Zum Inhalt springen
IGNORED

Quo Vadis Mini Rifle?


Flat-T

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Gesundes Neues,

mal eine offene Frage in die Runde, welche bestimmt auch mehr Schützen interessiert, weiß jemand was Genaues, Gerüchte gehen aber auch... :ph34r:

Wie geht das in D jetzt eigentlich mit der Minirifle weiter?

Der DM Matchkalender scheint ja stetig abzunehmen, gibts es Alternativen die nicht erst durchs Bundesministerium geprüft/abgesegnet werden müssen, wie z.B KW mit Anschlagschaft. Habe das Gefühle die Triaris, KPOS und Ronis erfreuen sich großer Beleibtheit.

DVC

T.

Geschrieben

Meiner Kenntnis nach wird es in dem ganzen KK-Bereich solange keine IPSC-Matches geben, bis es dafür irgendwann in ferner Zukunft genehmigte Sportordnungen gibt :sad:

Das wurde früher wohl auch bei anderen Disziplinen nicht so eng gesehen, aber nach entsprechenden Kontrollen vor Ort durch das BVA riskiert das kein Veranstalter mehr.

Ich hole mir jetzt trotzdem ein Ruger 10/22 mit ATI-Schaft, um die Mun-Kosten fürs Rifle-Training zu senken :awm:

Die Anschlagschaft-Geschichte ist jetzt auch nicht so der Renner bei den Schützen, hier im LV4 musste die LM-LW im KW-Kaliber mangels Teilnehmer abgesagt werden - obwohl die Anschlagschäfte richtig Spaß machen und keinen Eintrag kosten.

Also bleibt nur Abwarten, ich meine gelesen zu haben, das die ersten Gerichtstermine für die Klage gegen das BVA im Frühjahr diesen Jahres liegen.

DVC

Wolfgang

Geschrieben

LW mit KW Munition ist meist das Problem. Zu dessen Regeln mag kaum einer seinen Anschlagschaft nehmen.

Geschrieben

Danke Wolfgang,

hatte ich befürchtet, dass das alles noch hängt.

Zur Klarheit, ich meine die Disziplin KW Mit Anschlagschaft 8111 und 8112 mit der Ergänzung IPSC Kurzwaffe. Das ist für die meisten Schützen vermutlich leichter umsetzbar als LW in KW Kaliber.

http://www.bdsnet.de/ipsc.html

DVC

T.

Geschrieben

Blöde Frage:

Aufgrund welcher rechtlichen Vorschrift ist die Durchführung von Schießsport-Wettbewerben/Veranstaltungen auf Grundlage einer "nichtgenehmigten" Schießsport-Disziplin rechtlich unzulässig?

Ist es nicht so, das man Disziplinen schießen kann wie man lustig ist (Wenn man die Waffen dafür hat; ein waffenrechtliches Bedürfnis wird sich nur schwer finden)?

Und was für Kontrollen führt das BVA durch?

frogger

Geschrieben

Ja, sind gleich zwei "blöde" Fragen. Die erste beantwortet sich von allein (mal die Gesetze lesen) und die zweite, nun, wenn einem bei einer solchen "verbotenen", da nicht zugelassenen, Veranstaltung plötzlich LKA-Beamte begegnen....... nun, dann weiß man, was für Kontrollen das BVA durchführt...... bzw. wer das in Amtshilfe für das BVA tut.

Man muß sich hier gedulden, inzwischen hat der BDS Klage eingereicht und das kann halt ein wenig dauern.

Gruß & DVC

Hajo

Geschrieben

Ich glaube auch viele wissen garnicht über die Möglichkeiten. Wir trainieren oft IPSC im Verein und machen vereinsinterne Matches.

Letztens hatte ich wegen Rifle IPSC mal den "Chef" angesprochen. Ich wußte zwar das es auf dem Stand nicht geht, aber dennoch.

Antwort war, kauf doch und schieß mit bei dem Training. Solange es im KW Kaliber ist, habe ich damit kein problem. Er hätte es auch bei den Meisterschaften in Ddorf auf dem Stand gesehen und fand es gut.

ja muß man nur wissen..........

Ich überlege jetzt auch eine Waffe dafür zu holen. Aber bin Aufgrund der vielen anderen Hobbies dazu noch nicht gekommen.

Ich glaube viele wissen eben auch nicht das es geht und das es eine prima Möglichkeit ist LW IPSC auch auf eigentlich zu kleinen Ständen zu machen.

Geschrieben

...

Ich überlege jetzt auch eine Waffe dafür zu holen. Aber bin Aufgrund der vielen anderen Hobbies dazu noch nicht gekommen.

Ich glaube viele wissen eben auch nicht das es geht und das es eine prima Möglichkeit ist LW IPSC auch auf eigentlich zu kleinen Ständen zu machen.

Ich bitte dabei nur zu bedenken, daß auf sehr vielen Ständen im Kleingedruckten der Standabnahme explizit nur Kurzwaffen erlaubt/erwähnt sind.

... unabhängig von der zugelassenen Maximalenergie.

Als Bsp. muß - LEIDER - unser Stand herhalten:

Nur für Kurzwaffen zugelassen, allerdings bis zu einer rel. hohen Energie (deren Höhe mir nicht erinnerlich ist, aber egal).

Das bedeutet konkret, ich darf auf dem Stand mit .500 S&W und ähnlichen Kalibern schießen, bis der Kugelfang glüht, beim ersten Schuß aus einer .22-lfb-Langwaffe bin ich in der Illegalität.

Ähnlich bizarr: Schütze "A" mit OA-5 mit Klappschaft (=Kurzwaffe) darf schießen, Schütze "B" mit ansonsten identischem OA-5 mit Festschaft (=Langwaffe) darf nicht.

Für solche Konstellationen bleiben dann tatsächlich nur die Lösungen mit den Umbaukits für Kurzwaffen.

Grüße

Iggy

p.s. Ohne jetzt GANZ genau recherchiert zu haben, es dürfte nach meinem Verständnis wohl kein Problem darstellen, wenn man mit Kurzwaffen in Umbaukits nach IPSC-Kurzwaffenregelwerk schießt, es bleiben ja immer noch Kurzwaffen.

Geschrieben

Grüße

Iggy

p.s. Ohne jetzt GANZ genau recherchiert zu haben, es dürfte nach meinem Verständnis wohl kein Problem darstellen, wenn man mit Kurzwaffen in Umbaukits nach IPSC-Kurzwaffenregelwerk schießt, es bleiben ja immer noch Kurzwaffen.

Genau das......

Leider wird das nicht überall so gesehen. Glock mit Anschlagschaft bleibt nach deitschem WaffG immer noch das was es ohne Anschlagschaft ist - ne Kurzwaffe.

Ob das nach der Definition im IPSC Handbuch so ist sei dahingestellt.....

die erste Frage wäre die mit dem Kasten.... :dance:

Geschrieben

ich wär sofort dabei und wüsst einige die da auch mitmachen würden..... Dann reicht ja auch der KW SuRT... :good:

nur was machen wir beim kommando "holster" :lol2:

Geschrieben

ich wär sofort dabei und wüsst einige die da auch mitmachen würden..... Dann reicht ja auch der KW SuRT... :good:

Dachten mein Kumpel und ich auch, waren seinerzeit frische IPSC-Schützen voller Tatendrang. Bleibt ja waffenrechtlich Kurzwaffe, als wir mit unseren Glocks und Roni-Schaft zu LM-LW im KW-Kaliber ankamen. Schwups waren wir zum Frühstück schon wieder Zuhause :sad: Nix knattern ohne LW-Surt, da LW Veranstaltung ! :peinlich: Leider hatten wir unseren LW-Surt erst 14 Tage später...

Geschrieben

@HAJO

Hmmhhhh...

Auf einen schnellen Blick habe ich nichts gefunden, das einen Wettkampf nach einer nichtgenehmigten Schießsportordnung verbieten würde.

Das würde ja auch bedeuten, dass Wettkämpfe wie der Freedomarmsshoot mit den "fliegenden Schweinen" nicht zulässig seien...

frogger

Geschrieben

Nur wird sich der BDS während eine laufenden Verfahrens bzgl. Erweiterung SpO keinen Gefallen tun mit Wettkämpfen aufzufallen außerhalb einer genehmigten SpO

Geschrieben

@HAJO

Hmmhhhh...

Auf einen schnellen Blick habe ich nichts gefunden, das einen Wettkampf nach einer nichtgenehmigten Schießsportordnung verbieten würde.

Das würde ja auch bedeuten, dass Wettkämpfe wie der Freedomarmsshoot mit den "fliegenden Schweinen" nicht zulässig seien...

frogger

Also auf die Schnelle hab ich mal ne kurze Folge an Passagen aus dem Waffengesetz rausgesucht.

Die Sportordnung ist die Grundlage aller Sportschützen.

Das fängt mit Deinem Bedürfnis an und endet bei den Verbänden, die zwingend eine genehmigte Sportordnung brauchen. Im Training kann auch von Sportordnungen abgewichen werden (z.B. BDS Anlage zum Sporthandbuch), bei Wettkämpfen nur in den Bereichen Schusszahl etc.

Wenn Du einen Wettkampf ganz ohne Sportordnung veranstaltest, handelt es sich nicht um Sportschießen, also was machst Du dann dort als Sportschütze mit einer scharfen Waffe :ph34r: ...

Erklär das mal dem LKA :keulebaeh:

Gruß Wolfgang

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

……….

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und…….

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

…. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als J...Sportschütze………

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

……..

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört

§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

………….

6.

den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert

§ 15a Sportordnungen

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird…..

  • 3 Monate später...
Geschrieben

Ich hoffe, nach den neuesten Infos bezüglich des erfolgreichen Ausgangs der Klage der Verbände bzgl. Sportordnung tut sich endlich auch was in Sachen IPSC Mini Rifle :spiteful:

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.