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IGNORED

Abzug austauschen/ modifizieren


LawAbidingCitizen

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Hallo, ich wende mich mal mit einer Frage an euch.

 

In einigen Foren im Ausland liest man viel darüber, dass Waffen für Wettkämpfe z.B. 3 gun modifiziert werden.

Die Schützen führen diese Arbeiten selber durch und verändern dabei sogar die Lower receiver um einen Abzug des AR15 z.B. in eine andere Waffe wie das XCR oder FN Scar einzubauen.

 

Ich würde gerne wissen, in wie weit dies in Deutschland rechtlich möglich ist.

Kann man sich von einem Büchsenmacher ähnliche Arbriten durchgühren lassen und welche Voraussetzungen müsste man erfüllen

(erneuter Beschuss)?

 

Kann man eine Abzugsgruppe auch selbst tauschen?

 

Danke und viele Grüße

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Rechtlich ist es unproblematisch einer Langwaffe einen neuen Abzug zu verpassen. Solange von dir dazu keine wesentlichen Teile bearbeitet werden.

Technisch gesehen ist es kein Hexenwerk an einem AR-15 den Abzug zu tauschen. Die die ich schon eingebaut habe hatten alle eine ausreichende Einbauanleitung. Youtube kann zusätzlich helfen.

Einen Abzug in eine nicht dafür vorgesehene Waffe einzubauen wäre wahrscheinlich eine kleine technische Herausforderung. Ein guter Büchsenmacher kann dir das bestimmt erledigen.

Neubeschuss wird nicht nötig sein, denn Lauf, Patronenlager und Verschluss bleiben ja wie sie sind.

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Ja, das ist klar, das hat er wohl aber auch nicht vor.

 

Ich bleibe aber bei meiner Aussage, daß ein Langwaffen-Griffstück kein wesentliches Teil ist, und grundsätzlich bearbeitet werden darf wie man will. Daß dabei keine verbotene Waffe entstehen darf, ist selbstverständlich.

 

Übrigens macht der "Auto sear cut" im Lower aus einem AR15 auch noch keinen Vollautomaten. Da fehlt dann immernoch ein Teil...

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vor 13 Minuten schrieb Fyodor:

Ja, das ist klar, das hat er wohl aber auch nicht vor.

 

Ich bleibe aber bei meiner Aussage, daß ein Langwaffen-Griffstück kein wesentliches Teil ist, und grundsätzlich bearbeitet werden darf wie man will. Daß dabei keine verbotene Waffe entstehen darf, ist selbstverständlich.

 

Übrigens macht der "Auto sear cut" im Lower aus einem AR15 auch noch keinen Vollautomaten. Da fehlt dann immernoch ein Teil...

 

 

Der Sear Cut ist auch im Upper......aber gut wenn hier Experten posten......

 

 

Und VA geht auch ohne den

Bearbeitet von CZM52
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Kann auch sein, ich bin kein AR-Experte, ich besitze ja auch keins.

 

Könntest Du trotzdem mal die Gesetzesstellen zeigen, die verbieten ein Langwaffengriffstück zu bearbeiten? Ich meine abseits der ohnehin gültigen Regeln, keine verbotenen Waffen herzustellen?

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vor 8 Stunden schrieb Fyodor:

Kann auch sein, ich bin kein AR-Experte, ich besitze ja auch keins.

 

Könntest Du trotzdem mal die Gesetzesstellen zeigen, die verbieten ein Langwaffengriffstück zu bearbeiten? Ich meine abseits der ohnehin gültigen Regeln, keine verbotenen Waffen herzustellen?

Zum Beispiel:

 

§21 WaffG,

...

WaffVwV 21.2

... Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen“ im Sinne des WaffG und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung...
 

§5 BeschG

> (1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob
...

die Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit) ...

 

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vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

Das bearbeiten von Teilen, die für die Funktion nicht wesentlich sind (was wesentliche Teile sind ist an anderer Stelle definiert) ist erlaubnisfrei.

Sorry, aber das ist wieder einmal Grütze, wie sie falscher nicht sein kann.

Richtig ist: Das Bearbeiten und/oder Instandsetzen (als Unterfälle der Herstellung i.e.S.) von Schusswaffen hat prima facie genau gar nichts mit wesentlichen Teilen zu schaffen. Zwar ist jedwede Änderung an wesentlichen Teilen erlaubnispflichtig, aber es gibt darüber hinaus jede Menge an erlaubnispflichtigen Veränderungen, die in keinem Bezug zu wesentlichen Teilen stehen.

 

Siehe:

Anlage 1 zum Waffg, Abschnitt 2: 
Im Sinne dieses Gesetzes
8.2 

Zitat

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden;

Beispiel: Wenn Du in ein AR einen Abzu einbaust, der nach Schussauslösung das Schlagstück zwar spannt, aber für den nächsten Schuss die Betätigung z.B. des Spannschiebers (Veränderung der Schussfolge) bedingt, so stellt dies eine erlaubnispflichtige Tätigkeit dar.

 

Mittlerweile sind 95% der Einlassung zu waffenrechtlichen und -technischen Themen hier ein direkter Fall für den Mülleimer. Und das im Brustton der Überzeugung vorgetragen...

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Ich möchte bei der Sache auf keinen Fall ein Risiko eingehen.

 

Wäre denn der Tausch des Abzugs mit einem eigens für diese Waffe produzierten Matchabzug ohne Arbeiten am Griffstück rechtlich absolut sicher bzw. nicht erlaubnispflichtig?

 

Wenn man der Argumentation folgt, dass ein Griffstück nicht bearbeitet werden darf, da wesentliches Teil, dürfte man ja den Abzug auch nicht bearbeiten.

 

Ich bedanke mich für euren Rat

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Laß Dich nicht verwirren... da werden Feinheiten und Sonderfälle diskutiert, nach denen Du nicht gefragt hast.

 

Natürlich darfst Du den Schaft so anpassen, daß ein anderer (legaler) Abzug rein paßt. Wenn es vorher ein Halbautomat war, und hinterher immer noch ein Halbautomat ist, ist alles in Ordnung. Du darfst den Schaft sogar komplett selbst bauen.

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vor 4 Stunden schrieb LawAbidingCitizen:

Ich möchte bei der Sache auf keinen Fall ein Risiko eingehen.

Wäre denn der Tausch des Abzugs mit einem eigens für diese Waffe produzierten Matchabzug ohne Arbeiten am Griffstück rechtlich absolut sicher bzw. nicht erlaubnispflichtig?

Um Gottes Willen, bloß nicht!!!

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