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IGNORED

Rep.-LW mit gezogenem Lauf auf Gelb 2.0


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Womit wir wieder bei der Argumentationskette sind:

...

Vonn vorn bis hinten gequirlter Unsinn.tut mir leid.

Geschrieben

Geschäftemacher

Hallo Wolfgang

das das nicht geschickt von Beitler war, steht außer Frage. Aber so was sollte in einem Rechtsstaat problemlos möglich sein. Ohne dass von der Beamtenschaft getrickst und verbogen wird.

Steven

Geschrieben

Das oben zitierte Beispiel des Ministerialbeamten B. hat gezeigt, dass es Beamten eben NICHT gelingt, ihr eigenes Süppchen zu kochen. Erst dann, wenn sie "ihre" Politiker, also zunächst Staatssekretäre, Minister, dann Abgeordnete im zuständigen Fachausschuß und dann ggfs. noch das jeweilige Plenum überzeugen können, gelingt so etwas.

Und so läuft das immer wieder: Irgendein Politiker merkt, dass eine Lücke da ist und ausgenutzt wird. Gefällt ihm das nicht, regt er beim Fachminister eine Änderung an. der setzt seine Truppe in Bewegung, dass sie sich was ausdenkt. Das geschieht dann auch. (Die sog. Referentenentwürfe.)Am Ergebnis basteln dann alle rum, die meinen, etwas beitragen zu können - ungeachtet ihres Sachverstandes. Das wird dann Gesetz.

Leute, ist euch nicht klar, dass die Politiker für den Gesetzeinhalt verantwortlich sind (auch für die sachlich/fachlichen Wiedersprüche in Normen)? Aber prima! Solange die Fachbeamten als Blitzableiter erscheinen, lachen sich Politiker über euch Naivlinge scheckig.

Teddy

Geschrieben

.... Aber prima! Solange die Fachbeamten als Blitzableiter erscheinen, lachen sich Politiker über euch Naivlinge scheckig.

Geschrieben

Womit wir wieder bei der Argumentationskette sind:

.... Wenn du dich einmal genau umschaust, dann wirst du feststellen, dass Folgendes im Zusammenhang mit der Rechtsfindung bzw. dem Willen des Gesetzgeber gelebte Praxis ist:

  1. Das Gesetz gibt den Rahmen dessen Sinn und Zweck. Dieser Rahmen wird - damit das Gesetz lesbar bleibt - durch
  2. Verordnungen
  3. Verwaltungsvorschriften
  4. Dienstweisungen (Erlasse) für Behörden
  5. Normen und
  6. im vorliegenden Fall durch Regelungen über die Fach- und Sachkunde der Anwender

konkretisiert. ....

Ich kann dir nicht folgen.

Wenn es ein Argument sein soll, dass der Gesetzgeber von diesen Waffen nichts wusste und sie daher nicht unter diesen vereinfachten Erwerb fallen sollen, obwohl sie formal darunter fallen, dann stellt sich doch die Frage, warum sie an anderer Stelle im Gesetz ebenso formal darunter fallen aber dort nicht mit der selben Argumentation herausgenommen werden sollen. Entweder oder... Und da kommt es auf diese Kette doch gar nicht an.

bye knight

Geschrieben

Ich kann dir nicht folgen.

Wenn es ein Argument sein soll, dass der Gesetzgeber von diesen Waffen nichts wusste und sie daher nicht unter diesen vereinfachten Erwerb fallen sollen, obwohl sie formal darunter fallen, dann stellt sich doch die Frage, warum sie an anderer Stelle im Gesetz ebenso formal darunter fallen aber dort nicht mit der selben Argumentation herausgenommen werden sollen. Entweder oder... Und da kommt es auf diese Kette doch gar nicht an.

bye knight

Der Sachverhalt ist doch ganz einfach!

Grundsätzlich sollten - mit Ausnahme der Vorderschaftrepetierflinten - die übrigen in § 14 (4) WaffG genannten Langwaffen auf gelber WBK erwerbbar sein. Jeden Sachkundigen dürften die Unterscheidungsmerkmale von Büchsen und Flinten - wobei dem Zusammenspiel von Waffe und Munition eine besondere Rolle zukommt - klar sein. Wobei auch auf der Hand liegt, dass ein gezogener Flintenlauf aus einer Vorderschaftrepetierflinte noch lange keine Büchse macht.

Mit anderen Worten:

Die hier in Abrede gestellte Differenzierung von Flinte und Büchse ergibt sich aus der von mir bereits x-fach erläuterte Argumentationskette!

Geschrieben

Es speilt auch beim tausendsten mal keine Rolle. Dies haben die fachlich versierten Juristen der FL auch klargestellt.

Geschrieben

Es speilt auch beim tausendsten mal keine Rolle. Dies haben die fachlich versierten Juristen der FL auch klargestellt.

Deine tausendste falsche Behauptung wird durch stetige Wiederholungen nicht richtig!

Die Fachliche Leitstelle des NWR ist - wie bereits mehrfach erläutert - nicht die fachlich zuständige Stelle für die EINTRAGUNG sondern lediglich für die elektronische ERFASSUNG von Schusswaffen im NWR! Also für das Hinterlegen der bereits zuvor - unerlaubterweise - vom Inhaber einer gelbe WBK erworbenen Vorderschaftrepetierflinte und - fälschlicherweise - von der Behörde in die gelbe WBK eingetragene Vorderschaftrepetierflinte.

Die Fachliche Leitstelle des NWR hat lediglich entschieden, wie sie diesen Datensatz verarbeitet. Und hierbei hat sie sich - nicht mehr und nicht weniger - nur ein ihre Zuständigkeit orientiert. Denn sie ist nicht dafür zuständig die fehlerhaften Verwaltungsentscheidungen der Erlaubnisbehörden zu korrigieren bzw. die entsprechenden Erlaubnisse zurückzunehmen. Dies kann nur die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde selbst. Die Fachliche Leitstelle des NWR ist auch nicht dazu befugt der Erlaubnisbehörde waffenrechtliche Weisungen zu erteilen. Diese Befugnis obliegt ausschließlich der zuständigen Dienst- und Fachaufsichtsbehörde.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2005&bes_id=3934&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det291929

Damit dürfte klar sein, dass die Aussagen der Fachlichen Leitstelle des NWR bezüglich der Gültigkeit der gelben WBK keinerlei rechtliche Bedeutung hat. Deren Aussagen beziehen sich ausschließlich auf die technische Anwendung des NWR!

Geschrieben

Hallo

ich habe mich bzgl. der Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 an das BMI gewandt. Zu meinem Erstaunen gab man mir die Auskunft, dass sie den Erwerb auf Gelbe befürworten. Meinen Hinweis, dass das LKA NRW dies anders sieht und auf die Waffenreferentensitzung vom 05. und 06. Mai 2014 hinweist erklärten sie sich für nicht zuständig, da sie nicht weißungsbefugt wären. Weiterhin wurde mir gesagt, dass es in dieser Sitzung lediglich um allgemeine Themen im Waffenbereich gegangen ist und es keine Anweisungen an die LKAs gegeben wurden. Man betonte sogar, dass man mir zu einer Klageerhebung gegen die Auslegung des 14 Abs. 4 vom LKA NRW rät.

Rückzieher oder Alleingang der Länder?

Steven

Geschrieben

Jetzt stellt sich für mich die Frage was der Gesetzgeber mit Unterhebelrepetierern geplant hat? Sollten UHR-Flinten auf Gelb oder nur mit Bedürfnis oder gilt hier einfach "genau an den Wortlaut des Gesetzes halten"? Und was ist mit UHR-Flinten mit gezogenen Lauf, was wollte der Gesetzgeber da? Oder doch besser einfach das Gesetz lesen? Hat jemand Antworten auf meine Fragen?

Geschrieben

Hallo

ich habe mich bzgl. der Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 an das BMI gewandt. Zu meinem Erstaunen gab man mir die Auskunft, dass sie den Erwerb auf Gelbe befürworten. Meinen Hinweis, dass das LKA NRW dies anders sieht und auf die Waffenreferentensitzung vom 05. und 06. Mai 2014 hinweist erklärten sie sich für nicht zuständig, da sie nicht weißungsbefugt wären. Weiterhin wurde mir gesagt, dass es in dieser Sitzung lediglich um allgemeine Themen im Waffenbereich gegangen ist und es keine Anweisungen an die LKAs gegeben wurden. Man betonte sogar, dass man mir zu einer Klageerhebung gegen die Auslegung des 14 Abs. 4 vom LKA NRW rät.

Rückzieher oder Alleingang der Länder?

Steven

Eine sehr interessante Aussage!

Das WaffG ist Bundesrecht, welches die Bundesländer im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung in eigener Zuständigkeit ausführen. Damit ist das BMI tatsächlich nicht zuständig! Damit ist es Sache der Bundesländer, den Willen des Gesetzgebers zu definieren. Das BMI kann und wird dir keine Waffe in eine WBK eintragen! Das das BMI dir tatsächlich zur Klageerhebung geraten haben soll bedarf keiner besonderen Bedeutung. Die Klageerhebung ist nicht mehr oder weniger als dein Recht. Im vorliegenden Fall kann sich dein Gesprächspartner sogar bequem zurücklehnen. Er hat weder eine Stellungnahme zu Gericht noch sonstige Unannehmlichkeiten zu erwarten.

Jetzt stellt sich für mich die Frage was der Gesetzgeber mit Unterhebelrepetierern geplant hat? Sollten UHR-Flinten auf Gelb oder nur mit Bedürfnis oder gilt hier einfach "genau an den Wortlaut des Gesetzes halten"? Und was ist mit UHR-Flinten mit gezogenen Lauf, was wollte der Gesetzgeber da? Oder doch besser einfach das Gesetz lesen? Hat jemand Antworten auf meine Fragen?

UHR-Flinten sind ebenso wie VRF-Flinten - ganz gleich ob glatter oder gezogener Lauf - wegen dem unabdinglichen Verhältnis von Waffe und Munition zueinander "Flinten"! Waffe und Munition getrennt voneinander sind wirkungslos und deshalb waffenrechtlich nicht getrennt ihrer Art nach zu bestimmen!

Geschrieben (bearbeitet)

Der Sachverhalt ist doch ganz einfach!

Grundsätzlich sollten - mit Ausnahme der Vorderschaftrepetierflinten - die übrigen in § 14 (4) WaffG genannten Langwaffen auf gelber WBK erwerbbar sein. Jeden Sachkundigen dürften die Unterscheidungsmerkmale von Büchsen und Flinten - wobei dem Zusammenspiel von Waffe und Munition eine besondere Rolle zukommt - klar sein. Wobei auch auf der Hand liegt, dass ein gezogener Flintenlauf aus einer Vorderschaftrepetierflinte noch lange keine Büchse macht.

Mit anderen Worten:

Die hier in Abrede gestellte Differenzierung von Flinte und Büchse ergibt sich aus der von mir bereits x-fach erläuterte Argumentationskette!

Es geht aber nicht um eine Differenzierung von Flinte und Büchse. Guckst du rein, siehst du Felder und Züge, dann ist das genau das was im Paragrafen steht.

Es gab auch mal eine Zeit - und das ist noch nicht lange her - da waren Wechselsysteme frei erwerbbar. Weil der Gesetzgeber nämlich einfach gepennt hat und das Gesetz entsprechend schlecht formuliert hat. Das konnte und wollte keiner so recht glauben. Sie waren aber trotzdem frei.

Schau dir hier nebenan die Diskussion zu den alten Pulverdosen an. Da steht ja jetzt schon fest, da offiziell angekündigt, dass die Regelung bald wieder abgeschossen wird. Und? Das Verwendungsverbot für dieses Pulver besteht ab 5. April trotzdem, obwohl klar ist, dass es nie so geregelt werden sollte und dass es schon bald wieder anders geregelt sein wird.

Und wenn ich noch mal deine Liste zitieren darf:

  1. Das Gesetz gibt den Rahmen dessen Sinn und Zweck. Dieser Rahmen wird - damit das Gesetz lesbar bleibt - durch
  2. Verordnungen
  3. Verwaltungsvorschriften
  4. Dienstweisungen (Erlasse) für Behörden
  5. Normen und
  6. im vorliegenden Fall durch Regelungen über die Fach- und Sachkunde der Anwender

Du willst jetzt argumentieren, dass über die Ausgestaltung des Fragenkataloges zur Sachkunde (Stufe 6 in deiner Hirarchie) eine formal glasklare Formulierung im Gesetz ausgehebelt werden soll?

bye knight

Bearbeitet von knight
Geschrieben

UHR-Flinten sind ebenso wie VRF-Flinten - ganz gleich ob glatter oder gezogener Lauf - wegen dem unabdinglichen Verhältnis von Waffe und Munition zueinander "Flinten"! Waffe und Munition getrennt voneinander sind wirkungslos und deshalb waffenrechtlich nicht getrennt ihrer Art nach zu bestimmen!

Nur wollte der Gesetzgeber "nur" böse VRF neu regeln oder auch gute (das ist immer der mit dem weißen Pferd) UHR nicht mehr auf Gelb?

Was im Gesetz steht ist mir klar, nur was wollte der Gesetzgeber mit den Western UHR oder besser, was wollte er nicht?

Geschrieben

Eine sehr interessante Aussage!

UHR-Flinten sind ebenso wie VRF-Flinten - ganz gleich ob glatter oder gezogener Lauf - wegen dem unabdinglichen Verhältnis von Waffe und Munition zueinander "Flinten"! Waffe und Munition getrennt voneinander sind wirkungslos und deshalb waffenrechtlich nicht getrennt ihrer Art nach zu bestimmen!

Hallo Joe07

lt. Aussage LKA NRW sind von der Regelung lediglich Vorderschaftrepetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 betroffen. UHR mit gezogenem Lauf im Kaliber 12, RepLW mit Schloss, sowie mit Trommel mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 können auf Gelbe erworben werden.

Meiner Meinung nach strotzt das LKA NRW nur so von Fachwissen.

Steven

Geschrieben

Ich muss nochmal auf die höchst interessanten Passagen im Schreiben des LKA NRW vom 14. November 2014 zurückkommen:

"Ein Gesetz ist in der Regel jedoch nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern u. a. auch nach dem

Sinn und Zweck eines Geselzes im Sinne des Willens des Gesetzgebers auszulegen."

Nach allgemein anerkannter Meinung drückt sich der Wille des Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes aus und nicht umgekehrt!

Wenn man natürlich nicht in der Lage ist, den Wortlaut exakt zu formulieren, muss man sich solcher halbseidenen Argumente bedienen.

"Dies gilt umso mehr, wenn erkennbar ist, dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt der Formulierung des Gesetzestextes nicht alle relevanten Tatsachen

berücksichtigen konnte bzw. sich seit Formulierung des Gesetzes neuartige Umstände ergeben haben."

Der Satz ist einfach der Hammer!

Dass sich eine Behörde traut, so etwas in einem Brief zu schreiben, ist einfach der Hammer!

Neuartige Umstände in der Zukunft ändern also rückwirkend den Gesetzestext selbstständig!

Der Sachbearbeiter plädiert für ein sich selbstständig änderndes Gesetzbuch, am besten vielleicht auch noch elektronisch.

Die Behörden geben im Stichwortverzeichnis neue Umstände ein und der Gesetzestext ändert sich automatisch rückwirkend

Die Ideallösung für den Staat und vor allem für die Kollegen in Brüssel.

Die Verschuldungskriterien werden nicht eingehalten.- Kein Problem! Die Umstände haben sich geändert. Somit ändert sich

der Vertragsinhalt automatisch ab.

Besser geht´s nicht!

Geschrieben

Es geht aber nicht um eine Differenzierung von Flinte und Büchse. Guckst du rein, siehst du Felder und Züge, dann ist das genau das was im Paragrafen steht.

....

Und wenn ich noch mal deine Liste zitieren darf:

....

Du willst jetzt argumentieren, dass über die Ausgestaltung des Fragenkataloges zur Sachkunde (Stufe 6 in deiner Hirarchie) eine formal glasklare Formulierung im Gesetz ausgehebelt werden soll?

Selbstverständlich geht es um die Differenzierung von Flinte und Büchse und darum dass die Fach- und Sachkunde als Voraussetzung für Herstellung, Handel, Erwerb, Besitz und Verwendung von Schusswaffen die Grundlage für einen gesetzeskonformen Umgang damit ist.

Daraus, dass sich offensichtlich die Fraktion "Erwerb von Vorderschaftrepetierflinten auf gelber WBK" weiterhin nicht in der Lage sieht - unter Anwendung der von mir bereits erläuterten Argumentationskette - den sich aus § 14 (4) WaffG ergebenen Willen des Gesetzgebers zu erkennen, lässt sich ableiten, dass nicht nur das WaffG sondern auch die das Gesetz konkretisierenden Regelwerke anzupassen sind.

Und du beantwortest mir nun bitte die Frage, welcher andere Grund sich hinter dem Erwerb der Fach- und Sachkunde zum Umgang mit Schusswaffen (Voraussetzung der Erlaubnis) verbirgt, als dem jeweiligen Aspiranten die gesetzeskonforme Handhabung von Schusswaffen einschließlich der Anwendung der gesetzlich Bestimmungen zu vermitteln ?

Ich muss nochmal auf die höchst interessanten Passagen im Schreiben des LKA NRW vom 14. November 2014 zurückkommen:

"Ein Gesetz ist in der Regel jedoch nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern u. a. auch nach dem

Sinn und Zweck eines Geselzes im Sinne des Willens des Gesetzgebers auszulegen."

....

"Dies gilt umso mehr, wenn erkennbar ist, dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt der Formulierung des Gesetzestextes nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigen konnte bzw. sich seit Formulierung des Gesetzes neuartige Umstände ergeben haben."

Der Satz ist einfach der Hammer!

Dass sich eine Behörde traut, so etwas in einem Brief zu schreiben, ist einfach der Hammer!

Neuartige Umstände in der Zukunft ändern also rückwirkend den Gesetzestext selbstständig!

Der Sachbearbeiter plädiert für ein sich selbstständig änderndes Gesetzbuch, am besten vielleicht auch noch elektronisch.

Die Behörden geben im Stichwortverzeichnis neue Umstände ein und der Gesetzestext ändert sich automatisch rückwirkend

Die Ideallösung für den Staat und vor allem für die Kollegen in Brüssel.

Die Verschuldungskriterien werden nicht eingehalten.- Kein Problem! Die Umstände haben sich geändert. Somit ändert sich

der Vertragsinhalt automatisch ab.

Besser geht´s nicht!

Das ist nicht der Hammer sondern entspricht dem tatsächlichen Sachverhalt!

Denn offensichtlich war zum Zeitpunkt der Gesetzes niemanden klar, dass nach Inkrafttreten des WafffG 2002 Sportschützen - Jäger und Waffensammler sind ja vom § 14 (4) WaffG nicht betroffen - auf die Idee kommen den beabsichtigten Bedürfnisnachweis für diese Waffenart durch Erwerb einer Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf zu umgehen.

Nichts anderes sagt dein zitiertes Schreiben des LKA NRW aus !

Das LKA NRW stellt mit ihren Schreiben lediglich - in einer gutachterlichen Art - fest, dass "waffenrechtlich" Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen genauso zu behandeln sind wie Vorderschaftrepetierflinten mit glatten Läufen !

Was meinst du den, welcher Auffassung sich ein Straf- oder Verwaltungsrichter anschließen wird, der es Händlers, Erwerbers oder der des LKA's ?

Mit viel Glück könnte allenfalls ein guter Jurist einen Verbotsirrtum konstruieren. Aber wer will sich die Unannehmlichkeiten eines Gerichtsverfahrens aufbürden. Mir wäre das Geld und die Zeit dafür zu schade.

Und hier mein Tipp für steven:

Auch wenn du noch nicht im Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte bist und dir deshalb kein Ablehnungsbescheid der Behörde vorliegt, hast du die Möglichkeit diesen Sachverhalt durch ein Gericht entscheiden zu lassen.

Du musst nicht bei der für deinen Wohnort zuständigen Waffenrechtsbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Erwerbsfähigkeit einer Vorderschaftrepetierflinte beantragen. Wird der Antrag schriftlich abgelehnt, kannst du mein zuständigen Verwaltungsgericht eine "Feststellungsklage" einreichen. Das selbe gilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über deinen Antrag entschieden hat. Im zuletzt genannten Fall solltest du die dreimonatige Frist allerdings nicht durch zwischenzeitliche Erinnerungen unterbrechen und dadurch keinen Neubeginn der Frist produzieren.

Wenn dir die in Rede stehende Frage so wichtig ist, wie du sie stets darstellst, dann solltes du Klagen.

Auch wenn ich jetzt schon weiß wie es ausgeht; viel Spaß dabei!

PS:

Vor Gericht bekommst du kein Recht sondern ein Urteil !

Geschrieben

... den sich aus § 14 (4) WaffG ergebenen Willen des Gesetzgebers zu erkennen, lässt sich ableiten, dass nicht nur das WaffG sondern auch die das Gesetz konkretisierenden Regelwerke anzupassen sind.

Da Du ja immer darauf hinweist, dass der Wille des Gesetzgebers nicht nur aus dem Gesetz selbst erkennbar ist, sondern viel mehr dazu gehört, würde mich interessieren, was Deiner Meinung nach der Gesetzgeber bei Erstellung des Gesetzes mit den UHR-Flinten "regeln" wollte oder ob der Gesetzgeber die UHR-Flinten mit der Gesetzesänderung gar nicht gemeint hat?

Geschrieben (bearbeitet)

Deine tausendste falsche Behauptung wird durch stetige Wiederholungen nicht richtig!

Die Fachliche Leitstelle des NWR ist - wie bereits mehrfach erläutert - nicht die fachlich zuständige Stelle für die EINTRAGUNG sondern lediglich für die elektronische ERFASSUNG von Schusswaffen im NWR! Also für das Hinterlegen der bereits zuvor - unerlaubterweise - vom Inhaber einer gelbe WBK erworbenen Vorderschaftrepetierflinte und - fälschlicherweise - von der Behörde in die gelbe WBK eingetragene Vorderschaftrepetierflinte.

Die Fachliche Leitstelle des NWR hat lediglich entschieden, wie sie diesen Datensatz verarbeitet. Und hierbei hat sie sich - nicht mehr und nicht weniger - nur ein ihre Zuständigkeit orientiert. Denn sie ist nicht dafür zuständig die fehlerhaften Verwaltungsentscheidungen der Erlaubnisbehörden zu korrigieren bzw. die entsprechenden Erlaubnisse zurückzunehmen. Dies kann nur die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde selbst. Die Fachliche Leitstelle des NWR ist auch nicht dazu befugt der Erlaubnisbehörde waffenrechtliche Weisungen zu erteilen. Diese Befugnis obliegt ausschließlich der zuständigen Dienst- und Fachaufsichtsbehörde.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2005&bes_id=3934&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det291929

Damit dürfte klar sein, dass die Aussagen der Fachlichen Leitstelle des NWR bezüglich der Gültigkeit der gelben WBK keinerlei rechtliche Bedeutung hat. Deren Aussagen beziehen sich ausschließlich auf die technische Anwendung des NWR!

Wieder alles falsch. Gibs zu, du hattest bei der Ausbildung im mittleren nichttechnischen Schalterdienst keine Berührung mit Recht.

Du musst zudem noch lernen, was der Unterschied zwischen technischer, organisatorischer und fachlicher Zuständigkeit ist. Deshalb sind auch alle drei benannt. ;) Schwierig? Kannst du in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Länderns nachlesen.

Lass ganz einfach die Funger von Sachen, von denen du absolut keinen blassen Schimmer hast.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Da Du ja immer darauf hinweist, dass der Wille des Gesetzgebers nicht nur aus dem Gesetz selbst erkennbar ist, sondern viel mehr dazu gehört, würde mich interessieren, was Deiner Meinung nach der Gesetzgeber bei Erstellung des Gesetzes mit den UHR-Flinten "regeln" wollte oder ob der Gesetzgeber die UHR-Flinten mit der Gesetzesänderung gar nicht gemeint hat?

Da der Gesetzgeber das unterstellte gar nicht gewollt hat, ist die Frage von vornherein unerheblich. ;)

Was er gewollt hat, steht im Gesetz. Das ist gültig und wird in der Praxis auch so umgesetzt.

Geschrieben

Da Du ja immer darauf hinweist, dass der Wille des Gesetzgebers nicht nur aus dem Gesetz selbst erkennbar ist, sondern viel mehr dazu gehört, würde mich interessieren, was Deiner Meinung nach der Gesetzgeber bei Erstellung des Gesetzes mit den UHR-Flinten "regeln" wollte oder ob der Gesetzgeber die UHR-Flinten mit der Gesetzesänderung gar nicht gemeint hat?

Ich weiß worauf du hinaus willst:

Deine Argumentation geht dahin, dass wenn es Wille des Gesetgebers war, mit § 14 (4) WaffG den bedürfniserleichterten Erwerb von Vorderschaftrepetierflinten mit glatten und gezogenen Läufen auszuschließen, UHR-Flinten von diesen Ausschluss nicht erfasst sind, womit du die Regelung des § 14 (4) WaffG redictio ad adsurdum führen willst!

Das kannst du gerne machen. Aber damit stellst du § 14 (4) WaffG gänzlich in Frage !

Ihr schafft das schon, dass die gelbe WBK in ihrer derzeitigen Fassung die nächste Änderung des WaffG nicht überleben wird !

Geschrieben

:rotfl2: Ja genau. Wir bösen wir und der Waffenbesitz ist insgesamt dadurch gefährdet.

Meine Oma hat sowas auch immer erzählt. Dann wurde ich drei und habs durchschaut.

Ich hab sie aber immer noch lieb.

Geschrieben

Wieder alles falsch. Gibs zu, du hattest bei der Ausbildung im mittleren nichttechnischen Schalterdienst keine Berührung mit Recht.

Du musst zudem noch lernen, was der Unterschied zwischen technischer, organisatorischer und fachlicher Zuständigkeit ist. Deshalb sind auch alle drei benannt. ;) Schwierig? Kannst du in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Länderns nachlesen.

Lass ganz einfach die Funger von Sachen, von denen du absolut keinen blassen Schimmer hast.

Da der Gesetzgeber das unterstellte gar nicht gewollt hat, ist die Frage von vornherein unerheblich. ;)

Was er gewollt hat, steht im Gesetz. Das ist gültig und wird in der Praxis auch so umgesetzt.

Nichts von meinen Aussagen ist falsch !

Die Fachliche Leitstelle NWR ist nicht zuständig für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse, diese liegt einzig und allein bei den Erlaubnisbehörden der Länder. Der SB vor Ort entscheidet über den Antrag auf Eintragung in die gelbe WBK. Die Fachaufsicht obliegt

  1. beim Landrat
  2. der Kommunalaufsicht und
  3. dem Innenministerium des Landes

Im Zusammenhang mit der Auslegung des § 14 (4) WaffG zum Zwecke der Eintragung hat die von dir gerne ins Feld geführte Fachliche Leitstelle NWR keine Entscheidungskompetenz ! Dies ist - für den Antragsteller - schon der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid der Erlaubnisbehörde zu entnehmen. Und daran ändert auch dein herabwürdigender Ausdruck nichts. Insbesondere lasse ich mich von dir auch nicht dahingehend einschüchtern, mein Wissen und meine Meinung hier kund zu tuen !

Schön dass dir die Argumente ausgehen und du dies hier mit deinen trotzigen Zeilen zu erkennen gibst !

Geschrieben

Selbstverständlich geht es um die Differenzierung von Flinte und Büchse und darum dass die Fach- und Sachkunde als Voraussetzung für Herstellung, Handel, Erwerb, Besitz und Verwendung von Schusswaffen die Grundlage für einen gesetzeskonformen Umgang damit ist.

Daraus, dass sich offensichtlich die Fraktion "Erwerb von Vorderschaftrepetierflinten auf gelber WBK" weiterhin nicht in der Lage sieht - unter Anwendung der von mir bereits erläuterten Argumentationskette - den sich aus § 14 (4) WaffG ergebenen Willen des Gesetzgebers zu erkennen, lässt sich ableiten, dass nicht nur das WaffG sondern auch die das Gesetz konkretisierenden Regelwerke anzupassen sind.

Und du beantwortest mir nun bitte die Frage, welcher andere Grund sich hinter dem Erwerb der Fach- und Sachkunde zum Umgang mit Schusswaffen (Voraussetzung der Erlaubnis) verbirgt, als dem jeweiligen Aspiranten die gesetzeskonforme Handhabung von Schusswaffen einschließlich der Anwendung der gesetzlich Bestimmungen zu vermitteln ?

Es geht deswegen nicht um Flinte und Büchse, weil diese Worte im Gesetz gar nicht auftauchen.

Selbstverständlich ist ein Teil der Sachkunde auch darauf bezogen, den gesetzeskonformen Umgang zu vermitteln. Da streiten wir uns doch gar nicht.

Der Streit geht doch darum, ob der von manchen vermutete (aber nirgendwo niedergeschriebene und daher gar nicht objektiv überprüfbare) Wille des Gesetzgebers den Gesetzestext aussticht oder eben nicht.

Du argumentierst, dass man aus dem Fragenkatalog der Sachkunde den Willen des Gesetzgebers ableiten könne und dieser Wille über dem ansonsten ja eindeutigen Gesetzestext steht und das Gesetz daher so anzuwenden ist, dass alles was Flintenmunition verschießen kann de jure (nicht de facto!) glatte Läufe hat und es deswegen nicht darauf ankommt, ob der Lauf tatsächlich gezogen ist oder eben nicht. Die anderen argumentieren, dass unter gezogen all das fällt, wo gezogen drin ist - unabhängig davon was mal jemand nicht näher spezifiziertes gemeint haben mag oder eben nicht.

Ich will das jetzt nicht großartig erwidern, weil wir uns eh bloß im Kreis drehen. Aber wenn sich so eine Rechtsauslegung tatsächlich durchsetzt, dann sollten wir besser alle Sozialkundebücher den Schülern wegnehmen, zumindest den Hochglanzteil daraus.

bye knight

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