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IGNORED

Kurzwaffe leihen


Zotti

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Hallo, ich weiß es ist schon durchgekaut worden. Aber aus aktuellem Anlass muss ich fragen. Darf ich mir als WBK Besitzer ein Kurzwaffe zum Probeschiessen ausleihen (Für max. 4Wochen und mit Leihschein natürlich) , von einem autorisierten Händler? Brauch ich wie meine Behörde meinte einen Voreintrag? Nach § 12 eher nicht, auch in der Verwaltungsvorschrift § 12.1.1.1 steht nichts von einem Voreintrag. Meine Behörde spricht hier von einer Straftat und illegalem Waffenbesitz, wenn man zum Ausleihen keinen Voreintrag hat. Obwohl ich schon eine Waffe in dem Kaliber eingetragen habe die ich leihen möchte. Ich bin momentan ratlos.danke schön mal für Eure Antworten.

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EDIT: ich würde mir gerne mal die Marine ausleihen..................PRUUUUUST!!!

.. ok ok.... lass Dir das von Deiner Behörde SCHRIFTLICH geben, dann schickst Du das Schreiben an deren Fachaufsichtsbehörde!!!!

...gibt dann ne Nachschulung im Waffenrecht...

Bearbeitet von alzi
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@ Zotti

Was willst du mit dem Threadtitel ausdrücken. Ich könnte das ggf. ändern.

Zu deinem Problem:

Ich interpretiere das Waffengesetz und die Verwaltungsvorschriften wie folgt:

Du kannst auf einen Leihschein Waffen ausleihen für die du grundsätzlich ein Bedürfnis hast. Als Sportschütze geht dann z.B. kein ultrakurzes AR15. Als Inhabener einer grünen WBK kannst du Kurzwaffen und ggf. Halbautomaten ausleihen - als Inhaber einer Gelben den dafür vorgesehenen Rest. Du bist bereits im Besitz einer Kurzwaffe. Also alles im grünen Bereich.

Lasse mich raten - den Stress bereitet dir eine Sachbearbeiterin?

Manfred

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Nö, den Stress bereitet mir eine Amtsleiterin samt Sachbearbeiterin, die beide fest behaupten: es ist eine Straftat eine Kurzwaffe trotz vorhanden 3 Grünen WBKs in meinem Fall, ohne Voreintrag von einem Berechtigten zu leihen, trotz Leihschen, trotz Einhaltung der Frist von Max. 4 Wochen.

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SCHRIFTLICH geben lassen und dann Fachaufsichtsbeschwerde!

.....ausserdem wirst Du genötigt ein waffenrechtlich zulässiges ( und explizit so vorgesehenes !) Vorgehen, unter Strafandrohung, zu unterlassen....

Nötigung ist strafbar

.....wissentlich falsche Strafandrohung...... kann mir keiner erzählen, dass die beide total unwissend sind....waffenrechtlich...

wenn Du es Dir leisten kannst oder gut versichert bist, nimm Dir einen Fachanwalt und hab Spaß!

Bearbeitet von alzi
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Zotti, mir kommt der Vorgang sehr bekannt vor. Ab zum Anwalt - aber schnell. Du hast doch den Ausdruck der entsprechenden Vorschriften? Die Frau dreht echt am Rad.

Manfred


SCHRIFTLICH geben lassen und dann Fachaufsichtsbeschwerde!

Wenn ich mich nicht vollständig irre, liegt der Fall hier etwas anders. Da ist jemand auf dem Kriegspfad.

Manfred

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Zotti schrieb am 29 Dez 2014 - 21:28:

Nö, den Stress bereitet mir eine Amtsleiterin samt Sachbearbeiterin, die beide fest behaupten: es ist eine Straftat eine Kurzwaffe trotz vorhanden 3 Grünen WBKs in meinem Fall, ohne Voreintrag von einem Berechtigten zu leihen, trotz Leihschen, trotz Einhaltung der Frist von Max. 4 Wochen.

Ist das etwa die Dame, deren Name an den höchst ehrbaren Beruf des Herstellers von Hopfenkaltschale erinnert?

Wenn ja, sollten wir 'ne Kollekte machen, damit die Dame mal lernt, wo der Bartel den Most holt.

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In diesem Fall ist es so, dass der Händler in der Leihzeit seine Lizenz zeitweise oder vorübergehend verloren hat. Also wusste ich nach Ablauf der Zeit nicht wohin. Ehemaliger Händler sagte zum SB. Ich hin um Waffen einlagern zu lasse und schon war der Bock fett. Hatte zeitweise das Gefühl ich werde sofort wegen unerlaubten Waffenbesitz vehaftet. Was zum Glück ausblieb. Aber Polizei und Staatsanwaltschaft sind eingeschaltet.

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