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Angabe der Bezeichnung bei Antrag


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Geschrieben

Huhu zusammen,

 

ich habe endlich meine gelbe WBK bekommen und möchte nun meine erste Kurzwaffe (Pistole) anschaffen. Noch bin ihc mir nicht sicher welche genau es werden soll. Bei dem Antrag muss ich jedoch eine Bezeichnung und das Kaliber angeben. Letzteres soll 9mm werden. Was soll ich da jetzt am Betsen rein schreiben? Weiss ja noch nicht ob es ne Glock, ne CZ oder ne Walther oder sonst was wird. Würde je nach Angebot in eGun dann zuschlagen. Bin daher für Tipps dankbar. Landratsamt wäre in Baden Württemberg falls das ne Rolle spielt.

 

Danke und einen schönen Sonntag noch!

Geschrieben
Gerade eben schrieb hk-mr223:

...ich habe endlich meine gelbe WBK bekommen und möchte nun meine erste Kurzwaffe (Pistole) anschaffen.

 

vor 1 Minute schrieb hk-mr223:

Weiss ja noch nicht ob es ne Glock, ne CZ oder ne Walther oder sonst was wird.

 

Alles klar.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb Paddy85:

Wer bitte beantragt eine grüne WBK OHNE direkt 2 Voreinträge mit zu ordern?

Da hätte ich noch folgende Frage: Wenn ich im Januar meine grüne WBK beantrage und im Mai 25 Jahre alt werde, kann ich dann schon zwei GK Voreinträge eintragen lassen, wenn ich erst nach meinem Geburtstag kaufe?

Ich denke mal die Antwort ist nein ;-)

Bearbeitet von Vertigo
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb alzi:

na, was schreibt man da denn in den Antrag? na?..............richtig, "P I S T O L E" !

Im Bedürfnisantrag schreib man, zumindest in meinem bayerischen Landesverband des BDS die genaue Waffe, da geprüft wird ob die Waffe auch für die beantragte Disziplin erlaubt ist. Evtl. meint er ja erst den Bedürfnisantrag, allerdings verstehe ich dann nicht aufgrund von welcher Tatsache die Grüne WBK (anscheinend ohne Voreinträge) ausgestllt wurde. Kenne ich so nur von der gelben WBK, aber evtl. hat sich der Sachbearbeiter auch vertan.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Vertigo:

Da hätte ich noch folgende Frage: Wenn ich im Januar meine grüne WBK beantrage und im Mai 25 Jahre alt werde, kann ich dann schon zwei GK Voreinträge eintragen lassen, wenn ich erst nach meinem Geburtstag kaufe?

Beantrage doch die grüne WBK mit den Voreinträgen zum Termin "Mai" und kläre das mit dem Sachbearbeiter. Dann bestellst Du die Waffen schon mal und holst dann, nach der Erteilung der Voreinträge, die Waffen ab. Eine evtl. Hürde ist der Verband, der Dir auch ein Bedürfnis mit "Einschränkung - Bedürfnis ab Mai" ausstellen müsste. Keine Ahnung ob das geht aber evlt. klärst Du das vorab mit dem Verantwortlichen beim Verband und dann, falls hier ein "von unserer Seite möglich" kommt, mit dem Sachbearbeiter. WO-Auskünfte werden Dir, selbst wenn es bei anderen geklappt hat, nicht weiter helfen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb HBM:

allerdings verstehe ich dann nicht aufgrund von welcher Tatsache die Grüne WBK (anscheinend ohne Voreinträge) ausgestllt wurde. Kenne ich so nur von der gelben WBK, aber evtl. hat sich der Sachbearbeiter auch vertan.

Versuchs mal mit: Das Eingangspost ist nicht wahr.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Bautz:

Versuchs mal mit: Das Eingangspost ist nicht wahr.

Wäre auch eine Möglichkeit, allerdings gibt es wohl SB die eine gelbe WBK nur mit einem Voreintrag ausgeben, warum sollte es dann nicht auch SB geben die eine grüne WBK ohne Voreintrag "schon mal vorab ausstellen", aus welchem Grund auch immer.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Minuten schrieb HBM:

Wäre auch eine Möglichkeit, allerdings gibt es wohl SB die eine gelbe WBK nur mit einem Voreintrag ausgeben, warum sollte es dann nicht auch SB geben die eine grüne WBK ohne Voreintrag "schon mal vorab ausstellen", aus welchem Grund auch immer.

Im GRÜN-schwarzen BaWü?

Der TS erzählt Märchen, sonst nichts.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Bautz:

Im GRÜN-schwarzen BaWü?

Das hatte ich echt überlesen. Könnte eins SB eine Grüne ausstellen damit der "Anfänger" erst mal diverse Kurzwaffen auf Leihschein ausprobieren kann oder braucht es dazu eines gültigen Eintrages auf einer Grünen (wovon ich jetzt eher ausgehe bzw. vorsichtshalber ausgehen würde) um zur Leihe berechtigt zu sein?

 

Nach dem Wortlaut im §12 gilt allerding nur "als Inhaber einer Waffenbesitzkarte", also auch ohne Einträge, dann würde ja auch eine leere Gelbe (von anderen Einschränkungen z.B. Alter bei Gk mal abgesehen) reichen um eine Pistole bzw. Revolver zu leihen da dadurch die Sportschützeneigenschaft nachgewiesen ist. Allerdings steht zumindest in der Verwaltungsverordnung dazu auch "Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Entleihers ist zu achten." und da bin ich mir jetzt nicht sicher wie das gemeint ist (auch wenn dieser Satz nur für den SB "verbindlich" ist, aber das tangiert den Bürger ja indirekt auch).

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb HBM:

Könnte eins SB eine Grüne ausstellen damit der "Anfänger" erst mal diverse Kurzwaffen auf Leihschein ausprobieren kann

Dafür braucht es keine WBK. Jedenfalls dann nicht, wenn man, wie es der ´TS (indirekt) von sich behauptet, Sportschütze im Verein/Verband ist.

 

Außerdem überleg mal, eine Gelbe mit Voreintrag, das ist schon fast Schikane. Eine Grüne ohne was drin wäre das Gegenteil.

Such nicht nach Erklärungen, ich habe sie um 19:18 Uhr schon gegeben.

Geschrieben
Gerade eben schrieb Bautz:

Dafür braucht es keine WBK. Jedenfalls dann nicht, wenn man, wie es der ´TS (indirekt) von sich behauptet, Sportschütze im Verein/Verband ist.

Such nicht nach Erklärungen, ich habe sie um 19:18 Uhr schon gegeben.

Wird wohl so sein. :-(

 

Lass uns doch noch weiter über das Thema "Leihe" schreiben. Meinst Du wirklich, dass trotz der Formulierung

 

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

 

keine WBK erforderlich ist um von mir eine Waffe zu leihen. Ich würde niemals jemanden eine Waffe leihen, der auch wenn schon seit Jahren Sportschüzte, keine eigene WBK hat.

Geschrieben (bearbeitet)

Man könnte den Eingangspost auch so verstehen, daß er gerade erst die gelbe ausgestellt bekommen hat und nun auch was kurzes erwerben will und noch nicht weis wie. Der Rest ist das Ergebnis erfolgreich aneinander vorbei Redens und Missverstehens...

Bearbeitet von Andrè1
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Andrè1:

Man könnte den Eingangspost auch so verstehen, daß er gerade erst die gelbe ausgestellt bekommen hat und nun auch was kurzes erwerben will und noch nicht weis wie.

 

Und er hat die "Gelbe" ohne Sachkunde bekommen, oder was?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb HBM:

Lass uns doch noch weiter über das Thema "Leihe" schreiben. Meinst Du wirklich, dass trotz der Formulierung

 

[aus §12 Abs. 1 Nr. 1 a und b]

 

keine WBK erforderlich ist um von mir eine Waffe zu leihen. Ich würde niemals jemanden eine Waffe leihen, der auch wenn schon seit Jahren Sportschüzte, keine eigene WBK hat.

 

Du hast Dir aber schon mal den gesamten Absatz 1 des §12 WaffG durchgelesen, oder?

 

Insbesondere Nr. 3 b) solltest Du Dir nochmal anschauen... ;)

 

Und ja, das ist selten und die Wenigsten wissen, dass das möglich ist. Vom Waffengesetz gedeckt ist es aber.

Ich würd's auch nicht tun, wenn ich es vermeiden kann. Lieber mitfahren und selber vor Ort sein.

 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb German:

 

Du hast Dir aber schon mal den gesamten Absatz 1 des §12 WaffG durchgelesen, oder?

 

Insbesondere Nr. 3 b) solltest Du Dir nochmal anschauen... ;)

 

Und ja, das ist selten und die Wenigsten wissen, dass das möglich ist. Vom Waffengesetz gedeckt ist es aber.

Ich würd's auch nicht tun, wenn ich es vermeiden kann. Lieber mitfahren und selber vor Ort sein.

 

ja, hab ich und für mich entschieden (natürlich kann ich mich irren), dass

 

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

...

b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

...

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

 

nicht dafür gedacht ist, dass jeder Schütze seine Waffen an andere Schützen innerhalb des Vereins oder auch an Schützen anderer Vereine verleihen kann. Ansonsten würde eine Leihe nach (1) Ziff. 1. ja keinen Sinn machen (o.k., evtl. für Jäger, aber zumindest mal nicht für deutsche Sportschützen) da ich dann ja immer nach (1) Ziff. 3. verleihen kann. Die Ziffer 3. würde, nach Deiner  Auslegung ja noch nicht mal eine Monatsfrist vorgeben, sondern nur "vorübergehend" und das definiert sich z.B. beim Thema Zeitarbeit bis ca. 2 Jahre, also mehr als einen Monat. Für mich (wie gesagt, ich bin kein Jurist) dient Ziffer 3. dazu dem Verein (z.B. für Vereinswaffen) die Möglichkeit zu geben einen Schützen auf Wettkämpfe zu schicken (incl. Vereinswaffe), der noch keine WBK hat.

Geschrieben

 

Bautz hat (zwar nicht perfekt ausformuliert) in Seinem Beitrag, den Du aufgegriffen hast und weswegen ich das kommentiert habe, wohl durchaus die Möglichkeit der Leihe durch den Verein gemeint:

 

vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Jedenfalls dann nicht, wenn man, wie es der ´TS (indirekt) von sich behauptet, Sportschütze im Verein/Verband ist.

 

Die WaffVwV greift das Thema auf (schau' da vielleicht nochmal rein), erläutert es ein wenig detaillierter als das WaffG selber, schränkt diese Form der vorübergehenden Überlassung aber nicht auf das Überlassen von Vereinswaffen durch einen Verein ein, das WaffG tut dies auch nicht. Es fordert aber eine Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung und einen Berechtigten, der Inhalt der Weisung und die dadurch eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar (aka "schriftlich") formuliert.

 

Und ja, die WaffVwV verbietet sogar in Nr. 12.1.3.2 eine Leihe über das gesamte erste Jahr der Mitgliedschaft. Diese Formulierung zeigt aber auch, dass die Monatsfrist nicht zwangsläufig gilt. Genau gesagt steht da "Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen."

 

 

Daher sollte man diese Möglichkeit nur gut dosiert und vorsichtig einsetzen.

 
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb HBM:

Ich würde niemals jemanden eine Waffe leihen, der auch wenn schon seit Jahren Sportschüzte, keine eigene WBK hat.

Das verlangt auch Niemand von Dir. Aber die gesetzlichen Möglichkeiten sind die gesetzlichen Möglichkeiten und deshalb geht vorübergehendes Überlassen und vorübergehender Besitz auch ohne WBK. Aber ich will hier Niemandem aufs Pferd helfen, ist eh OT.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb hk-mr223:

Bin daher für Tipps dankbar. Landratsamt wäre in Baden Württemberg falls das ne Rolle spielt.

Das Landratsamt in BaWü wird Dir gern erklären was man in so ein Antragsformular einzutragen hat. Da bin ich guter Dinge.

Geschrieben

Also, ich kann mir beim Besten Willen nicht vorstellen, dass der Verband ein Bedürfnis bescheinigt, ohne dass man angibt, welchen Waffentyp man beantragt. Des Weiteren bezweifle ich stark, dass die ausstellende Behörde die WBK ohne den Bedürfnisnachweis des Verbandes ausstellt. Dort steht dann ja auch der entsprechende Waffentyp, sowie Kaliber drin. So ist es in NRW.

Kann es sein, dass der Themenschreiber vielleicht sich nur eine WBK wünscht?

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