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IGNORED

Wechselverschluß Carl Gustav


Harley-fleck

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Geschrieben

Vor einiger Zeit habe ich mir einen Karabiner Carl Gustav zugelegt. Da ich den mit einem Zielfernrohr ausstatten wollte, was ja eigentlich kein Problem darstellt,
eine Seitenmontage und einen gekröpften Kammerstengel, weiter nichts.
Die Seitenmontage hatte ich schnell und da sah ich im EGUN noch einen kompletten Verschluß mit bereits gekröpften Kammerstengel. Also habe ich mir diesen ersteigert.
Kurze Kommunikation mit dem Verkäufer woher das Teil stammt, Antwort vom Verkäufer: Der Verschluß stammt aus einem Salutkarabiner den er sich vor Jahren bei
Waffen Werle gekauft hat und der Karabiner ging irgendwie im Laufe der Zeit verloren und da er den Verschluß noch übrig hat und nicht mehr braucht gibt er den weiter.
Da der Verkäufer selber im Besitz einer WBK ist und auch einen Carl Gustav besitzt hab ich mir weiter nichts gedacht und den Verschluß gekauft.
Als der Verschluß bei mir ankam, an einem Samstag, bin ich am darauffolgendem Montag zum Landratsamt gegangen und wollte mir den eintragen lassen.
Bei näherer Betrachtung durch den Sachbearbeiter wurde klar das der Verkäufer den Verschluß nirgendwo eingetragen hatte, was meiner Meinung ja auch klar war
weil ja Salutkarabiner nicht eintragungspflichtig sind.
Das Ende vom Lied ist nun, : Gegen den Verkäufer ist nun ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wei er ihn mir verkauft hat, und mir wurde mitgeteilt , man könne mir den Verschluß wenn überhaupt,
erst dann eintragen wenn das Verfahren gegen de Verkäufer abgeschlossen ist.
Ich blicke da irgendwie nicht ganz durch, zumal man sich einen Salutkarabiner frei kaufen kann, aber dann nicht einmal einem berechtigten, trotz WBK, den Verschluß überlassen kann.
Wenn der Verkäufer den Karabiner noch als ganzes gehabt hätte dann hätte ich den doch auch kaufen können und kein Hahn hätte danach gekräht.
Da versteh einer die Gesetze noch!

Hab das mal an den Dr. Schulzen vom DWJ weitergeleitet, mal sehen was der Jurist dazu sagt.

Geschrieben

Is so, kamma nix machen.

Du hättest den GANZEN Salutkarabiner kaufen MÜSSEN, den dann zum Büxer tragen und DER hätte Dir dann den Wechselverschluß, nach Beschuß, überlassen und in die WBK eingetragen.

Geschrieben

Verkaufen durfte der Verkäufer, wenn Du erwerbsberechtigt warst (es ist umstritten, ob eine gelbe WBK auch für wesentliche Teile ausreicht - ich meine schon). Aber dauernd getrennt vom Salutkarabiner durfte er es nicht einzeln besitzen.
Albern, ist aber so. Das Verfahren gegen ihn sollte eingestellt werden (wobei Dein Anwalt ihn natürlich nicht mitverteidigen darf). Wird ihn aber was kosten. :-( Dummes Gesetz...

Geschrieben

Wir hatten doch hier vor langem mal die Diskussion, das man der Verschluss als solchen zwar IM Salut - Karabiner als 18 jähriger besitzen darf, aber sobald er draussen ist ist es rechtlich schon ein Problem, weil wesentliches Waffenteil. Zeigt einmal mehr wie irre unsere Gesetze sind.

Geschrieben

Is so, kamma nix machen.

Du hättest den GANZEN Salutkarabiner kaufen MÜSSEN, den dann zum Büxer tragen und DER hätte Dir dann den Wechselverschluß, nach Beschuß, überlassen und in die WBK eingetragen.

Den Karabiner hätte ich ja gekauft aber der Besitzer hatte den nicht mehr nur den Verschluß.

Verkaufen durfte der Verkäufer, wenn Du erwerbsberechtigt warst (es ist umstritten, ob eine gelbe WBK auch für wesentliche Teile ausreicht - ich meine schon). Aber dauernd getrennt vom Salutkarabiner durfte er es nicht einzeln besitzen.

Albern, ist aber so. Das Verfahren gegen ihn sollte eingestellt werden (wobei Dein Anwalt ihn natürlich nicht mitverteidigen darf). Wird ihn aber was kosten. :-( Dummes Gesetz...

Mein SB sagte das nach dem Verfahren gegen den Verkäufer, kommt drauf an wie das ausgeht kann er mir den Verschluß eintragen.

Geschrieben

...der Besitzer hatte den nicht mehr nur den Verschluß....

Dabei ist dir nicht der Gedanke gekommen das du ein wesentliches Waffenteil erwerben willst ?

Geschrieben

Verkaufen durfte der Verkäufer, wenn Du erwerbsberechtigt warst (es ist umstritten, ob eine gelbe WBK auch für wesentliche Teile ausreicht - ich meine schon). Aber dauernd getrennt vom Salutkarabiner durfte er es nicht einzeln besitzen.

Deswegen wird der (komplette) Verschluss aus meinem Deko-G88/05 auch nie nicht getrennt gelagert werden.

Bleibt das Ersatzteillager (ohne Lauf, aber mit BKA-Raute) halt komplett so da stehen.

Geschrieben

Die wörtliche Formulierung im WaffG:

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für
diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
wobei hinzuweisen wäre auf: ".... der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse...."

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