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IGNORED

Nichtdisziplinkonforme Waffen


Janzfan

Empfohlene Beiträge

Hallo,

man möchte keine schlafenden Hunde wecken ? Oder lieber auf der sicheren Seite sein...

Bei Erwerb auf gelb muß die Waffe in irgenteine Disziplin eines deutschen Verbandes passen,nicht zwingend nur in

dem / denen,wo man Mitglied ist ?

Wechsel-Läufe/-Systeme,deren Kal. ggf. nicht in meinem Verband gelistet sind,können erworben werden ?

Bei Erwerb auf grün muß die Waffe auf jeden Fall in die Disziplin(en) meines/meiner Verbandes/Verbände passen ?

Wechsel-Läufe/-Systeme,deren Kal. ggf. nicht in meinem Verband gelistet sind,dürften nicht erworben werden ?

Kaufe ich trotzden auf grün eine Waffe,die zu schwer,deren Lauf zu lang (zu kurz ist bekannt,ist jetzt nicht gemeint) ist

o. ein(en) WS / WL in einem in meinem Verband ggf. nicht auf einer Kaliberliste stehendem Kaliber,ist das illegal u.

kann als illegaler Waffenbesitz belangt werden ?

Nichtzutreffendes bitte korrigieren.

Will nicht unken,aber es geht doch eher in die Richtung,das die Onkel u. Tanten bei der Kontrolle irgentwann die

Waffen auch noch wiegen u. messen,um die Disziplinkonformitäten zu prüfen ?

beste Grüße

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Bei der Vielfalt der Waffen und Disziplinen wird schon was Passendes dabei sein. Und Du wirst ja wissen, mit was Du was schießen willst, also paßt sich da der Kauf sowieso dem an. Gerade im Ordonnanzbereich sind die Toleranzen sehr groß, was Maße, Gewichte etc. angeht, Gebrauchspistolen und -revolver ebenso. Da kann man fast alles benutzen, was sportlich Sinn macht.

Der Spielraum bei Gelbneu ist auch recht groß, bei Grün mußt Du ja definitiv vorher wissen, was Du willst/brauchst.

Dein Händler ist da auf jeden Fall behilflich.

Eine Steyr-Taschenpistole z.B. macht natürlich sportlich keinen Sinn aber bei den zugelassenen Disziplinen ist die Bandbreite regelkonform verwendbarer Waffen immens. Egal ob KW oder LW.

Ins Detail zu gehen würde jeden Rahmen sprengen.

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[...]Wechsel-Läufe/-Systeme,deren Kal. ggf. nicht in meinem Verband gelistet sind,können erworben werden ?

[...]Wechsel-Läufe/-Systeme,deren Kal. ggf. nicht in meinem Verband gelistet sind,dürften nicht erworben werden ?

[...]Will nicht unken,aber es geht doch eher in die Richtung,das die Onkel u. Tanten bei der Kontrolle irgentwann die

Waffen auch noch wiegen u. messen,um die Disziplinkonformitäten zu prüfen ?[...]

Letzteres machen manche Onkels und Tanten schon bevor sie den Neuerwerb in die WBK eintragen. Man sollte sich nichts kaufen, für das man nicht ein Bedürfnis glaubhaft machen, eine Disziplin angeben kann, wenn es darauf ankäme. Alles andere fällt einem früher oder später auf die Füße.

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Bei Wechselsystemen gleich oder kleiner kann man das immer mit günstigem Training begründen z.b. 9mm auf Kk oder 45 auf 9mm. Nicht das einer gefragt hätte, aber mein 9mm Wechselsystem für meine 9mm Waffe, beide gleiche Lauflänge und damit eigentlich Sinnfrei, lässt sich ebenso leicht erklären. Aus einem System wird nur Blei verschossen, aus dem anderen Vollmantel. oder auf einem System sitzt eine Visirung, die in anderen Disziplinen nicht erlaubt ist. Irgendwie kann man alles erklären und gibt es für alles einen guten Grund ....und wenn ich was nicht wirklich gebrauchen kann kaufe ich es auch nicht

Eng mit der Argumentation kann es werden, wenn man zb eine KK Waffe so umbaut, das Verbotsmerkmale greifen, also zb eine Ruger 10/22 in das Kleid eines G36 oder AR15 setzen. Dann sollte man zumindest noch eine neutralen oder den originalen Schaft zur Hand haben.................. soll ja auch schon Probleme rein mit zu langen Magazinen auf den Ständen gegeben haben...............

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...

Will nicht unken,aber es geht doch eher in die Richtung,das die Onkel u. Tanten bei der Kontrolle irgentwann die

Waffen auch noch wiegen u. messen,um die Disziplinkonformitäten zu prüfen ?

beste Grüße

Womit die Waffenrechtsbehörden einmal mehr auch das WaffR mit Füßen träten.

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Entspricht die bisherige ...

Dein

Mausebaer

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[...]Eng mit der Argumentation kann es werden, wenn man zb eine KK Waffe so umbaut, das Verbotsmerkmale greifen, also zb eine Ruger 10/22 in das Kleid eines G36 oder AR15 setzen.[...]

Wer sowas tut macht sich - folgt man der Ansicht der Verfasser der WaffVwV - strafbar, wenn er keine Erlaubnis zur Bearbeitung von Schusswaffen hat. Siehe WaffVwV Ziffer 21.2 Absatz 2, Satz 1, dritte Alternative. Dabei ist es nebensächlich ob er noch einen erlaubten Schaft besitzt oder nicht.

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Wer sowas tut macht sich - folgt man der Ansicht der Verfasser der WaffVwV - strafbar, wenn er keine Erlaubnis zur Bearbeitung von Schusswaffen hat. Siehe WaffVwV Ziffer 21.2 Absatz 2, Satz 1, dritte Alternative. Dabei ist es nebensächlich ob er noch einen erlaubten Schaft besitzt oder nicht.

...

oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert

wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe

durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von

Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische

Veränderung an der Waffe). ...

Ist es wirklich eine wesentliche Änderung des Aussehens, wenn eine Ruger 10/22 ohne mechanische Veränderungen an der Waffe mit Zubehörteilen versehen wird, die sie weiterhin wie eine automatische Langwaffe aussehen lassen, die aber dann eine äußere Typidentität mit einer vollautomatischen Kriegswaffe i.S. des KWKG besitzt?

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Dass hier jeder Mist ellenlange Diskussionen lostritt, bei dem zerfieselt wird was eh klar ist...

Und dann noch gestartet von jemand, für man mit einem "schräge Trööts per Stunde"-Zähler in die Forumssoftware implementieren müsste.

Der kann sich doch weiter kaufen was er will, solange er es wie bisher brav bezahlt und dann nie beim Büchsenmacher abholt...

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Ist es wirklich eine wesentliche Änderung des Aussehens, wenn eine Ruger 10/22 ohne mechanische Veränderungen an der Waffe mit Zubehörteilen versehen wird, die sie weiterhin wie eine automatische Langwaffe aussehen lassen, die aber dann eine äußere Typidentität mit einer vollautomatischen Kriegswaffe i.S. des KWKG besitzt?

Es ist die Intension dieser Vorschrift eine Änderung des Aussehens von Nicht-Kriegswaffe in Kriegswaffe unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen. Das steht zwar so nicht im Waffengesetz (Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff. 8.2) nur ist die dortige Aufzählung eben nicht abschließend.
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Es ist die Intension dieser Vorschrift

Woraus liest Du das denn heraus, selbst in den "Entstehungs-Texten" des Gesetzgebungsverfahrens ist von solchen Gedanken nichts zu spüren, das findet sich erst in Bundesratsinitiativen der Grünen zum Verbot kriegswaffenähnlicher Halbautomaten wieder, und da weigere ich mich schlicht, deren verschwurbelte Meinung zu übernehmen.

Bei der Bearbeitung/Herstellung ist mMn nicht der Kicker zu suchen, aber ändert man eine Waffe so ab, daß man als Sportschütze eine nach §6 AWaffV nicht zugelassene Waffe hat, dann kann man, unter Umständen, eventuell, von freundlichen Mitschützen mit Blockwart-Komplex angezeigt, Ärger bekommen, der im Vorwurf gipfelt: "Besitz einer Waffe, für die kein Bedürfnis besteht"

Das ist ärgerlich genug, daß man vor dem Begehen solcher Dummheiten warnen sollte. Eine zusätzliche Drohung mit unerlaubter Herstellung/Bearbeitung ist überflüssig, sie greift auch mMn nicht. Gerade der Schaftwechsel ist ja vom sonstigen Erlaubnisvorbehalt ausgenommen und daher wäre das Werk an dieser Stelle widersprüchlich. (Das muss nix heißen, ist schließlich WaffG)

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Es ist die Intension dieser Vorschrift eine Änderung des Aussehens von Nicht-Kriegswaffe in Kriegswaffe unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen. Das steht zwar so nicht im Waffengesetz (Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff. 8.2) nur ist die dortige Aufzählung eben nicht abschließend.

Wenn ich mir das ZF-Beispiel anschaue, dann ist eher die Intention, dass nicht jeder ohne fachliche Ausbildung im Büxenbau an den wichtigen Metallteilen einer Feuerwaffe herrumbohrt-, -fräst, -erodiert oder -schweißt. :closedeyes:

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Dass hier jeder Mist ellenlange Diskussionen lostritt, bei dem zerfieselt wird was eh klar ist...

Und dann noch gestartet von jemand, für man mit einem "schräge Trööts per Stunde"-Zähler in die Forumssoftware implementieren müsste.

Das nennt man "kreative Querdenker"
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Woraus liest Du das denn heraus, selbst in den "Entstehungs-Texten" des Gesetzgebungsverfahrens ist von solchen Gedanken nichts zu spüren, das findet sich erst in Bundesratsinitiativen der Grünen zum Verbot kriegswaffenähnlicher Halbautomaten wieder, und da weigere ich mich schlicht, deren verschwurbelte Meinung zu übernehmen.[...]

Mit dem Waffengesetz von 2002 in seiner verabschiedeten Form wurde der Anscheinsunsinn abgeschafft. Erst mit der AWaffV fand die lex Beitler wieder Einzug in waffenrechtliche Vorschriften. Die WaffVwV mit ihren Anmerkungen zur Bearbeitung kam noch später aber schon in der BR-Drucksache 81/06 taucht das "Montieren von Kühlrippen" auf. Es mag dir verschwurbelt vorkommen oder nicht, die WaffVwV bindet die Verwaltung und die wird deshalb tätig, wenn irgendwo eine nachträglich mit Kühlrippen versehene Waffe auftaucht. Dabei muss das noch nicht einmal ein Halbautomat sein. Vielleicht sind Lüftungsschlitze ja keine Kühlrippen, aber in dem Bereich sind Experimente immer riskant.

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BDS-Beispiele:

Grüne WBK

Mann beantragt über BDS "freie Klasse KW..." (10,5" max.LL) einen Revolver.

Läßt bei Janz einen "Festkaliber" mit 15" LL anfertigen,hätte also kein Bedürfnis u. eine Illegale Waffe ?

Für "Silhouette Unlimited" wäre dieser Rev. zu schwer.

Nimmt man aber einen Janz "Wechselkaliber" u. einen Lauf länger als 10,5" (z.B. auch 12") nur als WL,dürfte man diesen Lauf besitzen ?

Gelbe WBK

Einschüssige Pistole Thompson Center Encore :

Möchte man WL 15" Bullbarrel o. 16" Heavybarrel (für z. B. Aimpoint o. ZF) nur als WL zur disziplinkonformen Grundwaffe oder zur Verwendung auf einzeln eingetragenen Griffstücken wären diese für "Silhouette Unlimited" zu schwer / zu lang.

Dürfte man das trotzdem besitzen ?

Oder möchte man ein Im BDS-Kurzwaffenanhang nicht aufgeführtes Kal für Silhouette (z.B. 414 Supermag),darf man das

trotzdem als WL besitzen ?

Oder ebenfalls als WL ein Kal wie 17 Rem / 17 Rem Fireball o. 17 Hornet ? Keines dieser Kal ist in irgenteiner BDS-

Disziplin zugelassen.

Den Behörden ist das egal,die stempeln alles ab,wenn sie es nicht mühevoll hinterfragen.

Eine menge Fallgruben / Versuchungen.

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aus welchem Grund hat der Sportschütze sachkundig zu sein? GENAU!... damit er weiß was er erwerben darf und was nicht!

ist der SB sachkundig? ... manche ja.

muss der SB sachkundig sein? ....nein!

so und wer ist jetzt schuld wenn er eine Waffe erwirbt und besitzt, die er nicht hätte erwerben dürfen? wer ist der einzige der das im jedem Einzelfall wissen kann ?

BINGO!

damit wäre zumindest für mich das Thema erledigt. .... und raus.

alzi

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Womit die Waffenrechtsbehörden einmal mehr auch das WaffR mit Füßen träten.

Hhm,

und was ist mit Paragraph 38 Abs. 3:

Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen

ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener,

von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

Dann kann auch gewogen und gemessen werden...

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Hhm,

und was ist mit Paragraph 38 39 Abs. 3:

Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen

ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener,

von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

Dann kann auch gewogen und gemessen werden...

Ich habe Deinen Beitrag mal korrigiert und wichtige Unterschiede zum § 36 Abs. 3 S. 2 hervor gehoben. :AZZANGEL:

Dann führe ich nach und nach mit einem Verkehrsverbund-Ticket und jeweils einer Waffe mit der Bahn zur Waffenrechtsbehörde und schlüge dort kurz vor Mittagspause auf. :) Aber das wäre etwas anderes als ein anlassloser Überfall, um in Deiner Einraumwohnung die Waffen an Deinem ungemachten, noch warmen Bett mit Deinem Bedürfnissen abzugleichen. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

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