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IGNORED

Rep.-LW mit gezogenem Lauf auf Gelb 2.0


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Leute Leute...

Ich sage immer: Waffenrecht ist, was der 1. Vorsitzende sagt. Damit bin ich immer noch am besten gefahren und so solls auch die nächsten 100 Jahre sein.

Darauf erhebe ich mein Glas, gut Schuß!

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Hallo

Zwischenstand: das LKA NRW hat vom Petitionsausschuss eine Frist zur Stellungnahme bis 20. Februar gesetzt bekommen. Ich denke mal, dass diese Frist bis zum letzten Tag ausgereizt wird. Anfang April wird wahrscheinlich abschließend im Petitionsausschuss beschlossen.

Das Zentrale Informationssystem der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister hat mir zugesagt, die Aussagen des LKA NRW bzgl. Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 zu überprüfen. Die Fachliche Leitstelle liest im Übrigen den §14 Abs. 4 wie ich und erklärte mir, dass es keinen Interpretationsspielraum gibt. Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf in allen Kalibern auf Gelbe WBK. Lest euch mal auf deren Seite durch.

Steven

Geschrieben (bearbeitet)

Die Fachliche Leitstelle liest im Übrigen den §14 Abs. 4 wie ich und erklärte mir, dass es keinen Interpretationsspielraum gibt.

Es geht auch nicht um einen Interpretationsspielraum sondern um den Umstand, dass die derzeitige Formulierung des Gesetzes nicht die Absicht des Gesetzgebers ausdrückt. Frage danach und die FL NWR wird Dir das bestätigen. Dass es sich hier um einen peinlichen handwerklichen Fehler handelt, haben wir ja bereits mehrfach festgestellt.

Es war nie gewollt, dass Vorderschaftrepetierflinten - unabhängig von ihrem Laufprofil - mit der Gelben WBK erwerbbar sind - auch das wird Dir die FL NWR bestätigen, wenn Du danach fragst.

Der Umgang mit diesem Fehler hat sich jetzt aber seit einer Weile geändert und einige Innenministerien haben entsprechende Weisungen herausgegeben, auf denen auch die Aussage des LKA NRW basiert. Dort wird - (noch) nicht flächendeckend und (noch) nicht in allen Bundesländern - jetzt schon das angewiesen, was in der nächsten Waffengesetzänderung auch im Gesetzestext wiederzufinden ist.

Sicherlich hat man mit etwas Glück und abhängig vom Richter (und wenn einem der erste Richterspruch nicht passt, kann man ja noch ein paar Ehrenrunden drehen) jetzt vielleicht noch Erfolg und kann einen verweigerten Eintrag einklagen. Manche Behörden tragen sowas sogar heute noch ein - dieser Umstand stand ja nie zur Diskussion.

Die Gretchenfrage wird dabei aber sein, ob es eine Altbestandsregelung mit der kommenden Gesetzesänderung geben wird und wie diese aussieht. Denkbar wäre z.B. der nachträgliche Nachweis eines Bedürfnisses - also das, mit dem man jetzt eine VRF sowieso schon problemlos auf die Grüne WBK bekommen würde.

Was die Fachliche Leitstelle zum Thema veröffentlicht hat, ist übrigens bereits ein paar Jährchen alt. Die dortige Expertise wird aber mit Glück auch in der Korrektur des Gesetzeswortlautes beteiligt sein. In dem Fall wird das wohl am schmerzlosesten für Altbesitzer ablaufen...

Bearbeitet von German
Geschrieben

dass die derzeitige Formulierung des Gesetzes nicht die Absicht des Gesetzgebers ausdrückt.

Hallo German

wie kommst du darauf? Es gibt ein Urteil des BGH, das explizit ausdrückt, dass der Wille des Gesetzgebers durch den Gesetzestext ausgedrückt wird. Da wird darauf hingewiesen, dass einzelne Aussagen von Parlamentariern gerade nicht dazu geeignet sind, um diesen Willen zu erforschen. Also, zuerst der Gesetzestext, wenn dann noch Unklarheiten herrschen, wird die Entwicklung des Gesetzes herangezogen. Aber ich frage dich, wo im 14 Abs. 4 herrscht Unklarheit?

Und die unterschwellige Drohung, dass das Gesetz jetzt geändert wird, da einige auf ihrem Recht bestehen, soll die eines Rechtsstaates würdig sein? Ein zwei hohe Beamte passt irgendwas nicht und daraufhin wird das Gesetz geändert. Wollen wir bei so einer Konstellation nicht die ein zwei Beamte entlassen?

Steven

Geschrieben

Genauso einfach ist das. Man liest das Gesetz. So wie es steht ist es zu befolgen.

Bei Unklahrheiten gibt es weitere Möglichkeiten, die Auslegung zu eruieren. Da kann zum Beispiel die Historie betrachtet werden, es kann auch die Gesetzesbegründung herangezogen werden. Die Diskussion zur Gestzgebung ist kein guter Anhaltspunkt. An deren Ende steht nämlich der Entschluss-das Gesetz selbst. Dies ist dann der zum Ausdruck gebrachte Wille.

Höchstrichterlich so nachzulesen.

die Ausführenden des ÖD spielen keine Rolle. Weder in der Gesetzgebung noch in der Interpretation. Sie geben nur eine fachliche Enschätzung in einem ganz bestimmten Ausschnitt der eigenen Zuständigkeit. EIn LKA/BKA hat das Gesetz nur umzusetzen. Macht es dieses fehlerhaft, klärt dies ein Rechtsstreit. Das BKA kennt das nun ausreichend bezüglich der Feststellungsbescheide.

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo German

wie kommst du darauf?

Ich weiss ja nicht, ob Du in dem/den anderen Thread/s nicht aufmerksam mitgelesen hast, aber für Dich gerne noch einmal:

Weil ich mit Beteiligten am Gesetzgebungsverfahren gesprochen habe.

Aber ich frage dich, wo im 14 Abs. 4 herrscht Unklarheit?

Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber Vorderschaftrepetierflinten nicht auf der Gelben WBK sondern auf der Grünen WBK eingetragen haben wollte.

Wäre es anders, wären auch Repetierlangwaffen mit glatten Läufen vom 14.4 erfasst worden. Diesen Umstand habt Ihr bisher auch nicht in Frage gestellt.

Gewollt war, dass Repetierbüchsen in der Gelben WBK stehen. Dies hat man mit der Formulierung "Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen" versucht auszudrücken.

Dass es Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen gibt (in WaffR-Sprech ebenfalls "Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen"), hat man dabei schlicht und einfach übersehen. Man hat einen Fehler gemacht. Ganz einfach.

Jetzt gibt es einen Gesetzestext, der eben die Eintragung von Vorderschaftepetierflinten mit gezogenem Lauf als Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf ermöglicht, der aber der eigentlichen gesetzgeberischen und rein politisch motivierten Absicht, eben dies nicht zu ermöglichen sondern die Prüfhöhe des Bedürfnisses auf dem Niveau der Grünen WBK zu halten, vollkommen widerspricht.

Das ist die Unklarheit. Aber ich dachte, das wäre so langsam verstanden worden.

Und die unterschwellige Drohung, dass das Gesetz jetzt geändert wird, da einige auf ihrem Recht bestehen, soll die eines Rechtsstaates würdig sein?

Das ist keine unterschwellige Drohung, das ist der sehr wahrscheinliche Verlauf der Dinge.

Und den sollte ein gut informierter Legalwaffenbesitzer kennen und in seine Entscheidungen mit einbeziehen.

Nichts anderes interessiert mich.

Irgendwelchen WO-Laien-Juristen mit Google-Wissen die Meinung auszureden interessiert mich nicht die Bohne.

Ich führe diese Diskussion auch nicht gegen sojemanden sondern stelle für den Rest der User einfach eine Gegenposition zu deren Aussagen auf. Das mag' der eine oder andere aber vielleicht falsch verstehen, wie so vieles anderes auch...

Ein zwei hohe Beamte passt irgendwas nicht und daraufhin wird das Gesetz geändert. Wollen wir bei so einer Konstellation nicht die ein zwei Beamte entlassen?

Es ist eben aus den oben geschilderten Gründen genau umgekehrt:

Es sind nicht ein, zwei hohe Beamte denen etwas nicht passt und das Gesetz wird deswegen weg vom eigentlich gewollten Inhalt geändert.

Es ist im Gegenteil so, dass irgendwelche hohen Beamten einen handwerklichen Fehler gemacht haben und das Gesetz dahingehend geändert wird, dass es nach dieser Änderung den eigentlich gewollten Inhalt wiederspiegelt, damit Leute einfach wieder das Gesetz lesen und befolgen können, ganz wie Ihr es ja haben wollt.

Und jetzt sind wir zwischenzeitlich halt in einer Übergangsphase.

Aber das habe ich ja jetzt wirklich zum wiederholten Male geschrieben, man muss es halt nur lesen (wollen).

Ich weiss jetzt nur nicht, ob Du diesen Umstand noch nicht verstanden hast oder durchaus verstehst und es dennoch einfach nicht verstehen willst. :mellow:

Soweit ich das mitbekommen habe, willst Du derzeit gar nicht konkret eine Repetierflinte auf Gelb erwerben und hast Deine Petition primär deswegen eingereicht, um Recht zu haben (oder zu bekommen), oder? Das ändert an der Gesamtsituation selbst bei "Erfolg" aber immer noch nichts, das sich die von mir prophezeiten Gesetzesänderungen kaum werden aufhalten lassen. Im Gegenteil erzeugt man so nur mehr Handlungsdruck, diese Lücke endlich zu schliessen. Ein interessanter Preis für's Rechthaben, solange man noch nicht absehen kann, wie eine Altbesitzregelung aussehen wird.

Bearbeitet von German
Geschrieben

Hallo German

und hier auch noch mal zum Wiederholten Male:

Im Gesetzgebungsverfahren war tatsächlich die Rede davon, dass die ach so gefährlichen Pumpen nur unter erschwerten Bedingungen, sprich Grüne WBK erworben werden können. Der Grund kam aus den Actionfilmen, wo deutlich zu sehen war, dass Arnie mit der Pumpe die Autos von der Straße fliegen lies. Dann kamen unfähige Gesetzestexter und vermasselten das Ganze. Dies wurde kurz vor dem Gesetzesbeschluss erkannt. Was nun? Den Gesetzestext nochmal neu schreiben und das ganze verzögern? Man schaute nach, ob eine Deliktrelevanz bzgl. Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 besteht. Und siehe da, diese Waffenkategorie war strafrechtlich in Deutschland noch kein einziges Mal in Erscheinung getreten. Als akzeptierte man den Gesetzestext und gab ihn frei. Und jetzt, nach 10 Jahren fiel einigen hohen Beamten auf, dass sie das so nicht wollen. Die Beamten lassen die Muskeln spielen. Sie sehen sich schließlich nicht als Staatsdiener sondern als Herrscher über ihre Untertanen.

Steven

Geschrieben

Das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens ist doch im Gesetzestext nachzulessen.

Stellt euch vor in der Diskussion gibt ein Grüner zu Protokoll: Alle Privatwaffen sind einzuziehen. Im Endtext des Gesetzes steht das aber nicht. Soll der Einwurf in der Diskussion zum Gesetz dann der Wille sein oder ist der Wille das was nachher im Gesetz steht?

Der BGH hat sich dazu unmissverständlich geäußert: Der Grüne interessiert sowenig wie eine Forenmeinung.

Geschrieben

Wenn ich das mal zusammenfassen darf:

So lange das Gesetz nicht geändert wird, gilt es so weiter wie es eben jetzt ist. Und jetzt steht nunmal drin, dass VRF mit gezogenem Lauf mit der gelben WBK erworben und besessen werden können.

Es ist absehbar, dass dies irgendwann geändert wird. Wie dann mit Altbesitz umgegangen wird, kann man jetzt nicht sagen. Daher ist so eine Eintragung möglicherweise nicht zukunftssicher.

Passt das so?

bye knight

Geschrieben (bearbeitet)

Ob das jemals geändert wird ist vollkommen unklar. Es hat nämlich überhaupt keine Relevanz. Für so eine Nebensächlichkeit wird kein Prozess für eine Gesetzesänderung angefangen. Glaubt wirklich jemand das sich das Parlament mit so einem Schmonz befasst? Warum sollte es? Es gibt überhaupt kein Problem mit diesen Waffen.

Ev. wird (wie immer) bei sowieso folgenden Gesetzesänderungen, das ein oder andere mit erledigt.

Sollte also einmal etwas geschehen, wovon ICH persönlich auf mittlere Sicht nicht ausgehe, legt man ein Bedürfnis nach und gut ist es.

Es besteht also ein Risiko von "0", in Worten-Null-.

Wegen Nachfragen im Postkasten: Das LKA darf kein Gesetz interpretieren. Es hat es genau zu befolgen. In seiner Zuständigkeit prüft das LKA also nicht wie ein Gesetz auszulegen wäre. Es prüft ob eine Waffe den Kriterien des Gesetzes entspricht.

Im konkreten Fall umfasst die Kompetenz des LKA das einfache Prüfschema:

Repetierlangwaffe+gezogener Lauf=passt. Mehr hat es dazu nicht abzuliefern. Der SB braucht aber seine Anfrage gar nicht mehr ans LKA stellen. Er hat seine Antwort bereits von der FL NWR bekommen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Ob das jemals geändert wird ist vollkommen unklar. Es hat nämlich überhaupt keine Relevanz. Für so eine Nebensächlichkeit wird kein Prozess für eine Gesetzesänderung angefangen. Glaubt wirklich jemand das sich das Parlament mit so einem Schmonz befasst? Warum sollte es? Es gibt überhaupt kein Problem mit diesen Waffen.

Und ignorierst damit vollkommen die hier bereits kolportierten Inhalte der Fachexpertentagung der Innenministerkonferenz und die mittlerweile in einigen Bundesländern ergangenen Weisungen, die sich hier in der Rückmeldung des LKA an die aktuelle Afrage von Steven ausdrücken.

Das hat echt was von Vogel Strauss.

Fakt ist, dass man sich ganz konkret mit genau diesem Schmonz befasst, auch wenn Du es nicht wahrhaben willst.

Ob das jetzt (in unseren Augen) sinnvoll ist oder diese Waffen überhaupt irgend eine strafrechtliche Relevanz haben ist eine davon vollkommen abgelöste Frage (was suchen VRF generell auf der Grünen WBK, warum gibt es diese Unterscheidung überhaupt...), die Politniks haben einen recht verbreiteten politischen Willen, den sie im Waffengesetz ausdrücken werden.

Der SB braucht aber seine Anfrage gar nicht mehr ans LKA stellen. Er hat seine Antwort bereits von der FL NWR bekommen.

Der SB hat sich an seine aktuelle Weisungslage zu halten, der Waffenbesitzer mit evtl. Ablehnung seines Antrags hat die Möglichkeit des Rechtsweges.

Und das schreibt auch die FL NWR, auch wenn Du das natürlich geflissentlich überliest, weil es nicht in die eigene Argumentation passt:

Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinte werden hier nicht verwendet. Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschließen sind weder im WaffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden. Ggf. sind Weisungen auf Landesebene erlassen worden, fragen Sie hierzu bitte bei Ihrem Waffenrechtsreferenten nach.

Jetzt wäre die Frage, wo dieser Waffenrechtsreferent in NRW aufgehängt ist.

Und ich würde glatt 'nen Cent drauf wetten, dass der evtl. im dortigen LKA sitzt - und dann würde sich der Kreis schliessen, der mit dem - ich hoffe, wir erinnern uns noch alle - Thread von wwalter begann, wo es um eine Auskunft eines SB ging, der nach einer telefonischen Anfrage mit positiver Aussage wohl genau so eine Nachfrage getätigt und dann seine Aussage in's Negative geändert hat.

http://forum.waffen-online.de/topic/436544-vorderschaftrepetierer-1276-buchse-nach-zusage-absage/

Im damaligen Thread hatte Steven das Thema ja Mitte 2014 "mit dem LKA NRW bereits geklärt", und jetzt hat er's doch wieder nicht geklärt und eine genau gegenteilige Aussage erhalten und muss den Petitionsausschuss bemühen, weil er sich eben nur auf einen Wortlaut zurückzieht, obwohl wir mittlerweile in Beitrag #182 immerhin schon soweit zusammengekommen sind, dass wir zusammen festgestellt haben, dass genau dieser Wortlaut nicht gewollt war und einen fachlichen Fehler in der Formulierung des Gesetzes darstellt.

Letztendlich unterscheiden sich Stevens und meine Ansicht jetzt nur noch im Verständnis im Umgang mit dieser Situation.

Ich bin auf jeden Fall mal gespannt, was wir in ein paar Tagen/Wochen vom Petitionsausschuss hören.

Bearbeitet von German
Geschrieben

Hallo German

wenn ich kurz zsammenfasse: Bisher gibt es 3 Positionen. Eine sagt, dass man das Gesetz nicht so lesen darf wie es geschrieben steht (halte ich für rechtsstaatlich sehr bedenktlich= sondern den Willen des Gesetzgebers rekapitulieren muss. Dies sollte scheinbar möglich sein, wenn man deas Gesetzgebungsverfahren verfolgt hat, Aussagen von Politikern berücksichtugt und den Sachkundelehrer befragt.

Die zweite (nämlich deine): Das Gesetz ist fehlerhaft geschrieben und drückt nicht aus, was der Gesetzgeber wil. Ich interpretiere aus deinen
Schreiben, dass das Gesetz jetzt aussagt, dass man Repetierlqangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 zwar theoretisch auf Gelb erwerben kann, dies aber von den LKAs und dem BMI rechtswidrig unterdrückt wird.

Und drittens (meine): was im Gesetz steht gilt und ist der Wille des Gesetzgeber. Dies wurde auch schon so höchstrichterlich bestätigt.

Wenn dsa BMI dsa Gestz ändern will, weil irgendein Beamter ein Gesetz geschrieben hat und so grottenschlecht ist, dass er seine Anordnung nicht ausführen konnte, dann soll sie das Gesetzgebungsverfahren voran bringen. Und in der Zwischenzeit nicht rechtswidrig einen nicht interpretationsfähigen § vergwewaltigen. Wir sollten ein Rechtsstaat sein und Staatsdiener entlassen, die solche Praktiken an den Tag legen.

Steven

Geschrieben

Soweit ich das mitbekommen habe, willst Du derzeit gar nicht konkret eine Repetierflinte auf Gelb erwerben und hast Deine Petition primär deswegen eingereicht, um Recht zu haben (oder zu bekommen), oder? Das ändert an der Gesamtsituation selbst bei "Erfolg" aber immer noch nichts, das sich die von mir prophezeiten Gesetzesänderungen kaum werden aufhalten lassen. Im Gegenteil erzeugt man so nur mehr Handlungsdruck, diese Lücke endlich zu schliessen. Ein interessanter Preis für's Rechthaben, solange man noch nicht absehen kann, wie eine Altbesitzregelung aussehen wird.

Hallo German

diesen Absatz hatte ich noch gar nicht gelesen. Du hattest ihn nachträglich eingesetzt.

Vollkommen richtig, ich will z.Zt. keine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 über meine Sportschützen WBK kaufen.

Als Gründungsmitglied der FvLW habe ich die Petition eingereicht, da wir uns das Ziel gesetzt haben, den Schießsport zu fördern. Dazu gehört natürlich auch, wissentlich falsche Auslegungen von Gesetzen durch Behörden aufzuzeigen und zu korrigieren.

Der "Preis", wenn es überhaupt einen gibt, ist ein Gesetz, dass in Worten wiedergibt, was es aussagen will.

Und Drohungen, dass das Gesetz restriktiver wird, wenn ich auf meinem Recht bestehe und mich nicht der feuchten Phantasie einiger hoher Beamter beuge, vernachlässige ich.

Steven

Geschrieben

?

...

Es hat nämlich überhaupt keine Relevanz.

...

Und Du meinst, daß DAS einen GUT oder GUTERER beseelten Politnik aufhält???

Ich kann nur hoffen, daß Du Recht behälst, hege aber meine Zweifel.

Geschrieben (bearbeitet)

Er hat eben auch nur begrenzte Zeit und die vertut er nicht gern mit vollkommen unnützen Dingen. In der Zeit kann er gewinnbringernder nach anderen Dingen streben. Das kann der eigene Machtausbau und der Verdienst im Beruf sein.

Stell dir vor, man sagt dir im Betrieb: Hier müssten wir dringend mal was regeln. Wir sollten uns alle mal zusammen setzen.

Worin besteht denn das Problem?

Welches Problem?

Warum solen wir denn dann unsere Zeit verschwenden?

Mal davon abgesehen, dass das Gesetzgebungsverfahren nur VRF mit glatten Läufen regeln wollte und zusätzlich die Pumpgun (nach Gesetzesgebungsverfahren eine VRF mit Pistolengriff statt Hinterschaft) verbieten wollte. Alles andere wollte niemand regeln. Warum auch? Es spielt überhaupt keine Rolle.

Deshalb will man auch nichts zu halbautomatischen Flinten regeln, was ja viel logischer in dieser Denke wäre.

Es wird sich niemand zu einer Gesetzgebung mit diesem Anlass hinsetzen. Dafür ist einfach keine Zeit. Das erreichbare Ergebnis wäre nahe Null.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Hallo,

hier kommt noch etwas zu lesen bzgl. "Wille des Gesetzgebers":

"Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 21.Mai 1952 (BVerfGE1,299 (https://openjur.de/suche/BVerfGE+1%2C+29/) <312>) ausgesprochen, daß für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, sowie es sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, und daß der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift, für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zukommt, "als sie die Richtigkeit einer nach dem angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel erhebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können". In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1959 (BVerfGE 10,234 (https://openjur.de/suche/BVerfGE+10% 2C+234/)<244>) hat das Gericht diese Grundsätze erneut bestätigt."


"2. Der "Wille des Gesetzgebers" ist der im Gesetz objektivierte Wille. Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Betätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder "bei Gesetzesänderungen" auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen lässt. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften sind dabei nicht entscheidend, soweit sie nicht im Gesetz ihren Ausdruck gefunden haben.

Steven

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo German

diesen Absatz hatte ich noch gar nicht gelesen. Du hattest ihn nachträglich eingesetzt.

Der stand da schon die ganze Zeit, ich korrigiere normalerweise immer nur Schreibfehler und unbeholfene/doofe Formulierungen aus, aber bei unserem ganzen Geschreibsel ist ja schnell mal was übersehen.

Hallo,

hier kommt noch etwas zu lesen bzgl. "Wille des Gesetzgebers":

Und das kommt dabei raus, wenn man einfach ein paar andere Textstellen markiert:

"Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 21.Mai 1952 (BVerfGE1,299 (https://openjur.de/suche/BVerfGE+1%2C+29/) <312>) ausgesprochen, daß für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, sowie es sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, und daß der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift, für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zukommt, "als sie die Richtigkeit einer nach dem angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel erhebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können". In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1959 (BVerfGE 10,234 (https://openjur.de/suche/BVerfGE+10% 2C+234/)<244>) hat das Gericht diese Grundsätze erneut bestätigt."

"2. Der "Wille des Gesetzgebers" ist der im Gesetz objektivierte Wille. Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Betätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder "bei Gesetzesänderungen" auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen lässt. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften sind dabei nicht entscheidend, soweit sie nicht im Gesetz ihren Ausdruck gefunden haben.

Der Betätigungswille bestand darin, Vorderschaftrepetierflinten, (entgegen Schiiters Geschwurbel und aus nicht wirklich sinnvoll dargelegten Gründen, um die es hier in der Diskussion aber nicht geht - eigentlich ist diese Regelung vollkommen unnütz, über diese Feststellung müssen wir gar nicht streiten. Fakt ist aber, dass sie derzeit existiert und damit umgegangen werden muss) unabhängig von ihrem Laufprofil (da man an diese Unterschiede in dieser Diskussion gar nicht erst gedacht hat) den Erwerbsbedingungen der Grünen WBK, also der fallweisen Bedürfnispflicht zu unterwerfen.

Dies lässt sich aus der Entstehungsgeschichte entnehmen und Du hast das bei einem Deiner vorherigen Beiträge, #182 um genau zu sein, ja selbst bestätigt:

Hallo German

und hier auch noch mal zum Wiederholten Male:

Im Gesetzgebungsverfahren war tatsächlich die Rede davon, dass die ach so gefährlichen Pumpen nur unter erschwerten Bedingungen, sprich Grüne WBK erworben werden können. Der Grund kam aus den Actionfilmen, wo deutlich zu sehen war, dass Arnie mit der Pumpe die Autos von der Straße fliegen lies. Dann kamen unfähige Gesetzestexter und vermasselten das Ganze. Dies wurde kurz vor dem Gesetzesbeschluss erkannt.

Steven

Allerdings mit der einen Fehleinschätzung, worin der Betätigungswille seinen Ursprung fand, nämlich nicht Arnie mit der Pumpe sondern namentlich dem Amoklauf von Erfurt unter (Nicht-)Verwendung bzw. Mitführen einer Vorderschaftrepetierflinte mit Pistolengriff.

Letzteren verbot man ganz, den Erwerb des entsprechenden Flintentyps wollte man zumindest nicht erleichtern.

Der im Urteil geforderte objektive Schluss lässt sich durchaus aus dem Zusammenhang zwischen unveränderter und geänderter Norm und dem Anlass zum Betätigungswillen ziehen und der fachlich falsche Umgang mit den Begrifflichkeiten Flinte beziehungsweise Langwaffe mit gezogenem oder glattem Lauf lässt sich durch das komplette Gesetzgebungsverfahren hindurchverfolgen und führt direkt auf das jetzt existierende ungewollte Ergebnis und kann dem Nachweis dienen, dass es sich hier eben um einen Fehler handelt und nicht um den objektivierten Willen.

Letztendlich steht in dem von Dir zitierten BVG-Passus also exakt das drin, was ich vorher in den entsprechenden Diskussionen angeführt habe: Im Zweifel muss man den gesetzgeberischen Willen prüfen, der zur zur Diskussion stehenden Formulierung im Gesetz geführt hat - und wie das ausgehen wird, kann man sich grob vorstellen, denn die Feststellungen auf der IMK (und nicht nur von ein, zwei "wildgewordenen Beamten") lassen das erahnen. Das und nichts anderes versuche ich jetzt seit X² Beiträgen klarzumachen.

Insofern bin ich mir echt nicht sicher, ob Du Dir/uns mit dem Heranziehen dieses BVG-Urteils nicht selbst ein Ei in's Nest legst, wenn Du Dich schon berufen fühlst, das Thema ungefragt und ungebeten "für alle Legalwaffenbesitzer" zu klären.

Wenn es nur dazu führt, dass die Auslegung abschliessend geklärt ist - super. Ich bin weiterhin gespannt.

Bearbeitet von German
Geschrieben

Dies lässt sich aus der Entstehungsgeschichte entnehmen und Du hast das bei einem Deiner vorherigen Beiträge, #182 um genau zu sein, ja selbst bestätigt:

Hallo German

du zitierst mich zwar, lässt aber die wesentlichen Stellen weg. Ich schrieb, dass in der Entstehung ein Fehler begangen wurde und dieser vor der Verabschiedung des Gesetzes erkannt und willentlich im Gesetz stehen gelassen wurde.

Geschrieben

Letztendlich steht in dem von Dir zitierten BVG-Passus also exakt das drin, was ich vorher in den entsprechenden Diskussionen angeführt habe: Im Zweifel muss man den gesetzgeberischen Willen prüfen,

Darin gehen wir konform. Aber welches Wort im 14 Abs. 4 lässt Zweifel aufkommen? Es ist Klar formuliert, welcher Waffentypus auf diese WBK erworben werden kann. Es steht Rep LW mit gezogenem Lauf. Nicht mehr und nicht weniger. Flinten, glatter Lauf mit gezogenem Laufprofil usw sind reine Phantasieprodukte und werden im 14 Abs. 4 nicht genannt. Das ist der Wille des Gesetzgebers.

Steven

Geschrieben

Wenn ich in meinen Taten am Wortlaut des Gesetzes gemessen werde, dann hat in einem Rechtsstaat auch der Staat am Wortlaut des Gesetzes gemessen zu werden. Ist der Wortlaut eindeutig, gilt er. Als Ändere ist Rechtsbeugung und einem Rechtsstaat nicht würdig.

Geschrieben

Und das kommt dabei raus, wenn man einfach ein paar andere Textstellen markiert:

Hallo German

die von mir zitierten Textstellen habe nicht ich markiert. Sie stammen aus der Verlautbarung des BVerfGE.

Steven

Geschrieben

Darin gehen wir konform. Aber welches Wort im 14 Abs. 4 lässt Zweifel aufkommen? Es ist Klar formuliert, welcher Waffentypus auf diese WBK erworben werden kann. Es steht Rep LW mit gezogenem Lauf. Nicht mehr und nicht weniger. Flinten, glatter Lauf mit gezogenem Laufprofil usw sind reine Phantasieprodukte und werden im 14 Abs. 4 nicht genannt. Das ist der Wille des Gesetzgebers.

Steven

Es geht hier nicht um einzelne Wörter sondern den gesamten Wortlaut des § 14 (4) WaffG!

Geschrieben

Das ist der Wille des Gesetzgebers.

Das ist er nicht. Er hat nur den Gesetzestext offenbar von einem Sechsjährigen formulieren lassen. Ebenso ist die Differenzierung "Vorderschaftrepetierflinte" und "Pumpgun" vollkommener Blödsinn. Da hat man lediglich, dem BDS sei Dank, noch irgendwie die Kurve gekriegt. VRF standen in Gänze vor dem aus. DAS war der Wille des Gesetzgebers.

Manfred

Geschrieben

Das ist er nicht.

Hallo Manfred

der Wille des Gesetzgebers drückt sich, lt. Urteile (Plural) des BVerfGE im Gesetzestext aus.

Wenn dem nicht so wäre, sollte jeder von uns offensiv sein Einhandmesser führen.

Steven

Steven

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