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IGNORED

Vorderschaftrepetierer 12/76 (Büchse) nach Zusage -Absage!


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Das sagt meist der Hersteller aus! Die Hersteller garantieren die Funktion als Feuerlöscher meist nur bis zum Prüftermin. Danach ist das nur noch ne rote Büchse mir irgendwas drin.

Das ist nicht richtig!

Für Privatpersonen gibt es keine gesetzlichen Prüfpflichten!

Geschrieben

Bei dieser Gelegenheit könntest du den zuständigen Verwaltungsrichter dann auch einmal erklären worin denn unter praktischen Aspekten der Unterschied in der schießsportlichen Verwendung der beiden abgebildeten VRF's liegt !

Diese mit glatten Lauf:

lkwa-4-a87f.jpg

Und diese mit gezogenen Lauf:

lkwa-4-a87f.jpg

Ihr hättet hier nicht die Absolution für euere fragwürdige Rechtsauffassung suchen sollen. Mit ein bisschen Glück wäre es nie Thema der Waffenrechtsbehörden geworden!

Hy,

nettes Beispiel. Aber Was würdest Du sagen wenn ich hier jetzt ein H&K 417 und ein MR308 zeigen würde?

Geschrieben

Hy,

nettes Beispiel. Aber Was würdest Du sagen wenn ich hier jetzt ein H&K 417 und ein MR308 zeigen würde?

Das was ich hier schon zum x-ten mal geschrieben habe:

.... Argumentationskette

> WaffG > AWaffV > WaffVwV > Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG > BeschG > C.I.P. > genehmigte Sportordnungen ....

nach Kriegswaffenkontrollgesetz verbotene Schusswaffe!

Und ein von dir perfektes Beispiel dafür, dass es eben doch nicht auf den Wortlaut laut des WaffG alleine ankommt, wenn es darum geht, welche Schusswaffe ein Sportschütze erwerben darf und welche eben nicht !

Geschrieben

Und ein von dir perfektes Beispiel dafür, dass es eben doch nicht auf den Wortlaut laut des WaffG alleine ankommt,

Hallo Joe07,

deine Beratungsresistenz ist schon beachtenswert.

Anderes Beispiel (hier wurde schon soviel geschrieben, da schadet der kleine Ausflug auch nicht):

Wir wissen sicherlich alle, wie das Führverbot von verschiedenen Messern zustande kam. Einige Jugendliche mit Migrationshintergrund machten sich in Berlin einen Spaß daraus, vor Polizisten mit Einhandmessern und Butterflymessern zu spielen. Die Politiker sahen die Republik gefährdet und wollten das unterbinden. Sie versicherten glaubhaft, dass dieses Führverbot auf keinen Fall die ganz normalen Bürger treffen sollte. Also, der Wille des Gesetzgebers ist klar. Das Gesetz sieht aber ein fast totales Führverbot vor.

Nach deiner Meinung, lieber Joe, ist nicht der Wortlaut des Gesetzes ausschlaggebend, sondern der Wille des Gesetzgebers. Ich bin werder Jugendlich noch habe ich irgendeine böse Absicht mit meinem Einhandmesser. Also einfach das Gesetz ingnorieren und dem Richter dann erklären, dass der Wille des Gesetzgebers zählt?!

Steven

Geschrieben

Also einfach das Gesetz ingnorieren und dem Richter dann erklären, dass der Wille des Gesetzgebers zählt?!

Wenn sich der gesetzgeberische Wille dem Laien aufdrängt und der redaktionelle Fehler des Gesetzestextes offensichtlich ist - dann muss man dem nix mehr erklären.

Ich selber stehe zwischen den Stühlen. Text und Wille stehen sich diametral gegenüber.

Geschrieben

Also ich weiß nicht was da der Wille sein soll.

Schrotflinten, mit denen man sinnvoll Schrotpatronen verschießen kann (also mit glattem Lauf) sind ja erschwert erwerbbar.

Korrigiert mich, aber die Deliktrelevanz von Repetierflinten dürfte in Deutschland gegen null gehen.

Die Motivation der gesetzlichen Regelung gegen Vorderschaftrepetierflinten entspringt also eigentlich nur dem Hollywood-Mythos und da schießen die bösen Jungs eigentlich immer mit Schrot :-)

Da das Gewehr um das es hier geht, aber nicht sinnvoll für solche "alleszerstörenden" Schrotpatronen geeignet ist, könnte man doch auch vermuten, daß der Gesetzgeber einfach nicht die Notwendigkeit sah, diese Dinger nochmal extra auszunehmen.

Entweder das, oder sie wurden damals schlicht übersehen bzw. vergessen, aber dann ist das das Problem des Textverfassers und entweder er bessert nach oder lässt es auch weiterhin zu.

Beides dürfte nicht zu Nachteilen der Schützen, die sich inzwischen sowas genehmigen ließen, führen.

Schlimmstenfalls müssen sie halt das Ding veräussern.

Bestenfalls wird ihre Sichtweise bestätigt.

Und der Mittelweg wäre der Bestandsschutz für bisherige Eigentümer aber die Versagung von Neugenehmigungen.

Geschrieben

Der Wille des Gesetzgebers ist für deliktrelevante Waffen erklärt worden. Er hat explizit Pumpguns genannt und diese dortselbst mit VRF mit ausschließlichen Pistolengriff definiert. DIese Definiton der Pumpgun (welches keinesfalls einn anderes Wort für VRF ist) wiederholt er in der letzten kleinen Anfrage der Grünen.

Steinpilz hat das "besondere Laufprofil" treffend beschrieben. SO ist er auch waffenrechtlich definiert. EIn gezogener Lauf ist keine Sonderlauf.

Lebenrealität ist der rechtmäßige und gesetzeskonforme Erwerb auf Gelb. Das Gesetz kann eindeutiger nicht sein. Es gibt keinen einzigen Fitzel der dies negiert.

Geschrieben

Hängst Du so an der Gelben VRF?

Warum noch mal wollte der Gesetzgeber die VRF nicht auf der Gelben haben?

Jetzt und zu diesem Zeitpunkt mag der Erwerb rechtmäßig sein - aber der Gesetzgeber wird nachbessern.

Geschrieben

Warum noch mal wollte der Gesetzgeber die VRF nicht auf der Gelben haben?

Hallo dkp3011

erklär doch mal.

Ich dachte bisher, dass der Gesetzgeber bei Schwarzenegger gesehen hat, wie verheerend so eine Pumpe wirkt. Deshalb hat er sie als deliktrelevante Waffe eingestuft.

Oder warum wollte der Gesetzgeber die VRF nicht auf Gelbe haben? Scheinbar hast du bessere Infos.

Steven

Geschrieben (bearbeitet)

Der Wille des Gesetzgebers ist für deliktrelevante Waffen erklärt worden. Er hat explizit Pumpguns genannt und diese dortselbst mit VRF mit ausschließlichen Pistolengriff definiert. DIese Definiton der Pumpgun (welches keinesfalls einn anderes Wort für VRF ist) wiederholt er in der letzten kleinen Anfrage der Grünen. ....

Das ist nur deine Philosophie zum Begriff Pumpgun !

Meine ist eine andere. Der Begriff Pumpgun resultiert aus der Ladebewegung des Vorderschaftes und hat damit, ob ein Pistolengriff ohne Hinterschaft angebracht ist oder eben nicht rein gar nichts gemein !

Also lass es bitte die Leute für dumm zu verkaufen !

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Es geht nicht um meine Philosophie. Der Gesetzgeber hat sie so definiert. Ich hatte dir das vor langer Zeit auch schon einmal ausführlich zitiert. Es steht da, wo du den Willen falsch interpretierst.

Deine persönliche Auslegung ist daher unmaßgeblich.

Mich wundert, dass du dies nicht gelesen hast. Der Willen ist dir doch so wichtig. Ich wiederhole aber noch einmal: Bei einer eindeutigen Gesetzeslage (und die liegt vor) wird dieser nicht erneut herangezogen.

Zur VRF mit glattem Lauf: Diese wurde mit der Deliktrelevanz begründet. VRF mit gezogenem Lauf haben keine Deliktrelevanz und unterliegen deshalb auch einer anderslautenden Regelung.

Deshalb hat der Gesetzgeber das Gesetz auch genau so formuliert, wie es nun da steht. Es gab und gibt schlicht keinen Grund VRF mit gezogenem Lauf einzuschränken. Es gibt nur eine ganz geringe Anzahl und diese ist einfach nirgends in Straftaten verwickelt.

Aus dem selben Grund wurde gewisse Regelung auch nicht auf Selbstladeflinten übertragen. Auch das wirkt merkwürdig, ist aber in der Begründung zu suchen. AUch hier fehlt die (notwendige) Deliktrelevanz oder Szenetypizität.

Das ist so schlüssig, dass sollte doch mal die Hirnzellen zum nachdenken bringen, oder?

Hier nochmal der Grund der Einschränkung, welcher für VRF mit gezogenem Lauf nicht anwendbar ist. Es fehlt die Szentypizität. Sie ist einfach so selten, dass sie überhaupt keine ROlle spielt. Wegen dieses geringen Vorkommens interessiert sich der Gesetzgeber auch überhaupt nicht für eine (neue) Regelung.

Das durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten mit Kurzwaffengriff war nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung dadurch motiviert, dass der Täter von Erfurt eine solche Waffe bei sich geführt hat. Derartige Waffen hatten zudem im kriminellen Umfeld eine gewisse Szenetypizität erlangt, der der Gesetzgeber begegnen wollte. Auch sind verkürzte Waffen im Sinne der Fragestellung leichter verdeckt führbar, sodass mit ihnen ohne Verzicht auf die Feuerkraft einer Langwaffe leichter ein Überraschungseffekt erzielt werden kann. Dieser Waffentyp
erwies und erweist sich aus polizeilicher Sicht im Einsatz objektiv als besonders gefährlich.

.Für diese Waffen gelten die besonderen Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.2 WaffG, wonach bestimmte

Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.2 WaffG, wonach bestimmte
verkürzte Ausführungen von Vorderschaftrepetierern verboten sind, die oft auch als Pumpgun bezeichnet werden

Nur in diesem Zusammenhang redet der Gesetzgeber von Pumpguns! Und dessen Willen ist dir doch so wichtig.

Das Forum Waffenrecht hat das auch so erkannt. Fachwälte scheinen in der Lge zu sein richtigen Auswertung auszuwerten

Das Gesetz ist am 01.04.2003 in Kraft getreten, hiervon ausgenommen ist die bereits mit der Verkündung des Gesetzes am 16.10.2002 verbotene Pumpgun

9.1. Sofort nach Veröffentlichung des neuen Waffengesetzes in Bundesgesetzblatt tritt das Verbot der "Pumpgun" in Kraft. Dieses Verbot bezieht sich aber nicht auf alle Vorderschaftrepetierwaffen, sondern nur auf Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff, aber ohne Anschlagschaft (Hinterschaft).

DAS.de (Rechtsportal) führt in der Liste der verbotenen Waffen auf

Pumpgun (Schusswaffe mit Repetiervorrichtung am vorderen Schaft und Pistolengriff).

Irgendwie sehen der Gesetzgeber und Rechtsexperten das anders als du.

Der häufig bemühte "Sonderlauf", der eigentlich besonderes Laufprofil heisst, bezieht sich auf die Paradoxläufe. Dieser hat einige Zentimeter gezogener Lauf. Deshalb soll dieser nicht zu gezogenen Läufen gezählt werden.

Auch hier wird eine falsche Verknüpfung bemüht.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ihr hättet hier nicht die Absolution für euere fragwürdige Rechtsauffassung suchen sollen. Mit ein bisschen Glück wäre es nie Thema der Waffenrechtsbehörden geworden!

Das das ausgerechnet von dir kommt! Was fählt dir denn zur Behördenaufsattelung zu STrahlung und Visieren ein?

Du bist doch einer der aktiv vorgeht, der Rechthaberei willen.

Wie oft hatten andere und ich dich ermahnt?!

Geschrieben (bearbeitet)

Aber zurück zur Pumpgun

Das BMI (Innenministerium) nennt

9. Verbot von sog. Pumpguns
Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff (sog. Pumpguns) werden im kriminellen Milieu
benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge
und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich.
Als Sport-
oder Jagdwaffen hingegen finden derartige Waffen keine Verwendung.
und an anderer Stelle
http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Waffenrecht/Waffengesetz-Novelle-2002/waffengesetz-novelle-2002_node.htmlWaf­fen­ge­setz-No­vel­le 2002
Mit dem Gesetz vom 11. Oktober 2002 wurde das Waffenrecht umfassend neu gefasst.

In die Gesetzesnovelle sind die Verschärfungen aufgenommen worden, die in Reaktion des Amoklaufs in Erfurt am 26. April 2002 erarbeitet wurden. Diese waren:

  • eine Heraufsetzung der Altersgrenzen für den Waffenerwerb durch Sportschützen und Jäger,
  • das Erfordernis eines psychologischen Gutachtens über die persönliche Eignung für Waffenbesitzer, die jünger als 25 Jahre sind,
  • großkalibrige Waffen dürfen von Sportschützen erst ab dem 21. Lebensjahr erworben werden,
  • Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff (sog. Pumpguns) sind verboten und
  • die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Schusswaffen wurden verschärft.

Nähere Informationen zu den wesentlichen Verschärfungen der Waffengesetz-Novelle 2002 finden sie im Download auf der rechten Seite.

Weiterhin
Polizeipräsidium Land Brandenburg
Bereich Landeskriminalamt
Polizeiliche Prävention
Polizeilicher Jugendschutz
Themenheft 2
Waffen, verbotene Waffen und Gegenstände
Abbildung 36: Vorderschaftrepetierflinte mit Pistolengriff (Pumpgun)
Darunter ist das Bild der angehängten Grafik ersichtlich

Eine Pumpgun ist demnach eindeutig eine verbotene Waffe.

Eine Übertragung des Begriffs auf alle VRF unmöglich. Jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers ;)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
  1. .... Zur VRF mit glattem Lauf: Diese wurde mit der Deliktrelevanz begründet. VRF mit gezogenem Lauf haben keine Deliktrelevanz und unterliegen deshalb auch einer anderslautenden Regelung. ....
  2. Hier nochmal der Grund der Einschränkung, welcher für VRF mit gezogenem Lauf nicht anwendbar ist. Es fehlt die Szentypizität. Sie ist einfach so selten, dass sie überhaupt keine ROlle spielt. Wegen dieses geringen Vorkommens interessiert sich der Gesetzgeber auch überhaupt nicht für eine (neue) Regelung.
  3. Nur in diesem Zusammenhang redet der Gesetzgeber von Pumpguns! Und dessen Willen ist dir doch so wichtig.
  4. Irgendwie sehen der Gesetzgeber und Rechtsexperten das anders als du.
  5. Der häufig bemühte "Sonderlauf", der eigentlich besonderes Laufprofil heisst, bezieht sich auf die Paradoxläufe. Dieser hat einige Zentimeter gezogener Lauf. Deshalb soll dieser nicht zu gezogenen Läufen gezählt werden. ....
  1. Und hier wiederholst du den gleichen Fehler bei deiner Begriffsbestimmung hinsichtlich Pumpgun wie du es bereits hinsichtlich der Auslegung des § 14 Abs. 4 WaffG handhabst. Um den Willen des Gesetzgebers - auch wenn es eigentlich nicht so sein sollte - musst du den Sachverhalt "ganzheitlich" betrachten. Bezüglich der Deliktrelevanz ging es auschschließlich um den Pistolengriff ohne Hinterschaft und in diesem Fall sprechen wir von einer verbotenen Vorderschaftrepetierflinte. Aber wir sprechen hier nicht über verbotene Vorderschaftrepetierflinten sondern darüber, aufgrund welcher Erwerbsberechtigung diese Flinten erworben werden dürfen, oder ? Außerdem bezieht sich der Begriff "Pumpgun" nicht schon deshalb, generell und ausschließlich, auf eine Vorderschaftrepetierflinte mit verbotenen Pistolengriff weil das Wort Pumpgun ansonsten nicht weiter im Waffenrecht auftaucht ! Wie bereits erläutert bezieht sich der Begriff auf die Ladebewegung des Vorderschaftes !
  2. Auch hier liegst du falsch. Die Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf ist schlichtweg im Gesetzgebungsverfahren übersehen bzw. vergessen worden !
  3. Bereits unter Punkt 1. erläutert ! Der Begriff Pumgun ist mir nicht weiter wichtig. Mir ist überhaupt nicht klar, warum du dies nun noch einmal hier thematisierst ?
  4. Und auch dies ist nicht richtig. Mindestens das LKA NRW differenziert hinsichtlich der waffenrechtlichen Einstufung bei den Vorderschaftrepetierflinten nicht zwischen gezogenen und glatten Läufen !
  5. Der Begriff "Sonderlauf" bezieht sich auf die Tatsache, dass aus einer Vorderschaftrepetierflinte mit "gezogenen" Lauf originäre Flintenmunition verschossen wird. Auch wenn du es nicht wahrhaben willst, waffenrechtlich handelt es sich, wie die Bezeichnung der Munition trefflich wiedergibt, um Flintenlaufgeschosse ! Ein Flintenlauf, der statt üblicherweise nicht "glatt" sondern "gezogen" ist kann gar nichts anderes als ein Sonderlauf sein, weil gezogene Läufe üblicherweise nicht in Flinten sonder in Büchsen eingebaut sind !

Das das ausgerechnet von dir kommt! Was fählt dir denn zur Behördenaufsattelung zu STrahlung und Visieren ein?

Du bist doch einer der aktiv vorgeht, der Rechthaberei willen.

Wie oft hatten andere und ich dich ermahnt?!

Wenn du mein Wissen als Rechthaberei einstufst, damit kann ich gut leben. Ich finde es allerdings nicht in Ordnung, hier im öffentlichen Forum durch gewisse Aussagen unbedarfte Neueinsteiger dazu zu verleiten, sich Dinge anzuschaffen, mit denen sie Schwierigkeiten mit den für sie zuständigen Behörden bekommen!

Aber zurück zur Pumpgun

Das BMI (Innenministerium) nennt

und an anderer Stelle

Eine Pumpgun ist demnach eindeutig eine verbotene Waffe.

Eine Übertragung des Begriffs auf alle VRF unmöglich. Jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers ;)

Auch dazu habe ich meine Auffassung schon ausführlich erklärt !

Die hübsche Dame im vorstehenden Video führt mehrfach an einer - auch in Deutschland - nicht verbotenen Vorderschafrepetierflinte die pumpende Bewegung des Vorderschaftes vor. Womit jedem User auch klar sein dürfte, das sich der Begriff Pumggun auf alle Vorderschaftrepetierflinten bezieht. Es gib sogar entsprechende Büchsen und Luftgewehre.

Auch wenn ich mich wiederhole, nur deshalb, weil der Begriff Pumpgun nur einmal im Zusammenhang mit der verbotenen Vorderschaftrepetierflinte mit Pistolengriff ohne Hinterschaft genannt wird, bedeutet dies nicht, dass damit nur diese Vorderschaftrepetierflinten gemeint sind. Da ändert auch dein eingefügtes Foto nichts dran.

Ich bin mir da ganz sicher, dass nicht nur das LKA NRW weiß, welche Schusswaffen "umgangssprachlich" unter den Begriff "Pumpgun" subsumiert werden.

Geschrieben

Mindestens das LKA NRW differenziert hinsichtlich der waffenrechtlichen Einstufung bei den Vorderschaftrepetierflinten nicht zwischen gezogenen und glatten Läufen !

Hallo Joe

das stimmt doch gar nicht. Klare Aussage des BKA NRW gegenüber meinem Sachbearbeiter: Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 auf GELBE WBK.

Steven

Geschrieben

Mich belustigt die mangelnde Fähigkeit eigene Fehler auch bei wiederholten Quellenbelegen nicht akzeptieren zu können :D

Auf eine psychologische Ferndiagnose dieser Störung verzichte ich ;)


Hallo Joe

das stimmt doch gar nicht. Klare Aussage des BKA NRW gegenüber meinem Sachbearbeiter: Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 auf GELBE WBK.

Steven

Es gibt keinen einzigen ablehnenden Bescheid ;) Es gibt real auch keine andere Rechtsauslegung des eindeutigen GEsetzestextes.
Es gibt aber viel Forenfantasie. Die Vorgehensweise (Eintrag auf Gelb) ist sogar bundeseinheitlich geregelt.

Geschrieben

Alles keine Hürde, da ja die VRF mit gezogenem Lauf "Slug guns" sind.

Problem gelöst, Fall geschlossen.

Qnkel hat Recht und daher muss ich dies nicht wiederholen !

Aber die mit glattem Lauf doch auch :P

Und folgende Tatsachenbehauptung stimmt nicht:

Hallo Joe

das stimmt doch gar nicht. Klare Aussage des BKA NRW gegenüber meinem Sachbearbeiter: Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 auf GELBE WBK.

Steven

Denn ich orientiere mich stets an die aktuellste Rechtsauffassung und die hat hier schon mutzmutz veröffentlicht:

so, Antwort vom LKA erhalten. Auch wenn die jetzt aufgrund des Flintenkalibers, eine Langwaffe mit gezogenem Lauf, nicht zur Büchse erklären wollen.

Hier die Mail:

Sie fragen an, ob eine Vorderschaftrepetierbüchse des Kalibers 12 in eine gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen werden kann.

Gemäß § 14 Abs. 4 WaffG ist Sportschützen der Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) gestattet, sofern sie dem Schießsport als gemeldetes Mitglied in einem Schießsportverband nachgehen.

Entgegen Ihrer Annahme handelt es sich bei der von Ihnen geschilderten Waffe aus waffenrechtlicher Sicht nicht um eine Vorderschaftrepetierbüchse sondern vielmehr um eine Vorderschaftrepetierflinte. Maßgebliches Kriterium für diese Einordnung ist das verwendete Kaliber und nicht etwa das Laufprofil der Waffe. Aus diesem Grund werden diese mit speziellen Laufprofilen ausgerüsteten Flinten definitionstechnisch nicht zu den „Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen“ (Büchsen) im Sinne des § 14 Abs. 4 WaffG gezählt (vgl. Nr. 1.5.3 zu Anlage 2 Abschnitt 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz).

Daher ist zu beachten, dass weder der erleichterte Erwerb auf Grundlage einer „gelben“ Waffenbesitzkarte noch der Eintrag von Vorderschaftsrepetierflinten in diese Art der Waffenbesitzkarte zulässig sind.

Der Erwerb wie auch der Besitz einer solchen Schusswaffe ist daher nur aufgrund eines Bedürfnisses nach § 14 Abs. 2 WaffG i. V. m. einer „grünen“ Waffenbesitzkarte möglich.

Sollten weitere Rückfragen bestehen, wird Sie Ihre zuständige Waffenbehörde gerne beraten. ....

http://forum.waffen-online.de/topic/436544-vorderschaftrepetierer-1276-buchse-nach-zusage-absage/?p=2072087

Irgendwie habt immer noch nicht verstanden, dass ihr damit - speziell nur hier zu diesem Thema - bei der Rechtsfindung die übliche Argumentationskette ( http://forum.waffen-online.de/topic/436544-vorderschaftrepetierer-1276-buchse-nach-zusage-absage/?p=2082937 ) auszublenden entweder eure waffenrechtliche Sachkunde in Frage stellt bzw. damit versucht ein gewisses Motiv an dieser absurden Auslegung zu verbergen.

Denn sowohl aus dem Erwerb der waffenrechtlichen- und technischen Sachkunde (§ 7 WaffG und § 1 AWaffV), als auch den genehmigten Sportordnungen (§ 15a WaffG) ergibt sich, dass Sportschützen u. a. zwischen Büchsen und Flinten zu differenzieren haben. Das heißt, sie müssen Büchsen und Flinten unterscheiden können. Und dies geschieht in erster Linie durch die Kaliberbezeichnung der Langwaffe.

Also noch einmal:

"Aus einer Vorderschaftrepetierflinte wir nicht dadurch dass aus ihr durch einen gezogenen Lauf Flintenmunition verschossen wird zwangsläufig eine Vorderschaftrepetierbüchse"!

Wenn wir über Vorderschaftrepetierbüchsen, welche auf gelber WBK zu erwerben wären, sprechen dann ist damit zum Beispiel das Modell Remington 7615 ( http://www.remingtonle.com/rifles/7615.htm%C2'> gemeint !

Geschrieben (bearbeitet)

Mein Gott, hängts du etwa immer noch an der vollkommen unmaßgeblichen Unterscheidung zwischen Büchse und Flinte?
:rofl::rotfl2:

Niemand will überhaupt über Flinte oder Büchse diskutieren, da es unerheblich ist.

Die Remington 7615 geht selbstverständlich. Es gibt auch keine Unterscheidung zwischen einer VRB und einer VRF mit gezogenem Lauf.

Das Waffenrecht kennt dazu keine weitere Unterscheidung. Beides sind Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, so wie es das Gesetz bestimmt.

Warum eine VRF mit glattem Lauf anders behandelt wird (auch anders als Selbstladeflinten) ist oben ausfürhlich erläutert.

Ein. Beschreibung eines besonderen Laufprofils. Danach versteht man auch, warum der Gesetzgeber diese nicht zu den gezogenen Läufen (welche eben kein spezielles Laufprofil sind) zählen möchte und warum diese Feststellung wichtig war.

Flinten mit teilweise gezogenem Lauf

Eine Ausnahme von der generellen Definition betrifft Flinten, die als Paradoxlauf über einen nur teilweise gezogenem Lauf oder über einen vollgezogenen Lauf verfügen. Diese sind zum Verschießen von Schrot und Flintenlaufgeschossen ausgelegt, welche durch eine Rotationsbewegung im Flug stabilisiert werden sollen. Ein Vertreter dieser Waffe war die vom Engländer George Vincent Fosbery VC (11. April 1832 – 8 May 1907) entwickelte und von Holland & Holland hergestellte Paradoxflinte. Um ein dafür speziell entwickeltes Flintenlaufgeschoss zur Rotation zu bringen, ohne die Schrotgarbe zu stark zu streuen, hatte der Lauf nur kurze Züge am vorderen Laufende. Moderne Flintenlaufgeschosse sind heute meist passgenau mit einem Treibspiegel versehen, so dass das Flintenlaufgeschoss nicht mit einem gezogenen Lauf in Berührung kommt und damit auch nicht in eine Rotationsbewegung. Die Treffgenauigkeit wird durch höhere kinetische Energieabgabe und den passgenauen Treibkäfig erzielt.

So. Nun wissen wir, wie der Gesetzgeber "Pumpgun" (Kurzversion einer VRF mit Pistolengriff statt Hinterschaft, verboten) definiert. Wir haben gelernt was ein spezielles Laufprofil ist (glatt und gezogen sind ganz normale Laufprofile) und dass der Gesetzgeber Büchse und Flinte nicht unterscheidet.

Darum ist die einheitliche Klarstellung des Eintrags auf Gelb auch für Flinten mit gezogenem Lauf getroffen worden.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Hallo Joe

du lebst in einer ziemlich kleinen Welt. Tatsachen die dir nicht passen werden als Unwahr deklariert. Und schon passt es wieder. 3 mal 3 ist neueune, ihr wisst schon wie ichs meieine.

Und folgende Tatsachenbehauptung stimmt nicht:

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