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IGNORED

Wohnsitz in 2 EU- Staaten


micky123

Empfohlene Beiträge

hallo,

das wird wohl aktuell werden, welcher Staat ist in so einem Fall zuständig.

In Deutschland muß man sich ja wohl anmelden wenn man eine Wohnung anmietet und sich mehr als 3 Monate im Jahr dort aufhält.

Dann hätte ich einen ersten Wohnsitz in DE und einen Wohnsitz im Norden.

Wie wird das zb. dann mit dem europäischen Feuerwaffenpass gehandhabt ?

Da komm ich irgendwie nicht mit zurecht.

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Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen: Der Europäische Feuerwaffenpass ist keine EU-weit gültige Waffenbesitzerlaubnis. Er berechtigt nur unter den Voraussetzungen aus dem nachfolgenden Zitat zur vorübergehenden Mitnahme:

Art 12 Abs. 2 EU-Feuerwaffenrichtlinie

Abweichend von Absatz 1 können Jäger für Feuerwaffen der Kategorien C und D und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B, C und D, die durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen mitführen, sofern sie den für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und den Grund ihrer Reise nachweisen können, z. B. durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme oder für ihre Ausübung von Schießsport im Zielmitgliedstaat.

Wenn die Waffen aus einem anderen Grund oder gar dauerhaft in einem anderen Staat besessen werden sollen, muss man sich nach deren Waffenrecht richten und braucht dann i.d.R. eine Erlaubnis dieses Staates. Außerdem braucht man, wenn die Waffen dauerhaft außerhalb der BRD sein sollen, von der deutschen Waffenbehörde eine Verbringungserlaubnis nach § 31 WaffG.

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Genau das ist das was ich meine.

Eine Waffe wird aus Skandinavien mittels eines EFP mit nach Deutschland genommen. Damit möchte ich dann im deutschen Verein (wo ich immer noch Mitglied bin) dann trainieren.

Sind die schwedischen Lizensen (Waffenkarte + EFP) dann noch gültig wenn ein Wohnsitz in DE besteht?

Fühlt sich das deutsche Ordnungsamt als Waffenrechtliche Behörde nicht ausgegrenzt ? Übergangen ?

Gibt es eine Grenze, wie lange die Waffe maximal mit nach DE genommen werden darf? usw.usw.

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Der EFP soll zweckgebunden die Mitnahme z.B. zu einem sportlichen Wettkampf im europäischen Ausland ermöglichen. Natürlich muss man nicht sofort mit seiner Waffe wieder ausreisen, wenn man seine Serie zu Ende geschossen hat. Etwas Karenzzeit, Übernachtung etc. wird da schon drin sein (nach deutschen Maßstäben könnte man da sagen "vom Bedürfnis umfasster Zweck").

Aber beispielsweise für einen ganzen Monat mit den Waffen vorwiegend aus anderen (familiären/beruflichen) Gründen in einen anderen EU-Staat zu fahren und lediglich bei dieser Gelegenheit mal an einem Tag in einem Verein ein paar Schuss abzugeben dürfte schon kritisch sein. Sobald die Mitnahme vom EFP nicht mehr gedeckt ist, macht man sich ggf. strafbar.

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Steht eigentlich im Gesetz § 32:

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem

Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition ... , deren Erwerb und Besitz

der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt

werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis

kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge

erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

....

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen ... mitnehmen

wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat

ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen

Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2

nicht für

  1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen ...., zum Zweck der Jagd,
  2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen .... , zum Zweck des Schießsports,
  3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen ... zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung

mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.

Fazit:

Dort, wo Du Deinen Lebensmittelpunkt hast, sind die Waffen registriert.

Wenn Du in ein anderes EU-Land fährst,

- kannst Du entweder Waffe, Europ. Feuerwaffenpass und Einladung zum Wettkampf o.ä. mitnehmen (die maximale Reisedauer ist nirgendwo festgelegt)

- oder Du lässt Dir in den Europ. Feuerwaffenpass die Erlaubnis zur Mitnahme von der Behörde im besuchten Land stempeln. Dann kannst Du 1 Jahr frei verfügen. Und das kannst Du mehrmals verlängern.

Ich würde die letztere Variante empfehlen.

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@ Flohbändiger

Wenn der Wohnsitz in D nur ein Zweitwohnsitz ist und der Lebensmittelpunkt (meiste Zeit) in Schweden liegt, dann macht das keinen Sinn.

Umgekehrt kann ich ja auch eine Ferienwohnung im Ausland besitzen und dorthin meine Waffen zeitweise mit EFP mitnehmen.

Aus meiner Sicht besteht genau dafür die (im Gesetz explizit genannte) Option, im EFP von der lokalen Waffenbehörde die Mitnahme für 1 Jahr erlaubt zu bekommen.

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Aus meiner Sicht besteht genau dafür die (im Gesetz explizit genannte) Option, im EFP von der lokalen Waffenbehörde die Mitnahme für 1 Jahr erlaubt zu bekommen.

Ja, das ist wohl die richtige Vorgehensweise!

Dumm nur, dass man für eine solche Erlaubnis eine deutsche Sachkunde sowie ein Bedürfnis nachweisen muss und die Entscheidung selbst dann immer noch im Ermessen des Sachbearbeiters steht ("kann erteilt werden").

§ 32 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 WaffG

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) [...], deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den [...] Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. [...]

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

§ 4 Abs. 1 WaffG

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) [...]

nachweist.

Auch eine solche Erlaubnis berechtigt allerdings nur zur Mitnahme. Der Begriff der Mitnahme ist in WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 wie folgt definiert:

Im Sinne dieses Gesetzes [...] nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Das ist also ein Weniger als eine Besitzerlaubnis. Da stellt sich die Frage, ob man sich das wirklich antun soll, wo doch die Erteilungsvoraussetzungen offenbar noch strenger sind als für eine reguläre WBK.

Unter einer Reise versteht man "die zeitliche begrenzte Entfernung vom Wohnort zu geschäftlichen oder privaten Zwecken. Beim Reisenden besteht außerdem die Absicht, wieder an den Heimatort zurückzukehren (Braun, in: Hahn/Kagelmann, Tourismuspsychologie und Tourismussoziologie. Ein Handbuch zur Tourismuswissenschaft, München 1993, S. 199)."

Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der allgemein für eine nur kurze Zeit dauernde Frist verwendet wird, sich im Einzelfall an konkreten Umständen orientiert und insbesondere dessen Ende von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar ist.
Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand 3/2013, § 12 Rn. 23
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@ 2nd_Amendment

Ich kann mir nicht vorstellen, dass für jede Mitnahme nach Deutschland die Sachkunde mit deutschen Sachkunde-Kursen und und der Bedürfnisnachweis mit den normalen Verbandsbescheinigungen (Steigerung sportl. Leistung) notwendig ist.

Aus meiner Sicht liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters, wie er die Voraussetzungen prüft.

Auf jeden Fall:

Wenn der Sachbearbeiter die Mitnahme im EFP für 1 Jahr erlaubt hat, ist diese Erlaubnis gültig und er kann seine Waffen mitnehmen.

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§ 32, Abs. 1:

"... Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden..."

D.h. im EFP kann Dir erlaubt werden, dass Du für 1 Jahr in diesem Land Deine Waffen transportieren darfst - so oft Du willst und wohin Du willst (genauso wie jeder einheimische Sportschütze).

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  • 3 Wochen später...

Es spricht gar nichts dagegen, Deine deutsche WBK und Deinen deutschen EFP zunächst zu behalten und im skandinavischen Land eine Waffenbesitzkarte für dieselbe Waffe zu beantragen. Das ist ja nicht verboten. Du hast allerdings nur das Recht auf EINEN EFWP, d.h. Du kannst Dir den europäischen Feuerwaffenpass entweder von der schwedischen Behörde ausstellen lassen (dann musst Du den dt. aber abgeben) oder Du behältst den deutschen.

Je nach Land musst Du dann noch beim BAFA eine wiederholte Ein- und Ausfuhr begrenzt auf 24 Monate beantragen und gut ist.

Habe ich früher selber mal so gemacht. Die norwegische Behörde bot mir auch an, einen norweg. EFWP zu bekommen, dann hätte ich aber den dt. EFWP abgeben müssen. 2 EFWP für 1 Waffe geht wohl nicht, 2 nationale Besitzberechtigungen (z.B. norweg. WBK und dt. WBK) geht aber schon.

Grüße

Schwarzwälder

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  • 3 Wochen später...

Dass ein anderer Staat einfach einen in einem anderen EU-Staat augestellten EFP einziehen dürfen soll, kann ich mir nicht vorstellen, denn der EFP ist ein Dokument, das innerhalb der derzeit 28 EU-Staaten (sowie der assoziierten Staaten Island, Norwegen und Schweiz) gegenseitig anerkannt wird. Von sich aus weiß dieser Staat auch gar nicht, ob sein Waffenbesitzer bereits in einem anderen EU-Staat einen EFP erhalten hat und es kann ihm auch egal sein. Eigenartigerweise hat die Schweiz einen eigenen EFP-Vordruck geschaffen, in den 13 Waffen eingetragen werden können. In alle anderen EFP passen nur 10 Eintragungen rein.

Nun stellt sich aber natürlich die interessante Frage, wie das aussieht, wenn jemand mit Wohnsitz in zwei EU-Staaten unterschiedliche Besitzberechtigungen hat. Meines Erachtens darf der andere EU-Staat nur in diesen Fällen darauf bestehen, dass ein zweiter EFP ausgestellt wird und natürlich auch nur dann, wenn die Reise mit einem Grenzübertritt aus dem/in diesen Staat verbunden ist.

Denkbar wäre aber auch, dass irgendwann mal (nach Vernetzung aller NWR ?) dieser Staat weitere Eintragungen einfach in dem vorhandenen EFP vornimmt. Aber das ist Zukunftsmusik in weiter Ferne...

Für Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland darf das zuständige Bundesverwaltungsamt Köln übrigens keine EFP ausstellen, da die Person in diesem Fall keinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Zumindest in diesen Fällen gibts also nie Diskussionsbedarf, welcher Staat den EFP ausstellt.

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Es scheint eben nicht so einfach zu sein.

Ich nenne mal ein Beispiel.

Ich fahre nach DE und möchte einen original 44er VL Revolver mitnehmen. Der ist in SE ab 18 Jahre frei. Ich lasse diesen also nun in den EFP in SE eintragen.

Wenn ich nun in die Wohnung in DE fahre, ist das eine Reise? Ich fahre ja schon eine Woche später wieder zurück.

Kann ich mit der Waffe auf dem Stand in DE Schießen? (Man trifft sich dort mit Freunden und hat einen lustigen Tag) Die hat ja keinen deutschen Beschuß.

Was ist mit der Einfuhr von Pulver?

Wenn ich keinen Wohnsitz in DE habe ist das relativ einfach, ich habe eine Einladung, einen EFP und das wars.

Ersetzt nun die Wohnung in DE eine Einladung?

Ab welchem Zeitraum ist etwas nicht mehr vorübergehend? Ein Wohnsitz in Deutschland ist automatisch ein Erstwohnsitz. Da gibt es keinen Zweitwohnsitz.

Man kann also in jedem Land seinen ersten Wohnsitz haben.

Andererseits kann man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land haben ohne dort einen Wohnsitz zu haben und einen Wohnsitz haben ohne dort den gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.

Warum kann eigentlich nie etwas einfach sein.

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