da wohl so und nicht anders?

Aber wie gesagt, einige Male erklärt, wer nicht lesen und denken mag der läßt es eben sein.

 

Ja, schön. Und? Nur weil Deine Behörde das so handhabt, muss das noch lange nicht rechtskonform sein.

 

Und was die Praxis betrifft: Kennst Du irgendeinen Fall, in dem der Erwerber eines WS einen wie auch immer gearteten Bedürfnsnachweis beibringen mußt? Nicht, daß es irgendwie Relevanz hätte, wenn eine Behörde auf diese Weise das Gesetz mißachten würde, aber es sollte doch schon zu denken geben, da niemand so etwas zu berichten weiß.

 

Und sogar in der WaffVwV, dem Ausdruck der repressiven und restriktiven Auffassung der Exekutive, steht nichts von einer erforderlichen, unter den entsprechenden Voraussetzungen einschließlich Bedürfnis zu erteilenden Besitzerlaubnis

 

"Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2

Der Erwerb ist frei, die in Nummer 2.1 und 2.2 bezeichneten Waffenteile müssen der Waffenbehörde angezeigt und in die WBK eingetragen werden. Auf Antrag können auch die in Nummer 2a bezeichneten Waffenteile in die WBK eingetragen werden. Ohne Eintrag in die WBK ist ein Munitionserwerb im diesen Waffenteilen entsprechenden Kaliber auf der Grundlage der WBK nicht möglich."

 

Wenn sogar BMI & Co. nicht darauf hinweisen bzw. behaupten, daß noch eine Bedürfnisbescheinigung beizubringen sei, sondern es mit der (selbstverständlichen) Verpflichtung zur Anzeige und Eintragung (die, das steht ja in § 10, die Besitzerlaubnis darstellt), belassen ... Leute !

Bearbeitet von MarkF
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Du willst es einfach nicht verstehen.

Eben weil es anders ist, dürfen SD nicht einfach besessen werden.

Dabei sind sie doch den LAngwaffen gleichgestellt welche ohne Bedürfnisnachweis erworben werden dürfen.

Mach die Augen nur ganz fest zu vor §8WaffG.

Das nicht anscheinsfreie Wechselsystem scheidet darüberhinaus in Geeignetheit und vor allem Erforderlichkeit aus.

Damit wäre eine efolgte Erlaubnis wieder zu widerrufen.

Um sich das zu ersparen gibt es keine Eintragung, sprich Besitzerlaubnis.

 

Im Kreis diskutieren wir dieses tausenmal beschriebene Thema nicht.

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schiiter, dafür, daß Du im Gegensatz zu mir nicht vom Fach bist, lehnst Du Dich aber ziemlich weit aus dem Fenster.

 

Ich verstehe zwar nicht warum, aber anscheinend ist Dir nicht der Unterschied zwischen SD und WS klar - und auch nicht, warum es das "Bedürfnisproblem" bei SD gibt, warum die Behörden in unterschiedlicher Weise "Bedürfnisnachweise" für SD fordern und anerkennen.

 

 SD sind "lediglich" gleichgestellt, benötigen also für Erwerb und Besitz eine Erlaubnis. WS sind nicht "gleichgestellt", WS sind bei Vorliegen der Voraussetzungen vielmehr erlaubnisfrei zu erwerben und müssen danach ausdrücklich lediglich angemeldet und eingetragen werden; ausweislich der ausdrücklichen rechtsfolgenähnlichen Verweisung (lediglich) auf § 10 Abs.1a WaffG ist keine Besitzerlaubnis erforderlich sondern nur die Eintragung, auch wenn diese als solche eine Besitzerlaubnis verkörpert. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, steht dort ausdrücklich, und es wäre wirklich sinnvoll, wenn Du den Gesetzestext zur Kenntnis nehmen würdest.

 

Nun zu SD, auch wenn es hier an sich OT ist:

Die "Gleichstellung" von SD führt zwar dazu, daß die entsprechenden Regelungen auch für SD gelten. Aber was besagt  § 14 Abs.2 WaffG, auf den Du Dich wohl beziehst? § 14 Abs.2 WaffG besagt nicht, daß für Waffen auf Gelb kein Bedürfnis erforderlich sei (wie viele irrig meinen, möglicherweise auch Du). Sondern nur, daß ein Bedürfnis "anerkannt" wird, wenn u.a. glaubhaft gemacht wird, daß 

 

"die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."

 

Lies das Gesetz, da steht (in diesem Fall) alles drin. Aus diesem Grund, aufgrund dieser Regelung können auch dem Erwerber des 142. K98k auf Gelb Knüppel zwischen die Beine geworfen werden, denn der 142. K98k ist für die Ausübung des Schießsports jedenfalls nicht ohne weiteres erforderlich, mag er auch geeignet und zulässig sein. Der 142. K98k ist (jedenfalls grundsätzlich) nicht erforderlich, somit besteht kein Bedürfnis für dessen Erwerb und Besitz. Das Gegenteil müßte dann explizit nachgewiesen werden, was natürlich niemals gelingen wird.

Und an dieser Stelle greift die Verwaltungsanweisung der BMI, IM für SD ein, in der WaffVwV in Nr.8.1.8. eine restriktive Beurteilung der Erforderlichkeit und damit im Ergebnis des Bedürfnisses für einen SD auch bei einer Waffe auf Gelb vorzuschreiben.

 

Also: SD sind wie die Schußwaffen, für die sie bestimmt sind, erlaubnispflichtig und Erwerb und Besitz setzen ein Bedürfnis voraus; es gelten die gleichen Regeln wie bei den Schußwaffen, also auch die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit. WS sind bei Vorliegen der Voraussetzungen aber ausdrücklich erlaubnisfrei. Und damit zwangsläufig auch bedürfnisfrei. 

 

Wenn Du hartnäckig auf die Rechtslage bei SD verweist, um nicht akzeptieren zu müssen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen WS bedürfnisfrei (weil erlaubnisfrei) erworben und besessen werden dürfen, dann vergleichst Du (abgesehen von dem bewußten Ignorieren der gesetzlichen Regelung) Äpfel mit Birnen. Man merkt halt schon, daß Du kein Jurist bist. 

 

Nachtrag: Interessant ist auch, wie sich die Rspr. bei Jägen aus dem "Gleichstellen" von SD herauwindet, um zu einem Bedürfnisnachweis zu gelangen, z.B. VG MindenUrteil vom 26. April 2013, Az. 8 K 2491/12,  https://openjur.de/u/625715.html, ab Rdnr.20, etwa: Wo im Gesetz nur von Schußwaffen und Mun die Rede ist, seien nicht SD gemeint, da insofern "etwas anderes bestimmt" werde. Diese Art von Begründung als "fragwürdig" zu bezeichnen ist noch sehr höflich; damit läßt sich die gesamte Gleichstellungsregelung (auch für wesentliche Waffenteile) auf kalte Weise aushebeln. Mannomann.

Bearbeitet von MarkF
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Wobei @schiiter sich bei seinen Schalldämpfern wahrscheinlich nicht auf den §14 (Sportschützen) konzentriert sondern auf den §13 (Jäger) bezieht. Und auch dort ist für Besitz und Erwerb die jagdliche Verwendbarkeit durch die Landesjagdgesetze geregelt. Das heißt ein Jäger kann den SD nur dann erwerben, wenn er ein Bedürfnis dafür nachweisen kann, soweit mein Verständnis seines Einwands.

 

In Deinem Nachtrag nimmst Du ja genau darauf auch Bezug.

 

Insgesamt ist es mMn müßig, sich darüber mit Gleichgesinnten zu streiten, beim Mopped-Fahren gilt (Für Chopper-Fahrer) auch der Satz: "Wer Schräglage sucht, wird Stress ernten." Wer als Sportschütze Wechselsysteme kauft, erwirbt und besitzt, die zusammengesetzt dem §6 AWaffW als "Böse" bekannt sind, mögen diesen Stress offenbar.

Bearbeitet von Tyr13
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Also bitte.

Auch wenn man vom Fach ist, muss man noch lange kein Spezialist sein.

 

Ich hatte mir schon bei deinen damaligen abenteurlichen Abhandlungen zum .22lfB Gedanken gemacht, ob du im für dich passenen Rechtsbereich bewegst.

 

Tut mir leid, aber du kommst nicht das erste Mal mit Rechtsthesen, welche bislang in Urteilen negiert wurden.

 

Das das Bedürfnis das oberste Prinzip ist, wird hoffentlich nicht auch noch bestritten.

 

Auf Kreisdiskussionen lege ich allerdings keinen Wert.

 

Erlaubnisfrei bedeutet keineswegs bedürfnisfrei. Es hebelt auch nicht das Bedürfnisprinzip aus und auch nicht die Geeignetheit und Erforderlichkeit.

Der Erwerb ist lediglich als Bonus geringeren verwaltungsaufwandes erlaubnisfrei. Weitere Privilegien ergeben sich nicht

 

und ob WS wirklich nicht den Schusswaffen gleichgestellt sind (wie alle wesentlichen Teile) solltest du auch noch einmal überdenken.

Beides steht im gleichen Satz direkt hintereinander in der Anlage 1 Abschn 1 1.3

Die Äpfel und Birnen scheinen mir doch den gleichen Status zu haben.

Bearbeitet von Gast
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vor 13 Stunden schrieb schiiter:

Also bitte.

Auch wenn man vom Fach ist, muss man noch lange kein Spezialist sein.

 

Ein Spezialist ist ein armes Schwein, das nur von seinem eng begrenzten Spezialgebiet Ahnung hat und nicht über den Tellerrand schauen kann. Damit ist alles dazu gesagt.

 

vor 13 Stunden schrieb schiiter:

Ich hatte mir schon bei deinen damaligen abenteurlichen Abhandlungen zum .22lfB Gedanken gemacht, ob du im für dich passenen Rechtsbereich bewegst.

Tut mir leid, aber du kommst nicht das erste Mal mit Rechtsthesen, welche bislang in Urteilen negiert wurden.

 

Ich habe nichts die geringste Ahnung, wovon Du redest. Und zweifellos auch kein anderer. Sollte das also irgendeine Relevanz besitzen, dann sage doch bitte genau, was Du damit meinst, und durch welche Gerichtsentscheidungen (bitte ordentlich mit Quellenangabe zitieren) welche meiner Meinungen, Bewertungen (bitte mit Link) "widerlegt" wurde. Wobei allein der Umstand, daß ein Gericht anders entscheidet, nicht etwas mit richtig oder falsch zu tun hat/haben muß.

 

vor 13 Stunden schrieb schiiter:

Das das Bedürfnis das oberste Prinzip ist, wird hoffentlich nicht auch noch bestritten.

 

Das "oberste Prinzip" ist, daß erlaubnispflichtige Schußwaffen erlaubnispflichtig sind. Das sog. "Bedürfnisnisprinzip" steht in § 4 WaffG erst an vierter Stelle, ist aber faktisch natürlich gleichranging mit allen anderen Anforderungen, z.B. dem sog. "Zuverlässigkeitsprinzip".

 

vor 13 Stunden schrieb schiiter:

Erlaubnisfrei bedeutet keineswegs bedürfnisfrei. Es hebelt auch nicht das Bedürfnisprinzip aus und auch nicht die Geeignetheit und Erforderlichkeit.

Der Erwerb ist lediglich als Bonus geringeren verwaltungsaufwandes erlaubnisfrei. Weitere Privilegien ergeben sich nicht

 

Oh Mann. Jetzt wird es aber endgültig schräg. Ein Bedürfnis muß vorhanden sein, soll nachgewiesen werden, obwohl Erwerb (und Besitz) erlaubnisfrei ist? Und was, wenn das Bedürfnis nicht nachgewiesen wird? Wird dann die nicht erforderliche Erlaubnis nicht erteilt? Und aufgrund der Nichterteilung der nicht erforderlichen Erlaubnis darf die erlaubnisfrei zu besitzende Waffe nicht besessen werden?

Das ist schon nicht mehr nur abwegig (was trotz aller Absurdität wenigstens noch eine formal schlüssige Argumentation zubilligt), das ist .... naja, lachhaft, grober Unfug, Quatsch.

Du solltest wirklich mal zur Abwechselung ins WaffG schauen. Z.B in § 4:

 

"(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und ..."

Das Bedürfnis ist (nur) eine von vier (sogar erst die vierte) Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis. Folglich - und das sollte auch einem völligen Laien einleuchten: Ohne Erlaubniszwang, also bei Erlaubnisfreiheit, kein Bedürfniserfordernis. Wenn du ein freies (erlaubnisfreies) Luftgewehr erwirbst mußt Du ja auch kein Bedürfnis nachweisen.
Bin ich hier wirklich im Rechtsbereich von WO?
vor 13 Stunden schrieb schiiter:

und ob WS wirklich nicht den Schusswaffen gleichgestellt sind (wie alle wesentlichen Teile) solltest du auch noch einmal überdenken.

Beides steht im gleichen Satz direkt hintereinander in der Anlage 1 Abschn 1 1.3

Die Äpfel und Birnen scheinen mir doch den gleichen Status zu haben.

 

Erstens steht in besagten 1.3 kein Wort von Wechselsystem(en).

Zweitens: Ich habe oben geschrieben, daß ich ausnahmsweise darauf verzichte, die Ziffer/Stelle der WS-Regelung herzubeten, da sie jeder LWB auswendig kennen sollte. Da scheine ich mich geirrt zu haben und Du scheinst die Stelle nicht zu kennen, nicht suchen zu wollen, meinem Zitat nicht glauben zu wollen. Daher nun speziell für Dich doch noch die genaue Stelle der Regelung

 

"2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);"

Anlage 2, Abschn.2, Unterabschn.2 Nr.2

Welchen Teil der Regelung "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte"  sowie "(unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)" , welche dieser Worte verstehst Du nicht?

Bearbeitet von MarkF
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vor 13 Stunden schrieb Tyr13:

Wobei @schiiter sich bei seinen Schalldämpfern wahrscheinlich nicht auf den §14 (Sportschützen) konzentriert sondern auf den §13 (Jäger) bezieht. Und auch dort ist für Besitz und Erwerb die jagdliche Verwendbarkeit durch die Landesjagdgesetze geregelt. Das heißt ein Jäger kann den SD nur dann erwerben, wenn er ein Bedürfnis dafür nachweisen kann, soweit mein Verständnis seines Einwands.

 

Ich weiß nicht, worauf sich schiiter bezieht, beziehen möchte. Ich weiß auch nicht, warum er meint, sich auf die SD-Rechtsprechung, die ja recht offensichtlich nach dem Prinzip "weil nicht sein kann was nicht sein darf" verfährt, wie ich in meinem o.a. Nachtrag kritisiert habe, beziehen zu können, da dieswie oben unmittelbar einsichtig eben für WS in keiner Weise einschlägig ist - die einen sind erlaubnispflichtig, die anderen erlaubnisfrrei.

 

Wer als Sportschütze Wechselsysteme kauft, erwirbt und besitzt, die zusammengesetzt dem §6 AWaffW als "Böse" bekannt sind, mögen diesen Stress offenbar.

 

Nein. Falsch. Wer als Sportschütze WS erwirbt, handelt sich keinen Stress ein, da dies eben erlaubnisfrei ist. Und offensichtlich ist nicht nur mir sondern niemandem hier ein derartiger mit "Streß" behafteter Fall zur Kenntnis gelangt. "Streß" handelt sich derjenige ein, der mit dem nachdem Wortlaut des  § 6 AWaffV zum sportlichen Schießen nicht zugelassenen WS zum sportlichen Schießen geht und dabei den falschen Leuten auffällt.

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Es ist einigermaßen belustigend wie du dich windest und verdrehst.

Es kann einem aber ganz egal sein, da es sinnlos ist diese Diskussion weiterzuführen.

Nimm dir einen Mandaten und führe ihn erflgreich durch ein Verfahren.

Dann hast du es auch gelernt.

Aber das wolltest du ja schon mit anscheins KK-Halbautomaten. Auch nichts draus geworde, richtig?

Ich verabschiede mich von dem Nonsen.

Schade, dass sich durch solch einen Murks Leute auf die falsche Fährte locken lassen und dadurch ermutigt so ein WS erwerben.

Mit dem Ärger stehen sie dann leider ohne dich da.

Da offensichtlich aber Mängel im Wissen ums Waffenrecht und die Kategorisierung von Inhalten bestehen, würde diesen auch deine Vertretung wenig nutzen.

 

Am Schluss blebt dir nur zu sagen, die Sachlage bezüglich SD und WS nochmals genau zu durchdenken. Da haperts nicht nur mit der Einschätzung WS wären den Schusswaffen nicht gleichgestellt (Deine Aussage)

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vor 4 Stunden schrieb schiiter:

Es ist einigermaßen belustigend wie du dich windest und verdrehst.

Es kann einem aber ganz egal sein, da es sinnlos ist diese Diskussion weiterzuführen.

 

Nettes Rückzugsgefecht. Aber ich stimme Dir insofern zu, daß es wirklich keinen Sinn hat, mit Dir diese Diskussion weiterzuführen, da Du nicht diskutierst (dies bedeutet, auch auf die Argumente des anderen einzugehen und diese dabei argumentativ zu entkräften).

 

Nimm dir einen Mandaten und führe ihn erflgreich durch ein Verfahren.

Dann hast du es auch gelernt.

Aber das wolltest du ja schon mit anscheins KK-Halbautomaten. Auch nichts draus geworde, richtig?

 

Ich habe mich bislang (natürlich) bemüht, die Diskussion auf der Sachebene zu belassen, auch wenn Du auf Sachargumente nicht eingehst (aber man schreibt ja auch für die Mitleser ;-)). Aber anscheinend meinst Du, zur Polemik wechseln zu müssen, und das ist nicht mehr akzeptabel.

Du solltest eigentlich wissen, denn ich habe es oft genug erklärt, daß ich selbst als Sammler kein Problem mit den "schießsportlichen" Verboten des § 6 AWaffV habe, daher erwerben und besitzen kann, was mir in der Hinsicht gefällt, daher nicht (mehr) betroffen bin und daher leider auch nicht (mehr) die Möglichkeit habe, die offenen Fragen und Widersprüche in eigener Sache gerichtlich klären zu lassen. Wenn kein anderer genügend Sendungsbewußtsein besitzt oder sich so sehr von den Verboten betroffen sieht, daß er wenigstens gegen das scheinbare Verbot von "Anscheins"-KK vorgehen möchte, dann kann Du mir dies schlechterdings nicht anlasten. 

 

Schade, dass sich durch solch einen Murks Leute auf die falsche Fährte locken lassen und dadurch ermutigt so ein WS erwerben.

Mit dem Ärger stehen sie dann leider ohne dich da.

Da offensichtlich aber Mängel im Wissen ums Waffenrecht und die Kategorisierung von Inhalten bestehen, würde diesen auch deine Vertretung wenig nutzen.

 

Junge, Du bist aber wirklich schwindelfrei. Nicht nur als - überdies begriffsstutziger - Laie so über einen Profi herzuziehen sondern auch noch nach einem Disput, in dem Du Dein eigenes Nichtverständnis überdeutlich demonstriert hast, ist schon mehr als verwegen. Aber klar, anonym im Netz hat man ja nichts zu befürchten, nicht, vis-a-vis bzw. nicht anonym hält man sich doch eher an die Regeln.

Im übrigen können die Leute selber lesen und denken. Und sind sicherlich auch so clever, vorsorglich vorher die Meinung ihres Amts einzuholen und ihr Handeln - Erwerb oder erst Klage - danach auszurichten. Denn niemand kann eine Garantie abgeben, ob ein Streitfall auch richtig entschieden wird - das letzte höchstrichterliche Debakel mit den jägermeisterlichen HA ist ja noch jedem in Erinnerung.

 

Am Schluss blebt dir nur zu sagen, die Sachlage bezüglich SD und WS nochmals genau zu durchdenken. Da haperts nicht nur mit der Einschätzung WS wären den Schusswaffen nicht gleichgestellt (Deine Aussage)

 

Es hat zwar wenig Sinn, da Du ja anscheinend nicht bereit bist, das Gesetz zu lesen bzw. zur Kenntnis zu nehmen, aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt und daher für Dich noch mal ein komplettes Zitat der Regelung in Ziff.1.3 in Anlage 1 Abschn.1 Unterabschn.1, auf den Du Dich hinsichtlich der Gleichstellung ausdrücklich beziehst:

 

"1.3. Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer 
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; "

 

Ich habe oben geschrieben "Erstens steht in besagten 1.3 kein Wort von Wechselsystem(en)." - und genau dies ist der Fall. Daß WS auch Bestandteile besitzen, die für sich genommen unter diese Ziff.1.3 fallen, ist eine ganz andere Sache und offensichtlich. Aber von diesen hast Du nicht gesprochen sondern nur von WS (als solchen), die in Ziff.1.3 aufgeführt seien. 

 

Aber zum wiederholten Male: Darum geht es nicht.

Natürlich sind WS grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nämlich weil sie auch aus wesentlichen (umd damit erlaubnispflichtigen) Waffenteilen bestehen. Und jemand, der nicht die oben wiederholt zitierte spezielle "WS"-Regelung in Anlage 2, Abschn.2, Unterabschn.2 Nr.2 in Anspruch nehmen kann, also der nicht einen WBK-Eintrag für die entsprechende "Haupt-Waffe" vorweisen kann, der muß für Erwerb und Besitz des WS das für die "Haupt-Waffe" einschlägige procedere durchlaufen. Dies ist ganz und gar offensichtlich.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Erwerb des WS aber nun einmal ausdrücklich erlaubnisfrei. Speziel für Dich: ERLAUBNISFREI. E-R-L-A-U-B-N-I-S-F-R-E-I ! E-R-L-A-U-B-N-I-S-F-R-E-I ! Endlich angekommen?

Und ohne Erlaubnispflicht gibt es kein Bedürfnis(erfordernis) (§ 4 WaffG). Und auch für den Besitz muß keine Erlaubnis eingeholt/erteilt werden sondern ausdrücklich nur eine Anmeldung und Eintragung erfolgen. So steht es geschrieben - nicht in einer Sure sondern im WaffG. Wie beschränkt, wie borniert muß man eigentlich sein, um diese ausdrückliche Bestimmung in Anlage 2, Abschn.2, Unterabschn.2 Nr.2 zu ignorieren? Daher noch einmal an Dich die Frage:

Welchen Teil der Regelung "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte"  sowie "(unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)" , welche dieser Worte verstehst Du nicht?

 

Oder bist Du wirklich nur ein Troll?

 

Aber vielleicht können wir endlich zur Ausgangsfrage zurückkehren:

 

"Vor einiger Zeit soll es in Urteil in einem Fall gegeben haben, in dem ein Sportschütze zu seinem langen AR ein Wechselsystem mit 10" erwerben wollte."

 

Kennt denn niemand diesen Fall?

@ Ekel Alfred: Woher hast Du diese Information, wie belastbar ist diese?

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Du hast mitbekommen, dass ich deinen Eiertanz nicht mitmache ;)

:rotfl2:

Es ist wahrscheinlich nicht dein Problem, sondern das derer welcher auf diesen hanebüchenen Unsinn hereinfallen.

 

Für alle nicht festgefahrenen: Woraus leitet sich den die Aufbewahrungspflicht eines WS ab, wenn es der Schusswaffe nicht gleichgestellt wäre für die es bestimmt ist ;)

 

Bauernfängerei ohne Sachkunde. Wer die Begriffe falsch belegt, kommt zwangsläufig zu falschen Ergebnissen.

Ein gutes Beispiel, warum hier auf WO immer wieder Anwälte mit Richtung Waffenrecht empfohlen werden.

Ohne Sachkenntnis (oder besser Fachkenntnis) ist es eben sehr schwierig.

Bearbeitet von Gast
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So ihr zwei Streithanseln

 

Spinnen wir das mal praktisch weiter 

Dan Wesson Revolver "4" mit "2" wechsellauf soll auf Sport Voreintrag erworben werden

 

Bedürfnisfrei

 

Man muss Mitglied im BDMP sein 

 

Oder man muss im BDMP sein und die speziellen Kriterien zum Erwerb eines Off Duty Revolvers nach den Regularien des BDMP erfüllt haben 

 

Und als Bonus der Schütze ist Jäger und könnte den 2 er Lauf deines Sportrevolvers jagdlich nutzen.

 

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Vielleicht sollte man auch einfach das einschlägige Urteil des Hess. VGH zur Kenntnis nehmen.

Dann umschifft man schonmal die Klippe ein WS wäre kein wesentliches Waffenteil ;)

https://openjur.de/u/436979.html

Gericht: Hessischer VGH

Datum: 10. Juli 2012

Aktenzeichen: 4 A 152/11

Typ: Urteil

Fundstelle: openJur 2012, 69984

Zitat

1. Ein halbautomatisches Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe - in Kombination mit der Schusswaffe, für die es bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Ausschluss vom Schießsport).

Darauf wir mehrfach BEzug genommen ( bspw. Rdnr 18, 19, 24)

Zitat

Ebenfalls nicht überzeugen könne die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von Schusswaffen und wesentlicher Teile derselben. Dass diese Gleichstellung - abweichend von allen übrigen Bereichen des Waffengesetzes - ausgerechnet bei § 6 Abs. 1AWaffV nicht gelten solle, führe gerade bei Wechselsystemen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücke. Die Gleichstellung müsse sich daher auch auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffVbeziehen.

Zitat

Das von der Klägerin dem Bundeskriminalamt zur Beurteilung vorgelegte halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt auch der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV. Bei einem Wechselsystem wie dem hier in Rede stehenden handelt es sich nach den Begriffsbestimmungen zum WaffG (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG)um einen wesentlichen Teil einer Schusswaffe. Unter Wechselsystemen hat man nach Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 3.5 der genannten Anlage Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses zu verstehen. Lauf und Verschluss sind nach Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffGwesentlicher Teil einer Schusswaffe. Wechselsysteme stehen daher nach der Gleichstellungsklausel der Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind, soweit im WaffGnichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung im WaffG ist in Bezug auf den hier in Rede stehenden wesentlichen Teil einer Schusswaffe in Gestalt eines Wechselsystems nicht erkennbar.Daraus, dass die zitierte Gleichstellungsklausel Wechselsysteme den Schusswaffen gleichstellt, für die sie bestimmt sind, leitet der Senat ab, dass Wechselsysteme in Kombination mit den Schusswaffen,für die sie vorgesehen sind, der Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffVunterliegen

Deutlciher kann man das nicht zum Ausdruck bringen.

Führe jeder seine eigene Beurteilung durch.

Die Meinung einer Person mit Fachkunde deckt sich jedenfalls mit dem Urteil des hess. VGH.

 

Dagegen spricht ein Anwalt ohne besondere waffenrechtliche Qualifikation.

DIe vorgenannten Zitate sollte die Qualität der Aussagen ausreichend verdeutlichen.

Ich hoffe dieser Unfug hat nun ein Ende.

Der mehrfache Hinweis auf entspr. Urteile wurde ja sowenig akzeptiert, wie die Def des WaffG.

Das Privileg des Wechselsystems bezieht sich eindeutig lediglich in dem -Verwaltungsaufwand sparenden- erlaubnisfreien Erwerb. In alle anderen Belangen ist es der Schusswaffen für die es bestimmt ist, vollkommen gleichgestellt.

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vor 24 Minuten schrieb schiiter:

Für alle nicht festgefahrenen: Woraus leitet sich den die Aufbewahrungspflicht eines WS ab, wenn es der Schusswaffe nicht gleichgestellt wäre für die es bestimmt ist ;)

Bauernfängerei ohne Sachkunde. Wer die Begriffe falsch belegt, kommt zwangsläufig zu falschen Ergebnissen.

Ein gutes Beispiel, warum hier auf WO immer wieder Anwälte mit Richtung Waffenrecht empfohlen werden.

Ohne Sachkenntnis (oder besser Fachkenntnis) ist es eben sehr schwierig.

 

Langsam nervst Du wirklich. Es geht hier nur darum, daß der Besitzer der "Haupt-Waffe" für den Erwerb und weiteren Besitz keine Erlaubnis bedarf. Wie es ausdrücklich im Gesetz steht. Um nichts anders. Nicht um eine (im Ergebnis, über dessen bestandteile, soweit sie wesentliche Waffenteile darstellen) Gleichstellung, nicht um die Aufbewahrung. Warum begreifst Du das nicht?

Du bist leider das Paradebeispiel de ignoranten und bornierten Laien, ich kann es nicht anders sagen.

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Du weisst schon was du alles mehrfach negiert (Gleichstellung-WS-wesentliche Teile) hast ;)

Genau wegen dieser Gleichstellung ist die Analogie zum SD nämlich gegeben. Ich spare mir das Urteil auch noch für dich zu zitieren.

Du bist witzig. Aber nun reicht es endgültig. Was du zerredset ist längst geurteilt.

Ich antworte hier nicht mehr.

Der Sachverhalt ist geklärt.

 

P.S.: Für dein persönliches Fortkommen liest du bitte noch einmal nach, wann du die Sachebene verlassen hast.

Anschl. darfst du dich über andere beschweren.

Bearbeitet von Gast
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vor 27 Minuten schrieb schiiter:

Vielleicht sollte man auch einfach das einschlägige Urteil des Hess. VGH zur Kenntnis nehmen.

Dann umschifft man schonmal die Klippe ein WS wäre kein wesentliches Waffenteil ;)

https://openjur.de/u/436979.html

Gericht: Hessischer VGH

Datum: 10. Juli 2012

Aktenzeichen: 4 A 152/11

Typ: Urteil

Fundstelle: openJur 2012, 69984

 

Ja. Und? Das Zitat

 

"1. Ein halbautomatisches Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe - in Kombination mit der Schusswaffe, für die es bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Ausschluss vom Schießsport)."

 

ist hinlänglich bekannt. Beim wörtlichen, unkritischen, unreflektierten Verständnis des § 6 AWaffV sind KK-WS iVm der "Haupt-Waffe" bei Vorliegen des "Anscheins" zum sportlichen Schießen nicht zugelassen. Das bestreitet niemand.

Allerdings wurde - darauf habe ich mehrfach hingewiesen - die Problematik der unbeabsichtigten Miterfassung der KK-Plempen nicht thematisiert und ausweislich dem Tatbestand der Urteile auch nicht entsprechend vorgetragen (wenn man einmal unterstellen will, daß hier gerichtlicherseits nicht wesentliche Argumentation unterschlagen wurde).

Oder willst Du den Passus "- als wesentlicher Teil einer Schusswaffe -"  fruchtbar machen? Das WS steht nun mal nicht in besagter Ziff.1.3 und daher ist das WS als solcher auch kein wesentlicher Teil sondern besteht nur aus Teilen, von denen einige wesentliche Teile sind. Dies ist rein waffentechnisch-funktional ganz und gar offensichtlich. Daß ein WS daher im Ergebnis im Grundsatz erlaubnispflichtig ist und somit jedenfalls zusammen mit der "Haupt-Waffe", an/auf dieses montiert, unter § 6 AWaffV (wie immer man dessen Regelungsgehalt im Ergebnis auch sehen möchte) fällt, ändert daran nichts

 

Darauf wir mehrfach BEzug genommen ( bspw. Rdnr 18, 19, 24)

Führe jeder seine eigene Beurteilung durch.

 

Ja genau. Soll jeder selbst beurteilen. Denn Du schießt Dir hier wieder mal selbst gewaltig ins Knie und führst Deine persönliche Ignoranz vor. Denn Dein Zitat

 

"Ebenfalls nicht überzeugen könne die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von Schusswaffen und wesentlicher Teile derselben. Dass diese Gleichstellung - abweichend von allen übrigen Bereichen des Waffengesetzes - ausgerechnet bei § 6 Abs. 1AWaffV nicht gelten solle,führe gerade bei Wechselsystemen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücke. Die Gleichstellung müsse sich daher auch auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffVbeziehen"

 

bezieht sich auf den Tatbestand des Urteils, in dem - Rdnr.19 - die Auffassung des verklagten und in beiden Instanzen unterlegenen BKA wiedergegeben wird. Das ist also nichts als heiße Luft und gerade NICHT die Meinung des VG bzw. VGH.

Wie Du richtig sagst:

 

"Führe jeder seine eigene Beurteilung durch."

 

Es wird zunehmend peinlich. Natürlich ist es etwas unfair, denn jedenfalls Dir als Laie fehlt eben alles Wissen und Verständnis, um hier bestehen zu können, aber es ist allein Deine Entscheidung ...

 

Die MEinung einer Person mit Fachkunde deckt sich jedenfalls mit dem Urteil des hess. VGH.

Dagegen spricht ein Anwalt ohne besondere waffenrechtliche Qualifikation.

 

Welche Person?

Was weißt Du von meiner Qualifikation? Ganz und gar offenkundig bist Du überhaupt nicht in der Lage, die fachliche Qualifikation eines Juristen zu beurteilen. Wer Dir zustimmt ist gut, qualifiziert, wie? Fein.

 

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Am ‎04‎.‎09‎.‎2017 um 14:27 schrieb MarkF:

"Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. "

Man beachte den hervorgehobenen Teil.

 

 

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vor einer Stunde schrieb schiiter:

Vielleicht sollte man auch einfach das einschlägige Urteil des Hess. VGH zur Kenntnis nehmen.

Dann umschifft man schonmal die Klippe ein WS wäre kein wesentliches Waffenteil ;)

https://openjur.de/u/436979.html

Gericht: Hessischer VGH

Datum: 10. Juli 2012

Aktenzeichen: 4 A 152/11

Typ: Urteil

Fundstelle: openJur 2012, 69984

 

Ja. Und? Das Zitat

 

"1. Ein halbautomatisches Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe - in Kombination mit der Schusswaffe, für die es bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Ausschluss vom Schießsport)."

 

ist hinlänglich bekannt. Beim wörtlichen, unkritischen, unreflektierten Verständnis des § 6 AWaffV sind KK-WS iVm der "Haupt-Waffe" bei Vorliegen des "Anscheins" zum sportlichen Schießen nicht zugelassen. Das bestreitet niemand.

Allerdings wurde - darauf habe ich mehrfach hingewiesen - die Problematik der unbeabsichtigten Miterfassung der KK-Plempen nicht thematisiert und ausweislich dem Tatbestand der Urteile auch nicht entsprechend vorgetragen (wenn man einmal unterstellen will, daß hier gerichtlicherseits nicht wesentliche Argumentation unterschlagen wurde).

Oder willst Du den Passus "- als wesentlicher Teil einer Schusswaffe -"  fruchtbar machen? Das WS steht nun mal nicht in besagter Ziff.1.3 und daher ist das WS als solcher auch kein wesentlicher Teil sondern besteht nur aus Teilen, von denen einige wesentliche Teile sind. Dies ist rein waffentechnisch-funktional ganz und gar offensichtlich. Daß ein WS daher im Ergebnis im Grundsatz erlaubnispflichtig ist und somit jedenfalls zusammen mit der "Haupt-Waffe", an/auf dieses montiert, unter § 6 AWaffV (wie immer man dessen Regelungsgehalt im Ergebnis auch sehen möchte) fällt, ändert daran nichts

 

vor einer Stunde schrieb schiiter:

Darauf wir mehrfach BEzug genommen ( bspw. Rdnr 18, 19, 24)

Führe jeder seine eigene Beurteilung durch.

 

Ja genau. Soll jeder selbst beurteilen. Denn Du schießt Dir hier wieder mal selbst gewaltig ins Knie und führst Deine persönliche Ignoranz vor. Denn Dein Zitat

 

"Ebenfalls nicht überzeugen könne die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von Schusswaffen und wesentlicher Teile derselben. Dass diese Gleichstellung - abweichend von allen übrigen Bereichen des Waffengesetzes - ausgerechnet bei § 6 Abs. 1AWaffV nicht gelten solle,führe gerade bei Wechselsystemen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücke. Die Gleichstellung müsse sich daher auch auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffVbeziehen"

 

bezieht sich auf den Tatbestand des Urteils, in dem - Rdnr.19 - die Auffassung des verklagten und in beiden Instanzen unterlegenen BKA wiedergegeben wird. Das ist also nichts als heiße Luft und gerade NICHT die Meinung des VG bzw. VGH.

Wie Du richtig sagst:

 

"Führe jeder seine eigene Beurteilung durch."

 

Es wird zunehmend peinlich. Natürlich ist es etwas unfair, denn jedenfalls Dir als Laie fehlt eben alles Wissen und Verständnis, um hier bestehen zu können, aber es ist allein Deine Entscheidung ...

 

vor einer Stunde schrieb schiiter:

Die MEinung einer Person mit Fachkunde deckt sich jedenfalls mit dem Urteil des hess. VGH.

Dagegen spricht ein Anwalt ohne besondere waffenrechtliche Qualifikation.

 

Welche Person? Warum äußert die sich hier nicht?

Was weißt Du von meiner Qualifikation? Ganz und gar offenkundig bist Du überhaupt nicht in der Lage, die fachliche Qualifikation eines Juristen zu beurteilen. Wer Dir zustimmt ist gut, qualifiziert, wie? Fein.

 

Bearbeitet von MarkF
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vor 15 Minuten schrieb WOF:

Man beachte den hervorgehobenen Teil.

"Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. "

 

Du zielst darauf ab, daß durch die WS-Ausnahmeregelung WS im Ergebnis (über deren wesentliche Bestandteile) nicht mehr Schußwaffen gleichstellt seien? 

Das ist sicherlich nicht zutreffend. Die WS-Ausnahmeregelung der Erlaubnisfreiheit beschränkt sich ausdrücklich auf den Erwerb und die Verpflichtung, das WS nur anmelden und eintragen (lassen) zu müssen.

Wollte man diese Regelung als eine " soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist," verstehen, dann würden weder § 6 AWaffV noch die Aufbewahrungsregeln etc. etc. gelten. Und das ist natürlich nicht gewollt und dann würde die Ausnahmeregelung auch entsprechend lauten.

Daß die VGen, wie oben in einem Nachtrag kritisiert, über diese abwegige Schiene die Erforderlichkeit eines Bedürfnisnachweises begründen, ist keine Begründung/Rechtfertigung: Zum einen ist dies ja contra LWB, zum anderen sind es Richter, die keinem wirklichen Begründungs- und Rechtfertigungszwang unterliegen, die - siehe BVerwG - einfach irgendeine Behauptung aufstellen (können).

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vor 33 Minuten schrieb MarkF:

Du zielst darauf ab, daß durch die WS-Ausnahmeregelung WS im Ergebnis (über deren wesentliche Bestandteile) nicht mehr Schußwaffen gleichstellt seien? 

Nein. Sie sind gleichgestellt bis auf die abweichende Regelung.

Steht ja genau so im Gesetz.

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Rein theoretisch kann man ein kürzeres WS kaufen, als Sportschütze aber nie damit schiessen (siehe §9 AWaffV), da man mit diesem Bedürfnis nicht anders als sportlich schiessen darf und die kurzen Lauflängen von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen sind, wenn sie den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken.

Das Kaliber wiederum darf kleiner oder gleich sein.
Ein .22er WS ist aber aufgrund seiner Hülsenlänge wiederum von der schiesssportlichen Verwendung ausgechlossen, es sei denn, dass die Waffe keinen Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt.

Beides steht und fällt also mit dem Aussehen der Gesamtwaffe(!), wobei es da neben den diversen (sich teilweise wiedersprechenden) Feststellungebescheiden keine rechtssichere, offizielle Beurteilungsmatrix gibt und man richtig interpretieren muss.

 

Viel Spass mit den Usern und ihrer Waffenbehörde , die das scheinbar etwas (zu) locker sieht, rechtlich korrekt sind die Aussagen dadurch aber trotzdem nicht und spätestens die übergeordnete Dienststelle oder ggf. auch ein neuer, besser geschulter Mitarbeiter kann das schnell anders sehen. 

 

Waffen Schumacher und das BKA haben dieses Thema recht ausführlich vor Gericht behandelt... Schumacher hat da zwar einen Teilerfolg erziehlt, der bedeutet aber letztendlich auch nur, dass die abschliessende Verantwortung über Aussehen, schiesssportliche Verwendbarkeit und rechtliche Einstufung einer, aus einem Wechselsystem zusammengesetzten Waffe in der Verantwortung des Besitzers liegt. Und im Zweifelsfall entscheidet das dann vor Gericht das BKA,  und nicht die Waffenbehörde von MarkF .
 

Da reicht es, wenn einem auf dem Schiessstand ein Neider einem eins reindrücken will.
 

Es ist zum Glück nicht meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit  :);)

 

mfg Alex

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Naja, selbst wenn, dann hat man eine Gesetzeslücke gefunden, die in eine Sackgasse führt.

 

Ich darf als Sporti ein böse aussehendes, kurzes Wechselsystem in .22 lr kaufen, erwerben und eintragen lassen. Aber: Beim Führen bin ich schon auf der Linie (nur im Rahmen des Bedürfnis ist es erlaubnisfrei) und beim Ausprobieren auf dem Stand einen Ticken drüber, selbst wenn es keine ausdrückliche Begutachtung meiner Gesamtwaffe durch das BKA gegeben hat.

 

Also kann man sich das Wechselsystem durch einen Transporteur vom Händler nach hause liefern lassen und dort auf ewig im Schrank einschließen. Dann hat man Luxus: Man hat Geld ausgegeben um Sachen zu kaufen, die man nicht braucht und kann damit Leute beeindrucken, die man nicht mag.

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