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asjott

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  1. Muss er nicht, die Polizei muss dies jedoch durchaus. Denn staatliches Handeln hat sich immer am Gebot der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, wobei natürlich eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Stehst Du auf Deinem Balkon und zielst auf Passanten, darf die Polizei Gefahr im Verzug annehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, wenn Dein Nachbar den Notruf wählt. Hältst Du Dich aber in Deinem Garten auf, auf Deinem befriedetem Besitz, und führst ein Trockentraining durch, eine Reinigung oder pflegst irgendeinen anderen nicht erlaubnispflichtigen Umgang mit einer Waffe, und der Nachbar greift zum Telefon, hat die Polizei erst einmal die Lage zu klären. Wenn der Nachbar in der Schilderung der Situation nicht übertrieben hat, wird sie sich allenfalls zu Dir begeben, Dich befragen, sowie Deine Papiere und ggf. die Waffe in Augenschein nehmen wollen. Und dann wird sie Dich in Ruhe lassen, wenn alles in Ordnung ist. Hat der Nachbar übertrieben, und man schickt Dir das SEK zur "absolut zweifelsfreien" Feststellung, besteht die prinzipielle Möglichkeit der Verletzung Deiner Grundrechte (Unverletzlichkeit der Wohnung, der Person usw.); und wenn der Nachbar in seiner Einschätzung Deiner Handlungen nach objektivem Beurteilungsmaßstab nicht nachgerade irren musste, hat er sich überdies strafbar gemacht. Kurz gesagt, in einem solchen Fall bist wenigstens nicht Du der Gelackmeierte. --- Frage: Wie verhält es sich mit dem Erfordernis der Zustimmungspflichtigkeit des Führens einer Waffe auf fremdem Besitz (§12 Abs.3 Nr.1 WaffG): Weiß jemand, ob diese Zustimmung ggf. als konkludent (≙ durch schlüssiges Verhalten) erteilt angenommen werden darf, wenn ihre Erteilung vom Berechtigten nicht explizit ausgeschlossen wird, z.B. durch eine entsprechende Aussage, durch ein Hinweisschild oder durch Umstände, die sich aus dem Zusammenhang ergeben - etwa in einer Bank oder der Wohnung eines pazifistischen Politikers? Prämisse meiner Frage: Meines Wissens nach hat in Deutschland ca. 1 von 60 Erwachsenen eine wie auch immer geartete Erlaubnis, eine nicht-tödliche oder tödliche Waffe in der Öffentlichkeit zu führen. Das sind mehr, als es den Anschein haben mag, bspw. 1 Person in einem vollbesetzten Linienbus. Mir ist es aber noch niemals begegnet, dass jemand - er sei der Inhaber eines Waffenscheins oder ein Polizist, der sich in der Mittagspause einen Schokoriegel kauft - im Aldi die Marktleiterin aufgesucht und um ihre Zustimmung gebeten hätte, den Markt bewaffnet betreten zu dürfen.
  2. Danke für die Antwort, Tyr13. Was den zitierten Part angeht: Sollte sich hier die Rechtslage ausnahmsweise am Wortlaut orientieren, wäre sie dort jedenfalls sogar recht eindeutig. Denn standardsprachlich bedeutet to brandish fuchteln, schwenken, herumwedeln. Kurz gesagt, wortlautlich gemeint ist ein bewusster Verstoß gegen das Erfordernis des verdeckten Führens. Ähnliches wird unszuland gemeint sein. Ich könnte mir vorstellen, dass der im KWS abgedruckte Hinweis, die Gaswaffe sei verdeckt zu führen (m.W.n. analog zum vollgültigen Waffenschein), sogar dazu gedacht ist, die Rechtssicherheit zu erhöhen. Denn es obliegt der Behörde nun einmal ein Beurteilungsspielraum dahingehend, ob persönliche Zuverlässigkeit gegeben ist. Wird die Waffe nicht verdeckt geführt, könnte es sein, dass damit angegeben oder unterschwellig gedroht werden soll, und es besteht (ich muss mich korrigieren!) das genannte Risiko der Entwendung; demnach könnte §5 Abs.1 Nr.2 WaffG in Anwendung kommen. Die Behörde kündigt also an, dass sie in dem Falle des offenen Führens zu dieser Rechtsauffassung gelangen und die Erlaubnis zurücknehmen wird. Der Begriff "verdeckt" ist dabei vielleicht gar nicht so problematisch. Gewiss, Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe, aber: 'Verdeckt' ist das Partizip des Verbs 'verdecken', es handelt sich also bereits semantisch um eine Tätigkeit. Der Inhaber des KWS ist gehalten, aktiv zu verdecken. Wird die Waffe trotz geeigneter Verdeckungsmaßnahmen ohne sein Zutun oder gegen seinen Willen entdeckt, dürfte er (so jedenfalls meine Erfahrung im Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen) nicht verantwortlich zu halten sein.
  3. Auf den rechtlichen Aspekt bezog ich mich. Freilich hast Du Recht; doch steht zu bezweifeln, dass die von Dir geschilderten rationalen Bedenken die Behörde motiviert haben, in den KWS zu drucken, dass die Gaswaffe verdeckt zu führen sei.
  4. Menschenskind, wenn ich das alles nur lese… und mir nach all dem Wahnsinn, den die Behörden in Bayern mit mir getrieben haben, denke, es sei mir ja recht gut ergangen… würde eine einzige Kfz-Zulassungsstelle so arbeiten, was wäre der Teufel los im Lande! "Gun control", meinetwegen, aber dann doch bitte mit Rechtssicherheit, v.a. mit einheitlicher Rechtsanwendung! Da es ein NWR gibt, sollten die Waffenbehörden vielleicht ihrerseits zentralisiert werden. Manche Waffenbesitzer glauben ja, eine solche Zentralisierung wäre der erste Schritt zu ihrer Entwaffnung; aber bedenkt man, wie sehr die Politik in diesem Land ohnehin auf das Recht pfeifen kann, wenn es politisch opportun erscheint, hat man eine solche Entwicklung jederzeit zu besorgen, ganz egal, welche Rechtsform die Behörde einnimmt.
  5. Ist ja witzig. Und was passiert, wenn ich mir mal die Hose hochziehen muss oder dergleichen, und der Oimel um die Jackenecke linst? (Doppeldeutig… ich meine natürlich die Gaswaffe.)
  6. Das Thema Hohlspitz wurde innerhalb der GdP nochmals sehr intensiv diskutiert, als sich diese verstärkt für eine neue Polizeimunition einzusetzen begann. Aus dem Landesbezirk BaWü, meine ich mich zu entsinnen, kam damals eine Geschichte von einem mit einem Beil bewaffneten Angreifer, den mehrere MEN Quick Defense in Oberschenkel und Rumpf nicht stoppen konnten, woraufhin er den Beamten auch noch schwer an der Hüfte verletzte. Eigentlich tut es nichts zur Sache. Ich wollte nur sagen: Wir haben in Deutschland nun einmal die Situation, dass es nahezu unmöglich ist, die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe zur Selbstverteidigung zu erhalten. Die daraus resultierende, gelegentlich heiß diskutierte Frage, wie sinnvoll das Führen einer nicht-tödlichen Waffe ist, stellt sich mir persönlich nicht, da ich realistisch annehmen muss, einem entschlossenen, eine tödliche Waffe führenden Angreifer ohnehin prinzipiell unterlegen zu sein, aber mir auch eine tödliche Waffe offensichtlich nicht einmal hundertprozentig garantieren könnte, aus einer Konfrontation unbeschadet hervorzugehen. Ein solcher GAU, ein solches Pech braucht aber nicht davon abzuhalten, sich für weniger intensive Situationen zu rüsten, denn diese sind in ganzen Zahlen gefährlicher. In Deutschland sterben mehr Menschen bei harmlos erscheinenden Schlägereien, als durch die Hand einer Gefahr-in-Verzug auf zwei Beinen. Letztlich ist die effektivste Art der Selbstverteidigung, die keinerlei Kenntnisse erfordert, immer noch die Flucht. Die nicht-tödliche Gaswaffe dient dazu, einen Fluchtkorridor zu eröffnen oder gegebenenfalls die Eskalation einer Aggression zu verhindern.
  7. Und Wegener hat als Staatsgeschenk eine MP5 erhalten?
  8. Die Diskussion hat eine Erkenntnis ergeben, nachdem die Frage gestellt worden war. Die Behörde will die Herstellernummer haben; ob dies Sinn ergibt oder ihr zukommt, sei dahingestellt; in Anbetracht dessen, was gesagt wurde, liegt zumindest der Schluss nahe, dass sie es nicht hinnehmen wird, wenn eine Person eine Herstellernummer angibt, die bereits von einer anderen Person angegeben worden ist. @Tyr13: Stimmt. Im vorliegenden Fall ist das Formular aber ziemlich neu (April 2016) und vielleicht aufgrund des Andrangs umgestaltet worden.
  9. Wie bereits gesagt… was die Behörde qua legem abfragen darf, und was sie letztendlich abfragt, sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Näheres in meinem Riesenquasselbeitrag.
  10. Der Verteidigungswert einer SSW wird ja immer wieder mal bezweifelt nach dem Motto, was machst du, wenn das Teil nicht beeindruckt, was machst du, wenn der andere selbst eine (vielleicht scharfe?) Waffe zieht? Aber das sind m.E.n. Worst-Case-Szenarien, die insofern überbewertet werden, als mancher Polizist schon feststellen musste, dass mehrere Körpertreffer mit einer 9mmx19 Hohlspitz sein Gegenüber nicht davon abhielten, ihm ein Messer in die Brust zu rammen. Um aus einem dieser in Rede stehenden Szenarien unverletzt zu entkommen, bedürfte es nicht nur einer scharfen Waffe, sondern auch einer guten Ausbildung, guten Reaktionsfähigkeit und einer Portion Glück. Kurz gesagt, die Chance, die gewünschte Wirkung zu erzielen, scheint mir im nicht gar so argen Regelfall immer noch die größere zu sein, als keine Wirkung zu erzielen oder die eigene Situation zu verschlimmern. Wenigstens Zeit zur Flucht verschaffen kann die SSW i.d.R. gut. Und bei einem auf Wirkung bedachtem Einsatz ist ebendiese Wirkung definitiv nicht völlig zu verachten. Zunächst einmal haben Reizstoffpatronen den Vorteil, weniger von Witterungseinflüssen beeinträchtigt zu werden und bessere Haftwirkung am Ziel zu erzeugen, als dies bei Sprays der Fall ist. Bei einer starken Kartusche in 9mm P.A.K kann obendrein ein aufgesetzter Schuss in ballistischem Gel einen 5cm tiefen Wundkanal hinterlassen*; auch dünne Knochen wie das Schläfenbein können durchschlagen werden, und tatsächlich enden 20% aller Selbstmordversuche mit einer SSW tödlich. Ein Schuss ins Gesicht bei einer Entfernung unter 80cm kann zur dauerhaften Erblindung führen. Wenn man bedenkt, wie viele Möchtegerns in ihrer Plattenbausiedlung mit einer SSW auf dicke Hose machen wollen; wie viele Supermärkte oder Banken mit einer SSW erfolgreich ausgeraubt werden; scheint eine strenge Behandlung da zunächst einmal Sinn zu ergeben. Hier sind mehr Vorsicht und Verantwortungsbewusstsein zu verlangen, als mancher Waffenbesitzer glauben mag. Das Problem ist aber wie stets: Wenn die „Bösen“ wollen, kommen sie auch illegal an eine SSW, oder mit Glück vielleicht sogar an eine scharfe, wie ein gewisser Iraner in München. Den „Grund“, nach dem Du gefragt hast, glaube ich Dir übrigens nennen zu können. Persönlich bin ich des Glaubens, dass nicht einmal Ignoranz, pazifistische Ideale oder die von manchen Waffenbesitzern angenommene Angst des Staates vor bewaffneten Bürgern hier entscheidend sind. Nein, die Gängelung gesetzestreuer Waffenbesitzer ist lediglich eine vergleichsweise einfache Methode, öffentlichkeitswirksam auf Ereignisse wie einen Amoklauf zu reagieren, sich als tatkräftig zu profilieren, und dabei zu kaschieren, dass man in Wahrheit keinen blassen Schimmer hat, wie man das Problem eindämmen könnte. Dies hat man auch nach München wieder gesehen: Der Täter führte eine illegale Waffe; egal, man will wieder ans Waffengesetz, denn der Bürger macht sich in die Hose. Sodann: Nur zwei Tage später tötete ein Amokläufer in Japan mit einem Outdoormesser zweimal so viele Menschen wie unser Münchner. Relevant? Nicht die Bohne. Dabei sollten allein diese Fakten bereits zu der Erkenntnis führen, dass Restriktionen im Bereich legale Schusswaffen nicht zielführend sein KÖNNEN. Doch welches ist die Alternative? Das Phänomen Amoklauf ist ja noch nicht einmal richtig erforscht. Milliardeninvestionen und umfangreiche Gesetzesänderungen im Bereich Früherkennung, Beratung, Psychiatrie, Bekämpfung von Mobbing etc.pp. drohten, dazu Forderungen nach mehr Dienstposten für die Polizei. Deswegen greift man auf das Waffengesetz durch; denn da Menschen, die keine Schusswaffen besitzen oder diese ablehnen, keine Berührpunkte mit gesetzestreuen Waffenbesitzern haben, werden sie sich nicht für deren Belange einsetzen oder auch nur interessieren - obwohl hier Grundrechte von Verfassungsrang wie allgemeine Handlungsfreiheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Eigentumsrechte und ggf. das Recht auf freie Berufsausübung ernstlich berührt werden. Ebendeswegen gibt es Lobbyisten, die das Desinteresse der demokratisch erforderlichen Mehrheit kompensieren helfen sollen. Was meine ursprüngliche Frage angeht: Nach ein wenig Lektüre zweifle ich, ob die Waffenbehörde die fragliche Angabe überhaupt verlangen darf. Hier sitzt sie aber am längeren Hebel, wenn man wegen einer 150-200€ SSW nicht den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg beschreiten will. Es scheint mir daher auch unwahrscheinlich, zwei Erlaubnisse nach §10 IV 4 WaffG unter Angabe ein und derselben Herstellernummer erfolgreich beantragen zu können, ob nun eine Norm dagegen spricht oder nicht. Meine Vermutung ist, dass die Waffenbehörde einen festen „Ansprechpartner“ genannt haben will, falls mit der Erlaubnis Schindluder getrieben wird. Beispiel: Das Teil geht durch nachlässige Führung verloren, irgendwer hebt es auf und trägt es zur Polizei. Die stellt fest: eine Nummer, zwei KWS. Schon ergeben sich Beweisschwierigkeiten: Wer hat es getragen? Somit, denke ich, ist meine Frage beantwortet. Danke für alle Antworten, und Entschuldigung wegen meinem, wie man heute so schön sagt, „Rant“. ### ### ### *Derlei kann man in Versuchen u.a. auf Youtube betrachten, aber auch in einer Abhandlung der Polizeihochschule Hannoversch Münden nachlesen.
  11. Ein bisschen Input von meiner Wenigkeit als vormals politischer Praktikant einer Bundestagsfraktion… (Anmerkung: Selbstredend bin ich dadurch kein Experte für exotische Rechtstatbestände, kann aber wenigstens schildern, womit ich mehr oder weniger unmittelbar in Berührung kam.) Die sog. Ersatzbescheinigung wird sehr restriktiv gehandhabt und spielt im Bundestag keine Rolle. Falls gewünscht, kann ich dies rechtlich näher ausführen, aber die Kurzfassung lautet: Der einfache Bundestagsabgeordnete nimmt jedenfalls keine „hoheitlichen Aufgaben“ i.S.d §55 WaffG wahr. Hoheitliche Aufgaben weist das GG (Art.33 IV) primär dem öffentlichen Dienst zu, nicht gewählten Abgeordneten. In summa heißt dies, dass für §55 nur solche Abgeordneten in Frage kommen, die zugleich selbst Behörde oder Organwalter einer Behörde sind (d.h. der Bundestagspräsident mit seinen Vizepräsidenten sowie Regierungsmitglieder, sofern sie dem Bundestag angehören). Ähnliches sollte auf Landesebene gelten, möglicherweise aber unter noch restriktiveren Auflagen, da diese weniger exponierte Stellungen einnehmen. Praxisrelevant ist m.W.n. nur der „große“ Waffenschein nach §§19, 10 WaffG. Bundestagsabgeordnete, die diesen erhalten wollen, müssen das gleiche Verfahren durchlaufen wie alle anderen Staatsbürger auch, mit einer Ausnahme: Die Prüfung der Geeignetheit des beantragten Verwaltungsaktes ‚waffenrechtliche Erlaubnis‘ ist weniger rigoros. Prinzipiell kann ja die Waffenbehörde jeden Antragsteller auch auf sicherheitstechnische Maßnahmen oder eine Änderung der Lebensgewohnheiten etc.pp. verweisen, wenn dies ihrer Ansicht nach genügen würde, um die geltend gemachte Gefahr zu verhüten. Im vorliegenden Fall wird auf dieses Kriterium eher nicht abgestellt werden, da, vereinfacht ausgedrückt, der verfassungsrechtliche Status eines MdB es der Exekutive verbietet, ihm Vorschriften zu machen, die seine Mandatsausübung beeinträchtigen könnten (Bsp.: Umbaumaßnahme → teuer → Staat kann MdB nicht vorschreiben, wie er seine Bezüge einsetzt). Privilegien im engen Sinne gibt es eigentlich keine, die Behandlung ist dieselbe. Sehr gelacht hat man in „meiner“ Fraktion über den abgelehnten Antrag eines MdB einer nicht eben Waffen-affinen Partei, welchem seine Teilnahme an gewissen Demonstrationen zum Verhängnis wurde, und dies selbst ohne rechtskräftige Verurteilung [Klarnamen gibt’s von mir nicht, auch nicht per PN; ich musste für meine Zeit im Parlament eine entsprechende Vereinbarung unterschreiben]. Es ging zu meiner Zeit überdies das Gerücht, einige Mitglieder eines bestimmten Untersuchungsausschusses hätten eine Erlaubnis nach WaffG beantragen wollen aus Angst davor, sie könnten bedroht werden. Hier wurde aber von der Behörde eine konkrete Gefährdung verneint. [Persönlich halte ich übrigens wenig von diesem Erfordernis. Sachkunde, Zuverlässigkeit etc., meinetwegen; aber meiner Ansicht nach ist es ein Unding, dass man eine Erlaubnis nicht beantragen kann, bevor man nicht ernstlich bedroht wurde, und vor Bewilligung des Antrags auch noch auf andere, möglicherweise empfindlich teurere Maßnahmen verwiesen werden darf. Ein Juwelier oder die genannte Kleine von der Tanke sollten nicht warten müssen, bis sie überfallen worden sind.] Die föderale Struktur Deutschlands erschwert Aussagen über die Situation in den jeweiligen Bundesländern. Allein wie gesagt, für mein Teil nehme ich an, dass es in den Ländern nicht anders ablaufen wird als auf Bundesebene. Übrigens kann auch im Rahmen eines waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach §55 WaffG auf andere Maßnahmen verwiesen werden, z.B. auf Personenschutz, welcher Regierungsmitgliedern ohnehin zusteht. Ein bisschen anders ging es natürlich zu RAF-Zeiten (und in der Zeit nach den Angriffen auf die Herren Schäuble und Lafontaine) zu. Spätestens seit der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback und der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Schleyer, jeweils trotz Personenschutzes, sowie einiger Attentate auf Privatwohnungen, dürften in den späten 1970er und 1980er Jahren die meisten Mitglieder des Bundeskabinetts und auch viele Ministerpräsidenten und deren Landesminister die eine oder andere waffenrechtliche Erlaubnis besessen haben. Seit 1998 (Aufgabe des „bewaffneten Kampfes“ durch die RAF) schlägt das Pendel zurück. Ich bezweifle, dass im Bundestag wesentlich mehr Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sitzen, als die Durchschnittsbevölkerung sie aufweisen würde. Auch zu den MPi-Legenden kann ich etwas beisteuern: Soweit mir bekannt, geht dieses in den Fraktionsbüros in der Tat noch präsente Gerücht zurück auf Franz Josef Strauß. Jener besaß während der RAF-Zeit eine gepanzerte S-Klasse als Privat-Kfz und benutzte sie gelegentlich auch als Dienstwagen. Dem Vernehmen nach wurde ihm, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, eine Ausnahmegenehmigung bewilligt, um in einer Vorrichtung nach Streifenwagenvorbild in diesem Wagen eine Mpi durch die Gegend zu fahren. Diese Genehmigung bezog sich aber offenbar nicht auf ihn, sondern auf die Bewaffnung seiner Personenschützer, war an ebendieses Kfz gebunden, und wurde vermutlich dazu erteilt, damit der Wagen dual genutzt und auch ohne die Leibwächter bewegt werden durfte, ohne vorher die Waffe entfernen zu müssen. Persönlich halte ich diese Erklärung jedenfalls nicht für unglaubwürdig. Hoffe, das führt diesen Themenstrang ein bisschen weiter!
  12. Danke für die prompten Antworten. Aber nanu, wird denn nicht eine Herstellernummer verlangt? In meinem Bundesland jedenfalls verlangen die Waffenbehörden der Landratsämter u.a. die Angaben "Art der Waffe", "Kaliber", "Hersteller, Typ, Modell" und eben "Herstellernummer". Ohne diese Angaben wird der Antrag nicht bearbeitet. Ist die Herstellernummer nicht die i.d.R. auf dem Schlitten eingeprägte Zahlen-/ Buchstabenkombination? Jedenfalls hielt ich es für rätlich, davon auszugehen, denn das Formular verlangt die Eintragung ebenso vieler Zeichen.
  13. Hallo zusammen, ich bitte um Hilfe bei folgende Frage; kurz und knackig: Nehmen wir an, Familienmitglied A ist im Besitz einer Schreckschusswaffe mit PTB-Kennzeichnung, d.h. nicht erlaubnispflichtiger Art, und Inhaber eines kleinen Waffenscheins. Kann Familienmitglied B einen kleinen Waffenschein für die gleiche SSW beantragen, um diese im Bedarfsfalle selbst zu führen? Oder muss der Inhaber des Kleinen Waffenscheins auch Eigentümer der Waffe sein? Schon jetzt meinen Dank für alle hilfreichen Antworten! -der asjott
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