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IGNORED

Sammler-WBK berechtigt nicht zum Schießen oder zum Transport zur Schießstätte?


2nd_Amendment

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Geschrieben

Es soll Behörden geben, die die Begründung eines Sammlers beim Antrag auf MES für Munition aller Art, die Sammlerwaffen

unter Beachtung der beschussrechtlichen Vorschriften testen zu wollen, anstandslos anerkennen.

Das kommt für mich bei über 550 Waffenbehörden auch nicht ganz unerwartet. Ist ja auch schön für den Betroffenen, ändert aber nichts an der Rechtslage.

(1) Siehe §17 WaffG, §17 (1) WaffVwV und die AWaffV. Explizit ist es nicht verboten mit Sammlerwaffen zu schießen, ja die WaffVwV erlaubt es unter gewissen Umständen sogar ausdrücklich (gültiger Beschuss). Der Gesetzgeber hat also scheinbar nichts dagegen. Lediglich ein Gericht hat selektiv Paragraphen zusammengestückelt und damit ein Verbot konstruiert.

Na ja, das war nicht nur ein Gericht, sondern in der jüngeren Vergangenheit schon zwei und wenn man der Gesetzesbegründung von 2002 glauben darf, davor sogar noch wesentlich mehr.

Häufig ist es auch vorgekommen, dass Waffensammler ihre Sammlerwaffen zum Sportschießen verwendet haben, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht und mehreren Verwaltungsgerichten der Länder ergangenen Rechtsprechung, wonach sich eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung darauf beschränkt, dass eine Mehrzahl oder Vielzahl von Waffen gleicher Art aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht werden und dass diese Waffen nicht gebraucht werden.

Also so ganz neu und einsam ist die Entscheidung des VG Stuttgart wohl nicht.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Die o.a. Frage läßt diesen Punkt zumindest offen oder soll sogar den Selbstschutz auf der Straße inkludieren. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden nicht angesprochen Lockerung der Vorschriften könnte auch Lockerung in diesem Punkt bedeuten. Auf die Frage käme von mir ein klares Nein, weil sie zu viele Möglichkeiten offen läßt und ich bin überzeugt eine Mehrheit sieht das auch so, denn eine Mehrheit hat Angst vor Waffen und vor Waffenbesitz.

Klar, wo Du recht hast hast Du Recht: Vor offenen Möglichkeiten hat der Deutsche mehr Angst als vor Tod und Teufel. Der Deutsche liebt klare und natürlich auch immer schön "alternativlose" Regelungen, die ihm möglichst wenig Raum für eigene Entscheidungen und für Eigenverantwortung lassen, und er liebt es, möglichst lückenlos kontrolliert zu werden. Nur dann fühlt er sich so richtig geborgen im Schoß von Vater Staat. Das ist Deutschland wie es leibt und lebt!

Geschrieben

Es ist bedauerlich, daß der Betreffende dieses Urteil hingenommen hat.

Denn ungeachtet der Regelung der WaffVwV gibt es kein gesetzliches Verbot, mit einer Sammlerwaffe zu schießen, wenn diese einen gültigen Beschuß hat. Die Konstruktion des VG Darmstadt, die auf eine ewige "Widmung" der Sammlerwaffe hinausläuft, ist völliger Schwachsinn. Das spezifische Bedürfnis des Besitzer läßt die Waffe unberührt sondern beschreibt nur, welche Waffe er besitzen und was er damit machen kann. Der beschossene K98k ist und bleibt ein K98k und wird nicht zum "Sammler-K98k" und wenn der Sammler ihn an einen Sportschützen verkauft, dann ist das natürlich nicht nur zulässig (nach VG Darmstadt aber nicht) sondern läßt den K98k auch unberührt. Umgekehrt das gleiche. Das ist ja immer schon so ständige Praxis.

Genau dies kann man auch aus § 12 WaffG herauslesen: Das Ausleihen einer fürs sportliche Schießen geeigneten Waffe von einem Sammler durch einen Sportschützen ist danach erlaubt - erforderlich ist nur die Geeignetheit der Waffe und ein entsprechendes Bedürfnis des Ausleihers. Hätte VG Darmstadt recht, dann müßte in § 12 ein entsprechendes Verbot stehen bzw. das Erfordernis, das Entleiher und Verleiher "gleichartige" Bedürfnisse besitzen.

Maßgeblich für das, was ich mit der Sammlerwaffe tun darf, ist allein mein Bedürfnis, und dies besteht nun auch darin, die Waffe funktionsfähig zu halten. Dazu gehört auch gelegentliches Probeschießen. Das sieht die WaffVwV (also der BMI, man glaubt es nicht) völlig richtig. Das ist nur eine Frage der Interpretation des Inhalts des Bedürfnisses und dies zu verneinen ist willkürlich.

Aber ob dazu auch der Erwerb von Mun gehört ... bei gängigen Kalibern ganz sicher nicht. Bei ungängigen Kalibern kann man an eine Erwerbserlaubnis von z.B. 10 Schuß im Jahr denken. Ist natürlich praktisch kaum kontrollierbar.

Viel spannender ist dagegen die Frage, ob ich meine zum sportlichen Schießen geeignete Sammlerwaffe auch an mich zum sportlichen Schießen ausleihen kann. An andere Sportschützen darf ich sie verleihen. Als Sportschütze darf ich geeignete Waffen von anderen Ausleihen. Ich könnte meine Waffe auch an einen Dritten verleihen, der sie mir zurückleiht ;-). Oder der sie mir auf dem Schießstand ausdrücklich nur zum Schießen, ohne Beendigung der Leihe, überläßt. Da könnte man "Umgehung" rufen. Wirklich Umgehung? Wir können uns auch kreuzweise unsere Sammlerwaffen zum sportlichen Schießen verleihen - völlig legal. Warum also sollen die Interessen der Allgemeinheit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt sein, wenn ich mir meine Sammlerwaffe zum sportlichen Schießen selbs ausleihe? Aus sportlicher Sicht - und das steht ja im Mittelpunkt - ist das sogar besonders wichtig und positiv, denn mit einer vertrauen und auf mich "eingeschossenen" Waffe erziele ich bessere sportliche Ergebnisse. Und letztlich: Ich bekomme ja keine Mun-Erwerbserlaubnis. Allein daß ich die Waffe mit auf den Stand nehmen und mir dort Mun geben lassen kann wird die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt. Und habe ich bereits eine kalibergleiche Waffe als Sportschütze und damit die Mun-Erwerbserlaubnis, dann wird der Zustand offensichtlich auch nicht weiter verschlechtert: Ob ich mit Waffe A oder B auf den Stand fahre ist nun wirkich egal.

Bei Repetierern ist das letztlich ohne Relevanz, sind sie zum sportlichen Schießen geeignet, muß dies für dem Sportschützen auch höchst offiziell erlaubt werden (s.u.). Allein bei SL könnte man Bedenken haben. Aber das Ausleihen von Dritten, das Über-Kreuz-Leihen ist definitiv zulässig, da kommt man nicht herum. Und es bleibt das Fehlen der Mun-Erwerbserlaubnis, d.h. man ist faktisch auf die Benutzung beschränkt, die jedermann - Schießen auf dem Stand - offen steht.

Ja klar, alles was hier hier sagen interessiert zunächst nicht. Aber vielleicht hilft das beim nächsten solchen Fall, das Gericht zu überzeugen.

Ich wollte als "Sammlerwaffen" besessene K98k und K31 auch auf die gelbe WBK eintragen lassen. Das Amt wolle das nicht, obwohl das WaffG einen Doppeleintrag nicht verbietet; parallel bestehende Bedürfnisse sind natürlich möglich. Mein Hinweis: Dann kaufe ich mir halt noch zwei Repetierer, was aber ganz klar gegen das Schwachsinns-Dogma " So wenig Waffen ins Volk wie möglich" verstößt und mit ermöglicht, im Krisenfall meine Nachbarn auch zu bewaffnen. Und dann gab es einen Vermerk in der Sammler-WBK, daß Mun-Erwerb und sportliches Schießen zulässig sei. Höchst irregulär, so ein Vermerk steht natürlich in keinem Gesetz ...

Geschrieben

Nachtrag:

Zu der VG-Stuttgart-Entscheidung:

Das VG Stuttgart stützt sich ja zentral auf den befremdlichen § 9 I AWaffV. Der steht so im eklatanten Widerspruch zu § 12 IV WaffG.

§ 12 IV WaffG:

"Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt."

§ 9 I Nr.1 AWaffV:

"Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1
des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte
erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde
liegenden Bedürfnisses erfolgt,"
Die AWaffV ist nur eine VO, von der Exekutive erlassen. Das WaffG stammt vom Parlament, ist also, wenn man so will, höherrangiger. Außerdem ist der BMI nach § 15a IV WaffG nur ermächtigt,
"zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung
der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der
Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport
bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise
ausgeschlossen sind."
§ 9 I Nr.1 AWaffV hält sich (wie übrigens auch § 6 I WaffV) aber ganz klar nicht in diesen Rahmen, soweit er im Widerspruch zu § 12 IV WaffG das Schießen von "Berechtigungen" und "Bedürfnissen" abhängig macht. Außerdem zielt diese Regelung auch nicht auf Sportschützen; in der amtlichen BEgründung ist nur von Jäger, BüMa etc. die Rede, die zur Erprobung und Übung schießen wollen. Außerdem ist die Überschrift des § 9 auch eindeutig: "Zulässige Schießübungen auf Schießstätten" - und nicht "Wer darf auf Schießständen schießen". Man darf auf Ständen nicht regellos ballern - aber jeder darf auf Ständen nach den einschlägigen Orndungen schießen.
Da kann man zum Richter des VG Stuttgart, der dies verbrochen hat, nur sagen: "Setzen, 5."

Dessen Satz

"Die Begrenzung des Regelungsgehalts der Waffenbesitzkarte auf Erwerb und Besitz der zu den Sammelgebieten gehörenden Schusswaffen hat auch zur Folge, dass Schießübungen mit den betreffenden Waffen allein auf der Grundlage der Waffenbesitzkarte auf Schießstätten nach § 9 AWaffV nicht zulässig sind. Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift ist für das Schießen neben der Erlaubnis für die Schießstätte Voraussetzung, dass die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt."

ist also, soweit auf § 9 AWaffV verwiesen wird, definitiv falsch. Denn Schießen darf auf dem Stand nach einer geltend Ordnung, darf jeder - auch der Sammler mit (s)einer Sammlerwaffe, sofern konkret geeignet und zulässig. Im übrigen ist § 9 I Nr.1 WaffV verfassungswidrig, weil nicht von § 15a IV WaffG gedeckt - wer auf Schießständen schießen darf ist keine Frage der Sportordnungen. Aber auch wenn man die Regelung , daß

"das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt"

ernst nehmen und als wirksam ansehen will: Auch wir Sportschützen habe keine behördliche Schießerlaubnis. Unsere WBKen erlauben uns ebenso wie den Sammlern nur Erwerb und Besitz. Daß wir auch damit schießen dürfen, folgt letzten Endes nur aus § 12 IV WaffG. Oder hat einer von euch eine spezielle Schießerlaubnis? Und ob man nun sagt: Der "Sportschütze hat die Waffen um zu schießen" oder ob man sagt "Auch der Sammler hat ein Interesse, die Funktionstüchtigkeit und damit letztlich auch die Sammelwürdigkeit seiner Waffen sicherzustellen", ist nicht wirklich verhandelbar. Die Behauptung:

"Der zulässige Schießbetrieb erstreckt sich nicht auf Personen, denen eine Waffenbesitzkarte für Sammler erteilt wurde (vgl. Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9.Aufl. 2010, § 9 AWaffV RdNr. 2; ..."
ist schlicht willkürlich, denn sie negiert ohne Begründung, daß jeder Sammler ein naturgemäßes und daher in der Natur des Bedürfnisses liegendes, virulentes Interesse an der Funktionsfähigkeit seiner Waffen und deren Erhaltung hat. Denn die Sammel-WBK beschränlt sich ja nicht auf "schießunfähige Waffen", das Erfordernis der WBK folgt ja gerade aus der Funktionsfähigkeit der Waffen.
Mannomann, was für ein Scheiß-Urteil.
Geschrieben

... Warum also sollen die Interessen der Allgemeinheit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt sein, wenn ich mir meine Sammlerwaffe zum sportlichen Schießen selbs ausleihe? ..

Weil "Insich Geschäfte" verboten sind §181 BGB

Ich behaupte: Ich mache keine Geschäfte mit mir, ich leihe mir von mir die SLB als Sportschütze von mir als Jäger ohne Gewinnabsicht.

Rechtlich noch nicht geklärt. Prozess ist anhängig beim Verwaltungsgericht

Juristen behaupten das auch die Ausleihe ein Geschäft ist.

Geschrieben

Weil "Insich Geschäfte" verboten sind §181 BGB

Ich behaupte: Ich mache keine Geschäfte mit mir, ich leihe mir von mir die SLB als Sportschütze von mir als Jäger ohne Gewinnabsicht.

Rechtlich noch nicht geklärt. Prozess ist anhängig beim Verwaltungsgericht

Juristen behaupten das auch die Ausleihe ein Geschäft ist.

Also, Dein Verweis auf § 181 ist falsch:

§ 181 Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Das paßt dazu überhaupt nicht, aber wenn es passen würde, dann liegt es Dir an Dich selbst Vertretenden, ob Du Dich von § 181 befreist.

Der einschlägige Gedanke wäre eher die der Konfusion (http://de.wikipedia.org/wiki/Konfusion_(Recht)), die zum Erlöschen des Rechts führt. Allerdings bin ich als Sammler in Bezug zur Waffe und WBK eine "andere" Person denn als "Sportschütze". Das wird deutlich an dem Beispiel einer auf beiden WBKen (wie es richtig wäre) eingetragen Waffe: Handele ich als Sammler, darf ich damit nicht ohne weiteres sportlich schießen. Insofern gibt es schon eine Grundlage, die zuzulassen.

Natürlich ist Leihe ein Rechtsgeschäft - siehe § 598 BGB.

Erzähl mal: Welchen Prozeß meinst Du, wie ist die Sachlage genau?

Geschrieben

Der RA, ein befreundeter Jurist und ich sind da anderer Meinung.

Eine Langwaffe HA ist in meiner WBK als Jäger auf ein zwei Schuss Magazin beschränkt.

Ich darf auch auf dem Schießstand nur mit zwei Schußmagazin schießen

Verleihe ich die Waffe an meine Frau als Sportschützin darf sie mit diese Waffe, welche auch sportlich zugelassen ist, mit einem Zehner Magazin schießen.

Selbst ein völlig Fremder ohne Sachkunde dürfte sich die Waffe (unter Aufsicht z.b. auf einem öffentlichen Schießstand) leihen und mit dem Zehner Magazin schießen.

Ich könnte mir auch ein Zehner Magazin leihen, Magazine sind (noch) keine erlaubnispflichtigen Teile.

Die Behörde droht schon mit Beschlagnahme der Waffe, wenn bei einer Kontrolle ein Magazin mit tatsächlicher Kapazität größer zwei drin steckt.

ich werde also der Allgemeinheit gegenüber benachteiligt.

Jetzt komm bitte nicht mit anderen Sichtweisen, selbst bei Juristen gibt es nur fünf Meinungen wenn zwei zusammen stehen.

Geschrieben

Noch mal laienhaft zum 181:

§181 BGB zielt auf den "Vertreter" ab. Ein Vertreter handelt in Vertretung eines Dritten (z.B. Geschäftsführer für die GmbH).

In Vertretung des Dritten darf man nicht mit sich selbst Geschäfte abschließen. Der Dritte kann mich aber von diesem Verbot befreien.

Der 181 passt also überhaupt nicht auf den Fall Sportschütze, Sammler und Jäger in einer Person, da hier niemand vertreten wird. Höchsten getreten vom Amt :-).

Geschrieben

Noch mal laienhaft zum 181:

§181 BGB zielt auf den

Der 181 ...

Das wird evt. die Verhandlung bringen. Ich warte ja erst über einem Jahr darauf, ich denke im zweiten Jahr wird es werden.

Geschrieben

Auch wenn coltdragoon das nicht sehen kann.

Ich bin bei den selben SB's und SBinnen. Die haben eine etwas komische Auffassung. Habe ebenfalls das Problem. Aber da schon CD eine Klage vor dem VG "am laufen hat", kann ich mir den Spaß ersparen.

Das Problem ist hier die Auflage in der WBK die an die Waffe gebunden ist. Ich sehe auch kein Problem der Leihe einer SLB eines Jägers (ohne Auflage in der WBK) an einen Sportschützen, auch wenn es die selbe Person ist. Das Problem ist die Begrenzung in der WBK als Auflage, die an die Waffe gebunden ist.

Geschrieben

§181 BGB zielt auf den "Vertreter" ab. Ein Vertreter handelt in Vertretung eines Dritten (z.B. Geschäftsführer für die GmbH).

In Vertretung des Dritten darf man nicht mit sich selbst Geschäfte abschließen. Der Dritte kann mich aber von diesem Verbot befreien.

Richtig, so dies in der Satzung der GmbH bzw. des Vereins (für den/die gesetzlichen Vertreter des Vereins) vorgesehen ist kann z.B. die Gesellschafterversammlung die Beschränkung aufheben.

Diese Regelung gibt es um zu verhindern, dass gesetzliche Vertreter von juristischen Personen durch Geschäfte mit sich selbst (als natürliche Person) Vorteile erlangen, also z.B. ein Geschäftsführer sein Gehalt erhöht oder ein Präsidium sich selbst Sitzungsgelder genehmigt, oder...

Geschrieben

Richtig, so dies ...

Das kann richtig sein, aber der Richter muss es dem SB sagen, bis dahin machst du eine lange Nase.

Ich bin ja der Meinung das ich es mir selber leihen darf.

Selbst danach ist es noch nicht zu Ende.

Ich wette darauf das es danach zum OVG Münster geht.

Geschrieben

@coltdragoon: Ich bin im Grundsatz Deiner Meinung. Du müßtest im Ergebnis all das machen dürfen, was auch jeder andere mit Deiner Waffe tun darf, und wenn Du auch Sportschütze bist, das gleiche wie jeder andere Sportschütze.

Aber nochmal: Es ist kein Fall des § 181 BGB, weil ganz offensichtlich kein Fall einer Stellvertretung vorliegt.

Allenfalls könnte man den dahinterstehenden Rechtsgedanken nutzbar machen, daß "Insichgeschäfte" zulässig sind, wenn "der Vertretene" zustimmt. Allerdings ist dieses "Insichgeschäft" bei Stellvertretung etwas anderes als das Ausleihen an sich selbst: Es handelt tatsächlich zwar dieselbe Person - rechtlich handelt sie aber für zwei unterschiedliche (Rechts)Personen, nämlich für sich selbst und für den anderen (oder ein Unternehmen, egal). Bei § 181 BGB und damit Stellvertretung sind rechtlich zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten beteiligt. Das ist beim Ausleihen an sich selbst offenkundig nicht der Fall.

Es betrifft aber auch dann keine unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten, wenn ich als Sammler mit einem spezifischen Rechte- und Pflichtenkreis handele und eine damit "verbundene" Sammlerwaffe an mich als Sportschütze mit einem in Teilen anderen Rechte- und Pflichtenkreis ausleihe. In den Kategorien der Rechtspersönlichkeiten gedacht betrifft dies leider dieselbe Rechtsperson, so daß keine Stellvertretung möglich ist - man kann sich nun mal nicht selbst vertreten.

Meine Überlegungen (vielleicht kann Dein RA dies nutzen) sind folgende:

Zäumen wir das Pferd entgegen des regelgerechten Vorgehens mal am Schwanze auf und machen eine Ergebnisbetrachtung:

Der Sammler und Sportschütze kann (ungeachtet des spinnerten VG Darmstadt) seine als Sammler besessene Waffe an einen Sportschützen verleihen, falls dafür geeignet und von dessen Bedürfnis umfaßt. Denn die Waffe ändert sich nicht durch Aufnahme in eine Sammlung, das "Bedürfnis" betrifft nur den Sammler, verändert/beschreibt nicht das Wesen der Waffe. Andernfalls könnten Sportschützen ihre Waffen nicht an Sammler verkaufen und vice versa. Und wie wollte man Waffen qualifizieren, die von Händlern oder Sachverständigen besessen werden?

Der Sammler und Sportschütze kann auch von einem anderen Sportschützen eine gleichartige Waffe ausleihen und damit schießen gehen, falls von seinem Befürfnis umfaßt.

Zwei Sammler und Sportschützen können dies auch wechselseitig/kreuzweise tun. Das wäre KEINE Umgehung von irgendwas, denn es gibt kein Verbot, das umgangen werden würde (schlimmstenfalls wäre es aus dem Gesichtspunkt der Konfusion von vorneherein rechtlich nicht möglich, als Sammler eine Waffe sich selbst als Sportschütze zu überlassen, aber dies wäre kein Verbot).

Der Sammler kann auch eine Waffe an einen Sportschützen verleihen, der dadurch nach § 12 I WaffG als Berechtigter gilt, und diese sich auf dem Stand aushändigen lassen oder zurückleihen. Zwei verschiedene Verträge mit unterschiedlichen Inhalten, z.B. Zeiträumen, Konfusion greift da m.E. nicht, weil Schulder und Gläubiger derselben Forderung (es ist schon nicht dieselbe Forderung, dasselbe Recht) eben nicht identisch. Oder man kann einen Dritten zwischenschalten.

Ob ich dieses Ergebnis (ich schieße mit meiner Waffe) auf eine diese einwandfreien Verfahrensweisen erreiche oder auf den direkten Weg, vom Sammler an personenidentischen Sportschützen, ist der Öffentlichkeit egal. Die Interessen der Öffentlichkeit werden durch den direkten Weg nicht stärker oder nachteiliger berührt. In jedem Fall fährt die betreffende Person mit einer Schußwaffe zu einem Zweck, den er nicht mir einer WBK auf diese Waffe bezogen "nachweisen" kann, zum Schießstand und schießt dort. Es gibt also keinerlei Interesse der Öffentlichkeit, des Staates, den direkten Weg zu untersagen, also kein Sicherheitsinteresse des Staates, dies nicht zuzulassen. Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß in den anderen Fällen personenverschiedene andere Personen (die berühmten Dritten des Juristen) beteiligt seien. Dies führt nämlich nicht zu mehr Sicherheit. Das mitzuführende Papier - "Leihschein" - muß nicht mehr sein als nach § 38 S.1 Nr.1e) ein Zettel, auf dem der Name des Verleihers und das Datum steht. Ganz im Gegenteil:

Was kann im Fall eine Polizeikontrolle geschehen:

Der Entleiher zeigt den Zettel und seine eigene Sportschützen-WBK. Der Polizist lacht kurz und sagt: "Da könnte ja jeder kommen" und beschlagnahmt erst mal die offensichtlich nicht beim Entleiher eingetragene Waffe und fährt - günstigstenfalls - mit dem Entleiher zum Verleiher. Der ist natürlich nicht da. Also ist Schluß mit lustig, die Waffe kommt weg und es wird zwingend ein Ermittlungsverfahren gegen den Entleiher wegen des Verdachts auf unberechtigten Waffenbesitz eingeleitet. Die Waffe kommt in die Asservatenkammer und wird, wie es ja häufig ist, irrtümlich vernichtet, was einen Schadenersatzanspruch des Verleihers zur Folge hat (natürlich zahlt der Staat nicht freiwillig, also wird geklagt usw. usw.). Dem Entleiher wird von der WaffBeh natürlich schon mal vorsorglich die WBK entzogen - unberechtigter Waffenbesitz, das geht nicht. Seine bis dahin rechtmäßig besessenen Waffen werden eingezogen, vielleicht auch gleich vernichtet - alles schon vorgekommen. Also Widerspruch, Klage usw. Vielleicht wird der Entleiher auch vor Ort wegen einer scheinbar verdächtigen Bewegung in Pudativnotwehr (außerdem hat der Mann vorher schon ein, zwei Bierchen genossen) erschossen - alles denkbar. In jedem Fall gibt es trotz völlig rechtmäßigen Handelns des Entleihers und Verleiher ein riesiges Buhei und Ressourcenverschwendung, es werden Polizisten, Beamte, Staatsanwälte und Richter wegen nichts und wieder nichts in Anspruch genommen und niemand wird froh, ausgenommen vielleicht die Anwälte, die Entleiher und Verleiher vertreten (vielleicht ist das ganze doch nicht so schlecht? ;-)).

Beim direkten Weg dagegen zeigt der Mann seine Sammler-WBK und seine Sportschützen-WBK vor und den "Entleihschein". Der Polizist kann sofort erkennen, daß der Mann berechtigter Besitzer der Waffe ist und Sportschütze (das Bedürfnis muß er, wie im anderen Fall, natürlich erst mal glauben, denn der Nachweis entsprechender Verbandszugehörigkeit und Disziplinen ist an einem kalten und dunklen Januarabend um 21.00 Uhr, denn er ist auf dem Heimweg, mit gespreizten Beinen am Auto lehnend, nicht so ganz einfach zu führen) und läßt ihn seines Weges gehen. Ergebnis: Alle sind zufrieden.

Es ist also ganz offensichtlich, daß es gerade auch im staatlichen Interesse, im öffentlichen Interesse liegt, wenn der Sammler nicht den "umständlichen" Weg gehen muß sondern den direkten Weg gehen kann.

Alternative: Der Sammler, finanziell natürlich ausreichend potent, zumindest leidensfähig und -willig, kauft sich die gleiche Waffe noch einmal und läßt sie legal auf seiner Sportschützen-WBK eintragen. Angenommen der Mann sammelt u.a. SL und ist z.B. im BDS aktiv, und kann - zumindest taktisch geschickt - so völlig problemlos das Bedürfnis für 6 SL begründen. Dürfte er seine identischen SL von der Sammler-WBK benutzen, würde er es dabei belassen. Verbietet man es ihm aber, dann kauft er diese 6 SL noch einmal (warum auch nicht, es gibt nur eines, was besser ist als 6 SL, nämlich 12 SL, und wenn er keine Affinität zu den Dingern hätte würde er sie nicht sammeln und wäre nicht Sportschütze) und bekommt überdies dazu auch noch die Munerwerbserlaubnis - yippieiey Schweinebacke, was will man mehr. Tatsächlich stehen ihm also nicht nur 6 SL ohne Mun sodern 12 SL nebst ausreichender Mun zur Verfügung, so daß er im Krisenfall oder auch wenn ihm danach ist seine Nachbarn bewaffnen kann. Der Staat hätte also mit so viel Zitronen gehandelt, das reicht für die Großmarkthalle. Was ist da mit dem Schwachsinns-Dogma "So wenig Waffen ins Volk wie erforderlich"? Was ist das für eine staatliche Logik, die den Sportschützen/Sammler gerade dazu zwingt und provoziert, sich mehr Waffen zuzulegen als objektiv betrachtet nötig sind?

Außerdem hat der Sammler normalerweise, zumindest häufig, keine Mun-Erwerbserlaubnis. Wenn er sich also darauf beschränkt, seine Sammlerwaffen dann und wann zum sportlichen Schießen zu verwenden, dann muß er sich die Mun auf dem Stand geben/mitbringen lassen und kann damit (rechtmäßiges Veralten vorausgesetzt, das aber der Staat ja bei der Begründung von Erlaubnispflichten immer unterstellt - kein Bankräuber benutzt beim Geldabheben eine Schreckschußpistole ohne den kleinen Waffenschein) damit keinen Unsinn auf dem Hin- oder Rückweg anfangen und auch nicht zu hause wild durch die Gegend ballern, was der Staat ja andererseits anscheinend als völlig natürliche Angewohnheit jedes Waffenbesitzers ohne Mun-Erwerbserlaubnis anzusehen scheint.

Nochmal Fazit: Bei objektiver Betrachtung hat der Staat gerade ein extremes, virulentes Interesse daran, daß der Sammler gerade seine dafür geeigneten Waffen auch zum sportlichen Schießen verwendet. Dies stellt eine ungleich geringere Gefährdung der öffensichtlichen Sicherheit dar als ihm dies zu verbieten und dazu zu zwingen oder zu provozieren ("jetzt erst recht") , sich parallel dazu identisch und umfänglich zusätzlich mit Waffen und mit Mun einzudecken. Das sollte eigentlich jedem Richter einleuchten.

Ist man damit d´accor bleibt nur, für dieses richtige und im staatlichen Intereresse liegende Ergebnis eine leidlich tragfähige juristische Begründung zu finden, die der willige Richter verwenden kann - denn eine Begründung muß ja her.

Wie erläutert paßt Stellvertretungsrecht einfach nicht. Wir haben definitiv nur eine Rechtspersönlichkeit und Stellvertretung setzt unabdingbar zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten voraus.

Ich sehe aber bei § 12 WaffG zwei Ansatzpunkte:

Überschrift: "Zwei waffenrechtliche Herzen in einer natürlichen Brust."

Zum einen direkt § 12 I Nr.1: Dort ist ja nicht wie im Stellvertretungsrecht _allgemein_ von einem "anderen" die Rede. Hier geht es ganz speziell um die waffenrechtliche Berechtigung, um allgemeine (durch WBK-Inhaberschaft) und speziell (auf die betreffende Waffe bezogene) Besitzberechtigung. Es ist also durchaus möglich, hier eine waffenrechtspezifische Auslegung mit einem waffenrechtsspezifischen Verständnis anzuwenden und dieses "wer", "Inhaber", "Berechtigten" und "sein" nicht auf unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten wie im BGB-Stellvertretungsrecht sondern auf waffenrechtliche "Erlaubnisträgerschaften" zu beziehen. Die Waffensammler-Trägerschaft ist offensichtlich eine andere als die Sportschützen-Trägerschaft, und zwar völlig ungeachtet der natürlichen Person, auf die sich diese "Erlaubnisträgerschaft" bezieht. Es wohnen also zwei waffenrechtliche Herzen in einer Brust - ein Mensch kann nicht nur tatsächlich Sammler und Sportschütze sein sondern ist in seiner waffenrechtlichen Qualifikation als Sammler etwas anderes denn als Sportschütze. Beide stehen selbständig nebeneinander (soviel dürfte ja auch unstreitig sein) und können miteinander zwar wohl nicht BGB-rechtlich aber zumindest waffenrechtlich agieren, nämlich über § 12 I Nr.1 WaffG, der eben nur auf diese unterschiedliche waffenrechtliche "Erlaubnitsrägerschaften" abstellt.

Das ist jetzt kein juristischer Hokuspokus oder eine gekünstelte Betrachtungsweise, denn § 12 I Nr.1 WaffG stellt ja offensichtlich wirklich und ganz essentiell, elementar auf unterschiedliche waffenrechtliche Berechtigungen, "Erlaubnisträgerschaften" ab: Entscheidend und maßgeblich sind allein die waffenrechtlichen Erlaubnisse, "Erlaubnisträgerschaften":

"wer ... als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten ..."

Nichts anderes zählt bei § 12 I Nr.1 WaffG, es geht nur um waffenrechtliche Befugnisse. Ein Erwerbs- und Besitzrecht ohne spezielle Erlaubnis (also eine WBK mit entsprechendem Eintrag) leitet sich allein von einem anderen waffenrechtlichen Besitzrecht und einem dementsprechenden Bedürfnis (also auch einer Art waffenrechtlichen "Legitimation") ab. Wenn man dies erkennt und akzeptiert, dann ist auch akzeptabel, daß der "natürliche" Träger dieser waffenrechtlichen Berechtigung irrelevant ist.

Ich gebe mich natürlich nicht der Illusion hin, daß diese Argumentation gerichtlich akzeptiert werden würde, wenn dadurch (also mit dem "Ausleihen" an sich selbst) die Interessen der Öffentlichkeit stärker beeinträchtigt werden würden als mit den zweifelfrei gegebenen anderen Möglichkeiten; die Gerichte sind nun mal per se "anti" eingestellt und Waffenbesitzern gegenüber voreingenommen. Aber wenn man bereit ist, zu erkennen, daß mit dem direkten "Überlassen" an sich selbst, des Wechsels der Waffe aus der linken Sammlerhand in die rechte Sportschützenhand, den Interessen der Öffentlichkeit viel mehr gedient ist als mit den anderen Möglichkeiten, dann gibt es kein Grund, diese Argumentation abzulehnen.

Der andere Ansatz - eine Analogie - stützt sich auf die amtliche Begründung BT-Drucksache 14/7758 S.60 (http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/Drucksache_147758.pdf):

Ich zitiere mal (linke Spalte):

"Dementsprechend beschränkt sich § 12 Abs. 1 und 2 des Entwurfs auf wenige bedeutende Ausnahmetatbestände hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition, lässt aber im Übrigen – wie § 12 Abs. 6 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) – eine Anzeigepflicht (§ 37 Abs. 1 Entwurf) genügen. Zur Entlastung der Vorschrift und zur Vermeidung von Auslegungsproblemen wird – im Unterschied zur bisherigen Rechtslage – darauf verzichtet, atypische Lebenssachverhalte, Sachverhalte, in denen andere Regelungskontexte überlagernd wirken (Beispiel: Insolvenzverwalter) oder Sachverhalte, in denen nur ein vorübergehendes Erwerbs- und Besitzrecht eingeräumt wird (Beispiel: Finder) ausdrücklich zu regeln."
Das heißt: Der Gesetzgeber hat hier nicht alle Erlaubnisfälle ausdrücklich geregelt, sondern es gibt andere und weitere Erlaubnisfälle, die hier in § 12 WaffG nicht angeführt sind. Darunter sind auch "Sachverhalte, in denen nur ein vorübergehendes Erwerbs- und Besitzrecht eingeräumt wird (Beispiel: Finder)". Übrigens steht nirgends ausdrücklich, daß ein Finder besitzen dürfe. Welcher Sachverhalt kann aber ein vorübergehenderes "Erwerbs- und Besitzrecht" zum Gegenstand haben, als das Benutzen seiner eigenen als Sammler besessenen Waffe zum (für sich betrachtet) zulässigen sportlichen Schießen?
Da § 12 WaffG also definitiv nicht abschließend ist und insbesondere auch nicht mit der Regelung "atypischer Fälle" überfrachtet werden sollte, ist es ohne weiteres zulässig (wenn nicht sogar geboten), § 12 I Nr.1 WaffG auch für den Fall der "Selbstausleihe" analog auszuwenden.
Auch hier gilt: Entspricht das Ergebnis nicht dem vermeintlichen öffentlichen Interesse bzw. dem, was der betreffende Richter meint, als öfffentliches Interesse behaupten zu müssen, wird man damit natürlich auf taube Ohren stoßen.
Essentiell ist also, zumindest beim Ergebnis der Argumentation zur rechtlichen Grundlage wenn nicht wie hier vorab aufzuzeigen, daß das Ergebnis für die Öffentlichkeit nicht nur nicht nachteilig sondern gerade und ausdrücklich im öffentlichen Interesse liegt und alles andere für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerade suboptimal ist. Dazu kann man auch etwa darauf verweisen, daß auf diese Weise auch das durch die Befristung auf einen Monat zu vermeidende "Vagabundieren von Schusswaffen" (BT-Drucksache aaO) verhindert und vermieden wird, denn es behält ja gerade derjenige Besitz, der ohnehin schon und definitiv bezogen auf diese Waffe besitzberechtigt ist - die Waffen sind immer bei dem, auf dessen WBK sie eingetragen sind, die Behörde kann jederzeit überprüfen und Gewißheit haben, daß nur der die Waffen besitzt, für die er berechtigt ist. Usw. usw.
Geschrieben

Schöne Diskussion! Ich habe damit nur folgendes Problem:

Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG normierte Ausnahme wird zwar bildlich immer als "Waffenleihe" beschrieben, verhält sich aber nicht zu der schuldrechtlichen Seite. So wie ich die Vorschrift verstehe, muss man keinen nach dem BGB gültigen Vertrag über die Nutzung schließen.

Verkürzt lässt sich die Vorschrift dahingehend lesen, dass einer Erlaubnis nicht bedarf, wer die Waffe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen "erwirbt", also die "die tatsächliche Gewalt darüber erlangt" (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1). Das ist bei der "Selbstleihe" ersichtlich nicht der Fall, weil der an sich selbst verleihende die Waffe bereits besitzt, also "die tatsächliche Gewalt darüber ausübt" (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1), sie somit also nicht noch einmal neu erlangen kann.

Folglich ist die Ausnahme dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Systematisch spricht gegen eine Anwendbarkeit der Umstand, dass es gerade eine Ausnahme von den sonst bestehenden Erlaubnispflichten ist und Ausnahmen im allgemeinen und im Waffenrecht im besonderen eng ausgelegt werden. Schließlich sieht § 12 Abs. 5 WaffG explizit die behördliche Zulassung weiterer, ähnlich gelagerter Ausnahmen vor, so dass man von einer planwidrigen Regelungslücke nicht sprechen kann.

Wie der Fall von coltdragoon zeigt, führt dieses Ergebnis aber offensichtlich zu nicht mehr vermittelbaren Zufallsergebnissen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorschrift in Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungskonform ausgelegt werden muss, gar verfassungswidrig ist, oder für denjenigen, der mehrere Bedürfnisse in einer Person vereint, zumindest ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG bestehen muss.

Geschrieben

Schöne Diskussion! Ich habe damit nur folgendes Problem:

Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG normierte Ausnahme wird zwar bildlich immer als "Waffenleihe" beschrieben, verhält sich aber nicht zu der schuldrechtlichen Seite. So wie ich die Vorschrift verstehe, muss man keinen nach dem BGB gültigen Vertrag über die Nutzung schließen.

Richtig. Die zivilrechtliche Seite ist unbeachtlich und in der Tat kann es im Einzelfall auch an sämtlichen diesbezüglichen rechtsgeschäftlichen Willens- und Erklärungsmomenten fehlen, so daß eine rein waffenrechtliche Überlassung ohne das Fundament eine zivilrechtlichen causa erfolgen kann.

Verkürzt lässt sich die Vorschrift dahingehend lesen, dass einer Erlaubnis nicht bedarf, wer die Waffe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen "erwirbt", also die "die tatsächliche Gewalt darüber erlangt" (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1). Das ist bei der "Selbstleihe" ersichtlich nicht der Fall, weil der an sich selbst verleihende die Waffe bereits besitzt, also "die tatsächliche Gewalt darüber ausübt" (WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1), sie somit also nicht noch einmal neu erlangen kann.

Das gilt aber nur, wenn Du auf die Person abstellst. Bist Du bereit, die waffenrechtliche Besitzbefugnisse als allein maßgeblich anzusehen, dann gelangst Du zur "tatsächlichen Gewalt" als Sammler, die sich von der des Sportschützen unterscheidet. Wenn Du unterstellst, daß dieselbe Waffe sowohl auf Sammler- als auch auf Sportschützen-WBK eingetragen ist, dann unterscheiden sich Deine Befugnisse, je nachdem ob Du die Waffe "als" Sammler in die Hand nimmst oder "als" Sportschütze. Es ist somit nicht nur eine Fiktion, die beiden "waffenrechtlichen Herzen in einer Brust" sind rechtlich tatsächlich vorhanden und wirken sich aus. Mein Ansatz ist daher nur eine logische Fortführung.

Folglich ist die Ausnahme dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Systematisch spricht gegen eine Anwendbarkeit der Umstand, dass es gerade eine Ausnahme von den sonst bestehenden Erlaubnispflichten ist und Ausnahmen im allgemeinen und im Waffenrecht im besonderen eng ausgelegt werden. Schließlich sieht § 12 Abs. 5 WaffG explizit die behördliche Zulassung weiterer, ähnlich gelagerter Ausnahmen vor, so dass man von einer planwidrigen Regelungslücke nicht sprechen kann.

Da muß ich Dir widersprechen. Ich habe aus der amtlichen Begründung zitiert; dies ist eindeutig. Definitiv sind andere Erlaubnisfälle absichtlich nicht geregelt worden, aber grundsätzlich anerkannt. Insofern ist das Fehlen einer expliziten Regelung für diesen Fall eine Regelungslücke, vielleicht sogar ungewollt, weil die Relevanz dieses Vorgangs übersehen wurde. Ausgehend von der amtlichen Begründung: Was hätte ein vernünftiger (ja, das ist eine gewagte Unterstellung) Gesetzgeber getan, wenn ihm aufgefallen wäre, daß nicht nur ein Interesse besteht, von anderen Sportschützen/Sammlern Waffen zum sportlichen Schießen auszuleihen, sondern eigene und geeignete "Sammlerwaffen" fakultativ dazu zu verwenden, wodurch eine wenn auch kurzfristiges "Vagabundieren" von Waffen und der Kauf zusätzlicher Waffen vermieden werden würde? Ich denke, daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß der Gesetzgeber dann diesen Fall ausdrücklich wie in Absatz 1 geregelt hätte.

Absatz 5 hilft dagegen nicht weiter, denn die vorstehenden Regelungen geben ja gerade ein Erwerbs- und Besitzrecht _ohne_ eine behördliche Erlaubnis. Was wäre aber eine behördliche Erlaubnis nach Absatz 5? Richtig, eine WBK, bzw. ein wie auch immer gearteter Eintrag in eine solche. Möglicherweise könnte man den bei mir vorgenommenen Sportschützen-Eintrag zu den beiden Karabinern in der Sammler-WBK als eine solche Erlaubnis ansehen.

Wie der Fall von coltdragoon zeigt, führt dieses Ergebnis aber offensichtlich zu nicht mehr vermittelbaren Zufallsergebnissen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorschrift in Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungskonform ausgelegt werden muss, gar verfassungswidrig ist, oder für denjenigen, der mehrere Bedürfnisse in einer Person vereint, zumindest ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG bestehen muss.

Damit kommst Du aber nicht weiter bzw. erörterst ein nicht vorhandenes Problem. Wer mehrere Bedürfnisse vereint, der kann natürlich den Eintrag der betreffenden Waffe in die entsprechenden WBKen beanspruchen. Oder aber einen Zusatzeintrag, der das sportliche Schießen nebst Mun-Erwerb erlaubt. Ob nun direkt (Sportschütze) auf Grundlage von § 14 oder hier nach § 12 (5). Hier geht es aber dagegen doch um die Frage, ob man auch ohne eine ausdrückliche behördliche Erlaubnis (nach § 12 (5)) wie beim "Ausleihen" nach § 12 (1) seine Waffe von der linken Berechtigungshand in die rechte Berechtigungshand übergeben kann.

Allerdings ist Dein Hinweis auf den allg. Ungleichheitssatz ein guter Gedanke, um die Anwendbarkeit des § 12 (1) auch auf diesen Fall zusätzlich zu begründen.

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