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IGNORED

Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen


BEG

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Ich verstehe jetzt nicht, was Du damit sagen willst. Jedenfalls müssen die Bundesgerichte ihre Nichtannahmebeschlüsse nicht begründen. Ich könnte das ja noch ansatzweise verstehen, wenn dies ein nicht vertretbaren zusätzlichen Aufwand darstellen würde oder wenn dies auf Fälle absolut und geradezu offenkundig unzulänglicher Antragsbegründungen beschränkt wäre (was bei BGH in Zivilsachen aufgrund des BGA-RA-Zwangs niemals der Fall sein kann). Da aber angeblich diese Beschlüsse in einem Gremium ergehen, also wenigstens der Berichterstatter ein schriftliches Votum erstellt hat (oder besser gesagt durch seine Zuarbeiter hat erstellen lassen) sprich ja überhaupt nichts dagegen, diese Votum als Begründung rauszugeben. Es sei denn natürlich, daß darin Sachen stehen wie "Wieder mal eine Verfassungsbeschwerde des RA XYZ, wie üblich frech und anmaßend, daher sollte wie üblich nicht angenommen werden.", was ich mir auch durchaus vorstellen kann. Ich habe genügend Verfassungsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen gesehen, die Hand und Fuß haben, zumindest eine Begründung der Nichtannahme verdient haben, daher halte ich so etwas (Willkür) durchaus für möglich. Ungeachtet dessen ist es nicht nu eine Frage der professionellen Höflichkeit, einem Kollegen, der sich viele Stunden Mühe gegeben hat, wenigstens grob mitzuteilen, warum der Herrscher nicht geneigt ist, sich mit seiner Eingabe zu befassen, von dem Anspruch des Bürgers (=Souverän), wenigstens zu erfahren, warum das Hohe Gericht meint, daß er keinen Schutz verdiene, abgesehen. Scheiß-System.

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Falls du mich meinst,

wenn ich als Teamführer eines Einlieferungsdienstes der Kripo oder einer Ermittlungsgruppe dem Sta den Vorschlag zum Antrag für einen HB oder DB vorlege, begründe ich das und der Sta prüft, bestätigt oder lehnt ab. falls nicht erforderlich begründe ich das meinem Vorgesetzten.

So mal ganz simpel ausgedrückt.

In der Regel ist es aber vorher schon mit dem Sta besprochen worden, nun kommt es dann auf den Richter an.

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  • 2 Monate später...
Am 15.8.2016 um 10:24 schrieb chapmen:

Muss er nicht.  Genau dies stellt das "Spezialkommando" fest. Und zwar absolut zweifelsfrei.

 

Muss er nicht, die Polizei muss dies jedoch durchaus. Denn staatliches Handeln hat sich immer am Gebot der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, wobei natürlich eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Stehst Du auf Deinem Balkon und zielst auf Passanten, darf die Polizei Gefahr im Verzug annehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, wenn Dein Nachbar den Notruf wählt.

Hältst Du Dich aber in Deinem Garten auf, auf Deinem befriedetem Besitz, und führst ein Trockentraining durch, eine Reinigung oder pflegst irgendeinen anderen nicht erlaubnispflichtigen Umgang mit einer Waffe, und der Nachbar greift zum Telefon, hat die Polizei erst einmal die Lage zu klären.

Wenn der Nachbar in der Schilderung der Situation nicht übertrieben hat, wird sie sich allenfalls zu Dir begeben, Dich befragen, sowie Deine Papiere und ggf. die Waffe in Augenschein nehmen wollen. Und dann wird sie Dich in Ruhe lassen, wenn alles in Ordnung ist. 

Hat der Nachbar übertrieben, und man schickt Dir das SEK zur "absolut zweifelsfreien" Feststellung, besteht die prinzipielle Möglichkeit der Verletzung Deiner Grundrechte (Unverletzlichkeit der Wohnung, der Person usw.); und wenn der Nachbar in seiner Einschätzung Deiner Handlungen nach objektivem Beurteilungsmaßstab nicht nachgerade irren musste, hat er sich überdies strafbar gemacht. Kurz gesagt, in einem solchen Fall bist wenigstens nicht Du der Gelackmeierte.

 

---

 

Frage:

 

Wie verhält es sich mit dem Erfordernis der Zustimmungspflichtigkeit des Führens einer Waffe auf fremdem Besitz (§12 Abs.3 Nr.1 WaffG): Weiß jemand, ob diese Zustimmung ggf. als konkludent (≙ durch schlüssiges Verhalten) erteilt angenommen werden darf, wenn ihre Erteilung vom Berechtigten nicht explizit ausgeschlossen wird, z.B. durch eine entsprechende Aussage, durch ein Hinweisschild oder durch Umstände, die sich aus dem Zusammenhang ergeben - etwa in einer Bank oder der Wohnung eines pazifistischen Politikers? Prämisse meiner Frage: Meines Wissens nach hat in Deutschland ca. 1 von 60 Erwachsenen eine wie auch immer geartete Erlaubnis, eine nicht-tödliche oder tödliche Waffe in der Öffentlichkeit zu führen. Das sind mehr, als es den Anschein haben mag, bspw. 1 Person in einem vollbesetzten Linienbus. Mir ist es aber noch niemals begegnet, dass jemand - er sei der Inhaber eines Waffenscheins oder ein Polizist, der sich in der Mittagspause einen Schokoriegel kauft - im Aldi die Marktleiterin aufgesucht und um ihre Zustimmung gebeten hätte, den Markt bewaffnet betreten zu dürfen.

Bearbeitet von asjott
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vor 32 Minuten schrieb asjott:

Mir ist es aber noch niemals begegnet, dass jemand - er sei der Inhaber eines Waffenscheins oder ein Polizist, der sich in der Mittagspause einen Schokoriegel kauft - im Aldi die Marktleiterin aufgesucht und um ihre Zustimmung gebeten hätte, den Markt bewaffnet betreten zu dürfen.

 

Wer außer einem kranken grünen Gehirn regt sich über Polizisten mit Waffe im Supermarkt auf?

Selbst wir als Wehrpflichtige sind mit G3 oder Uzi im Dorfladen einkaufen gewesen, ja,ja, ich weiß, damals.

Letztes Jahr erst war ich im Urlaub ein paar Tage in der Schweiz, mich erfreut der Anblick von Bürgern mit Sturmgewehr, die zum Obligatorischen gehen, ich fühle mich davon nicht bedroht.

Da gibt es Anderes!

Rolf

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