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IGNORED

Anscheinswaffen bei Kleinkindern und der Umgang damit


d__r

Empfohlene Beiträge

[...]

In der Ausbildung wird etwas anderes gelehrt. Mir erschien aber das entreißen einer Waffe eine sinnvollere Alternative zu den Empfehlungen zu sein.

In dem Moment, in dem Du die Waffe entrissen hast, hattes Du bereits gewußt, dass es sich nur um ein Spielzeug handelt (siehe Deine Einlassung im Eingangspost). Damit greifen weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe (§§ 32 ff StGB).

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Das man erst einmal erschrickt, wenn man in den Lauf einer Waffe schaut ist wohl ziemlich normal.

Wenn man dann noch sachkundig ist und weiß, dass selbst ein Schuss aus einer Luftpistole, Softair, Schreckschusswaffe oder Erbsenpistole buchstäblich "ins Auge" gehen und Auswirkungen von schmerzhaften bis gravierenden medizinischen Folgen verursachen kann...

Eine Fachkraft sollte durch die Ausbildung in der Lage sein, eine Situation zu deeskalieren und eine als Spielzeug identifizierte "Waffe" sicherzustellen. Dies kann man dann dem Vater übergeben und ihm (evtl. mit Hilfe eines Dolmetschers) klar machen, dass das Kind zukünftig nicht mehr auf die Fachkraft zu zielen hat um Missverständnisse zu vermeiden.

Ich halte die Alarmierung der Polizei und die Übergabe der "Waffe" für überzogen und wichtigtuerisch. Würde mich mal interessieren wie die echten Polizisten reagiert haben...

Bearbeitet von Speedshooter
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[...]

Wenn ich eine Bedrohung durch eine Schußwaffe auf mich Ernst nehme, dann

schaue ich nicht, sondern handele....

Und weil Dir die Trutzwehr gegen kleine Kinder verwehrt ist, wäre da nur weglaufen als Schutzwehr geblieben. Bearbeitet von Godix
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[...]

Eine Fachkraft sollte durch die Ausbildung in der Lage sein, eine Situation zu deeskalieren und eine als Spielzeug identifizierte "Waffe" sicherzustellen. [...]

Dann erläutere uns bitte auf Grund welcher Rechtsvorschrift die Fachkraft (nicht Anghörige von Polizei oder Ordnungsbehörde) einen als Spielzeug identifizierten Gegenstand "sicherstellen" darf.
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Die Ordnungskräfte haben die Ordnung und Sicherheit in einem Heim zu gewährleisten und haben dazu auch bestimmte Befugnisse, diese sollten aber auch schriftlich fixiert sein.

Das sich ein Heim von einem Spielplatz etwas unterscheidet dürfte klar sein!

Es ist aber mit Sicherheit nicht der Ort an welchem Kinder den Umgang mit Waffen erlernen sollten!

Ein Diebstahl liegt hier nach dem Gesetz aber auch nicht vor, dazu gehören noch andere Tatbestandsmerkmale.

Bearbeitet von uwewittenburg
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Nein darfst Du nicht und wenn es blöd kommt ("entreißen" = wegnehmen mit Gewalt) ermittelt man nun wegen Raubes gegen Dich.

Die Raubtatbestandsmerkmale werden aber auch nicht erfüllt, es bleibt eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr, aber nach Feststellung dass keine Gefahr besteht da Spielzeugwaffe, ist die Gefahr beendet und das folgende Handeln wäre zu bewerten!

Ordnungskräfte sind zur Gefahrenabwehr eingesetzt und befugt, hier wurden aus meiner Sicht die Befugnisse lediglich überzogen.

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Mein Kind kommt nicht an meine Waffen, weil die im Tresor liegen. Da in Asylantenwohnheimen selten legale Waffen anzutreffen sind und solche selten in Tresoren lagern könnte es auch sein das Kinder die in die Finger bekommen. Bei einer Meldung mit dem Wort Waffe gibts erst mal " Alarm " und selbst so eine Spielzeugwaffe wird eingezogen. Wenn der TE die als Spielzeug erkennen konnte heist das nicht das Lieschen Müller das auch kann. Und wenn dann im Umfeld einer solchen Siedlung vermehrt Gewalt an der Tagesordnung ist wird die Polizei sowas immer sicherstellen.Zum Drohen ist auch eine nicht sofort als Spielzeug erkenntliche "Waffe " zu gebrauchen. Sehr viele Überfälle werden mit " unscharfen Waffen " begangen......Das ist was anderes als wenn bei mir im Dorf die Kindergartenkinder sowas haben.

ICH kann die Reaktion des TE absolut nachvollziehen

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Dann erläutere uns bitte auf Grund welcher Rechtsvorschrift die Fachkraft (nicht Anghörige von Polizei oder Ordnungsbehörde) einen als Spielzeug identifizierten Gegenstand "sicherstellen" darf.

Bitte einfach nur mal weiterlesen und nicht Sätze aus dem Zusammenhang reißen.

Vielleicht will man sich auch von einem Spielzeug nicht ins Auge schießen lassen. Ist nicht unbedingt lustig. Bedarf es dazu einer Rechtsvorschrift, wenn man sie dem Kind wegnimmt und dem Vater übergibt? Naja, hier in Happy-Germany wohl schon...

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Das willst Du doch wohl nicht wirklich wissen? Ich tippe mal so ähnlich wie Beitrag Nr. 26!

Diesem Tipp würde ich mich anschließen. Evtl. würden die sich schlapplachen über den Fachmann, nachdem sie mit der sichergestellten Waffe, vorschriftsmäßig im Kofferraum verstaut, unterwegs sind aufs Revier oder zur Asservatenkammer oder zur Waffenvernichtungsstelle, oder oder oder ...

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"Waffe" wegnehmen, dem Vater geben, klärendes Gespräch..

Dennoch ist es Gefahrenabwehr, da auch Treffer mit einer Softair oder ähnlichem einfach weh tun. Wir haben in Deutschland Gesetze, die bestimmen, mit wieviel Energie ein Geschoss den Lauf einer Softair verlassen darf und dies muss durch entsprechende Kennzeichnung auf der Waffe zertifiziert sein. Auch aus diesem Grund haben die Beamten die Waffe mitgenommen. Ach ja, Klärungsgespräch.... Klärungsgespräche kann man vergessen.

Bei Tageslicht kann ich erkennen, dass es keine scharfe Waffe ist. Doch wie ist es in der Dämmerung oder in der Nacht? Oder wenn der Vater in der Nacht auf Raubzug geht und damit andere Heimbewohner überfällt? Mit so einem Teil ist es einfacher als die regulären Methoden und Raub passiert auf dem Gelände täglich.

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Bitte einfach nur mal weiterlesen und nicht Sätze aus dem Zusammenhang reißen.

Vielleicht will man sich auch von einem Spielzeug nicht ins Auge schießen lassen. Ist nicht unbedingt lustig. Bedarf es dazu einer Rechtsvorschrift, wenn man sie dem Kind wegnimmt und dem Vater übergibt? Naja, hier in Happy-Germany wohl schon...

Auch ein kleines Kind darfst Du nicht im Besitz stören (such mal verbotene Eigenmacht im BGB), wenn es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und wenn Rechtfertigung (§§ 32-34 StGB) oder Entschuldigung (§ 35 StGB) fehlen kann man für die Handlung auch bestraft werden. Spielzeuge sind so bemessen, dass auch der Schuss ins Auge üblicher Weise keine bleibenden Schäden verursacht. Es wäre aber legal, wenn Dir das Kind gegen das Schienbein tritt (§§ 859 BGB sowie 32 und 34 StGB).

P.S. Ich habe Dein Post bis zum Ende gelesen. Das ändert nichts an der Rechtswidrigkeit und ggf. an der Strafbarkeit der von Dir vorgeschlagenen Handlung.

Bearbeitet von Godix
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Mit so einem Teil ist es einfacher als die regulären Methoden und Raub passiert auf dem Gelände täglich.

Wie viele dieser Vergehen werden von Kleinkindern begangen?

Also sind Spielzeugwaffen in den Händen von Kleinkindern, die in bestimmten Gegenden wohnen, verboten?

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Also sind Spielzeugwaffen in den Händen von Kleinkindern, die in bestimmten Gegenden wohnen, verboten?

Per se nicht. Aber wenn tagsüber die Kinder damit Spielen und im dunklen die Eltern damit " auf Tour " gehen wird die Polizei, weil genau solche Erfahrungen bei uns gemacht wurden, das Zeug einziehen wo sie ihm habhaft werden kann. Und scharfe Waffen gibts da auch zur genüge, da halten die sich nicht lange auf um zu prüfen ob scharf oder Spielzeug. Was sie in die Hände bekommen ist erst mal weg...........................so die Aussage einen Beamten der dort öfter als ihm lieb ist zu " Besuch " ist

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Die Raubtatbestandsmerkmale werden aber auch nicht erfüllt, es bleibt eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr, [...]

Wer darf denn zur Gefahrenabwehr sicherstellen?

Der Gegenstand war als Spielzeug erkannt, eine Gefahr war nicht gegenwärtig. Da gibt es keine Rechtfertigung oder Entschuldigung für das Wegnehmen mit Gewalt (entreissen). Die Zueignungsabsicht und den ggf. vorhandenen Rückführungswillen (der die vorsätzliche Zueignungsabsicht nicht ausschließt) prüft der Staatsanwalt oder der Richter. Und wenn die Zueignungsabsicht bejaht wird, dann ist der Tatbestand des Raubes erfüllt.

Der TS hat das Spielzeug entrissen um es einem Dirtten - der Polizei - zu übergeben. Es bestand nicht die Absicht es dem Kind zurückzugeben. Da würde ich nicht mehr von Rückführungswillen sprechen. geht man davon aus, dass der TS durch die Übergabe an die Polizei den permanenten Entzug des Gegenstands beabsichtigte (wonach sein Post klingt) fehlt jede Rückführungsabsicht. Folge: Raub

Bearbeitet von Godix
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Das ist falsch. Spielzeug oder Softair-Waffe. Und eine Softair muss nach unserem Recht nicht ein Spielzeug sein!

Spätestens als das Ding in Deiner Hand war, konntest Du erkennen was es ist - Spielzeug.
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Hier kann man schön studieren, wie Stereotypen funktionieren.

Am Anfang: Jemand nimmt jemandem eine "Waffe" weg....

Waffe wegnehmen ist (per Definitionem) immer böse!

Der Wegnehmer also krank, verrückt, ein verkappter Waffenhasser, was auch immer...

"Wegnehmer" = böse.

Dann wird erwähnt, dass das Objekt ein Asybewerberheim war....

Asylbewerber sind aber auch böse....und schon wendet sich das WO-Foren-Blatt.

Nächstes Stereotyp: "Sicherheitsmann"....

Ein solcher Sicherheitsmann muss/soll nach Meinung vieler eine Art KSK/SEK-Ausbildung haben, natürlich inkl. des kompletten Polizei-Studiums.

Daher kann er stets und in jeder Situation, nicht nur das Kaliber einer ihn bedrohenden Waffe erkennen, er unterscheidet auch (in Sekunden) zwischen scharfer Waffe, Attrappe, Gas-Waffe, Softair und Erbsenpistole.

Er kennt auch alle möglichen illegalen Umbauten und die sich daraus ergebende Bedrohung.

Das ist schon interessant zu beobachten.

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Ja, dann sag mir mal wie!

Ändert aber trotzdem nichts daran, dass das Teil eine Anscheinswaffe ist und das Führen von Anscheinswaffen verboten ist.

Selbst wenn es ein Anscheinswaffe war und sie geführt worden ist, ist es nicht Deine Sache die Tat zu verfolgen. Die Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind Sache der damit betrauten Behörden.
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