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IGNORED

Jagdmesser zum Führen, welche Probleme könnte es hier geben?


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Geschrieben

Und dafür brauchst Du ein Bowie Messer mit 15 cm Klingenlänge ?

Das müssen aber stattliche Pilze und allmächtig dicke Stöcke sein :ridiculous:

Deshalb ja meine Frage.

Geschrieben

Hm...Das fällt nicht mehr unter die "freien" Messer zum Führen....such dir was feines mit bis zu 11,99cm Klingenlänge und du brauchst dich nicht auf irgendwelche Diskussionen mit wemauchimmer einzulassen.

(nur meine Meinung) MfG: Steam

Geschrieben (bearbeitet)

Einzig richtige Möglichkeit. Messer unter 12cm Klingenlänge mit nehmen. Selbst ich als Jäger begebe mich nicht ausserhalb der Jagdausübung auf dünnes Eis und lasse mein Messer über 12cm daheim. Schade um den Tierschutz, wenn nun bei einem (bei Zufall vorbei kommenden Wildunfall nicht fachgerecht,tierschutzgerecht eingegriffen werden kann).

Dieses Versäumnis bei der Gesetzgebung hat der DJV damals vermasselt.

Und um die Eingangsfrage direkt zu beantworten,welche Probleme - Verstoß gegen das Waffengesetz.

Bearbeitet von dpolli
Geschrieben

Verstoß gegen das Waffengesetz.

Um genau zu sein: gegen §42a. Feststehende Messer mit einer Klingenlängevon mehr als 12cm dürfen nur geführt werden , wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

- Berufsausübung

- Brauchtumspflege

- Sport

- allgemein anerkannter Zweck

Jagd wäre ein anerkannter Zweck. Aber: Du darfst es nicht "vorsichtshalber" dabeihaben, z.B. im Auto. Man kann das umgehen, wenn man das Messer in ein verschlossenes Behältnis packt (abgeschlossenes Handschuhfach). Pilzesammeln oder Schnitzen ist schon dürftig. Falls Du beim Waldspaziergang an einen Beamten gerätst, der Dich kontrolliert wegen solcher Nickeligkeiten, dann sind das wahrscheinlich keine berechtigten Interessen mehr. Der Beamte kann dann das Messer einziehen. Ist zwar unwahrscheinlich, aber denkbar.

Und es gibt Streß in den "Waffenfreien Zonen" z.B. Reeperbahn.

Geschrieben
[...]Was könnte mir als LWB passieren, wenn ich mit so nem Messer am Gürtel im Wald unterwegs wäre und man mich mit diesem Teil "erwischt" ?[...]

Als LWB solltest du wissen: Ab 60 tagesätzen oder zwei Verstößen (dazu gehören auch OWi) gegen das WaffG bist du zuverlässig gewesen.

Geschrieben

@Mattes

Das ist zwar ein schönes Teil was Du Dir da ausgesucht hast, nur für den von Dir angegebenen Zweck wäre es mir etwas überdimensioniert und außerdem zu schade.

Wie bereits erläutert bewegst Du dich waffenrechtlich auf sehr dünnem Eis, auch wenn ich es für ausgesprochen unwahrscheinlich halte, dass Du im Wald angesprochen bzw. sogar kontrollliert wirst. Aber man weiß ja nie...

Wenn Du es unbedingt mitnehmen willst, dann pack es doch z.B. in einen Rucksack oder in Dein Pilzsammelkörbchen unter ein blau-weiß-kariertes Deckchen.

Geschrieben

Wenn Du es unbedingt mitnehmen willst, dann pack es doch z.B. in einen Rucksack oder in Dein Pilzsammelkörbchen unter ein blau-weiß-kariertes Deckchen.

Mitnehmen weniger, aber falls doch einmal, dann gute Idee! :victory:

Geschrieben (bearbeitet)

Selbst in Texas wäre das Dingen total illegal:

PENAL CODETITLE 10.

OFFENSES AGAINST PUBLIC HEALTH, SAFETY, AND MORALSCHAPTER 46.

WEAPONSSec. 46.01.

DEFINITIONS.

In this chapter:

(1) "Club" means an instrument that is specially designed, made, or adapted for the purpose of inflicting serious bodily injury or death by striking a person with the instrument, and includes but is not limited to the following:

(A) blackjack;

B ) nightstick; mace;

(D) tomahawk.

(2) "Explosive weapon" means any explosive or incendiary bomb, grenade, rocket, or mine, that is designed, made, or adapted for the purpose of inflicting serious bodily injury, death, or substantial property damage, or for the principal purpose of causing such a loud report as to cause undue public alarm or terror, and includes a device designed, made, or adapted for delivery or shooting an explosive weapon.

(3) "Firearm" means any device designed, made, or adapted to expel a projectile through a barrel by using the energy generated by an explosion or burning substance or any device readily convertible to that use. Firearm does not include a firearm that may have, as an integral part, a folding knife blade or other characteristics of weapons made illegal by this chapter and that is:

(A) an antique or curio firearm manufactured before 1899; or

B ) a replica of an antique or curio firearm manufactured before 1899, but only if the replica does not use rim fire or center fire ammunition.

(4) "Firearm silencer" means any device designed, made, or adapted to muffle the report of a firearm.

(5) "Handgun" means any firearm that is designed, made, or adapted to be fired with one hand.

(6) "Illegal knife" means a:

(A) knife with a blade over five and one-half inches;

B ) hand instrument designed to cut or stab another by being thrown; dagger, including but not limited to a dirk, stiletto, and poniard;

(D) bowie knife;

Bearbeitet von ElmerFudd
Geschrieben

Ja danke erst mal für die vielen Antworten. Zum Führen im Wald also nicht geeignet, trotzdem ein sehr schönes Messer!

Schöne Pfingsten allen.

Mattes

Geschrieben (bearbeitet)

Es ist noch gar nicht so lang her, da musste sich der gemeine Wanderer, Waldliebhaber oder Naturfreund überhaupt keine Gedanken machen was er wohin mit zum Schnitzen, Brotzeitmachen oder sonstige Tätigkeiten, die eine robuste Schneide erfordern, mitnimmt.

Es ist echte eine Schande, daß man jetzt entweder penibel mitm Messschieber ein Messer mit 11,99mm langer Klinge aussuchen muss, oder sich in den Bereich der Rechtsunsicherheit begibt.

Was ist erlaubt...... welcher Grund ist akzeptabel...... Was droht mir wenn dem Polizist mein Gund nicht passt und er eine Anzeige schreibt.......

Lächerlich ist noch weit untertrieben finde ich.

Bearbeitet von Steinpilz
Geschrieben

Der war sogar sehr gut :-)

Wenn man nämlich 10 Politiker oder sogar Juristen fragt, was denn nun genau erlaubt ist und was nicht, der bekommt mindestens 11 Antworten.

Die Meinungen gehen von:

"Ein entsprechendes Messer darf nur geführt werden wenn kein anderes Messer für die angestrebte Tätigkeit geeignet ist" über "das Messer darf nur für den konkreten Zeitpunkt der angestrebten Tätigkeit aus dem verschlossenen Behältnis genommen werden und muss nach Beendigung sofort wieder verschlossen werden (Angeln, Fisch fangen, Messer aus dem verschlossenen Koffer nehmen, Fisch ausnehmen, Messer sofort wieder in den Koffer legen und verschließen)" bis zu "Das Messer darf sogar auf dem Weg zur angestrebten Tätigkeit offen geführt werden".

Was letztendlich stimmt und wie es der jeweilige Richter auslegt, bleibt bis zur Urteilsverkündung im Verborgenen.

Rechtsunsicherheit auf ganzer Linie würd ich mal sagen.

Ausser natürlich man macht es so wie es sich der Gesetzgeber wahrscheinlich gedacht hat.

Weil keiner so recht weiß was man noch darf, nimmt man gar kein Messer mehr mit. ;-)

Geschrieben

Also - feststehendes Messer mit 11,99 cm Klingenlänge ist OK.

Einhandmesser egal welche Klingenlänge ist nicht OK.

Was ist jetzt mit einem offen getragenen Einhandmesser mit 11,99 cm Klingenlänge? Das ist jetzt verboten, weil man es zusammenklappen könnte - oder wie? Das feststehende Messer ist doch auch irgendwie ein Einhandmesser,

Schilda ist real.

Manfred

Geschrieben
...Einhandmesser egal welche Klingenlänge ist nicht OK....

Ich weiss das Thema ist brandgefährlich und hat wohl schon (fast) zu einem Forenzusammenbruch geführt.

Pilze schneiden und Stöckchen schnitzen dürften doch ein sozial anerkannter Zweck sein und zum Führen und Gebrauch nach Gesetz legal sein ? Das danach folgende wie Sicherstellung und Gerichtsverhandlung nach Strafbefehl dürfte das eigentlich nervenaufreibende sein.

Geschrieben

Pilze schneiden .....

Das habe ich jahrelang mit einem alten BW-Fallmesser (Klinge so um die 10 cm) erledigt. Das war mir irgendwie sicherer als mit einem offenen Messer über Wurzeln oder Steine zu stolpern. Hätte ich dieses Messer noch (ich habe es schweren Herzens vernichtet) wäre ich heute ein Fall für den Strafrichter. Ich habe mich halt damit getröstet einen guten Teil zur öffentlichen Sicherheit beigetragen zu haben. Hoffentlich komme ich deswegen mal in den Himmel.

Ich sag's doch - wir leben in Schilda und können nicht auf die Einsicht der Gerichte vertrauen.

Manfred

Geschrieben

Tja, theoretisch ist Stöckchen schnitzen und Pilze schneiden ein absolut anerkannter Grund.

Theoretisch......

Wie schon gesagt, die Meinungen hierüber gehen selbst bei Juristen und Politikern weit auseinander.

Laut Einigen brauchst du ein verschlossenes Behältnis, aus dem du das Messer erst zum Stöckchenschnitzen rausholen darfst, laut Anderen darfst du es auch aufm Weg zum Stöckchenschnitzen am Gürtel tragen.

Ich glaube beim §42a ist es so wie bei vielen Passagen im WaffG. Mit Logik kommt man da nicht weiter.

Diese Annahme bekräftigt auch ein Urteil das besagt, daß ein normales Einhandrettungsmesser im PKW eben KEIN sozial anerkannter Grund ist.

Wenn das Retten eines Menschen aus einer Gefahrensituation bei einem Unfall kein sozial anerkannter Grund ist, was dann?

Da wird man mit dem Argument, irgendwann mal ein Stöckchen schnitzen zu wollen vermutlich auch nicht weit kommen.

Schilda ist eine Hochburg geistiger Kompetenz verglichen damit......

Geschrieben

Einhandmesser egal welche Klingenlänge ist nicht OK.

Was ist jetzt mit einem offen getragenen Einhandmesser mit 11,99 cm Klingenlänge? Das ist jetzt verboten, weil man es zusammenklappen könnte - oder wie? Das feststehende Messer ist doch auch irgendwie ein Einhandmesser,

Hallo Manfred,

der Begriff des Einhandmesser bezieht sich nicht darauf, dass du es mit einer Hand führen kannst wie ein feststehendes Messer.

Auch ist es egal ob man ein Einhandmesser zusammenklappen kann.

Der Begriff Einhandmesser bezieht sich alleinig auf die Art und Weise wie man es öffnet.

Stell dir ein Taschenmesser vor, das oben am Klingenrücken, in der Nähe des Scharniers einen Pin eingelassen hat (Daumenpin).

Hier einmal eines meiner Messer mit Daumenpin als Beispiel. http://sphotos-a.ak.fbcdn.net/hphotos-ak-frc1/308929_494138567280919_371713677_n.jpg

Du kannst das Messer in eine Hand nehmen und mit dem Daumen Kraft auf den Pin ausüben und das Messer blitzschnell mit einer Hand öffnen.

Hier spricht man nun von einem Einhandmesser.

Wenn man diesen Pin entfernt, kann das Messer nur geöffnet werden, wenn man beide Hände nutzt. Eine Hand zum Halten des Messers und eine Hand zum herausklappen der Klinge.

Und nun die berechtigte Frage "Warum?" Viele konfliktbereite Jugendliche rennen mit solchen Messern in der Hosentasche herum und sobald sich ein Konflikt anbahnt erscheint, mit einer Hand geführt, das Messer aus der Hosentasche und gleichzeitig öffnet sich die Klinge. Die verbale Untermalung überlasse ich eurer Fantasie. Wie uncool sieht es dagegen aus, wenn ich ein Messer aus der Tasche zieht, es in beiden Händen halte und erst mal an der Nagelrille herum fummele, um es zu öffnen.

Letztlich ging es bei diesem Verbot aber nie darum, dass man dem Wanderer oder dem Pilzesammler ein Einhandmesser verbieten wollte.

Hier steht eine bestimmte Nutzergruppe im Fokus, die sich gerne dieser Art Messer bedient, um ihre fehlenden "Eier" durch martialisches Auftreten zu kompensieren :dirol:

Geschrieben

@ DatHeinz,

das ist mir schon alles klar - auch die Intention des Gesetzgebers. Das Einhandmesserverbot wurde schließlich mit Hilfe eines Videos einer Überwachungskamera vor einer Disco und den Ausführungen eines "Sachverständigen" in einer mehr oder weniger Nacht.- und Nebelaktion durchgepeitscht. Die Videobilder wurden dabei recht "ausschmückend" bewertet.

Soll man doch die Messer der Jugendlichen einziehen sobald sie damit straffällig werden. Das ging übrigens auch schon vor diesem leidigen und unsinnigen Verbot. Außerdem - wer hält sich denn an diese Vorschrift? Der jugendlich Macho? Oder sind es mehr die registrierten Waffenbesitzer, die deutlich mehr als nur das Messer einbüßen würden und sich eh mit den Fallstricken des Waffengesetzes beschäftigen (müssen)..

Wäre sich nicht im Besitz von Schußwaffen - ich würde es in Sachen "Messer" darauf ankommen lassen.

Manfred

Geschrieben

Auch hier werden alle Nutzergruppen über einen Kamm geschoren und es wird mal wieder die Illusion erzeugt, als könnte man durch solch ein Verbot tatsächlich mehr Sicherheit bei der anvisierten Zielgruppe erzeugen.

Geschrieben (bearbeitet)
... Hätte ich dieses Messer noch (ich habe es schweren Herzens vernichtet) ...
Es hätte gereicht es zu zerlegen und getrennt aufzubewahren. Es ist dann nur noch eine Klinge und ein Griff. Die Messer werden immer noch für den Export und die BW gefertigt. Bearbeitet von coltdragoon
Geschrieben

Es gibt ja sogar dokumentierte Aussagen von Politikern, daß das Führverbot ausschließlich auf gewaltbereite Menschen abzielt und es nie gegen einen friedlichen Bürger eingesetzt werden wird.

Die Realität sieht hier aber anders aus. Der Gewaltbereite Mensch wird sicherlich weder durch das Führverbot abgeschreckt, noch VOR seiner Gewalttat gestoppt.

Anders siehts hier z.B. beim Autofahrer aus, der in der Mittelkonsole ein Einhandrettungsmesser liegen hat.

Da kann ohne großen Aufwand sofort eine Anzeige geschrieben werden und das Messer wird einkassiert.

Und da es nun ja wie gesagt schon ein Urteil gibt, das das griffbereite Führen eines Rettungsmessers im PKW als nicht zulässig bezeichnet, ists wohl nix mit der Zusicherung von damals, daß friedliche Bürger weiterhin uneingeschränkt ihr Messer dabei haben dürfen.

Irgendwie macht ich das schon sauer, obwohl ich eigentlich nichts anderes erwartet hab.

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