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Christian Kempf

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  1. Mein Rat: Wenn es die Zeit zulässt, mehrfach persönlich nachfragen und immer freundlich bleiben und die konkreten Einschränkungen in Training und Wettkampf durch die Nichtbearbeitung schildern. Ein bis zwei Monate Bearbeitungszeit würde ich aber noch als normal ansehen.
  2. Ich habe, nachdem ich in eine in der Bundesliga wenig erfolgreiche Landeshauptstadt gezogen bin, volle 5 Monate gewartet. Ich habe mehrfach persönlich vorgesprochen und zuletzt hat sich endlich ein Sachbearbeiter, der nicht für meinen Buchstaben zuständig ist, erbarmt und meinen Antrag bearbeitet. Davor wohnte ich in einer kleineren Nachbarstadt und da ging es entweder sofort oder innerhalb von wenigen Tagen.
  3. Liebe Hobby- und Berufsjuristen, es ist richtig, dass man vor dem Hintergrund von unterbeschäftigten Anwälten, die auf der Suche nach Abmahn-Opfern sind, eine gewisse Vorsicht walten lassen sollte. Wenn man nur über die generelle Rechtslage spricht, wie von Vorrednern empfohlen, ist man auf der sicheren Seite. Tatsache ist aber, dass es bisher kaum relevante Urteile zur Abgrenzung zwischen erlaubten und unerlaubten Äußerungen zu juristischen Themen in Internetforen gibt. "Richtige" Juristen können ja gerne mal bei Beck Online & Co. nachschauen. Das zitierte Urteil aus Berlin ist für die Abgrenzung wenig hilfreich. Die in dem zitierten Forenbeitrag geäußerte Meinung teile ich zumindest nicht. Bei Verbotsnormen dürfte die grammatische und systematische Auslegung der historischen Auslegung vorzuziehen sein. Im Übrigen kann der entsprechenden Drucksache nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Austausch zu juristischen Themen in Internetforen begrenzen wollte. Dass § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG nicht einschlägig sein soll, weil die "Darstellung von Rechtsfragen in den Medien nicht mehr an die Allgemeinheit gerichtet sei, wenn ein konkreter Fall besprochen wird", ​​vermag nicht zu überzeugen. Die Medieneigenschaft von Foren und Blogs neben Zeitungen und Rundfunk dürfte im Jahr 2015 unstreitig sein. In den Medien werden ständig konkrete Fälle besprochen. Ich darf zum Beispiel an die aktuellen Themen Zahlung des DFB an die Fifa, Einreise von unregistrierten Flüchtlingen über andere EU-Staaten oder möglicherweise strafwürdige Äußerungen der Pegida erinnern. Hier werden alltäglich juristische Details und Auslegungsfragen im konkreten Einzelfall erörtert. Dabei ist entweder beabsichtigt oder aber unvermeidbar, dass sich "die Beantwortung der Frage in diesem Moment (auch) an den im Fall konkret besprochenen Fragesteller richtet". Schließlich verfolgen die betroffenen in Rede stehenden Personen die Medienberichterstattung bzw. tauschen sich in Interviews und Talkshows mit anderen Personen über den konkreten Fall in allen Einzelheiten aus. Dabei werden auch von den Betroffenen Fragen gestellt, die von anderen Personen beantwortet werden. Diese Medienerzeugnisse können sich in gleicher Weise wie dieses Forum auf die Meinungs- und Pressefreiheit beziehen. Die in dem zitierten Forenbeitrag skizzierte Position ist daher ungeeignet, eine zuverlässige Abgrenzung zu ermöglichen. Es kommt meines Erachtens darauf an, ob der Schwerpunkt des Forenbeitrags auf den Meinungs- und Informationsaustausch gerichtet ist oder den Charakter einer Rechtsberatung im Sinne der Tätigkeit der rechtsberatenden Berufe aufweist. Beispiel: Wenn ein Teilnehmer fragt, ob er das vor 4,5 Jahren neu errichtete und jetzt undichte Dach seines Hauses noch erfolgreich reklamieren kann, ergeben sich zwei Möglichkeiten. 1. Der antwortende Teilnehmer erläutert die Gewährleistungsfristen nach BGB und VOB und geht auf Bauvertrag und Abnahme ein. Dies wäre meines Erachtens ein zulässiger Diskussionsbeitrag. 2. Der antwortende Teilnehmer gibt dem Fragesteller Handlungsempfehlungen, wie vorzugehen ist, entwirft das Muster eines Antrags auf ein selbstständiges Beweisverfahren und äußert sich zu den Erfolgsaussichten. Dies wäre meines Erachtens in der Tat ein Verstoß gegen das RDG.
  4. Da es mit Sicherheit keinen Formularmietvertrag in Deutschland gibt, der eine Klausel zum Waffenbesitz "im Kleingedruckten" enthält, sprechen wir hier immer über Individualklauseln, also in Deinem Aufsatz nicht über Punkt 2.1 sondern Punkt 2.2. Der Vermieter schreibt dann zum Beispiel unter Sonstige Vereinbarungen in das Mietvertragsformular: "In der Wohnung dürfen keine Schusswaffen gelagert werden." Das werden wir bei uns in der Firma ab sofort in jeden Mietvertrag schreiben und auf die Reaktion der Mieter gespannt sein. Wahrscheinlich wird der Mieter fragen, ob das Parken von Panzern in der Tiefgarage gestattet ist. Um noch was zu den Urteilen klugzuscheißern: Die beiden Urteile wurden nur weiterzitiert und dabei entstehen leider immer Missverständnisse. Tatsächlich enthalten die Urteile überhaupt keine Aussage zu der hier aufgeworfenen Frage, da die den Urteilen zu Grunde liegenden Mietverträge keine Bestimmungen über Wiederladen oder Waffenaufbewahrung enthielten. Folge: Wenn nichts im Mietvertrag steht, kann ich Waffen lagern - Wenn es im Mietvertrag verboten ist, ist die Rechtslage unsicher (wird in der Praxis nicht vorkommen).
  5. Als "Insider" in Sachen Mietverträge kann ich vielleicht kurz die Ausgangsfrage beantworten: 1. Der legale private Besitz von Waffen und Munition ist grundsätzlich bestimmungsgemäßer Gebrauch der Wohnung. Eine Hausordnung ist nur wirksam, wenn Sie innerhalb des Mietvertrags oder als Anlage zum Mietvertrag Vertragsbestandteil geworden ist. Findet sich im Mietvertrag also kein ausdrückliches Verbot von Waffen und Munition, kann dem Mieter dies weder nachträglich verboten werden noch stellt dies einen Kündigungsgrund dar, weil sich etwa andere Mieter daran stören. 2. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass keine Waffen und Munition in der Wohnung gelagert werden dürfen, stellt sich die Frage, ob diese Klausel wirksam ist oder den Mieter unverhältnismäßig benachteiligt. Zu dieser Frage gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Ich sehe hier durchaus die Möglichkeit, dass ein solches Verbot rechtswirksam vereinbart werden kann. Diese Problematik ist aber akademischer Natur, denn es wird in Deutschland nur Vermieter im Promillebereich geben, die auf die Idee kommen, Waffen und Munition im Mietvertrag zu regeln. Es wird noch weniger Legalwaffenbesitzer geben, die bereit sind, trotz Ihres Waffenbesitzes eine solche Regelung zu unterschreiben.
  6. Dann sind wir mindestens schon zwei. Ich habe vor drei Jahren ähnliches erlebt, Waffe gekauft, Geld überwiesen, keine Ware erhalten. "Mein" Betrüger hatte seine echte Identität verwendet und das Bankkonto eines Verwandten mit gleichem Nachnamen missbraucht. Die Polizei hat hier sehr gute und schnelle Arbeit geleistet, die Bank hat allerdings in keiner Weise geholfen sondern nur gemauert. Zusätzlich hatte der Betrüger mittels meiner WBK-Kopie eine neue Urkunde gebastelt und damit selbst eine neue scharfe Waffe für sich selbst gekauft. Der Täter konnte aber nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, weil er kurz nach der Tat verstorben ist (falls die Frage kommt: Nein, ich hatte nichts damit zu tun). Ansprüche gegen Erben schieden aus, Ansprüche gegen den Kontoinhaber waren mangels Beweis für ein Mitverschulden auch nicht erfolgversprechend. Seit dem kaufe ich zwar noch bei eGun, aber nur noch bei Leuten mit mehreren Bewertungen die schon länger angemeldet sind.
  7. Ich kann erst Ende nächster Woche was sagen, bevor ich mein S&W Schnäppchen nicht in Händen halte, bin ich noch skeptisch, ob ich meine reservierte Waffe auch erhalte.
  8. Schieße fast nur S&B Schüttpackung und bei meiner X-5 Allround bleibt der Verschluss hinten. Eine Regel lässt sich hier wohl nicht aufstellen. Als Lösung würde ich den Vorschlag von Werner Dahmen aufgreifen und mal die Leute aus dem Sig Sauer IPSC Team fragen, die schießen vermutlich viel und haben guten Kontakt zum Werk.
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