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IGNORED

1. Gelbe WBK voll, SB verlangt Bedürfnisnachweis für 2. Gelbe


Cowboy81

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich danke Euch für Eure Antworten.

Ich überlege gerade, was passieren würde, wenn ich beim Büchsenmacher meine "volle" gelbe WBK vorlege, er mir gemäß meines Wunsches eine Trabflinte verkauft/überlässt (dies in meiner "vollen" WBK aber nicht vermerken kann, deshalb Lieferschein bzw. Rechnung mitgibt) und ich dann fristgerecht zum Ordnungsamt gehe, um sie eintragen zu lassen (in eine Folge-WBK bzw. eine neu auszustellende WBK). Wenn der SB nun ablehnt (wegen angeblich fehlender Bedürfnisbescheinigung des Verbandes) und das eben nicht tut. Was ist dann mit der Waffe? Muss ich diese dann wieder zum Verkäufer bringen und das Geschäft rückabwickeln (versuchen) oder könnte ich die Waffe bis zu einer Klärung in meinem Tresor lagern (vielleicht müsste ich es sogar in dem Fall, wenn der Verkäufer eine Rückabwicklung des Geschäfts ablehnt und die Waffe nicht wieder zurück nimmt)? Ich würde natürlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid vom SB einfordern und damit dann zum Anwalt gehen. Aber hätte ich dann nicht ordentlich Ärger am Hals? Nach meiner Auffassung hätte ich die Waffe rechtmäßig erworben und den Erwerb beim Ordnungsamt fristgerecht angezeigt. Aber aus Sicht des SB hätte ich die Waffe nicht bekommen dürfen und hätte diese nun unrechtmäßig zu Hause im Tresor. Möchte nicht als "unzuverlässig" gelten und Gefahr laufen, dass man mir die WBKs widerruft. Was hättet Ihr in dieser Situation gemacht?

Geschrieben

Gesetz lesen.

Du musst innerhalb von zwei Wochen die Eintragung beantragen. Sie muss nicht in den zwei Wochen erfolgen.

Solange dieses Verfahren, inklusive Rechtsbehelf, Widerspruch etc., läuft, kannst Du die Waffe behalten.

Wenn der Antrag aus deinem Verschulden abgelehnt wird hast Du so oder so das Problem eine Waffe illegal erworben zu haben. Da sind die 2 Wochen egal.

Geschrieben

Ich überlege gerade, was passieren würde, wenn ich beim Büchsenmacher meine "volle" gelbe WBK vorlege, er mir gemäß meines Wunsches eine Trabflinte verkauft/überlässt (dies in meiner "vollen" WBK aber nicht vermerken kann, deshalb Lieferschein bzw. Rechnung mitgibt) und ich dann fristgerecht zum Ordnungsamt gehe, um sie eintragen zu lassen (in eine Folge-WBK bzw. eine neu auszustellende WBK).

Da dir ja schon bekannt ist wie der SB reagieren wird, würde ich die Waffe erwerben, aber beim Händler stehen lassen. Damit bis du schon mal auf der sicheren Seite.

Den Antrag auf Ausstellung einer Folge-WBK zu der erteilten WBK XXXXX stellt du selbstverständlich schriftlich. Diesem Schreiben ist eine Kopie der Kaufvertrages mit den Waffendaten beigefügt. Dann muss der SB schriftlich reagieren und sich mit seiner ggf. ablehnenden Meinung festlegen. Das wird für ihn schwieriger als mündliches Blafasel.

Manfred

Geschrieben

nene, er beantragt keine Folge-WBK...... er zeigt den Erwerb einer Waffe, aufgrund seiner Erwerbserlaubnis nach §14 Abs.4 WaffG (gelbe WBK), an.

...schriftlich....

.. und der SB hat, bei glaubhaft gemachtem Bedürfnis für diese Waffe, dann einzutragen, bzw. abzustempeln.....

(Marksatz: beantrage niemals etwas, das Du nur anzuzeigen brauchst! ..... ein Antrag kann abgelehnt werden! mit der Anzeige hast Du Deiner Pflicht genügt.)

Geschrieben

Du meinst 10 Abs 1a WaffG?

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
Geschrieben

Der "Antrag zur Eintragung der Waffe in die WBK" betrifft ja nur Privatverkäufe. Die vom Händler gekauften stehen ja schon drin :-)

Der Erwerb hingegen ist anzuzeigen und die WBK "zur Eintragung des Erwerbs" vorzulegen.

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