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IGNORED

Rechtliche Einordnung Sport-HA prä 2008 ?


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Geschrieben

Moin zusammen.

 

Ich bitte um sachliche Aussagen zu folgendem fiktiven Fall:

Nehmen wir mal an, ein Sportschütze hat im Jahre des Herrn 2002 für die sportliche Nutzung einen HA (OA15, 16" Bull Barrel ohne MFD, Tube Handschutz, Anscheinsfrei).

Wie ist dieser Alt-Besitz in der Gegenwart einzuordnen ?
Für besagte Waffe gibt es natürlich keinen Freistellungsbescheid BKA, denn der wurde erst später Usus.

 

- Sportliche Nutzung trotz mittlerweile zu kurzem Lauf (<16,75") zulässig?

- Modifikation -insbesondere Handschutz-Tausch- möglich? Oder sind dann die "Alten Anscheinsmerkmale" zu beachten?

- Veräußerung möglich? (Wahrscheinlich nicht, der aktuelle Erwerb sieht ja eine Mindestlauflänge von 16,75" vor...)

 

Oder bleibt der einzige Weg, die Waffe nutzbar und veräußerbar (an SpoSch) zu machen, der Laufwechsel?

 

Gruß

Geschrieben

nach dem §6 der VO ist es doch völlig unwichtig, wenn der lauf zu kurz ist - so lange kein anschein => sportlich nutzbar. wo also ist das problem?

 

nur wenn lauf zu kurz, hülsenlänge zu kurz oder magazin hinter abzug UND anschein => ausschluss vom sportlichen schießen. ist hier aber nicht problematisch, weil kein anschein.

 

problem gelöst, weil gar nicht existent.

Geschrieben

Genau so. :good:

 

Nur wenn die äußere Typidentität gem. der WaffVwV Tz. 15.8 gegeben ist und mindesten einer der drei Trigger des § 6 Abs. 1 AWaffV zutrifft, ist ein Ausschluß vom Schießsport gegegben. Tz. 15.8 führt hierzu aus: "§ 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV setzt sowohl den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe als auch das Hinzutreten mindestens eines der in den Buchstaben a bis c genannten Merkmale voraus. Der Anschein ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Er ist bei äußerer Typidentität mit einer Kriegswaffe gegeben." :rtfm:

Dass sich auch das zuständige BKA nicht immer daran hält, ändert nichts daran, dass es sich beim Bescheiden daran halten müsste. :016:

 

Euer

Mausebaer

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb MatthiasW:

 

- Modifikation -insbesondere Handschutz-Tausch- möglich? Oder sind dann die "Alten Anscheinsmerkmale" zu beachten?

 

 

Wenn die Waffe vor 2003 anscheinsfrei erworben wurde und damals sportlich einsetzbar war, dann ist sie in diesem Zustand auch heute sportlich nutzbar und die Einschränkungen des §6 AWaffV greifen nicht, wie meine Vorredner richtig festgestellt haben.

 

Lediglich bei den nachträglichen baulichen Veränderungen muss man sehr vorsichtig sein. Form und Funktionselemente z.B. des Vorderschaftes können (zumindest aus Sicht des BKA) den Anschein aufleben lassen. Siehe hierzu auch den aktuellen Thrad zum Hera 9er.

 

Im Zweifelsfall lieber so lassen, wie es ist.

Bearbeitet von German
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb MatthiasW:

- Sportliche Nutzung trotz mittlerweile zu kurzem Lauf (<16,75") zulässig?

- Modifikation -insbesondere Handschutz-Tausch- möglich? Oder sind dann die "Alten Anscheinsmerkmale" zu beachten?

- Veräußerung möglich? (Wahrscheinlich nicht, der aktuelle Erwerb sieht ja eine Mindestlauflänge von 16,75" vor...)

Dies ist keine Rechtsberatung sondern meine Meinung:

 

- Die Sportliche Nutzung ist möglich, weil kein "Anschein" vorliegt. Ich schieße mit meiner Beretta CX4 sportlich, deren Lauf nur 12" hat.

- Modifikation ist kritisch zu sehen. Schubschaft, Quadrail, MFD/Komp -> Anschein -> Ausschluss vom sportlichen Schießen -> Bedürfnisgrundlage weg -> unerlaubter Waffenbesitz...

- Veräußern geht, solange die Waffe eben "sportlich" aussieht an Sportschützen, sonst an Sammler / Jäger.

 

Die Waffe ist vermutlich ähnlich zu sehen wie eine Colt Sporter Carbine, die hatte auch nur einen 16" Lauff afair.

Geschrieben

Vielen Dank für eure Antworten.

 

Zusammengefasst lässt sich feststellen:

Der "kurze" Lauf lässt für die weitere sportliche Nutzung nur moderate Änderungen zu, so daß der Anschein einer Kriegswaffe unterbleibt.

Sprich: Rail-Handschutz entfällt, Tube Handschutz ist drin, eine verstellbare Schulterstütze wird durch die Fixierung nutzbar.
 

Btw:

Lüftungsöffnungen im Handschutz zählten ja auch zu den Anscheinsmerkmalen, kann jemand abschätzen, wie sich unten gezeigte Teile aus Sicht BKA verhalten?

Ist das Kunst oder kann (muss) das weg?

 

 

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Geschrieben

das sieht eindeutig nach dem vorderschaft einer extrem speziellen spezial-sondereinheit aus  - klar militärisch und damit ein sicheres zeichen für eine kriegswaffe - selbst wenn der rest des sportgerätes rosa wäre. ich denke, da braucht niemand auch nur einen zweiten blick drauf werfen.

 

ich frage mich gerade,:wenn ich den vorderschaft ganz weglasse - also quasi maximal mögliche kühllöcher und sogar -rippen ... dann ist es doch völlig klar, dass es sich bei der waffe um eine ganz extrem gefährliche kriegswaffe handeln muss vom anschein, weil sie auf maximale kühlung ausgelegt ist, richtig?

 

Geschrieben

Die Reise geht ohnehin zu Rosa :rotfl2:

 

Und ganz ohne Vorderschaft ist auch eine gute Idee, dann muss man bestimmt die Kannelierungen des Laufes mit Epoxy ausfüllen, wegen der Kühlung.

Ah nein, die ist ja ab Werk und damit bereits genehmigt.

 

Geschrieben

jaaaaa, aber zu weiten teilen durch den zivilen vorderschaft verdeckt ... so geht das nicht !!!

 

 

im ernst: eine genaue definition ist nicht möglich - auch vom gesetzgeber wohl gezielt nicht gewollt ... du wirst leichter einen pudding an die wand genagelt bekommen, als eine verbindliche aussage hier. im zweifel wird es immer heißen: "die aufzählung der merkmale ist nicht abschließend ..." - und nochmal: ja, diese unsicherheit entspricht offensichtlich exakt dem willen des gesetzgebers

Geschrieben (bearbeitet)

Also gut, dann eben ein Hogue Schaftset, Schubschaft fixiert und vorne mit Schrumpfschlauch abgedeckt (oder in Carbine Länge).

Alles bestens - wenn man eine Bezugsquelle gefunden hat...

 

Edith: Hach wie schön, gibt's auch in Carbine-Länge ohne böse Löcher vorne. Nice - blos woher nehmen, wenn nicht beamen?

 

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Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Am 21.3.2017 um 08:41 schrieb isegrim 7,62:

nach dem §6 der VO ist es doch völlig unwichtig, wenn der lauf zu kurz ist - so lange kein anschein => sportlich nutzbar. wo also ist das problem?

 

nur wenn lauf zu kurz, hülsenlänge zu kurz oder magazin hinter abzug UND anschein => ausschluss vom sportlichen schießen. ist hier aber nicht problematisch, weil kein anschein.

 

problem gelöst, weil gar nicht existent.

Naja, ganz so einfach ist es nicht.

Über "den Anschein" urteilten früher die LKA - und jetzt das BKA. Und da gibt/gab es eben Differenzen im positiven wie negativen Sinne.

Ein Beispiel: Das alter OA-UG in der Urversion war von einigen Bundesländer (u.a. Bayern) für anscheinsfrei angesehen worden und von Sportschützen erwerbbar.

Das BKA sah das dann ab 2003 anders, d.h. die alte OA-UG Urversion durfte nicht mehr an Sportschützen veräußert werden, es bedurfte vielmehr eines dicken Laufes und Sporthandschutzes,

um als "OA-UG Sport" weiter an Sportschützen veräußert werden zu können.

 

Geschrieben

Verstehe ich, das Ur-OAUG ist da natürlich ein Extrembeispiel.

Da OA ja die -fiktive- Waffe als OA15 M1 noch verkauft (auch mit 16"), gehe ich in diesem Beispiel von einem sogar -relativ- vereinfachten Sachverhalt aus.

Nicht mehr viele LKAs, sondern nur noch das BKA müsste Bedenken anmelden. 

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