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IGNORED

Darf ein Vermieter die Waffen-/Muni-/Pulverlagerung inzwischen verbieten?


Schwarzwälder

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Moin,

Hört doch eindlich mit dieser neuen Welle "Darf ich..." oder "Was könnte noch alles sein wenn ich..." auf - hat schon fast was von Paranoia.

Da wird der geltende Grundsatz "Es ist alles erlaubt, außer es ist ausdrücklich verboten" umgedreht in ein "Es ist alles verboten, außer es ist ausdrücklich erlaubt".

Wer demnach für alle und jedes eine passende Erlaubnis im Gesetz sucht wird verzweifeln (und das ist gut so!)

Gruß

Michael

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Moin,

Da wird der geltende Grundsatz "Es ist alles erlaubt, außer es ist ausdrücklich verboten" umgedreht in ein "Es ist alles verboten, außer es ist ausdrücklich erlaubt".

Wer demnach für alle und jedes eine passende Erlaubnis im Gesetz sucht wird verzweifeln (und das ist gut so!)

Gruß

Michael

(Hervorhebung durch mich)

Richtig - nur scheinen Manche das unbedingt zu brauchen. :peinlich:

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Gibt es dazu Quellen?

Eine Hausordnung kann dir nicht nehmen was dir gesetzlich zugesichert ist. Bildliches Bsp. Hausordnung: In der Wohnung nicht erlaubt: Rauchen, Nackt rum laufen, Kinder, Gardinen an den Fenstern usw..

http://mietrecht-lexikon.net/download/C5fbe4e4fX125075b991eXY5ec7/hausordung_Mietrecht.pdf

Bearbeitet von Nakota
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Also wenn mir die Behörde die Lagerung aufm Dachboden erlaubt, kann es mir der Vermieter nicht verbieten?

Da wäre ich mir nicht so sicher ob der Vermieter die Lagerung von entzündlichen Gegenständen im Keller oder Dachboden nicht doch verbieten kann. In der Wohnung kann er dies nicht einschränken.

Allerdings gibt es in den Hausordnungen auch Regelungen (Türschließzeiten) die gegen Brandbestimmungen (Fluchtwege) verstoßen können. Von innen auch ohne Türschlüssel zu öffnende Haustüren sind nämlich nicht überall vorhanden.

Manfred

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Qnkel,

dazu vielleicht interessant: http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet-immobilienrecht/sportschuetze-darf-waffen-in-der-wohnung-aufbewahren_214_78996.html und http://www.gevestor-immobilien.de/artikel/trotz-unberechtigter-forderung-vermieter-muss-mieter-anwalt-nicht-bezahlen-374.html Wenn die Behörde also bei dir geprüft hat, ob die Verwahrung so ok. geht (und nichts von dem was Manfred schreibt dagegen spricht), kannst du das Pulver auch auf dem Dachboden aufbewahren.

Bearbeitet von Nakota
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Wenn das Amt sagt, es geht in Ordnung geht das in Ordnung. Das besagt doch das Urteil relativ klar. Man kann dir nicht verbieten, was im Gesetz für dich extra erlaubt wurde? Und feuergefährlich ist der Dachboden ansich. Stell dir doch einfach vor, in der Hausordnung steht, dass Geschlechtsverkehr nach 23 UHR verboten ist: wie würdest du reagieren?

EDIT: könnte aber sein, dass es verboten ist wegen Brandschutzvorschriften. Aber da würde das Amt (nach Begehung) auch die Zustimmung verweigern.

Bearbeitet von Nakota
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Bei uns im Verein gabs mal nen Anruf vom örtlichen Altenheim - bzw. auch betreutes Wohnen. Ein Insasse hat ne Schwester bedroht mit einem 22er Karabinerchen. Ihm hat irgendwie das Essen nicht geschmeckt. Wir haben das DIng dann abgeholt und zur Entsorgung übergeben - war echt nix mehr.

Aber sowas könnte der Grund sein, daß deshalb in solchen Wohnheimen verboten ist, Knarren zu besitzen.

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Lassen wir doch mal den Dachboden außen vor. So ein Dachstuhlbrand im Sommer ist sicher wirklich kein Favorit bei der Feuerwehr.

Insgesamt kann es meines Verständnis nach aber nicht durch den Vermieter verboten werden, Waffen zu besitzen. Zumindest im Nachhinein. Auch eine Kündigung allein auf die Tatsache gestützt "böser LWB" dürfte reihenweise einkassiert werden.

Wie das mit individuellen Absprachen von vornherein ist, weiß ich jedenfalls auch nicht. Vielleicht weiß da ja wer anderes was genaueres zu?

Grüße

BSA

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In der Wohnung ist es in der Tat recht schwierig einen geeigneten (zugelassenen) Lagerort für Treibladungspulver zu finden. Der "unbewohnte Nebenraum" mit "Druckentlastungsfläche" steht nicht überall zur Verfügung; Bad und Balkon sind nur Notlösungen.

Die grundsätzlich vom Gesetz erlaubte Lagerung auf dem Dachboden zieht nur bei Eigenheimbesitzern. Bei einem Mietverhältnis kann der Hauseigentümer über die Hausordnung dort die Lagerung von entzündlichen Gegenständen sehr wohl verbieten. Die per "Lattenverschlag" abgeteilten üblichen Kellerräume werden von den Behörden als Lagerstätte grundsätzlich abgelehnt. Mit viel Glück bekommt man da eine Genehmigung, wenn man solch ein Kellerabteil mit Gipskarton abschottet und ein Fenster vorhanden ist.

Manfred

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Das stimmt nicht. Es reicht ein überwiegend nicht genutzter Raum. Es muß nicht die Rumpelkammer mit 1,20 Meter Deckenhöhe sein.

Manfred

Also ich habe mehrmals gelesen das mein Arbeitszimmer nicht in Frage kommt. Bin da vllt einmal die Woche drin aber da der Raum ja geeignet wäre öfters drin zu sein, ginge er nicht.

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

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Als "Insider" in Sachen Mietverträge kann ich vielleicht kurz die Ausgangsfrage beantworten:

1. Der legale private Besitz von Waffen und Munition ist grundsätzlich bestimmungsgemäßer Gebrauch der Wohnung. Eine Hausordnung ist nur wirksam, wenn Sie innerhalb des Mietvertrags oder als Anlage zum Mietvertrag Vertragsbestandteil geworden ist. Findet sich im Mietvertrag also kein ausdrückliches Verbot von Waffen und Munition, kann dem Mieter dies weder nachträglich verboten werden noch stellt dies einen Kündigungsgrund dar, weil sich etwa andere Mieter daran stören.

2. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass keine Waffen und Munition in der Wohnung gelagert werden dürfen, stellt sich die Frage, ob diese Klausel wirksam ist oder den Mieter unverhältnismäßig benachteiligt. Zu dieser Frage gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Ich sehe hier durchaus die Möglichkeit, dass ein solches Verbot rechtswirksam vereinbart werden kann. Diese Problematik ist aber akademischer Natur, denn es wird in Deutschland nur Vermieter im Promillebereich geben, die auf die Idee kommen, Waffen und Munition im Mietvertrag zu regeln. Es wird noch weniger Legalwaffenbesitzer geben, die bereit sind, trotz Ihres Waffenbesitzes eine solche Regelung zu unterschreiben.

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In der Wohnung ist es in der Tat recht schwierig einen geeigneten (zugelassenen) Lagerort für Treibladungspulver zu finden. ...

Die grundsätzlich vom Gesetz erlaubte Lagerung auf dem Dachboden zieht nur bei Eigenheimbesitzern. ...

Die per "Lattenverschlag" abgeteilten üblichen Kellerräume werden von den Behörden als Lagerstätte grundsätzlich abgelehnt. Mit viel Glück bekommt man da eine Genehmigung, wenn man solch ein Kellerabteil mit Gipskarton abschottet und ein Fenster vorhanden ist.

Wie oft müssen wir das noch durchgehen?

Üblicherweise lagern die Inhaber einer Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz keine Treibladungsmittel. Diese werden als Kleinmengen aufbewahrt. Und daher erfolgt auch keine Genehmigung eines Lagers durch eine Behörde. Es gibt lediglich eine Richtlinie, welche den Behörden eine Richtschnur gibt, wie sie Gesetz und Verordnungen praktisch zu interpretieren haben.

Bearbeitet von Gast
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2. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass keine Waffen und Munition in der Wohnung gelagert werden dürfen...

Na ja, die 2 Urteile sagen schon, dass es nicht möglich ist, den Waffenbesitz zu verbieten. Und Klauseln haben keinen Bestand, wenn das Gesetz etwas anderes sagt.

http://mietrecht-lexikon.net/download/C5fbe4e4fX125075b991eXY5ec7/hausordung_Mietrecht.pdf (2.1 Verbot überraschenden Klauseln)

Da diese Klausel (Verbot von Waffenbesitz) in jedem Fall nichtig wäre, kann man sie auch unterschreiben. Das ist dann so, als hätte man sie nicht unterschrieben bzw. als wäre die Klausel nicht existent.

Bearbeitet von Nakota
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