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Verwahrung von Nitropulver und Munition in einem Stahlblechschrank: neue Genehmigungspraxis


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Geschrieben

Verwahrt wird Nitropulver in einem abschließbaren Innenfach eines Stahlblechschrankes. Auf einem der unteren Böden, also sogar getrennt vom Nitropulver, stand bislang wiedergeladene Munition im selben Schrank.

Bei der Erstabnahme durch meine Behörde wurde diese Verwahrpraxis nicht beanstandet, da regelkonform nach den gesetzlichen Vorgaben.

Als Ergebnis der erneuten, kürzlich erfolgten Überprüfung im Zuge der Verlängerung meiner Erlaubnis § 27 SprengG wird diese Art der Verwahrung nun bemängelt, die Verlängerung der Erlaubnis sogar von der Beseitigung des Mangels abhängig gemacht.

Gibt es eine neue Rechtsprechung zu diesem Thema o.ä., die mir bislang unbekannt wäre?

Geschrieben

Verwahrt wird Nitropulver in einem abschließbaren Innenfach eines Stahlblechschrankes. Auf einem der unteren Böden, also sogar getrennt vom Nitropulver, stand bislang wiedergeladene Munition im selben Schrank.?

Und wo steht der Schrank?

Mengen NC-Pulver?

Druckentlastung über ?

Geschrieben (bearbeitet)

.......

Gibt es eine neue Rechtsprechung zu diesem Thema o.ä., die mir bislang unbekannt wäre?

Hallo Karl,

braucht es nicht, die Behörden/SB machen sich leider gerne eigene Vorschriften, die Sachen enthalten, die nicht durch die LR410 gedeckt sind... :confused:

Die Anforderungen an den Raum waren ja wohl in Ordnung?

Es gibt nur Vorschriften über die Gesamtlagermenge und die getrennte Lagerung von brennbaren oder entzündlichen Stoffen (Zündhütchen).

Spreng 5.410 4.10 Anhang Nr. 4.2 Absatz 10(1) Stoffe und Gegenstände dürfen in einem Behältnis nur getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation auf andere Stoffe und Gegenstände verhindert wird.
(2) In einem gemeinsamen Behältnis müssen Zündhütchen von Schwarzpulver und Treibladungspul-ver so getrennt aufbewahrt werden, dass eine von den Zündhütchen ausgehende Zündübertragung vermieden wird (z. B. Zwischenwand).

Bei einem extra Innenfach sollte das alles gewährleistet sein, zumal bei Munition das durchzünden von Zündhütchen schwierig wird...

Bei mir wollte der SB auch meine Presse und Arbeitsplatz sehen, was nicht von §27 gedeckt ist, da geht es nur um die Lagerung, aber egal.

Viel lustiger war die Aussage, dass trotz Raum mit Sicherheitsschloss und Stahltür meine lose auf dem Boden stehende Pulverkiste nicht regelkonform wäre, da diese nicht das erforderliche Mindestgewicht von 200 kg hätte :rotfl2:

Da hat wohl einer was mit Waffengesetz und Sprengstoffrecht verwechselt...

Aber anstatt mit dem Ausdruck der LR410 zu wedeln und eine Grundsatzdiskussion anzustrengen, hab ich zur Pulverlagerung einen kleinen Blech-Medizinschrank angedübelt und Frieden ist.

Würde ich Dir auch raten, Du hast war Recht, aber erst mal garantiert Ärger - der Klügere gibt nach ist die stressfreie Wahl!

Gruß Wolfgang

Bearbeitet von Wolfgang553
Geschrieben

... der Klügere gibt nach ist die stressfreie Wahl!

Der Klügere gibt solange nach, bis er der Dumme ist.

Wenn man der teilweise erschreckenden fachlichen Inkontinenz Inkompetenz einiger Behördenmitarbeiter nicht beizeiten einen Riegel vorschiebt, dann lernen sie es nie und treiben ihr fantasievoll schikanöses Spielchen auch anderswo munter weiter. Dem individuellen Erfindungsreichtum von an den Haaren herbei gezogenen Vorschriften sind hier offenbar keine Grenzen gesetzt.

CM

Geschrieben

Und wo steht der Schrank?

Mengen NC-Pulver?

Druckentlastung über ?

Die Punkte stehen nicht zur Diskussion, sind somit als regelkonform "amtlich abgenommen".

@Wofgang553 und @cartridgemaster

Neue Auflagen erfüllen oder klagen, das sind prinzipiell die Alternativen.

Auflagen könnten bei Folgekontrollen beliebig über die gesetzlichen Anforderungen erweitert werden, andererseits wissen wir, zu welchen Urteilen das BVerwG fähig ist.

Vor dem nachdrücklichen Hinweis auf die von Wofgang553 genannten Vorgaben hätte ich nur gerne gewusst, ob es aktuelle Urteile gibt, die die SprengRL 410 "aushebeln".

Geschrieben (bearbeitet)

Die Punkte stehen nicht zur Diskussion, sind somit als regelkonform "amtlich abgenommen".

".

wohl bzw. vielleicht eher - damals nicht beanstandet / übersehen / nicht wirklich mit der heutigen Situation identisch.

Du hast uns noch immer nicht gesagt, was konkret bemängelt wurde?

Bearbeitet von Tatonka
Geschrieben

Du hast uns noch immer nicht gesagt, was konkret bemängelt wurde?

Hat er.

Karlk lagert Pulver in einem Blechgefäß. Vollkommen Regelkonform ge, SprenLR 410.

Auch erlaubt ist die Lagerung in einem entsprechend dickwandigen und verzahnten Holzgefäß.

Nicht wenige SB halten die Lagerung von Pulver in Blech für gefährlich, da bei einer Sprengung die Wirkung einer Bombe erzielt würde und bevorzugen deshalb die Holzkiste. Genau das ist offensichtlich geschehen.

Geschrieben

Nicht wenige SB halten die Lagerung von Pulver in Blech für gefährlich, da bei einer Sprengung die Wirkung einer Bombe erzielt würde und bevorzugen deshalb die Holzkiste. Genau das ist offensichtlich geschehen.

Bemängelt wird einzig die Lagerung von Nitropulver und Munition in einem Stahlblechschrank entsprechend dem Eingangsbeitrag.

Holzkiste ist unter Berücksichtigung gewisser Anforderungen an dieselbe ebenfalls zulässig, ist bekannt.

Als Verwahrmöglichkeit für das Nitropulver wurde hingegen ein Tresor vorgeschlagen, worauf ich sofort entgegnete, dass der sicherlich nicht geeigneter sei. Insofern geht der fachinkompetente Vorschlag des Kontrolleurs in die falsche Richtung.

Geschrieben

Bemängelt wird einzig die Lagerung von Nitropulver und Munition in einem Stahlblechschrank entsprechend dem Eingangsbeitrag.

Holzkiste ist unter Berücksichtigung gewisser Anforderungen an dieselbe ebenfalls zulässig, ist bekannt.

Als Verwahrmöglichkeit für das Nitropulver wurde hingegen ein Tresor vorgeschlagen, worauf ich sofort entgegnete, dass der sicherlich nicht geeigneter sei. Insofern geht der fachinkompetente Vorschlag des Kontrolleurs in die falsche Richtung.

Genau, so ein oller Blechschrank/Kiste ist so labil, das gibt im Falle einer Zündung keinen nennenswerten Druckaufbau. Ein Tresor ist dagegen ein 1a Behältnis für eine möglichst große Sprengwirkung :focus: Ich kann daher auch nicht verstehen, warum so viele SBs auf Tresore stehen?

Mit pers. ist nichts von Urteilen bekannt, nach meinem Kenntnisstand ist die LR410 für alle Bundesländer bindend.

Trotzdem ist es echt unterhaltsam, wann man mal diverse Merkblätter von Behörden vergleicht, da stehen ganz schön lustige Dinge drin :D

Wenn Dir Dein SB auf mündliche Nachfrage zur Rechtsgrundlage keine Auskunft gibt (...basta, das ist so...), bleibt nur die Angelegenheit auf die harte Tour klären zu lassen. Also die Lagerung so belassen, bei Versagung der Pappe einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und Widerspruch/Klage einreichen.

Mir schwillt zwar auch immer der Kamm, wenn die Waffenbehörde oder sonstige SBs ihre eigenen eigenwilligen Ansichten haben, aber wenn es nicht um wirklich wichtige Dinge geht, habe ich echt keine Zeit mich auf einen langwierigen Rechtsstreit einzulassen, nur um der Prinzipien willen.

Geschrieben

Hallo,

ich bin grad auch auf der Suche nach einem passenden Aufbewahrungsgefäß.

Ich möchte im GästeWC eigentlich diese Kiste an die Wand hängen:

http://www.tresor24.de/wertfach-wg.html

Evtl. Würde ich oben noch ein paar 5mm Löcher zur Druckentlastung bohren.

Was haltet ihr von der Kiste?

Geschrieben

...... Ein Tresor ist dagegen ein 1a Behältnis für eine möglichst große Sprengwirkung :focus: Ich kann daher auch nicht verstehen, warum so viele SBs auf Tresore stehen?

Mir wurde von einem Behördenmitarbeiter glaubhaft versichert, dass er Versuchen beigewohnt hat, bei denen NC Pulver in einem A Schrank ferngesteuert gezündet würden. Er sagte, dass so ein Schrank "dicke Backen" macht und das war es auch schon.

Das wird er sicherlich nicht erfunden haben. Weiß da jemand etwas konkretes drüber?

Geschrieben (bearbeitet)

Kuchenblech

Nimm einen anständigen erste Hilfe Kasten

Kannst du mir einen empfehlen?

Es sollte halt die Außenverpackung der Safety-Tubes hineingehen Größe: 145mm/145mm/170mm L/B/H

Bearbeitet von Rich_Texan
Geschrieben

Okay, erste Hilfe war eher scherzhaft gemeint.

Aber wenn schon Kuchenblech, dann bitte:

http://m.ebay.de/itm/Elektronischer-Safe-Wandtresor-Wandsafe-Moebeltresor-Geldschrank-Schluessel-/311125932772

Ach die sind viel zu schön...

Das mit der ersten Hilfe ist kein Scherz, genau so eine Blechkiste erfüllt die Bestimmungen, mehr braucht es nicht.

Gab bei IKEA mal den Ätran (gibts nicht mehr)

post-37271-0-88834100-1460457460_thumb.j

aber auf Kleinanzeigen habe ich meinen auch für kleines Geld bekommen, hier ein Beispiel:

https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/medizinschrank-ikea-aetran/444294712-91-8613

und dann noch einen Aufkleber für Explosionsgefährlich drauf bappen und der SB ist glücklich

PS: Das ist nicht mein Schrank, meine Schnappspullen lager ich im Munitionsschrank...

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