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IGNORED

Vorderschaftrepetierer 12/76 (Büchse) nach Zusage -Absage!


wwalther

Empfohlene Beiträge

Also ich denke nach wie vor, daß die Bezeichnungen Büchse oder Flinte nicht wirklich relevant sind für die Eintragung.

Die Eintragung, die ich in der WBK eines Vereinskameraden sah, lautete eindeutig "Vorderschaftrepetierflinte" und darunter stand -gezogener Lauf-.

Somit schien das für den SB klar zu sein und auch nicht weiter wichtig ob nun Flinte oder Büchse. Wichtig war der Zusatz -gezogener Lauf-.

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Du hast vollkommen recht. Es ist auch nicht wichtig. In den Tabellen der Waffentypologie sind deshalb auch

C23 Repetierbockbüchsflinte

C35 Repetierbüchse

C36 Vorderschaftsrepetierbüchse

C37 Unterhebelrepetierbüchse

C38 Repetierflinte (LL>60cm)

C39 Vorderschaftrepetierflinte (LL>60cm)

C40 Unterhebelrepetierflinte (LL>60cm)

alle unter Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 3.1 subsummiert. Dazu hat der Gesetzgeber zwei Ausnahmen definiert:

Die verbotenen Pumpguns und VRF mit glattem Lauf.

Konkret gibt es nun die Kategorien

C12 lange Repetier-Schusswaffe (Lauflänge <= 60cm)
(Nur bei Waffen mit glattem Lauf)
C35 lange Repetier-Schusswaffe
(Nur bei Waffen mit gezogenem Lauf)
Das ist mittlerweile von "C35 Repetierbüchse" auf " C35 lange Repetierschusswaffe mit gezogenem Lauf" korrigiert worden. Man mag überlegen, warum das erfolgt ist.
Man kann ja mal versuchen die Unterhebelrepetierflinte mit gezogenem Lauf einzuordnen. Dann bricht das ganze Gespinst schlagartig zusammen. Da lässt sich dann nicht einmal ein Wille eines öffentlich Angestellten und juristische Grundkenntnisse in mittlerer Führungsebene mit dem Hang zur REchthaberei (psychologisch) herbeizerren.
Mal zum schmunzeln
Bearbeitet von Gast
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Ich habe mir gerade einen neuen Schaumlöscher gekauft. Pulverlöscher kommt im Wohngebäude nicht so gut und Gasbrand kommt nicht in Betracht.

Was war denn - deiner Ansicht nach - Wille des Gesetzgebers, als er in die LR410 beispielhaft ABC Pulverlöscher aufgenommen hat? Wenn er mit AB Schaumlöschern zufrieden gewesen wäre, dann hätte er ja nicht zur höheren ABC Kategorie greifen müssen.

Also ich an deiner Stelle wäre mir da jetzt nicht so sicher, ob Schaumlöscher durch den in Vorschriften niedergeschriebenen Willen des Gesetzgebers der Beamten in den Ministerien gedeckt sind.

Bin auf deine Herleitung gespannt! Ein "kommt nicht in Betracht" reicht da meiner Ansicht nach nicht aus, das könnte man an vielen anderen Stellen sonst auch vorbringen.

bye knight

Bearbeitet von knight
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​Das Waffenrecht verwendet in der EU-WaffenRL und dem WaffG die Bezeichnungen "Waffe mit glattem Lauf" und "Waffe mit gezogenem Lauf".
Im WaffG wird der Begriff "Flinte" nur bei den Verbotenen Waffen der Anlage 2 in Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 "Vorderschaftrepetierflinten, bei denen …" verwendet.
Der Standard XWaffe musste so angelegt werden, dass er mit allen Rechtsvorschriften harmoniert (soweit dies überhaupt möglich ist).
Daher wurden hier die sprachlich gebräuchlichen Begriffe "Büchse" und "Flinte" verwendet.
Büchsen sind Waffen, die zum Verschießen eines Einzelgeschosses bestimmt sind. Sie haben in der Regel gezogene Läufe.
Flinten sind Waffen, die zum Verschießen von Schroten bestimmt sind. Sie haben in der Regel glatte Läufe. Hat eine Waffe in einem klassischen Schrotkaliber (z.B. 12/70) einem auf voller Länge mit Zügen und Feldern versehenen Lauf, so handelt es sich um einen "gezogenen Lauf" im Sinne der Waffentechnik. Er ist zum Verschießen von Einzelgeschossen bestimmt (in diesem Fall von Flintenlaufgeschossen). Folglich müssen wir in der Nomenklatur von XWaffe auch dann von einer Büchse sprechen, auch wenn diese Büchse Flintenmunition verschießen kann.

Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinte werden hier nicht verwendet. Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschließen sind weder im WaffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden. Ggf. sind Weisungen auf Landesebene erlassen worden, fragen Sie hierzu bitte bei Ihrem Waffenrechtsreferenten nach.

Aber Achtung: Vorderschaftrepetierwaffen in einem Flintenkaliber (z.B. 12/76; 12/70; 16/70; …), bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95cm oder die Lauflänge weniger als 45cm beträgt sind verbotene Waffen. Dies ergibt sich hier aus dem Begriff „Flinte“ im Gesetz. Es wird nicht von glatten oder gezogenen Läufen gesprochen. Flinten verschießen Flintenmunition (gemäß amtl. Anzeiger, bzw. C.I.P.), unabhängig der Laufkonstruktion. Hier tritt die XWaffe-Nomenklatur zurück, da sie keine rechtliche Wirkung entfaltet.

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So läuft das Prüfschema im Eintrag ab:

Folgende Schritte sind bei einer Standardisierung vorzunehmen:
  1. Festlegung der Waffenkategorie gemäß EU-Waffenrichtlinie und Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG (Kat. A - D)
  2. Festlegung der Bezeichnung gemäß XWaffe-Katalog "Waffentyp-Anlage 1" (gem. Anlage 1 WaffG)
  3. Festlegung der Bezeichnung gemäß XWaffe-Katalog "Waffentyp-Feingliederung"
  4. Festlegung der Bezeichnung gemäß XWaffe-Katalog "Waffe/Waffenteil"

Um eine Waffe zu beschreiben sind also vier Schritte erforderlich:

  1. Es ist die richtige Waffenkategorie auszuwählen. Diese ergibt sich aus den Vorgaben der EU-Waffen-Richtlinie und der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG. Diese Kategorien sind in der Regel schon durch den Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) und durch Verbringungserlaubnisse bekannt.
  2. Um eine Waffe sowohl einer Waffenkategorie, als auch der eher technischen Bezeichnung des XWaffe-Kataloges "Waffentyp-Feingliederung" zuweisen zu können, ist eine nähere Beschreibung der Waffe durch den unmittelbar aus dem Gesetz hergeleiteten Katalog "Waffentyp-Anlage 1" notwendig.
  3. Anschließend ist der betreffende Wert des Kataloges "Waffentyp-Feingliederung" auszusuchen. Die Werte dieses Kataloges lehnen sich sehr an die Waffentechnik und deren Begriffe an. Sie sind oft verständlicher, als die Begriffe in der EU-Waffenrichtlinie oder der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG.
  4. Abschließend ist zu prüfen, ob es sich um eine komplette Waffe oder ein wesentliches Waffenteil im Sinne des WaffG handelt. Hierzu ist der Katalog Waffe/Waffenteil (nebenstehend) zu verwenden.

Wenn man das getan hat, landet die VRF mit gezogenem Lauf zwangsläufig in GELB

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Was war denn - deiner Ansicht nach - Wille des Gesetzgebers, als er in die LR410 beispielhaft ABC Pulverlöscher aufgenommen hat? Wenn er mit AB Schaumlöschern zufrieden gewesen wäre, dann hätte er ja nicht zur höheren ABC Kategorie greifen müssen.

Also ich an deiner Stelle wäre mir da jetzt nicht so sicher, ob Schaumlöscher durch den in Vorschriften niedergeschriebenen Willen des Gesetzgebers der Beamten in den Ministerien gedeckt sind.

Bin auf deine Herleitung gespannt! Ein "kommt nicht in Betracht" reicht da meiner Ansicht nach nicht aus, das könnte man an vielen anderen Stellen sonst auch vorbringen.

bye knight

Nö, eine Kübelspritze oder Wasseranschluss mit Schlauch reicht auch !

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Die ominöse Arbeitsgruppe behandelt übrigens eine Klarstellung des WaffG Anlage 1 Abschnitt 3 2.6 und nicht etwa 3.1 (um den es hier geht.

Die richtige Bezeichnung für Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Ziffer 2.6 müsste „lange Repetier- und halbautomatische Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60cm ist“ lauten.
XWaffe in Version 1.2 ist bereits in diesem Punkt korrigiert, außerdem wird die Arbeitsgruppe „Inhalte-Daten-Plausibilitäten“ dem BMI eine redaktionelle Änderung des WaffG empfehlen.
Noch steht da:
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,
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Also ich denke nach wie vor, daß die Bezeichnungen Büchse oder Flinte nicht wirklich relevant sind für die Eintragung.

Die Eintragung, die ich in der WBK eines Vereinskameraden sah, lautete eindeutig "Vorderschaftrepetierflinte" und darunter stand -gezogener Lauf-.

Somit schien das für den SB klar zu sein und auch nicht weiter wichtig ob nun Flinte oder Büchse. Wichtig war der Zusatz -gezogener Lauf-.

Bei diesem vielleicht einem von über 550 Sachbearbeiter im Waffenrecht !

Du hast vollkommen recht. Es ist auch nicht wichtig. In den Tabellen der Waffentypologie sind deshalb auch

C23 Repetierbockbüchsflinte

C35 Repetierbüchse

C36 Vorderschaftsrepetierbüchse

C37 Unterhebelrepetierbüchse

C38 Repetierflinte (LL>60cm)

C39 Vorderschaftrepetierflinte (LL>60cm)

C40 Unterhebelrepetierflinte (LL>60cm)

alle unter Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 3.1 subsummiert. Dazu hat der Gesetzgeber zwei Ausnahmen definiert:

Die verbotenen Pumpguns und VRF mit glattem Lauf.

Konkret gibt es nun die Kategorien

C12 lange Repetier-Schusswaffe (Lauflänge <= 60cm)
(Nur bei Waffen mit glattem Lauf)
C35 lange Repetier-Schusswaffe
(Nur bei Waffen mit gezogenem Lauf)
Das ist mittlerweile von "C35 Repetierbüchse" auf " C35 lange Repetierschusswaffe mit gezogenem Lauf" korrigiert worden. Man mag überlegen, warum das erfolgt ist.
Man kann ja mal versuchen die Unterhebelrepetierflinte mit gezogenem Lauf einzuordnen. Dann bricht das ganze Gespinst schlagartig zusammen. Da lässt sich dann nicht einmal ein Wille eines öffentlich Angestellten und juristische Grundkenntnisse in mittlerer Führungsebene mit dem Hang zur REchthaberei (psychologisch) herbeizerren.
Mal zum schmunzeln

Wobei es dort nur um die Eintragung und nicht der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis geht !

​Das Waffenrecht verwendet in der EU-WaffenRL und dem WaffG die Bezeichnungen "Waffe mit glattem Lauf" und "Waffe mit gezogenem Lauf".

Im WaffG wird der Begriff "Flinte" nur bei den Verbotenen Waffen der Anlage 2 in Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 "Vorderschaftrepetierflinten, bei denen …" verwendet.

Der Standard XWaffe musste so angelegt werden, dass er mit allen Rechtsvorschriften harmoniert (soweit dies überhaupt möglich ist).

Daher wurden hier die sprachlich gebräuchlichen Begriffe "Büchse" und "Flinte" verwendet.

Büchsen sind Waffen, die zum Verschießen eines Einzelgeschosses bestimmt sind. Sie haben in der Regel gezogene Läufe.

Flinten sind Waffen, die zum Verschießen von Schroten bestimmt sind. Sie haben in der Regel glatte Läufe. Hat eine Waffe in einem klassischen Schrotkaliber (z.B. 12/70) einem auf voller Länge mit Zügen und Feldern versehenen Lauf, so handelt es sich um einen "gezogenen Lauf" im Sinne der Waffentechnik. Er ist zum Verschießen von Einzelgeschossen bestimmt (in diesem Fall von Flintenlaufgeschossen). Folglich müssen wir in der Nomenklatur von XWaffe auch dann von einer Büchse sprechen, auch wenn diese Büchse Flintenmunition verschießen kann.

Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinte werden hier nicht verwendet. Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschließen sind weder im WaffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden. Ggf. sind Weisungen auf Landesebene erlassen worden, fragen Sie hierzu bitte bei Ihrem Waffenrechtsreferenten nach.

Aber Achtung: Vorderschaftrepetierwaffen in einem Flintenkaliber (z.B. 12/76; 12/70; 16/70; …), bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95cm oder die Lauflänge weniger als 45cm beträgt sind verbotene Waffen. Dies ergibt sich hier aus dem Begriff „Flinte“ im Gesetz. Es wird nicht von glatten oder gezogenen Läufen gesprochen. Flinten verschießen Flintenmunition (gemäß amtl. Anzeiger, bzw. C.I.P.), unabhängig der Laufkonstruktion. Hier tritt die XWaffe-Nomenklatur zurück, da sie keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Was denn nun, plötzlich differenzierst du doch zwischen Büchse und Flinte ?

So läuft das Prüfschema im Eintrag ab:

Folgende Schritte sind bei einer Standardisierung vorzunehmen:
  1. Festlegung der Waffenkategorie gemäß EU-Waffenrichtlinie und Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG (Kat. A - D)
  2. Festlegung der Bezeichnung gemäß XWaffe-Katalog "Waffentyp-Anlage 1" (gem. Anlage 1 WaffG)
  3. Festlegung der Bezeichnung gemäß XWaffe-Katalog "Waffentyp-Feingliederung"
  4. Festlegung der Bezeichnung gemäß XWaffe-Katalog "Waffe/Waffenteil"

Um eine Waffe zu beschreiben sind also vier Schritte erforderlich:

  1. Es ist die richtige Waffenkategorie auszuwählen. Diese ergibt sich aus den Vorgaben der EU-Waffen-Richtlinie und der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG. Diese Kategorien sind in der Regel schon durch den Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) und durch Verbringungserlaubnisse bekannt.
  2. Um eine Waffe sowohl einer Waffenkategorie, als auch der eher technischen Bezeichnung des XWaffe-Kataloges "Waffentyp-Feingliederung" zuweisen zu können, ist eine nähere Beschreibung der Waffe durch den unmittelbar aus dem Gesetz hergeleiteten Katalog "Waffentyp-Anlage 1" notwendig.
  3. Anschließend ist der betreffende Wert des Kataloges "Waffentyp-Feingliederung" auszusuchen. Die Werte dieses Kataloges lehnen sich sehr an die Waffentechnik und deren Begriffe an. Sie sind oft verständlicher, als die Begriffe in der EU-Waffenrichtlinie oder der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG.
  4. Abschließend ist zu prüfen, ob es sich um eine komplette Waffe oder ein wesentliches Waffenteil im Sinne des WaffG handelt. Hierzu ist der Katalog Waffe/Waffenteil (nebenstehend) zu verwenden.

Wenn man das getan hat, landet die VRF mit gezogenem Lauf zwangsläufig in GELB

Noch einmal, hier geht es nur um die Eintragung in die WBK und dies setzt voraus, dass die Schusswaffe legal erworben worden ist !

Wo bleiben die Gegenargumente zur Differenzierung zwischen Büchse und Flinte durch den Sportschützen hinsichtlich seiner waffenrechtlichen Sachkundeprüfung ?

Die Legislative und Exekutive verlässt sich darauf das der Sportschütze die für den gesetzeskonformen Umgang im Sachkundelehrgang erworbenen waffenrechtlichen und waffentechnischen Kenntnisse anwendet !

Besonders interessant sind auch deine Hinweise auf Rechthaberei. In der Regel ein kommen solche Anfeindung immer zum Ausdruck, wenn einer Seite die Argumente ausgehen !

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Also, bevor das Thema jetzt noch ein paar hundert posts lang hin- und hergewendet wird, drehen wir den Spieß dich einfach mal um und stellen die Frage in den Raum, was denn den Gesetzgeber zu einer Absicht bewogen haben könnte, daß er den Erwerb von VRF mit gezogenen Läufen gegenüber denen mit glatten Läufen erleichtern wollte? Es wäre doch wirklich interessant zu wissen, welche Gründe dafür in Frage kämen.

Sinn und Zweck der Übung wäre, ein für alle mal klarzustellen, was der tatsächliche Wille des Gesetzgebers war, und ob bei der Formulierung etwas daneben gegangen ist.

Gruß

Gunsmoker

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Er hat dahingehend gar nichts erleichtert. WIe ich bereist eingehend erläutert habe, wollte er lediglich die VRF mit glatten Läufen erschweren. Dies begründet er ausführlich mit Deliktrelevanz und Szenetypizität. Da die Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen weder Deliktrelevant noch szenetypisch sind, werden diese auch anders behandelt. Deshalb wurde auch genau so formuliert. Bewusst und begründet!

Es geht also nicht um eine Erleichterung der Einen , sondern um eine Erschwerung der Anderen.

Sachlogisch, oder? ;)

Das ist der erklärte Wille des Gesetzgebers. Er hat diesen seinen Willen auch eindeutig im Gesetz zum Ausdruck gebracht.

Joe hilflose Strampeleien sind an Amüsement kaum noch zu überbieten. ICh schau dann in ein paar Tagen zur Belustigung wieder vorbei. Bis dahin kann der Ein der Andere die amtlichen Auslegungen nochmal für sich durchgehen.

Es gibt keinen einzigen ablehnenden Bescheid.

Es gibt viele dokumentierte Eintragungen.

Es gibt eine klare Handlungsanweisung für die Waffenbehörden.

Ein paar "Gallier" können das aber nicht verknusen. Sie zweifeln auch die Schwerkraft an, wenn es Ihnen nicht passt ;)

Bearbeitet von Gast
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Na klar. Und die mit gezogenen Läufen sind auch nicht szenetypisch und viel ungefährlicher.

Nen Amokläufer mit na Slug Gun nimmt doch keiner ernst...also bitte.

Wer geht denn noch in Terminator wenn der Hampelmann da ne billige Slug Gun ausm Ärmel zieht. Da würde ich mein Geld zurück verlangen.

Also das ist doch völlig eindeutig und der Gesetzgeber wusste gaaaanz genau das nur die glatten Läufe in der Gesellschaft verteufelt sind. Umfragen in der Verwandtschaft bestätigen dass eindeutig!

Grüne Farbe! Man reiche mir der Farbe Grün!

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Er hat dahingehend gar nichts erleichtert. WIe ich bereist eingehend erläutert habe, wollte er lediglich die VRF mit glatten Läufen erschweren. Dies begründet er ausführlich mit Deliktrelevanz und Szenetypizität.

Es geht also nicht um eine Erleichterung der Einen , sondern um eine Erschwerung der Anderen.

Sachlogisch, oder? ;)

Hmmm, kann mir eigentlich keine Gründe vorstellen, die in Sachen Deliktrelevanz und Szenetypizität einen Unterschied machen.

Den Leuten, die für dieser Klassifizierung der VRF verantwortlich sind, dürfte es piep-egal sein, welchen Lauf ihre Pumpe hat.

Gunsmoker

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Es ist aber nunmal so, dass es keinerlei Anlass gab. Die Begründungen der Szenetypizität und der Deliktrelvanz zeigt klar, was die Grundlage ist und welche Zielrichtung vorliegt.

Es gab keinen Regelungswillen, weil kein Regelungsgrund vorliegt. DIe VErschärfung ließ sich anlassbezogen eben nur auf VRF mit glatten Läufen begründen. Sachlich ist diese nämlich unhaltbar. Deshalb sind auch Selbstladeflinten nicht den selben Größenbeschränkungen unterworfen worden. Was einem zuerst unsiinig erscheint, hier die VRF stärker einzuschränken als die SLF liegt auch hier in der fehlenden Begründbarkeit. Auch SLF sind weder deliktrelevant noch szenetypisch.

Der Regelungswillen entstand vor dem Hintergrund der Erfurt Mordtat. Die mitgeführte VRF mit glattem Lauf musste dann mit Regelunegn überzogen werden (Verbot, Größennormierung und erschwerter Erwerb).

Der Gestzgeber hat auch mit Rücksicht auf zivile Verwendungen nur solche Modelle verboten, die sportlich und jagdlich kaum Relevanz hatte. Man hat also sehr bewusst und genau abwägend gewählt, welche Beschränkungen man vornimmt.

Es gab ein klares Ziel (VRF) und dort einen ausgewählten Bereich (typisch und ohne weitere Relevanz). Alles also sehr selektiv.

Rein sachlich lässt sich die Einschränkung der VRF nämlich nicht begründen. MAn hat sich unter Druck setzen lassen und brauchte ein "Opfer". Das hat man möglichst "milde" gewählt.

Die "Argumentation" fällt momentan aber intellektuell deutch hinter Joes zurück-bedauerlich

Die Gründe hast du doch selbst genannt Gunsmoke Joe. Für Deliktrelevanz und Szentypizität muss das Zeug irgendwo verwendet werden. Da beides nicht vorliegt fehlen ganz einfach diese Gründe.

Bearbeitet von Gast
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Also, bevor das Thema jetzt noch ein paar hundert posts lang hin- und hergewendet wird, drehen wir den Spieß dich einfach mal um und stellen die Frage in den Raum, was denn den Gesetzgeber zu einer Absicht bewogen haben könnte, daß er den Erwerb von VRF mit gezogenen Läufen gegenüber denen mit glatten Läufen erleichtern wollte? ....

Der Gesetzgeber und alle am Entwurf beteiligten haben schlichtweg übersehen, dass Pumguns mit gezogenen Läufen am Markt verfügbar sind. Wenn sie dies gewusst hätten, wäre die Erwerberleichterung für mehrschüssige Repetierbüchsen wie zum Beispiel Blaser R93 Tactical, Sako TRG oder Remington 700 - auch PSG's genannt, niemals in § 14 Abs. 4 WaffG aufgenommen worden. Denn für die v. g. Repetierlangwaffen waren die Erleichterungen des § 14 Abs. 4 WaffG gedacht.

Schade dass hier nun, die Sportschützen, welche ohne Bedürfnisnachweis eine Pumpgun erwerben wollten und die Händler die dergleichen anbieten und verkaufen, diese Regelung derart in Frage stellen, dass sie bei der nächsten Änderung des WaffG wegfallen könnte !

Er hat dahingehend gar nichts erleichtert. WIe ich bereist eingehend erläutert habe, wollte er lediglich die VRF mit glatten Läufen erschweren. ....

Joe hilflose Strampeleien sind an Amüsement kaum noch zu überbieten. ICh schau dann in ein paar Tagen zur Belustigung wieder vorbei. Bis dahin kann der Ein der Andere die amtlichen Auslegungen nochmal für sich durchgehen.

Es gibt keinen einzigen ablehnenden Bescheid.

Es gibt viele dokumentierte Eintragungen.

Es gibt eine klare Handlungsanweisung für die Waffenbehörden.

Ein paar "Gallier" können das aber nicht verknusen.

Das stimmt nicht und wird von dir bewusst unrichtig dargestellt. Der Gesetzgeber wollte Vorderschaftflinten mit Pistolengriff generell verbieten und Vorderschaftflinten mit Hinterschaft vor Erwerb einer "Bedürfnisprüfung im Einzelfall" unterwerfen. Hierbei hat er allerdings übersehen dass es auch Vorderschaftflinten mit gezogenen Läufen gibt.

Dies ist jeden sachkundigen und erfahrenden Sportschützen, Schießleiter, Waffenhändler und auch Sachbearbeiter bekannt ! Wenn es nun bei einzelnen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - anders gehandhabt worden ist, bedeutet dies nicht, dass die Eintragungen einer Vorderschaftflinte in die gelbe WBK rechtmäßig ist. Hinzu kommt, dass es kein Recht im Unrecht gibt. Bei der gleichen Behörde könnte der Nächste mit seinem Antrag auf Eintrgung scheitern !

Du kannst belegen, dass ihm die VRF mit gez. Läufen bekannt waren?

Dass würde mich auch einmal sehr interessieren !

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:rofl::rotfl2:

Zitier das bitte mal.

Ich war so nett und habe tatsächlich den Gesetzgeber zitiert. Er mag dir einfach nicht folgen-so was dummes aber auch.

Die Waffenbehörde hat auch keinen Ermessenspielraum und trägt ein. Sie hat ja eine anderslautende Handlungsanweisung. ;) Diese beruht auf der eindeutigen Gesetzesgrundlage.

Bearbeitet von Gast
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Nö, eine Kübelspritze oder Wasseranschluss mit Schlauch reicht auch !

Du hast aber keine Kübelspritze und keinen Schlauch sondern einen Feuerlöscher - und für den gilt nun mal "Pulver"!

Oder willst du uns jetzt sagen, jetzt und nur hier sei es plötzlich egal ob "Flinte" oder "Büchse"? Wo bleibt denn plötzlich der Wille des Gesetzgebers und das was geregelt werden wollte?

bye knight

Bearbeitet von knight
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Zitier das bitte mal.

Ich war so nett und habe tatsächlich den Gesetzgeber zitiert. Er mag dir einfach nicht folgen-so was dummes aber auch. ....

  1. Deine Zitate belegen nicht, dass einer Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf von den Erwerbserleichterungen des § 14 Abs. 4 WaffG erfasst sind.
  2. mutzmutz hat seine "aktuelle" Stellungnahme des LKA NRW (dem LKA des größten Bundeslandes in der BRD) veröffentlicht. Dies muss ich nicht wiederholen.
  3. Meine Ausführungen zur waffenrechtlichen Sachkunde kannst du selbst in § 7 WaffG in verbindung mit § 1 AWaffV nachlesen.

Und noch gut gemeinter Hinweis:

In meinem Umfeld üben den Umgang mit Schusswaffen Mitglieder als allen Gesellschaftsschichten aus (vom Arbeiter, Angestellten, Beamten, Mediziner, Juristen, Staatsanwälte, Richter und Unternehmer), welche sich als Jäger, Sportschützen und Waffensammler betätigen.

Meinst du wirklich, die Vorgenannten mit deiner fragwürdigen Rechtsfindung zur Auslegung des § 14 Abs. 4 WaffG überzeugen zu können ?

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  1. mutzmutz hat seine "aktuelle" Stellungnahme des LKA NRW (dem LKA des größten Bundeslandes in der BRD) veröffentlicht. Dies muss ich nicht wiederholen.

Hallo

und welches Licht wirft das auf das LKA NRW? Ende letzten Jahres bestätigen sie, das Vorderschaftrepetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 auf Gelbe WBK gehört. Irgendwann im Frühling diesen Jahres Schreibt das LKA NRW, dass Vorderschaftrepetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 nicht auf Gelbe WBK erworben werden können. Ich sage mal, dass die scheinbar von Gesetzeskunde keine Ahnung haben und wegen Unfähigkeit entlassen werden müssten. So eine wichtige Behörde und widersprechen sich komplett innerhalb eines guten halben Jahres.

Steven

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Ich habe keine Quelle gesehen ;) Mich interessiert auch herzlich wenig, was irgendwer als Einzelmeinung irgendwo hingeschrieben hat.

Alle LKA handhaben das meiner Kenntnis nach so, wie es bundeseinheitlich geregelt wurde. Das ist das was relevant ist. Daraus resultiert schließlich die verbindliche Handlungsanweisung, die hier so geflissentlich übersehen wird.

Die Realität kann man zwar wegdiskutieren und sie bleibt dennoch da ;)

Es WIRD überall rechtskonform eingetragen. Niemand kennt eine anderslautende gesetzliche Beschränkung.

Alles andere ist eine Fantasterei ohne jegliche Grundlage oder einen HAuch eines zitierten Belegs.

Wer möchte, kann sie sich auf Grün holen und wer möchte natürlich auch auf Gelb. Negative Folgen für den Anwender sind (anders als hier behauptet) keinerlei zu erwarten. Es ist geltende Rechtslage, von den zuständigen Behörde auf Anfrage auch so verbreitet.

Bearbeitet von Gast
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Du hast aber keine Kübelspritze und keinen Schlauch sondern einen Feuerlöscher - und für den gilt nun mal "Pulver"!

Oder willst du uns jetzt sagen, jetzt und nur hier sei es plötzlich egal ob "Flinte" oder "Büchse"? Wo bleibt denn plötzlich der Wille des Gesetzgebers und das was geregelt werden wollte?

Nichts leichter als das ! Es kommt auf die Brandklasse der Brandlast an:

lkwa-5-e4da.jpg

Schaumlöscher reicht völlig aus, wenn mit brennbaren Gasflammen nicht zu rechnen ist !

Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung nach Ziffer 4.8 Abs. 2 der SprengLR 410 sind Einrichtungen, welche dazu geeignet sind die Flamme des brennenden Materials zu löschen.

Aber was das mit "Büchse" oder "Flinte" zu tuen hat ist mir nicht ersichtlich. Bin ja gerne dazu bereit - auch wenn bereit eine 5 vor meiner Geburtstagsjahreszahl steht, dazu zu lernen.

Übrigens:

Selbstverständlich habe ich auch noch einen zweiten Feuerlöscher (Pulver). Der befindet sich allerdings nicht im Aufbewahrungsraum sondern im Heizungskeller (damit hier keine Missverständnisse aufkommen) !

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.... und welches Licht wirft das auf das LKA NRW? Ende letzten Jahres bestätigen sie, das Vorderschaftrepetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 auf Gelbe WBK gehört. Irgendwann im Frühling diesen Jahres Schreibt das LKA NRW, dass Vorderschaftrepetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 nicht auf Gelbe WBK erworben werden können. Ich sage mal, dass die scheinbar von Gesetzeskunde keine Ahnung haben und wegen Unfähigkeit entlassen werden müssten. So eine wichtige Behörde und widersprechen sich komplett innerhalb eines guten halben Jahres. ....

Ein gutes, denn das LKA NRW nimmt nur ihr Recht in Anspruch, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren:

  1. http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
  2. http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__48.html
  3. http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__49.html
  4. http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__45.html

Übrigens:

Als nachträgliche Tatsache könnte ohne weiteres in Betracht kommen, dass den Behörden die Existenz einer Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf auf dem deutschen Markt bisher nicht bekannt war.

.... Alle LKA handhaben das meiner Kenntnis nach so, wie es bundeseinheitlich geregelt wurde. Das ist das was relevant ist. Daraus resultiert schließlich die verbindliche Handlungsanweisung, die hier so geflissentlich übersehen wird. ....

WIRD überall rechtskonform eingetragen. Niemand kennt eine anderslautende gesetzliche Beschränkung. ....

Es ist geltende Rechtslage, von den zuständigen Behörde auf Anfrage auch so verbreitet.

Selbst wenn du die Existenz der aktuellen Stellungnahme des LKA NRW (User: mutmutz) anzweifelst, es bleibt immer noch der Threadstarter (User wwalter) mit der Eröffnung diese Themas !

Jetzt mal eine konkrete Frage, wie viele Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Lauf muss du und/oder dein Arbeitgeber, Bekannter, Freund etc. noch an den Mann bringen ?

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Der Zusammenhang ist, dass im WaffG eindeutig drin steht "gezogener Lauf" und in der LR410 eindeutig drin steht "Pulver". In beiden Fällen argumentierst du mit Quellen außerhalb des Textes, dass das was da wortwörtlich steht eigentlich was ganz anderes bedeutet.

Sei's drum - ist eh off topic hier.

bye knight

P.S.: Auch ich halte einen Schaumlöscher für sinnvoll und völlig ausreichend - aber das ist nicht der Punkt.

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