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IGNORED

Vorderschaftrepetierer 12/76 (Büchse) nach Zusage -Absage!


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Hat der Threaderöffner oder irgendjemand sonst je einen ablehnenden Bescheid gezeigt? Ich habe keinen gesehen und somit existiert auch keine Ablehnung!

Eine Existenz von Wissen muss überhaupt nicht bewiesen werden. Diese ist allerdings vorhanden, da es ausreichend gesetzliche Richtlinien gibt.

Was fällt dir denn nun noch alles für ein Unsinn ein?

Das GEsetz sagt

Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf

Deinen Pumpgun Unsinn habe ich anhand von zitierten Quellen wiederlegt.

Den selbsterfundenen "Sonderlauf" auf die gleiche Art und Weise.

Der Wille des Gesetzgebers ist ebenfalls mit Begründung geliefert

und zum Schluß

DIe Handlungsanweisung zum EIntrag auf GELB

Wie verblendet muss man denn nun noch sein? :rotfl2: Bei dir ist die Erde bestimmt eine Scheibe, um die sich die Sonne dreht.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Der Zusammenhang ist, dass im WaffG eindeutig drin steht "gezogener Lauf" und in der LR410 eindeutig drin steht "Pulver". In beiden Fällen argumentierst du mit Quellen außerhalb des Textes, dass das was da wortwörtlich steht eigentlich was ganz anderes bedeutet.

Sei's drum - ist eh off topic hier.

bye knight

P.S.: Auch ich halte einen Schaumlöscher für sinnvoll und völlig ausreichend - aber das ist nicht der Punkt.

In der SprengLR 410 steht zum Beispiel Pulverlöscher !

Ich habe im Waffenrecht kein Funktion. Bin aber in einem anderen Rechtsbereich tätig. Dort geht es stets darum, dass der Wille des Gesetzgebers durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften Normung und letztlich durch Verwaltungsakt (Bescheid) konkretisiert wird.

Nun kommt sicher das Argument, dass diese Kenntnisse dem Bürger nicht vorliegen und deshalb auch nicht von ihm verlangt werden kann über entsprechendes Wissen zu verfügen.

Dies mag zwar zutreffend sein, entbindet den Bürger aber nicht davon, sich im Zweifelsfall bei der zuständigen Behörde zu informieren.

Im vorliegenden Fall hat die angeblich mutzmutz getan und prompt eine konkrete Antwort bekommen !

Da kann man mit Leben oder auch nicht. Wem diese Antwort nicht passt, sollte sie nicht ungeklärt im Raum stehen lassen !

Geschrieben

In der SprengLR 410 steht zum Beispiel Pulverlöscher !

Dies mag zwar zutreffend sein, entbindet den Bürger aber nicht davon, sich im Zweifelsfall bei der zuständigen Behörde zu informieren.

Im vorliegenden Fall hat die angeblich mutzmutz getan und prompt eine konkrete Antwort bekommen !

Hallo Joe

genau das Gleiche habe ich auch getan. Und vom LKA die Auskunft erteilt bekommen (mein SB übrigens gleichlautend.) dass Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 mit der Gelben WBK erworben werden kann. Werde ich jetzt verurteilt?

Steven

Geschrieben

Hat der Threaderöffner oder irgendjemand sonst je einen ablehnenden Bescheid gezeigt? Ich habe keinen gesehen und somit existiert auch keine Ablehnung! .....

Wenn dir das Thema so wichtig ist, dann frag do selbst beim LKA NRW nach !

Dieser Thread sollte dir - sofern dich der Handel oder Besitz mit einer Vorderschaftrepetierflinte auf gelber WBK in irgendeiner Form tangiert - Anlass genug sein, diese Frage nicht ungeklärt sein zu lassen !

Geschrieben

.... genau das Gleiche habe ich auch getan. Und vom LKA die Auskunft erteilt bekommen (mein SB übrigens gleichlautend.) dass Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 mit der Gelben WBK erworben werden kann. Werde ich jetzt verurteilt? ....

Ob du verurteilst wirst spielt doch hier keine Rolle. Wenn das LKA NRW ihre Rechtsauffassung geändert hat dann gilt halt die aktuelle (letzte) Rechtsauffassung !

Geschrieben

Der Wille des Gesetzgebers wird aber nicht durch den Bescheid der Exekutive konkretisiert, sondern im Idealfall 1:1 umgesetzt.

Siehe auch vorgenommene Eintragungen in gelbe WBK. Wille -> Gesetz -> Verwaltungsakt

Geschrieben

Wenn das LKA NRW ihre Rechtsauffassung geändert hat dann gilt halt die aktuelle (letzte) Rechtsauffassung !

Hallo Joe

du willst mir aber jetzt nicht weismachen, dass es passieren kann, dass die "Rechtsauffassung" des LKA NRW sich stündlich ändern kann und deshalb auch legal erworbene Teile illegal werden. Sind die wirklich so doof und schauen vor Auskunftserteilung nicht die dafür zuständigen §§ an? Oder war es womöglich so, dass das LKA NRW auf meine Anfrage ins Gesetz geschaut hat, mir die korrekte Antwort: Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 gehört auf die Gelbe WBK. gegeben hat und irgendein höherer Beamter, dem das nicht gefällt hüpfte auf einem Bein und rief: "ich will das net, ich will das net". und das LKA NRW dachte sich, bevor der platzt und uns das ganze Büro verdreckt, geben wir ihm seinen Willen und hat seine Rechtsauffassung schnell geändert. Im Land von Antwerpes ist dies sicherlich denkbar.

Steven

Geschrieben

Der Wille des Gesetzgebers wird aber nicht durch den Bescheid der Exekutive konkretisiert, sondern im Idealfall 1:1 umgesetzt.

Siehe auch vorgenommene Eintragungen in gelbe WBK. Wille -> Gesetz -> Verwaltungsakt

Zum Beispiel Bescheid mit Auflagen !

Hallo Joe

du willst mir aber jetzt nicht weismachen, dass es passieren kann, dass die "Rechtsauffassung" des LKA NRW sich stündlich ändern kann ....

Wieso "stündlich" ?

Hast du am Tag X um 9 Uhr angefragt und mutzmutz am gleichen Tag um 10 Uhr ?

Ich gehe davon aus, dass es bei der Anmeldung von VRF mit gezogenen Lauf zu einer Steigerung gekommen ist und sich die Waffenrechtsbehörden nicht einig waren. Evtl. sogar Beschwerden gegen die ursprüngliche Auffassung des LKA NRW von Waffenrechtsbehörden dort zur Änderung der Rechtsauffassung geführt haben.

Letztendlich hast du nur zwei Möglichkeiten:

  1. du lässt die letzte Aussage so stehen wie ist und akzeptierst sie damit oder
  2. du hälst mit Rechtsmittel dagegen!

Aber dies ist doch im Waffenrecht nicht wirklich neu, oder ?

Geschrieben (bearbeitet)

Die aktuell gültige Rechtsauffassung heisst auch in NRW EIntrag auf GELB.

Auf welcher Grundlage sollte die Behörde auch zu einem abweichenden Ergebnis kommen? Lex Joe? :rofl:

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Die aktuell gültige Rechtsauffassung heisst auch in NRW EIntrag auf GELB.

Auf welcher Grundlage sollte die Behörde auch zu einem abweichenden Ergebnis kommen? Lex Joe? :rofl:

Du hast mir immer noch nicht mitgeteilt wie viele VRF's du noch auf Grundlage einer gelben WBK verkaufen musst !

Geschrieben
........

Die "Argumentation" fällt momentan aber intellektuell deutch hinter Joes zurück-bedauerlich

Dann hast du einfach die metaphysische Substanz der Argumente nicht in vollem Umfang erfasst. :grin:

Für Deliktrelevanz und Szentypizität muss das Zeug irgendwo verwendet werden. Da beides nicht vorliegt fehlen ganz einfach diese Gründe.

Du hast die beiden Kriterien "Deliktrelevanz und Szentypizität" doch selber, und vollkommen korrekt ins Spiel gebracht, und es gibt nicht den geringsten logisch erklärbaren Grund, warum es da Unterschiede nach Läufen geben soll. Die tatsächlich bekannten Vorkommnisse müssen natürlich relativ zur Verbreitung der Waffen gesehen werden. :cool3:

Gunsmoker

Geschrieben

In der SprengLR 410 steht zum Beispiel Pulverlöscher !

Ich habe im Waffenrecht kein Funktion. Bin aber in einem anderen Rechtsbereich tätig. Dort geht es stets darum, dass der Wille des Gesetzgebers durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften Normung und letztlich durch Verwaltungsakt (Bescheid) konkretisiert wird.

Und hier wird der Wille des Gesetzgebers doch durch das Beispiel konkretisiert - eben "ABC Pulverlöscher" Und nu? Jetzt kommst du und sagst, Wille des Gesetzgebers war aber "AB Schaumlöscher", weil es bei mir daheim kein C (also Gas) gibt.

bye knight

Geschrieben

Die aktuell gültige Rechtsauffassung heisst auch in NRW EIntrag auf GELB.

Auf welcher Grundlage sollte die Behörde auch zu einem abweichenden Ergebnis kommen? Lex Joe? :rofl:

Mit welcher Überzeugung Du Deine Rechtsauffassung vertrittst, ist bemerkenswert.

Welcher Quelle entnimmst Du, dass der Gesetzgeber von den "Slugguns" wusste?

Geschrieben

@Knight: Bevor es wiederum abdriftet auf irgendeinen Nebenkriegsschauplatz, hier das Zitat aus der SprengLR 410:

Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit leicht erreichbar sein. Geeignete Löscheinrichtungen sind z.B. Wandhydranten, Feuerlöscher mit ABC-Löschpulver mindestens der Löschergröße III (z.B. 6Kg Löschpulver), Kübelspritzen oder Wasseranschlüsse mit Strahlrohr.

Der "Wille" manifestiert sich in "Geeignete Löscheinrichtungen", NICHT in den Beispielen. Beim 14.4 WaffG lässt sich der Wille durch die entsprechenden Bundesdrucksachen und den Werdegang des Gesetzes belegen, die Trombone-Action Flinten sollten gerade nicht auf die Sportschützen WBK...

Aber egal.

Geschrieben

Und hier wird der Wille des Gesetzgebers doch durch das Beispiel konkretisiert - eben "ABC Pulverlöscher" Und nu? Jetzt kommst du und sagst, Wille des Gesetzgebers war aber "AB Schaumlöscher", weil es bei mir daheim kein C (also Gas) gibt.

bye knight

Mit dem erheblichen Unterschied zu diesem Thema, dass es mir schon - laut SprengLR 410 - freisteht zur Brandbekämpfung zum Beispiel

  1. Wandhydranten,
  2. Feuerlöscher mit ABC-Löschpulver,
  3. Kübelspritzen und
  4. Wasseranschlüsse mit Schlauch und Strahlrohr

oder stattdessen einen AB-Schaumlöscher bereit zu halten. Denn die unter 1. bis 4. genannten Brandbekämpfungseinrichtungen werden nur beispielhaft genannt !

Die Konkretisierung des Gesetzgeber hinsichtlich der Brandbekämpfung zielt ab auf "geeignete" Einrichtungen zu Brandbekämpfung und dadurch, dass im Folgenden (vgl. Ziffern 1 -4) nur beispielhaft geeignete Einrichtungen genannt werden, scheiden andere ebenso geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung wie AB-Löscher nicht automatisch aus.

Was dies denn nun damit zu tuen hat, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sportschützen zwischen "Büchse" und "Flinte" zu differenzieren haben habe ich leider immer noch nicht verstanden ! Beim Erwerb der Sachkunde wird dem Sportschützen vermittelt, dass zwischen "Büchse" und "Flinte" zu unterscheiden ist. Dies wird dann noch in der praktischen Ausübung des Schießsportes durch Anwendung und Beachtung der genehmigten Sportordnungen vertieft und eingeübt !

Geschrieben

@Knight: Bevor es wiederum abdriftet auf irgendeinen Nebenkriegsschauplatz, hier das Zitat aus der SprengLR 410:

Der "Wille" manifestiert sich in "Geeignete Löscheinrichtungen", NICHT in den Beispielen. Beim 14.4 WaffG lässt sich der Wille durch die entsprechenden Bundesdrucksachen und den Werdegang des Gesetzes belegen, die Trombone-Action Flinten sollten gerade nicht auf die Sportschützen WBK...

Aber egal.

Sorry, du warst schneller und lebst die nicht zu verachtende These: "in der Kürze liegt die Würze"!

:respekt:

Geschrieben

Dann hast du einfach die metaphysische Substanz der Argumente nicht in vollem Umfang erfasst. :grin:

Du hast die beiden Kriterien "Deliktrelevanz und Szentypizität" doch selber, und vollkommen korrekt ins Spiel gebracht, und es gibt nicht den geringsten logisch erklärbaren Grund, warum es da Unterschiede nach Läufen geben soll. Die tatsächlich bekannten Vorkommnisse müssen natürlich relativ zur Verbreitung der Waffen gesehen werden. :cool3:

Gunsmoker

Doch, weil die einen Läufe eben benutzt wurden (deliktrelvant und szenetypisch) und die anderen eben nicht (nicht deliktrelevant und nicht szenetypisch. Das trifft genauso auf Selbstladeflinten zu. Die sind auch nicht betroffen, weil sie nicht deliktrelevant und nicht szenetypisch sind. Oder siehst du einen Grund warum eine SLF weniger gefährlich als eine VRF ist ;)

Eigentlich erklärt es sich doch durch die Begriffe selbst.

Geschrieben

Mit welcher Überzeugung Du Deine Rechtsauffassung vertrittst, ist bemerkenswert.

Welcher Quelle entnimmst Du, dass der Gesetzgeber von den "Slugguns" wusste?

Wofür sollte das relevant sein?

Es ist übrigends nicht meine Rechtsauffassung. Ich hatte bereits mehrfach die bundeseinheitliche Rechtsauffassung zitiert.

Blind?

Ich würde gern mal sehen, was in dem rechtsmittelfähigen ablehnenden Bescheid als Begründung aufgeführt wird. Ihr könnt ja mal versuchen eine ablehnende gesetzliche Begründung zu finden ;)

Offiziell wird jedenfalls eingetragen. Die Begründung ist nachlesbar und plausibel. Übrigens haben das keine Internetnutzer, sondern Juristen so bewertet. ;)

Geschrieben

................

Das trifft genauso auf Selbstladeflinten zu. Die sind auch nicht betroffen, weil sie nicht deliktrelevant und nicht szenetypisch sind. Oder siehst du einen Grund warum eine SLF weniger gefährlich als eine VRF ist ;)

Eigentlich erklärt es sich doch durch die Begriffe selbst.

Und deshalb gibt es auch SLF nur auf grün mit Voreintrag. Ist doch eigentlich schlüssig, oder?

Gruß

Gunsmoker

Geschrieben

Na dann würd ich sagen, wenn die Herren ihre Rechtsauffassung plötzlich aus irgendwelchen Gründen geändert haben, sollten die Jenigen, die sowas jetzt eingetragen haben, auf jeden Fall einen Bestandsschutz erhalten und eben von Neueintragungen abgesehen werden, bis das Ganze eindeutig geklärt ist.

Und wenns dann geklärt ist, kanns ja zukünftig so gehandhabt werden wie es die Herren da oben für richtig erachten ;-)

Geschrieben

Und beim Threadstarter ausnahmsweise nicht oder wie ?

Der Threadstarter hat keinen ANtrag gestellt. Deshalb hat er auch keinen ablehnenden Bescheid. Sollten einzelne Mitarbeiter einen Fehler machen, wäre das zudem irrelavant. Lustig wie jemand die vielen mit Foto belegten Einträge negieren kann, aber eine Aussage im Forum als "Beweis" gelten soll :rofl:

Fakt it doch nunmal die EIntragung als allgemeine Handlungsanweisung. Was verstehst du denn daran nicht?

Geschrieben (bearbeitet)

Und deshalb gibt es auch SLF nur auf grün mit Voreintrag. Ist doch eigentlich schlüssig, oder?

Gruß

Gunsmoker

Nein. Man darf nicht alles durcheinanderbringen. SLF waren als Halbautomaten schon immer grün. Repetierlangwaffen eigentlich Gelb.

Die weiteren Einschränkunegn der VRF wurden ebenfalls nicht auf die SLF übertragen. Dort sind alleinstehende Pistolengriffe nicht verboten worden und auch keine Vorgaben zu Mindestlängen ergänzt worden. Es gab also zu den SLF keine weiteren Einschränkungen. Dafür gibt es auch eine Begründung: Sie sind weder Szentypisch noch Deliktrelevant. Das trifft ebenfalls auf die VRF mit gezogenen Läufen zu.

Es ist (wie bereits sehr deutlich gemacht) sehr gezielt vorgegangen worden.

Einzig die VRF mit glattem LAuf wurde gesondert betrachtet. Dann ist genau zu diesem Fall explizit betrachtet worden und auch sehr dosiert eingegriffen. Es war ein Bauernopfer mit geringstmöglichem Schaden. Nur dort greift auch die Begründung.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Es ist übrigends nicht meine Rechtsauffassung. Ich hatte bereits mehrfach die bundeseinheitliche Rechtsauffassung zitiert.

Blind?

(...)

Übrigens haben das keine Internetnutzer, sondern Juristen so bewertet. ;)

Ich suche es immer noch. Vielleicht das Alter aber ich finde die Quelle nicht.

Es soll sogar internetnutzende Juristen geben. Selbst Smartphones werden nur noch selten als Teufelswerk bezeichnet.

Geschrieben (bearbeitet)

Ist jetzt nicht dein ernst, oder? Ich hatte das nun mehrfach hier reinkopiert.

Bearbeitet von Gast

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