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rechtliches zu egun


Commerzgandalf

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Hi Leute,

jemand in meiner Nähe sucht ein Haenel Luftgewehr, da ich eins liegen habe, habe ich mal bei egun gestöbert wieviel ich dafür wohl verlangen kann und bin auch folgendes Inserat gestoßen.

 

http://egun.de/market/item.php?id=6081291

 

gestern hat er eine Ergänzung hinzugefügt, das nicht mehr auf das Gewehr geboten werden soll da es bereits über eine andere Plattform verkauft wurde.

Aber ist das Inserat nicht rechtlich bindend? Ich denke die einzige Möglichkeit wäre wenn das Verkaufsobjekt unverschuldet kaputt gehen würde, das wäre dann höhere Gewalt, aber einfach an irgendjemanden verkaufen???

 

Könnte ich, wenn ich jetzt Höchstbietender wäre, das Gewehr einklagen?

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vor 16 Minuten schrieb Commerzgandalf:

Hi Leute,

jemand in meiner Nähe sucht ein Haenel Luftgewehr, da ich eins liegen habe, habe ich mal bei egun gestöbert wieviel ich dafür wohl verlangen kann und bin auch folgendes Inserat gestoßen.

 

http://egun.de/market/item.php?id=6081291

 

gestern hat er eine Ergänzung hinzugefügt, das nicht mehr auf das Gewehr geboten werden soll da es bereits über eine andere Plattform verkauft wurde.

Aber ist das Inserat nicht rechtlich bindend? Ich denke die einzige Möglichkeit wäre wenn das Verkaufsobjekt unverschuldet kaputt gehen würde, das wäre dann höhere Gewalt, aber einfach an irgendjemanden verkaufen???

 

Könnte ich, wenn ich jetzt Höchstbietender wäre, das Gewehr einklagen?

 

Wenn er "Zwischenverkauf vorbehalten" geschrieben hätte, aber so ?

Interessiert mich auch, wie das rechtlich aussieht !

 

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vor 51 Minuten schrieb Sebastians:

Wenn er "Zwischenverkauf vorbehalten" geschrieben hätte, aber so ?

Interessiert mich auch, wie das rechtlich aussieht !

 

kann er schreiben soviel er will, eGun (bzw. die AGB) lässt das aber nicht zu!

 

und wenn er sich darauf berufen will, wird er vertragsbrüchig!......... bei den ganz intelligenten Verkäufern geht vorm Versand dann regelmäßig der Artikel kaputt und selbstverständlich ist er auch umgehend entsorgt worden.......... ganz interessant, wenn sie ihn ein paar Tage später wieder einstellen.... das sind dann die extra intellenten......

 

Angebote sind verbindlich, sobald beboten gibts einen Vertrag. so lauten die AGB von eGun, die jeder Anbieter/Verkäufer akzeptiert hat.

 

 

 

 

 

ich meine mich zu erinnern dass der "Zwischenverkauf", beispielsweise bei eBay, explizit erwähnt und ausgeschlossen wird in deren AGB.

 

 

 

 

wer einen Vertrag bricht ist schadenrsatzpflichtig...... besonders gut kommts mit Ansage!

Bearbeitet von alzi
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vor 6 Minuten schrieb alzi:

Angebote sind verbindlich, sobald beboten gibts einen Vertrag. so lauten die AGB von eGun, die jeder Anbieter/Verkäufer akzeptiert hat.

Da dürfe schon so mancher schmerzlich festgestellt haben.

Aus der Nummer kommt man, Waffe einmal eingestellt, so einfach nicht mehr raus.

Zumindest wenn man ehrlich ist.

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AGBs regeln die Beziehung zwischen eGun und dem Anbieter,
NICHT zwischen den Anbieter und dem Käufer.

Ein Vertrag zwischen Anbieter und Käufer kommt erst mit dem

Ende der Auktion zustande. Wenn der Anbieter sein Angebot

vorher zurückzieht kommt kein Vertrag zustande.
Es spielt keine Rolle was eGun dazu sagt, relevant ist BGB!

Bearbeitet von WOF
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vor 44 Minuten schrieb P22:

Man stellt das Angebot unter Anerkennung der AGBs der Verkaufsplattform ein und die Bieter akzeptieren das.

Die AGBs sind daher Bestandteil in Bezug auf das Abbrechen der Auktion usw.

Rspr. BGH zu eBay.

Nö. Wenn im Angebot steht das es freibleibend ist sticht das.


Wenn der Anbieter das Angebot zurücknimmt gilt es nicht mehr.

Ob er dazu berechtigt ist das Angebot zurückzunehmen kann vor

einem Gericht geprüft werden. Ist sein Grund stichhaltig wird der
Anbieter in dem Verfahren obsiegen.

 

Bearbeitet von WOF
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vor 22 Minuten schrieb WOF:

Nö. Wenn im Angebot steht das es freibleibend ist sticht das.

 

 

Das hat er im vorliegenden Fall - und um den geht es hier - nicht getan.

Folglich ist er an das Angebot gebunden.

 

Grundlegend auch hier nochmal das Urteil im Ebay-Fall:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII ZR 63/13&nr=66555

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