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IGNORED

Gebührenpflichtige Überprüfung als Kontingentüberschreiter (Schiessbuchkopien+Wettkampfteilnahmen): 26 EUR


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

@PetMan

Warum wendest du dich nicht an den BDS statt irgendwas zusammenzumurksen? Der BDS hilft dir in dieser Angelegenheit. Eine Forumsaussage interessiert die Behörde nicht die Bohne,

Allgemein nochmal der Rat: Es wird von Anfang an nichts bei der Behörde vorgelegt! An den Verband wenden (BDS Hinweis) und die einzig erforderliche Bestätigung durch diesen vorlegen lassen. Alternativ könnte die Vereinsbescheinigung vorgelegt werden.

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@PetMan

Warum wendest du dich nicht an den BDS statt irgendwas zusammenzumurksen?

Wenn mein SB mal auf die Idee kommt mein Bedürfnis überprüfen zu wollen bekommt er erst mal eine Vereinsbescheinigung und diesen Text.

Den Beitrag von 2nd_Amendment als Murks zu bezeichnen finde ich komisch, ICH finde ihn sehr gut geschrieben. hab ihn auch nicht genauso Kopiert,der Verweis auf CM zb kommt darin nicht mehr vor. Trau mir einfach zu ein Schreiben an meinen SB aufsetzen zu können, der hat schon ein paar von mir bekommen die auch was nutzen, teilweise für alle Schützen im Saarland was gebracht haben.

Greetz

Peter

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Nur die "anlassbezogenen Bedürfnisprüfung" kann die eventuelle Vorlage des Schiessbuches verlangen (WaffVwV 4.4.).

Zitiere die entsprechende Textpassage, in der ein solcher Nachweis gefordert wird.

Wie oben schon einmal erwähnt: die WaffVwV ist eine Verwaltungsvorschrift, also eine Handlungsanweisung für die Erlaubnisbehörde.

Sie enthält daher keine Regelungen, die den Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse unmittelbar betreffen.

CM

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@ PetMan

Ich bezeichne nicht den Text als Murks, sondern das nicht empfohlene Vorgehen. Eine Vereinsbestätigung vorlegen, ist grundsätzlich erstmal richtig. Schritt 2 ist dann der Verband. Wer im Vorfeld merkt, dass es Unstimmigkeiten geben könnte, zieht Schritt 2 gleich vor. Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Ausführungen. Die helfen dir auch kein Stück weiter.

Das gebe ich nur als allgemeingültigen Hinweis ab.

Die Vergangenheit hat leider mehrfach gezeigt, dass sich Leute durch andere Vorghensweise, wie auch dem Vorlegen des Schießbuches) erst richtig in die S******e manövriert hatten.

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Schiiter hat recht, wenn er dazu rät, das Schießbuch nicht vorzulegen. Daraus wird sich nämlich in vielen Fällen ergeben, dass nicht alle Waffen 12/18x im Jahr bewegt wurden. Dies ist zwar nach meiner Ansicht auch nicht Voraussetzung für den Bedürfniserhalt, weil es (jedenfalls innerhalb des Grundkontingents) auf die schießsportliche Aktivität insgesamt und nicht pro Waffe ankommt. Übereifrige SBs und Gerichte mögen dies allerdings anders sehen. Um diesen Ärger zu vermeiden, ist eine allgemein gehaltene Bescheinigung des Vereins oder des Verbands vorzuziehen. Diese enthält dann nur die Angabe, dass man Mitglied ist und innerhalb des letzten Jahres regelmäßig (d.h. mindestens 12/18x pro Jahr) mit erlaubnispflichtigen Waffen dem Schießsport nachgegangen ist.

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... Wie oben schon einmal erwähnt: die WaffVwV ist eine Verwaltungsvorschrift, also eine Handlungsanweisung für die Erlaubnisbehörde...

Ohne Frage richtig. Die Erlaubnisbehörde richtet sich eventuell danach und fordert bei einer Anlass bezogenen Überprüfung des Bedürfnisses das Schiessbuch. Eine Anlassbezogene Überprüfung liegt im Fall von @Schwarzwälder eher nicht vor. Deswegen bestätigt die WaffVwV ja nur die Zweifel von @Schwarzwälder an der Rechtmäßigkeit, der Vorgehensweise, seiner Behörde (die sich anscheinend nicht an die VwV halten).

4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass

(z. B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall

das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45),

bleibt unberührt.

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das

Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung

nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses

zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen,

d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer

kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine

Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die

Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in

denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis

mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die

letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die

Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines

Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören,

genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses

nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche

Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch

geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins

oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird

Sollte ich da aber was komplett falsch verstanden habe bitte ich um nachsehen und entschuldigung.

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Wenn mein SB mal auf die Idee kommt mein Bedürfnis überprüfen zu wollen bekommt er erst mal eine Vereinsbescheinigung und diesen Text.

Trau mir einfach zu ein Schreiben an meinen SB aufsetzen zu können, der hat schon ein paar von mir bekommen

Sorry,

wenn ich gerne Briefe schreibe, dann an Freunde. Die Ämter sind das nun nicht gerade.

Freundlich bleiben kann man jedoch immer u. sachlich handeln, das mögen dann auch die SBs.

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Zunächst finde ich die Beiträge von 2nd Amendment auch sehr hilfreich und denke schon, dass man Passagen gegenüber den Sachbearbeitern daraus zitieren kann. Vielleicht sollte man aber wirklich auch mal "den Steindorf" kaufen. Wobei man natürlich sagen muss, dass dessen Kommentare ebenfalls keine Verbindliche Weisung gegenüber den Behörden darstellen...

Ansonsten finde ich die immer wieder gegebenen Tipps, doch alles über Verbandsbescheinigungen abzuwickeln nicht so den "goldenen Mittelweg". Die Verbände müssen dann schon ihre Kriterien für Bescheinigungen gegenüber dem Staat offenlegen, ferner müssen sie (zusätzlich) Geld für den Aufwand vom Schützen verlangen (der dann neben der Überprüfungsgebühr an die Behörde auch Bescheinigungsgebühren an den Verband zahlen muss) und wenn die Vereine oder Verbände Gefälligkeitsbescheinigungen ausstellen, dann ist schnell Holland in Not. Nicht nur bei unserer Behörde werden z.B. regelmäßig von Schiessstandsbetreibern die Listen der Schiessstandbesucher eingesammelt und geprüft. Weil man obendrein erkennen möchte, wie die Schiessstandbelastung ist, muss bei den meisten Ständen hier der Schütze nicht nur die Kaliber mit denen er jeweils trainiert , sondern auch die ungefähre Schusszahl angeben. Daraus kann die Behörde dann schon sehen, mit was der Schütze mit welcher Intensität trainiert.

Dagegen ist das Schiessbuch selber ein Klacks: Da kann die Behörde nur ersehen, wo ich wann trainiert habe; ferner ob mit Lang- oder Kurzwaffe und durch Wettkampfaufkleber sieht sie noch, wann ich wo was mitgeschossen habe. Es ist schon für die Bedürfnisbescheinigung ausreichend, nachzuweisen, dass 18mal/Jahr mit der Waffe der beantragten Art (also Kurz- oder Langwaffe) geschossen wurde, 18mal Training mit jeder Waffe ist explizit nicht erforderlich, somit kann da auch kein "übereifriger SB" oder ein "übereifriges Gericht" was anderes verlangen wollen (Freistiljura? Nächste Instanz).

Der einzig sinnvolle Weg wäre, bei den Bedürfnisüberprüfungen mal ein paar Gänge zurückzuschalten. Das wäre auch relativ geräuschlos (ohne explizite WaffG-Änderung) möglich, aber trotz der Verschärfungen in der Praxis der letzten 4 Jahre sah eine gewisse, extrem LWB-freundliche Regierungspartei hier leider keinen Handlungsbedarf...

Grüße

Schwarzwälder

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Einmal als Ergänzung zu 2nd-Amendmend

Die 12/18 Regel gilt nicht für das Fortbestehen des Bedürfnis nach den 3 Jahren.

dann zu Schwarzwälder

Der BDS empfiehlt aber gerade wegen der fehlgeschlagenen Alleingänge die Finger davon zu lassen. Du siehst ja selbst, wie weit du wieder "Erfolg" hattest.

An das Amt richte ich mal, dass dieses keine Ahnung hat, was die Prüfung zum Fortbestand des Bedürfnisses umfasst. Eine Vereins- oder Verbandsbescheinigung nimmt dem Amt die mögliche Falschauslegung ab.

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Hallo Schiiter,

dass man so direkt vor "Alleingängen" warnt, habe ich jetzt noch von keinem der 3 Verbände gehört. Die Behörde hat sich ja direkt an uns gewandt und der/die Verbände sind nicht mein Anwalt. "Erfolg" hatten wir an sich schon: Es gab seitens der Behörde keinerlei Beschwerde über die Schiessaktivitäten/Wettkampfaktivitäten meiner Frau. Nur eben eine Rechnung von knapp 26 EUR, von der mir unser Sportwart aber bestätigte, dass das andere aktive Mitglieder auch in der Höhe bezahlen mussten. Hat der BDS da denn Aktivitäten entfaltet, dass diese 26 EUR eben gerade nicht mehr fällig werden sollen? Falls ja, wende ich mich das nächste mal an den BDS, ganz klar.

Grüße

Schwarzwälder

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Der Präsident des BDS thematisierte das selbst auf der Delegiertenversammlung. Die genannten Beispiele waren sehr eingängig.

Was du nun machst bleibt dir überlassen. Ich habe meine Hinweise für Leute gegeben, denen das noch bevorsteht.

Für alle Anfragen empfehle ich erneut ausschließlich die für diese Fälle vorgesehenen Vereins-/Verbandsbescheinigen vorzulegen und dann gar nicht erst in diesen Unsinn zu geraten. Sachbearbeiter haben weder Aus- noch Fortbildung, um sich auf diese in komplexen Fällen zu verlassen.

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.... An das Amt richte ich mal, dass dieses keine Ahnung hat, was die Prüfung zum Fortbestand des Bedürfnisses umfasst. Eine Vereins- oder Verbandsbescheinigung nimmt dem Amt die mögliche Falschauslegung ab.

Seit wann ist die Behörde an die Auffassung eines Vereins- oder Verbandsfürsten gebunden ???

Adressat aller behördlichen Maßnahmen ist immer der Erlaubnisinhaber !!!

Die Behörde entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung ob sie die Zettelchen akzeptiert oder weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts des einleitet !!!

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Es ist schon für die Bedürfnisbescheinigung ausreichend, nachzuweisen, dass 18mal/Jahr mit der Waffe der beantragten Art (also Kurz- oder Langwaffe) geschossen wurde

Nö,weder bei unter, noch über Kontingent, nur aktive Teilnahme mit irgendeiner (scharfen) Waffe, bei Kontingentüberschreitung Wettkämpfe nach gesetzl. u. Verbandsregeln.

Selbst beim Erstantrag kann ich mit einer beliebigen Waffe meine 12 Mo + Pflichttermine absolviert haben.

Mit einer Waffe, die ich noch nicht habe, kann ich auch nicht schießen, niemand zwingt mich, diese (wenn ich schon eine habe), für einen weiteren Antrag + "Extra-Schießbuchführung" auszuleihen.

Noch jedenfalls.

Falls etwas nicht korrekt, bitte berichtigen.

Falls Verbände wieder Zusatzschikanen machen, mein Beileid für Betroffene.

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Seit wann ist die Behörde an die Auffassung eines Vereins- oder Verbandsfürsten gebunden ???

Adressat aller behördlichen Maßnahmen ist immer der Erlaubnisinhaber !!!

Die Behörde entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung ob sie die Zettelchen akzeptiert oder weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts des einleitet !!!

Die Behörde hat sich an die verbindlichen Vorgaben zu halten. Auch keine Ahnung oder was?

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Die Behörde hat sich an die verbindlichen Vorgaben zu halten. Auch keine Ahnung oder was?

Ha ha .... Komm mir jetzt nicht mit den WaffG etc.

Da gibt es noch einen ganzen Katalog weiterer Vorschriften bzw. behördliche Instrumente!

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... Mit einer Waffe, die ich noch nicht habe, kann ich auch nicht schießen...

... mit der Waffe der beantragten Art (also Kurz- oder Langwaffe)

Mit der Waffe der beantragten Art heißt doch eigentlich eine vergleichbare Waffe für die man eine Erwerbsberechtigung brauchst. Eine Luftpistole (F) wäre also keine Waffe der beantragten Art, wenn du z.B. einen Revolver .357 beantragst. Deswegen wurde meinem Bedürfnis nach einem SA Revolver zugestimmt, obwohl ich nur KK Lang-Kurzwaffe geschossen habe.

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Mit der Waffe der beantragten Art heißt doch eigentlich eine vergleichbare Waffe für die man eine Erwerbsberechtigung brauchst.

Ok, wenn das so gemeint war. Dann "WBK-pflichtige scharfe Waffe", könnte dann sogar Vorderlader-Rev o. 4 M20 sein, mit denen man seine

Ersterwerbsbedingungen erfüllen könnte ?

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Einmal als Ergänzung zu 2nd-Amendmend

Die 12/18 Regel gilt nicht für das Fortbestehen des Bedürfnis nach den 3 Jahren.

Erstinstanzliche Gerichte sahen es jedenfalls so, dass die 12/18-Regel auch für das Fortbestehen des Bedürfnisses gilt (VG Aachen, Urt. v. 19.03.2008, Az. 6 K 1511/07 und VG Darmstadt, Urt. v. 21.01.2011, Az. 5 K 321/10.DA). Sicherer ist es also, wenn man sich danach richtet und bei einer Bedürfnisprüfung für entsprechende Nachweise (in welcher Form auch immer) sorgen kann.

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Erster Blick:

Urteil 1 - Inaktivität, jahrelang keine Mitgliedschaft im Schützenverein

Urteil 2 - NUR Mitgliedschaft nicht ausreichend, lediglich zahlendes Mitglied

Der Rest steht in der WaffVwV und ist auf Seite 2 bereits zitiert.

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„Mit dem Bedürfnisprinzip soll schließlich auch die Zahl der (Schuss-)Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt werden. Insoweit richtet sich das Bedürfnisprinzip nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. (...) Nach alledem kann aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht auf das Bedürfnisprinzip verzichtet werden, für das das Bundesverwaltungsgericht in über dreißigjähriger Rechtsprechung den treffenden Grundsatz geprägt hat: So wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ (vgl. BVerwGE 49, 1 – ständige Rechtsprechung).“

... soweit das o.g. Verwaltungsgericht Darmstadt in seiner Urteilsbegründung. Da hat man ja inzwischen wirklich sehr schlechte Karten...

Grüße

Schwarzwälder

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Es stützt sich auf 30 Jahre Bundesverwaltungsgericht. Daher keine überraschende Aussage und zudem ohne Relevanz zur hier vorliegenden Sachlage.

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