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Waffenrecht und Bundestagsabgeordnete


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Flohbändiger:

Nein, kann man nicht, denn ohne Autos würde unsere Gesellschaft mit ziemlicher Sicherheit arg leiden. Wenn es jedoch ab morgen keine privaten Waffen mehr gäbe, interessiert das (außer den Waffenbesitzer vielleicht) keine Sau und hätte auf unser aller Zusammenleben wohl auch keine signifikanten Auswirkungen.

 

Es geht hier nicht um die Auswirkungen sondern um den Maßstab, der hier unterschiedlich angesetzt wird. 

Wegen einem Einzelfall solche Maßnahme zu ergreifen wäre auf andere Dinge unübertragbar.

 

Die Sicht mit dem bestohlen werden des Vaters von K triffts schon. Oder wie würdest du das einordnen? 

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Flohbändiger:

Die Gesetzesänderung bezüglich der verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrollen basiert doch nicht auf einem diffusen Verdacht, sondern auf realen Ereignissen.

 

Ja. Ein Fall.

Und wenn es 10 wären. Oder 100. oder 1000. Oder 10000. oder 20000 (also 1% der LWB). Auch dies rechtfertigt nicht den Verdacht gegenüber allen LWB, sie würden gegen die Aufbewahrungsregeln verstoßen.

Anderes Beispiel: Wir wissen, daß sich manche Abgeordnete "bestechen" lassen. Was wäre es für ein Geschrei, wenn man dies als Rechtfertigung für die Verpflichtung für alle Abgeordnete nehmen würde, der zuständigen Staatsanwaltschaft laufend alle eigenen Kontoauszüge und die der Verwandten und engen Freunde zur Verfügung zu stellen, damit kontrolliert werden kann. Oder auch nur eine stichprobenhafte, verdachtsunabhängige Einblicknahme zulassen zu müssen.

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb thomas01:

Geil, also wenn ein Vater bestohlen wird, was anderes hat der Sohn ja nicht gemacht, ist für den Vater das Grundgesetz also nicht mehr gültig. Interessante Denkweise.
Mit der Denkweise könnten wir das Grundgesetz eigentlich ganz abschaffen, weil es könnte ja......

Gesendet von meinem T01 mit Tapatalk
 

 

 

Der Punkt ist nicht, daß Vater "bestohlen" wurde - was auch nicht der Fall war, denn der Sohn hat sich die Glocke nur geliehen. Deswegen (Verfehlung des Sohns = Wegnehmen) wurde der Vater auch nicht verurteilt.

Der Punkt ist, daß Vater die Glocke nicht Waffenschrank hatte. Verstoß gegen das WaffG.

Hinzukam, daß der Sohn Anlaß zur der Befürchtung gab, er würde Schußwaffen mißbrauchen. Was die weitere Verurteilung begründete (pflichtwidriges Verhalten mit entsprechenden, subjektiv vorhersehbaren Folgen). 

Hätte der Sohn den Tresor aufgebrochen/aufbrechen müssen hätte man dem Vater strafrechtlich keinen Strick drehen können. Aber dann wären die Aufbewahrungsvorschriften in dieser Hinsicht verschärft worden.

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Flohbändiger:

Nein, kann man nicht, denn ohne Autos würde unsere Gesellschaft mit ziemlicher Sicherheit arg leiden. Wenn es jedoch ab morgen keine privaten Waffen mehr gäbe, interessiert das (außer den Waffenbesitzer vielleicht) keine Sau und hätte auf unser aller Zusammenleben wohl auch keine signifikanten Auswirkungen.

 

Bestohlen? Eine sehr eigene Sichtweise, wie ich finde ...

 Man KANN - würde man gleiches gleich behandeln - schon. Auch wenn es ebensowenig rechtmäßig wäre.

Aber man tut es nicht aus den von Dir zutreffend genannten Gründen nicht.

Was ja von der Legislative her gar nicht mal sooooo schlimm ist, denn das Grundgesetz interessiert ja in Berlin mittlerweile niemanden mehr bzw. nur, dann, wenn man dies FÜR seine Absichten heranziehen kann. Wenn das BVerfG seinem Auftrag nachkommen würde. Aber das ist ja schon lange nicht mehr der Fall. Diese Leute - das sage ich jetzt absichtlich neutral, auf der Zunge liegen mir ganz andere Bezeichnungen - entscheiden ja nur noch Dinge, die sie entscheiden wollen, und nur noch wie es ihnen persönlich paßt. Die Entscheidungsgründe sind alles andere als zwingend, austauschbar, bestehen meist nur noch aus bloßen Behauptungen und keinen Begründungen mehr. Nimmt man die Unverletzlichkeit der Wohnung auch nur ansatzweise ernst, dann wären verdachtsunabhängige Kontrollen in Wohnungen selbst mit richterlichem Beschluß nicht zulässig. Aber so ist das halt in diesem unseren sog. Rechtsstaat ... Manchmal bin ich wirklich froh, daß ich schon älter bin und auch ohne Freitod wohl nicht mehr miterleben (und darunter leiden) muß, unter welchen Zuständen wir in nicht allzu ferner Zukunft leben werden ...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb P22:

Die Sicht mit dem bestohlen werden des Vaters von K triffts schon. Oder wie würdest du das einordnen? 

 

§ 242 StGB. Lernt jeder Jurastudent im 2. Semster (meine Söhne konnten die Sprüche schon als Halbwüchsige aufsagen):

 

Diebstahl:

"Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Wegnahme:

"Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. "
 

Gewahrsam:

"Fremder Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, von einem Herrschaftswillen getragen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung."
 

(das ist NICHT Besitz im Sinne des WaffG).

 

"Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsträgers.

Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen."
 

Soviel zum objektiven Tatbestand, der augenscheinlich erfüllt ist. Aber § 242 hat auch eine subjektive Komponente, nämlich die Absicht der rechtswidrigen Zueignung. Ohne an dieser Stelle den ganzen unendlichen Theoriekram ausführen zu wollen (wer sich dafür interessiert soll sich irgendeinen Kurzkommentar zum StGB ausleihen oder hineinschauen, dessen Fülle ("Kurz" ist dabei nur im Gegensatz zu den 20bändigen Großkommentaren zu sehen und daß man ihn zur Not noch in einer Hand tragen kann) ihn erschlagen wird) unendlich stark abgekürzt: 

 

"Zueignungsabsicht erfordert aber immer dolus eventualis auf eine dauerhafte Enteignung des ursprünglichen Eigentümers." 

 

Was heißt: Die dauerhafte ENTEIGNUNG des Berechtigten muß zumindest billigend in Kauf genommen worden sein. Und daran hapert es. Der Sohn hat ganz gewiß nicht den geringsten Gedanken daran verschwedent, ob sein Vater der Glocke dadurch auf Dauer verlustig gehen wird. Möglicherweise mag er zum Zeitpunkt der späteren Tatausübung realisiert haben, daß er nun die Rubikon überschritten hat und die Glocke als aufgrund Pflichtwidrigkeit abhanden gekommenes Tatwerkzeug der Einziehung unterliegt (das ist ein Witz - natürlich hat der Sohn dies nicht gedacht), aber diese dolus eventualis muß zum Zeitpunkt des Gewahrsamsbruchs vorliegen.

 

Etwas weitgehend: Die heute vorherrschende Meinung  vertritt die Vereinigungstheorie. Im Prinzip stellen sich die Vertreter dieser Theorie auf den Standpunkt es wäre erforderlich, dass der Täter im Wegnahmezeitpunkt vor hatte, sich die Sache entweder ihrer Substanz nach zuzueignen (Substanztheorie) oder den in ihr verkörperten Wert (restriktive Sachwerttheorie). 

Dies war hier auch nicht der Fall. Der Sohn wollte die Glock nur benutzen. Sog. furtum usus.

 

Aber: Ich gebe zu, daß man auch zum Diebstahl gelangen könnte, wenn man unterstellt, daß der Sohn bei Wegnahme die dauerhafte Enteignung des Vaters billigend in Kauf genommen hätte. Was ich aber als spekulative Unterstellung als haltlos ansehe.

 

 

Bearbeitet von MarkF

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