Zum Inhalt springen
IGNORED

"dauerhaft bewohnt" + Dauersanierung


Janzfan

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Nach meiner Info gilt auch eine / ein sich in Sanierung befindliche (s) abgeschlossene (s) Wohnung / Haus als dauerhaft

bewohnt.

Aber auf unbestimmte Zeit ?

Besitze sicherheitshalber zur Zeit keine Waffen.

Das abgeschlossene Haus ist meine Meldedresse, auf unbestimmte Zeit unbewohnbar (Strom + Wasser da, jedoch ohne Heizung).

Bin einmal täglich zur Kontrolle vor Ort.

Könnten trotzdem Waffen aufbewahrt werden ?

Bewahrte früher in B-Bodentresoren, dann I-er, zuletzt II-er Schrank auf.

Würden Bestimmungen wie in "nicht dauerhaft bewohnt" (Jagdhütte) zur Anwendung kommen können ?

Mal angenommen, es käme eine Kontrolle, u. eine Wiederholung nach 3 Jahren, u. es wäre weiterhin unbewohnt ?

Geschrieben

Dazu steht in der AWaffV folgendes:

36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsbe-rechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäu-ser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Ge-bäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgun-gen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Re-gelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Ge-bäude.

Ist wohl die Frage wie die Behörde das auslegt.

Für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude ist es in der Regel ausreichend, wenn die Sicherheitsstufe der Schränke eine Stufe höher sind.

Also für Langwaffen B oder 0 statt A und für Kurzwaffen I statt B oder 0

In eigenem Interesse würde ich aber in diesem Fall die Schränke sehr gut in Wand und Boden verankern.

Geschrieben

Hinsichtlich der Behältnisse ist der Beitrag von rainers-messerwelt nicht ganz richtig.

§ 13 Abs. 6 AWaffV:

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

Geschrieben

Das abgeschlossene Haus ist meine Meldedresse, auf unbestimmte Zeit unbewohnbar (Strom + Wasser da, jedoch ohne Heizung).

Bin einmal täglich zur Kontrolle vor Ort.

Also, wenn das Haus in sich abgeschlossen ist, Strom- und Wasserinstallationen hat, du dort gemeldet bist, du täglich dort vor Ort bist...

Dann frage ich mich, wie jemand dir im "Ernstfall" widerlegen will, dass es von dir bewohnt ist....

Klar gibt es einen gewissen "Augenschein"... aber letztlich ist niemand vorgeschrieben, wie exakt er zu wohnen hat (noch gibt es m.W. keine Blümchentapeten- und Gardinenpflicht..). Vielleicht wäre es hilfreich, und einfach machbar, eine schlichte Heizung (da Stromanschluss - Elektr. Radiator) und ein einfaches Bett/Feldbett reinzustellen. Ersteres würde ich sowieso machen, denn ein unbeheizter Zustand (kalt, feucht) ist bekanntlich auf Dauer für die Bausubstanz schlecht.

Übrigens finde ich RainerMesserwelts Hinweis im letzten Satz, s. o., richtig - nicht aus rechtlichen, aber aus tatsächlichen Gründen bzw. eigenem Interesse würde ich die Waffenbehältnisse in einem solchen (sagen wir) wenig bewohnten Haus gut baulich sichern (andübeln etc.).

Geschrieben

Danke für die Erinnerung, das mit den nur "3 LW + KEINE KW im Kl. I -Schrank in nicht dauerhaft bewohnter Jagdhütte" hatte ich im Hinterkopf.

Seitdem die B-Bodentresore aufgegeben wurden, wurden nur noch I-er + II-er Schränke zwischen 400 + 500 kg verwendet.

Von mir aus hätte so ein Klotz da ewig stehen können.

Geschrieben

In der Ausgabe von 2011 habe ich darüber keine Aussage gefunden.

Die aktuellste Ausgabe ist mit Änderung von 2012 (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2012 I 2698)

In § 12 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2013“ durch die Angabe „ 1. Januar 2015“ ersetzt.:

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz

es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/

EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann

Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf

Antrag zulassen.

Geschrieben

2015

?

Geht wiegesagt nicht um fertige, bewohnbare Unterkünfte, dessen Bewohner 6 Monate auf Weltreise ist, o. sich merere Jahre im Ausland aufhält u. einen Homesitter beauftragt hat, der regelmäßig nachschaut.

Geht um aus welchen Gründen auch immer ruhende Baustellen mit den oben beschrieben Gegebenheiten.

(Entkernt, keine Bodenbeläge, keinerlei Einrichtung vorhanden)

Geschrieben

?

Es wurde 2013 in 2015 umgewandelt:

(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008 auf der

Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung

nach Satz 1 erlischt zum 1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet „Sicherheit

von nichtmilitärischen Schießständen“ erfolgt ist.

Geschrieben

... um §12 und nicht um §13 AWaffV...

Beitrag #8

In der Ausgabe von 2011 habe ich darüber keine Aussage gefunden.

und meine Antwort

Die aktuellste Ausgabe ist mit Änderung von 2012 (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2012 I 2698)

In § 12 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2013“ durch die Angabe „ 1. Januar 2015“ ersetzt

Ging also nicht um das Thema sondern nur um den Hinweis, dass die aktuelleste AWaffV von 2012 ist. Ich hätte den Änderungs-Text als Zitat einfügen sollen. Nicht daran gedacht.

Geschrieben

Hi 9.5,

ich würde die Fragestellung in zwei Teilaspekte gliedern.

Erstens mal die Waffenrechtliche Komponente:

Bei deiner Behörde vorsprechen und am besten mit Bildern der Örtlichkeit die

erforderliche Sicherung erfragen bzw. deine Vorschläge absegenen lassen.

Zweitens allgemeiner Diebstahlschutz:

Jede Baustelle ist ein Magnet für Diebe. Gerade bei Sanierungsarbeiten finden sich

beliebte "Klauobjekte". Bormaschinen, Flex, Kreissägetische und Handwerkzeuge.

Wenn bei der Suche danach auch noch ein Waffenschrank auftaucht dann hat sich

alles besonders gelohnt. Und ein A oder B Schrank ist kein wirkliches Hindernis,

auch wenn er gut angedübelt ist.

Ich würde einen Nuller oder Einser Schrank aufstellen, Als Langwaffenschrank

hab ich sowas im "Bauhaus" Baumarkt schon für 990 € gesehen.

Als Einser!

Und während deiner Abwesenheit im Haus den Strom absellen.

Was nützt der beste Tresor, wenn man in aller Ruhe mit der (vorgefundenen) Flex

das Ding aufpfriemeln kann?

Früher oder später sind die alten A und B Schränke sowieso obsolet.

Da ist ein 0 oder 1er Schrank eine investiton in die Zukunft und du kannst

dann auch beruhigt in Urlaub fahren wenn die Hütte mal dauerhaft bewohnt ist.

Wir ham als Händler einen 3 Tonnen D10 Schrank + etliche 1er + Alarmaufschaltung.

Und das macht mich echt ruhig wenn wir mal länger als 3 Tage weg sind und das

im Prinzip jeder in Erfahrung bringen kann.

Viele Grüße

oswald

Geschrieben

Zuletzt war es ein II-er-Schrank über 400 kg, Werkzeug liegt bei mir nie rum (Baustelle ruht wiegesagt), dieses wäre bei Bedarf in extra-B-Werkzeugschrank untergebracht. Würde auch nie Hammer, Meißel, Kuhfuß o. große Schraubendreher

offen liegen lassen, ist ausgelagert, wenn nicht benötigt.

Wie soll man denn IM (!) Haus selbst den Strom abstellen, ohne den Netzbetreiber zu bemühen ? pfeil.gif

Geschrieben

Hallo 9.5,

deiner Beschreibung nach bist du in Sachen Einbruchprävention echt fit und

hast alle Fehler vermieden, die der "Otto Normalverbraucher" in einer vergleichbaren

Konstellation. nur allzu gerne macht.

Da war mein Hinweis mit dem Strom abschalten naturlich (fast) überflüssig.

Wobei mir klar ist, dass den kompletten Saftin der Hütte natürlich nur der Netzbetreiber abdrehen kann.

Aber das hab ich auch nicht gemeint. Da war mein Gedanke Hauptsicherung im Keller oder wo auch immer

rausdrehen dass halt in den einzelnen Räumen nix ankommt.

Aber wie auch immer - viel Spass und Geschick beim Häuslerenovieren :icon14::icon14::icon14:

oswald

Geschrieben

Ja, mehr als "Arbeitshilfen" für Besucher entfernen, kann man nicht.

Da im Keller ein "Arbeits-WC" + Waschbecken vorhanden ist, möchte man natürlich nicht von den Wasserwerken das

Straßenventil zudrehen lassen, somit kann man bei Starkfrost (Minusgrade im Keller) nur den Hahn VOR der Wasseruhr schließen u. die Zuleitung + Uhr isolieren, danach alles entleeren.

Kann also beim Vandalismuß jederzeit die Bude geflutet werden.

Beim Strom ists ähnlich, selbst wenn die Hausanschlußsicherungen vom Netzbetreiber gezogen wurden, könnte Hinz u. Kunz

immer noch Leitungen anklemmen u. Party machen.

Daher bleibt alles auf Standby, u. man hofft auf positive Veränderungen.

Vielleicht gibts bis dahin das "Problem Aufbewahrung" gar nicht mehr...(Pfui, hier wird nicht geunkt !)

Hoffnung stirbt bekanntlich...

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.