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Waffenpass frei für alle Polizisten


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Seit 1. Jänner 2017 müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes keinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen mehr glaubhaft machen, wenn sie einen Waffenpass beantragen. Der Bedarf wird nunmehr vom Gesetz als jedenfalls gegeben angesehen. Ein solcherart von der zuständigen Behörde erteilter Waffenpass ist jedoch auf Waffen bis einschließlich Kaliber 9mm beschränkt

 

Jeder Polizieibeamte mit Grundausbildung für den Exekutivdienst kann seit dem 1.Jannuar '17 ohne Angabe von Gründen (einen Waffenpass beantragen und) eine Kurzwaffe mit sich führen. Begründet wird das mit der Bedrohungslage/Terrorgefahr in Europa und die damit verbundenen Möglichkeiten von zivilen (bewaffneten) Polizisten im Anschlagsfall.

 

Zuständer Gesetztestext §22 Abs 2 Punkt 2: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40189779

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vor 29 Minuten schrieb salzstange:

Jeder Polizieibeamte mit Grundausbildung für den Exekutivdienst kann seit dem 1.Jannuar '17 ohne Angabe von Gründen (einen Waffenpass beantragen und) eine Kurzwaffe mit sich führen.

Gut, würde ich auch für Deutschland begrüßen, ist hier aber politisch nicht gewollt.

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vor 2 Stunden schrieb rwlturtle:

Gut, würde ich auch für Deutschland begrüßen, ist hier aber politisch nicht gewollt.

Wieso, bei uns brauchen die Polizisten keinen WS (entspricht dem WP). Das regelt das wAffG besser. Hat außerdem Vorteile bzgl. Aufbewahrung, Gebühren und öffentlicher Versammlungen. Ob beim Allohol im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen bei Staatsdienern anders entschieden wird als bei normalen steuerzahlenden LWB entzieht sich meiner Kenntnis.

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  • 3 Wochen später...
Am 5. Mai 2017 um 21:05 schrieb VP70Z:

Wieso, bei uns brauchen die Polizisten keinen WS (entspricht dem WP).

 

Um private Waffen privat zu führen, braucht auch ein Polizist einen Waffenschein. Ausgenommen Bayern, da reicht ein Ersatzwaffenschein.

Um dienstliche Waffen privat zu führen, braucht er ein Bundesland und/oder Dienstherren mit entsprechender Erlasslage.

 

Am 5. Mai 2017 um 21:05 schrieb VP70Z:

Hat außerdem Vorteile bzgl. Aufbewahrung

 

Welche denn?

 

Die meisten wenn nicht alle aktuellen Erlasse fordern für das heimische Aufbewahren die gleichen Voraussetzungen wie das WaffG, der Nachweis eines entsprechenden Behältnisses muss teilweise sogar nachgewisen werden.

 

Am 5. Mai 2017 um 21:05 schrieb VP70Z:

und öffentlicher Versammlungen

 

Auch hier gibt oder gab es zumindest mancherorts gewisse Einschränkungen. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre kann sich das aber geändert haben. Diesbezüglich habe ich keinen aktuellen Überblick über mehr als 2-3 Bundesländer.

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vor 18 Minuten schrieb German:

Welche denn?

Die mir bekannten Polizisten welche nur ihre Dienstpistole haben, haben KEINEN Tresor Klasse 0 (hilfsweise B + Munitionsschrank stirbt aus) Und von denen mußte auch noch keiner sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung opfern, schon gar nicht zur Unzeit und/oder unangemeldet und unter Androhung von massiven Nachteilen (Zuverlässigkeit) Kontrollettis mit dreckigen Schuhen in Stärke 2 plus plus in die Wohnung einlassen. Von den horrenden Gebühren welche dafür gerne mal genommen werden mal abgesehen. Wären doch Werbungskosten, zahlt doch der Staat, oder?:00000733:

 

Und ein aktuelles Beispiel will ich nicht schuldig bleiben: http://www.ostsee-zeitung.de/Extra/Polizei-Report/Aktuelle-Beitraege/Einbruch-im-Haus-eines-Polizisten :drinks: Ein Zivilist könnte sich da gleich mal beim Club für Hallen - Halma anmelden.

 

Man soll die Medizin, die man anderen verordnet, ruhig auch mal selber einnehmen:pro:

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Am 5/5/2017 um 11:17 schrieb rwlturtle:

Gut, würde ich auch für Deutschland begrüßen, ist hier aber politisch nicht gewollt.

 

Ich nicht. Nicht weil ich nicht denken würde, daß es der Sache nach gut wäre. Aber das ganze deutsche Waffenrecht ist ohnehin schon darauf ausgerichtet, daß manche Leute, insbesondere solche mit einer gewissen Nähe zum Staatsapparat, gleicher sind als andere. Polizisten und andere Beamte sollen genau unter den gleichen Regeln privat mit einer Waffe herumlaufen dürfen wie jeder andere unbescholtene Bürger auch. Das Argument, daß der Polizist jederzeit zu Treue verpflichtet und jederzeit zum Dienst gerufen sein kann, zieht auch nicht, denn es kann auch der normale Bürger jederzeit in eine Notwehr- oder Nothilfesituation kommen, zumal eine Situation, die es von einem Polizisten erfordern würde sich aus dem Privatleben mit Waffengebrauch in Dienst zu versetzen, praktisch immer auch eine Notwehr- oder Nothilfesituation ist. Situationen, in denen Polizisten von einer Waffe Gebrauch machen dürfen, normale Bürger aber nicht, kann man einer Hand abzählen, und außer Dienst sind sie nicht sehr wahrscheinlich.

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Am 5.5.2017 um 18:17 schrieb rwlturtle:

Gut, würde ich auch für Deutschland begrüßen, ist hier aber politisch nicht gewollt.

 

Und wie hoch ist die WSK, dass gerade im Fall der Fälle einer dieser Hanseln am Ort des Geschehens sein wird ? Kosmetik, nicht mehr... wollte man wirklich eine gewisse Sicherheit produzieren, müsste man diese Möglichkeit dem Bürger geben, von denen sind idR meist wesentlich mehr auf der Straße, als von PVBs in zivil...

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vor 35 Minuten schrieb rwlturtle:

...die Antwort kennst Du genau.

 

Und die wäre ? Sind es keine Terroristen, sind es Autodiebe oder Straßenräuber oder sonst was... letztlich ist die "Bedrohung" latent vorhanden und am Ende doch egal, das probateste Mittel dagegen ist aber immer das Gleiche...

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  • 1 Monat später...

Die Polizei kann sich selber kein Bedürfnis ausstellen, daher ist die österreichische Variante konsequent, wenn sie diese Angelegenheit an eine andere Stelle auslagern. Umgekehrt ist die Polizei befugt einen gültigen Waffenpass zu kontrollieren, insofern ein Witz, die Polizei kontrolliert ihre Kollegen selber. 

 

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Am 28.5.2017 um 06:21 schrieb Proud NRA Member:

... Das Argument, daß der Polizist jederzeit zu Treue verpflichtet und jederzeit zum Dienst gerufen sein kann, zieht auch nicht, denn es kann auch der normale Bürger jederzeit in eine Notwehr- oder Nothilfesituation kommen, zumal eine Situation, die es von einem Polizisten erfordern würde sich aus dem Privatleben mit Waffengebrauch in Dienst zu versetzen, praktisch immer auch eine Notwehr- oder Nothilfesituation ist. Situationen, in denen Polizisten von einer Waffe Gebrauch machen dürfen, normale Bürger aber nicht, kann man einer Hand abzählen, und außer Dienst sind sie nicht sehr wahrscheinlich.

 

Aus dir spricht die pure Ahnungslosigkeit.

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Dem Grunde nach kann ich seine Argumente schon nachvollziehen. Wenn man argumentiert (und das tut unsere Politik ja so), ein Polizist könnte ja in eine Situation kommen, in der er seine Waffe braucht, dann muss ich dieses Argument grundsätzlich auch bei Otto-Normalo zulassen.

 

Soweit ich weiß gibt es hier noch mal einen Unterschied, weil es auch Situationen geben kann, in denen ein Polizist sich in Dienst setzen muss, wo ein Otto-Normalo einfach weiter gehen kann. Ob das am Ende wirklich ein springender Punkt ist, halte ich für fraglich.

 

Oder worauf beziehst du dich?

 

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Am 12.7.2017 um 09:34 schrieb knight:

Dem Grunde nach kann ich seine Argumente schon nachvollziehen. Wenn man argumentiert (und das tut unsere Politik ja so), ein Polizist könnte ja in eine Situation kommen, in der er seine Waffe braucht, dann muss ich dieses Argument grundsätzlich auch bei Otto-Normalo zulassen.

 

Soweit ich weiß gibt es hier noch mal einen Unterschied, weil es auch Situationen geben kann, in denen ein Polizist sich in Dienst setzen muss, wo ein Otto-Normalo einfach weiter gehen kann. Ob das am Ende wirklich ein springender Punkt ist, halte ich für fraglich.

 

Oder worauf beziehst du dich?

 

 

Naja, der Polizist ausser Dienst, könnte eben in der Freizeit gewisse Herren entdecken, welcher die Polizei schon lange habhaft werden will. Dann doch lieber mit Waffe, hier ist der Unterschied zum Zivilist, welcher ja bekanntlich immer die Polizei rufen muss, wenn es um Schutz von Leib und Leben geht, ausser es geht gerade nicht anders. Das ist jetzt kein Argument für den strengen Bedarfsnachweis für den Waffenpass für all jene welche den Nachweis begründen müssen.

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  • 7 Monate später...

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