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IGNORED

Ein Ehepaar & zwei Pistolen (Aufbewahrung Waffen)


Gonzzo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

angenommen jeder der Beiden hätte ein Pistole, dürfte sich dieses Ehepaar dann -einen- Waffenschrank teilen ?

Zusatzfrage : Einer von beiden hätte alternativ dazu noch ein Halbautomatisches Gewehr - wie siehts dann aus ?

Alternativ : Es ist kein Ehepaar sondern eine Lebensgemeinschaft ...

Geschrieben

1.-2. Frage: wie alt sind denn die beiden? welche Kaliber haben die Pistolen und der HA?

3. Frage: WBK jeweils aufgrund welchen Bedürfnisses vorhanden?

4. Frage: häusliche Gemeinschaft?

5.-7. Frage: was ist "teilen"? gemeinsame Aufbewahrung? gemeinsamer Zugriff?

......

wie immer lässt sich auch diese (Eingangs-)Frage nur zuverlässig beantworten, wenn ALLE Fakten bekannt sind. alles Andere ist Kaffeesatzleserei!

Geschrieben

Geht problemlos:

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(AWaffV Paragraf 13.)

Geschrieben

1.-2. Frage: wie alt sind denn die beiden? welche Kaliber haben die Pistolen und der HA?

3. Frage: WBK jeweils aufgrund welchen Bedürfnisses vorhanden?

4. Frage: häusliche Gemeinschaft?

5.-7. Frage: was ist "teilen"? gemeinsame Aufbewahrung? gemeinsamer Zugriff?

......

wie immer lässt sich auch diese (Eingangs-)Frage nur zuverlässig beantworten, wenn ALLE Fakten bekannt sind. alles Andere ist Kaffeesatzleserei!

Deine Fragen sind aber alle unerheblich.

Wenn jemand ne WBK hat, ist er berechtigt zum Zugriff auf Waffen. Egal welche, egal wo.

(Natürlich nur mit der Erlaubnis des Besitzers)

Geschrieben

Deine Fragen sind aber alle unerheblich.

Wenn jemand ne WBK hat, ist er berechtigt zum Zugriff auf Waffen. Egal welche, egal wo.

(Natürlich nur mit der Erlaubnis des Besitzers)

Guter Punkt. Wie ist es, wenn Mann eine 9mm Para Pistole hat und Frau eine 45ACP Pistole? Darf Muniton gemeinsam gelagert werden? Falls ja, auf welcher Grundlade? (AWaffV Paragraf 13.) Absatz 10 ?

Insgesamt finde ich die Beiträge und die Eingangsfrage sehr interessant!

Geschrieben

aWaffV

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer

häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

WaffVwV

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz

10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des

gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung

durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten,

Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher

Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch,

wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim

aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit

besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit

der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit

eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen,

die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und

Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt

werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten

müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig

ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von

Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere

Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung,

wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen

erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer

SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf

Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Letztendlich hat der Gesetzgeber anscheinend auch erkannt, dass wenn ein LWB was böses vor hat, es letztendlich egal ist, zu welcher Waffe er greift. Zumindest wäre das meine Interpretation, warum die Waffenart bei der gemeinsamen Aufbewahrung unerheblich ist.

Geschrieben

die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und

Besitz von solchen Waffen haben

Ist ein Erbe zum Erwerb berechtigt? Munition darf er nicht besitzen. Ausser er ist Sportschütze oder Jäger.

Geschrieben

1. das Alter ist erheblich. 18/21/25 -> Zugriff auf GK

2. Art der WBK ist erheblich: Erbe/Altbesitz/bedürfnisfrei. Zugriff auf Waffen ohne Blockiersystem/Munition

3. ....

......

evtl. erstmal gründlich nachdenken bevor die BASTA-Meinungen verteilt werden....

......darum unter Anderem auch meine total bescheuerte Frage ob gemeinsame Aufbewahrung oder gemeinsamer Zugriff......

kleiner Ausschnitt aus obigem Zitat:

"„berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit
der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit
eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen,
die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und
Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt
werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten
müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen."

Geschrieben

Zu 1.: Das Alter ist nur für den eigenen Erwerb wichtig. Ab 18 darf man alles schießen, nur nicht kaufen. Zugriff != Erwerb.

Zu 2.: Erbe ist evtl. so ne Sache. Bedürfnisfrei behaupte ich mal nicht. Wenn ich ne WBK für 4mm habe, darf ich auch Zugriff auf größere haben (hier gab es ja mal das Thema ob 4mm-WBK für Leihschein ausreicht). Ansonsten gäbe es das Problem schon mit gelber/grüner WBK.

Und Berechtigung != Erlaubnis. Mit Ausstellung einer WBK bekomme ich die grundsätzliche Berechtigung mit Schusswaffen umzugehen. Weitergehend gibt es nur noch das Bedürfnis für Schusswaffen, hat aber nichts mit Berechtigung zu tun.

Wenn ich die Berechtigung für 4mm habe, gilt das allgemein. Nur für größere Waffen muss icu ZUSÄTZLICH das Bedürfnis glaubhaft machen.

Geschrieben

Jesus, Maria und Josef, nimmt dieses Thema kein Ende?

Wie oft muss man es hier noch erklären?

Die AWaffV bestimmt in § 13, dass die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition durch "Berechtigte" die in häuslicher Gemeinschaft leben zulässig ist. Das Beispiel mit dem Studenten aus der Verordnungsbegründung macht zudem deutlich, dass es dem Verordnungsgeber nicht auf Trauschein oder permanentes Zusammenwohnen ankam, lediglich ein gewisses Vertrauensverhältnis aufgrund und in häuslicher Gemeinschaft und die Berechtigung an sich, also die zuverlässige, sachkundige, überprüfte Person, sollte Voraussetzung sein. Da dann wieder die hübschen Beispiele mit der bedürfnislosen 4mmM20 WBK und dem kleinen Waffenschein kamen (es lebe unter anderem dieses Forum), hat man in der WaffVwV versucht klarzustellen, dass ein gleiches Berechtigungsniveau vorliegen müsse. Das geht aber nicht so weit, dass Waffen, Waffenmodelle, Kaliber o.ä. zu vergleichen sind, es geht lediglich darum eine Berechtigung für erlaubnispflichtige Waffen für die man grundsätzlich ein Bedürfnis haben muss zu besitzen.

Es ist also unerheblich ob es sich um einen Mix aus Sportschütze, Jäger, Erbe, gefährdete Person, Sicherheitsdienst o.ä. handlet, ebenso ist es unerheblich ob Lang- und Kurzwaffen, Einzellader, Repetierwaffen oder Selbstladewaffen gemeinsam verwahrt werden und auch auf eine Erlaubnis zum Besitz von Munition kommt es nicht an. Die Berechtigten die zusammen aufbewahren, dürfen auch nicht auf die Waffen des jeweils anderen zugrefen, sie dürfen lediglich die Verwahrgelaße teilen. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass der sachkundige, zuverlässige Berechtigte genau weiß, auf was er zugreifen darf und dass er die Gegenstände die er nicht erwerben und besitzen darf auch nicht erwerben und besitzen wird, weil er seinen Beherrschungswillen insoweit einschränkt.

Klarstellend findet sich das nochmals in der WaffVwV, gegensätzliche, eigentümliche Ansichten von SB kommen vor und der Phantasie, der Bedenkenträgerei und Regelungswut der Forumsteilnehmer sind keine Grenzen gesetzt. Von daher findet früher oder später nicht nur ein Kaliber sondern auch die Farbe der Unterwäsche Beachtung.

Geschrieben

Aus euren Antworten entnehme ich das es sowohl für das Ehepaar als auch zB für Studenten usw. möglich wäre im gemeinsamen Haushalt

sich einen Tresor zu teilen wo jeder der beteiligten seine Waffe aufbewahrt wenn jeder der einzelnen Personen eine WBK - mit - eingetragener "Kurz oder Langwaffe" besitzt ( alle sind Ü25) .

Ist das so richtig zusammengefasst ?

Geschrieben

Wie oft muss man es hier noch erklären?

... und auch auf eine Erlaubnis zum Besitz von Munition kommt es nicht an. ...

Klarstellend findet sich das nochmals in der WaffVwV, gegensätzliche, eigentümliche Ansichten von SB kommen vor und der Phantasie, der Bedenkenträgerei und Regelungswut der Forumsteilnehmer sind keine Grenzen gesetzt. Von daher findet früher oder später nicht nur ein Kaliber sondern auch die Farbe der Unterwäsche Beachtung.

Möchte mich jetzt weniger über Unterwäsche unterhalten ;-) sondern eher über Deine Meinung zu

"Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit

der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit

eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen,

die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und

Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt

werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten

müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig

ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von

Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere

Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung,

wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen

erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer

SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf

Jagdwaffen oder Sportpistolen)."

diskutieren. Für mich hören sich die Beispiele so an, dass jeder nur Zugriff auf "das" bekommen soll, was er auch ansonsten haben darf. Jetzt stellt sich für mich die Frage, warum der Gesetzgeber einem Erben vorschreibt seine geerbten Waffen zu blockieren und dem Erben verbietet Munition für die geerbten Waffen zu kaufen und dann aber dem Erben erlaubt auf "irgendwelche" andere Waffen (unblockiert) und incl. passender Munition zuzugreifen.

Die Munition wird zwar nur im Gesetz und nicht in der Verwaltungs-Verordnung erwähnt, aber irgendwie werd ich das Gefühl nicht los, dass es wenig Sinn macht Erbwaffen zu blockieren "damit der Erbe nicht auf dumme Gedanken kommt" und dem gleichen Erben dann Zugriff auf unblockierte Waffen incl. Munition zu erlauben.

PS: Bei der "Gleichstellung" von Jägern, Sportschützen, Sammlern, Sachverständigen, etc. (gibt es eigentlich noch ein etc.?) wird es wohl keine Probleme bei der gemeinsamen Aufbewahrung geben.

Geschrieben

Die ersten, die es schwer machen, sind die LWB selbst ...

WBK ist WBK und erlaubt den Zugriff (Berechtigter).

Und ich merk immer wieder, dass man sich auf "Tipps" bzw. Aussagen in Foren nur sehr bedingt verlassen kann. Sollte aber auch jedem klar sein. Braucht man nicht für eine Signalpistole auch eine WBK? Aber eigentlich egal, WBK ist ja WBK.

PS: Eigentlich egal, denn die Wahrscheinlichkeit, dass in einem Haushalt ein "Erbe" und ein "Sportschütze" gemeinsam aufbewahren (vor allem blockierte Waffen) ist wohl eher theoretisch. Wahrscheinlicher ist wohl, dass der Erbe dem Sportschützen die Waffen zur Aufbewahrung übergibt bzw. der "Vererber" bei WBK-Inhabern im "Nachfolgerkreis" die Waffen meistens gleich dort hin vererbt.

Geschrieben

[...]

Die Munition wird zwar nur im Gesetz und nicht in der Verwaltungs-Verordnung erwähnt, aber irgendwie werd ich das Gefühl nicht los, dass es wenig Sinn macht Erbwaffen zu blockieren "damit der Erbe nicht auf dumme Gedanken kommt" und dem gleichen Erben dann Zugriff auf unblockierte Waffen incl. Munition zu erlauben.[...]

Ich möchte Deine Gefühle nicht kränken, aber sie sind mir mal geradewegs egal. Ich hab auch grad keine Lust dieses Thema nochmals zu diskutieren, das hatten wir schon ad nauseam. Oben steht wie es ist, wer unbedingt etwas dazu interpretieren will und Fragen stellt auf die es keine Antwort braucht, der kann das tun aber ich halt mich jetzt raus.

Geschrieben

[...]

Ist das so richtig zusammengefasst ?

Es wurde alles nötige gesagt. Wenn Du es konkreter haben willst, geh zum spezialisierten Rechtsanwalt, schildere die ganze Sache ohne irgendetwas auszulassen, bezahle Geld und erhalte Rat.

Geschrieben

Ich möchte Deine Gefühle nicht kränken, aber sie sind mir mal geradewegs egal. Ich hab auch grad keine Lust dieses Thema nochmals zu diskutieren, das hatten wir schon ad nauseam. Oben steht wie es ist, wer unbedingt etwas dazu interpretieren will und Fragen stellt auf die es keine Antwort braucht, der kann das tun aber ich halt mich jetzt raus.

Eigentlich hast Du recht, mit "gefühlt sinnvoll" hat das deutsche Waffenrecht nicht viel am Hut und wenn schon zig Formulierungen bzgl. Einschränkungen, etc. "nicht sinnvoll" sind, dann kann es in diesem Fall auch mal eine Erlaubnis sein, die "nicht sinnvoll" rüberkommt. Und das es dafür keine Antwort braucht, sehe ich auch so, da der Fall so eher nicht vorkommt.

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