Zum Inhalt springen
IGNORED

Schützenvereine im TV


juno

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

http://www.mdr.de/mediathek/suche/mediatheksuche102.html?q=schie%C3%9Fen

Der mdr hat mehrere Schützenvereine gestestet. Die waren auch bei uns. Ein 16 jähiger Bengel sollte als Lockvogel schießen wollen. Bei unserem Verein hat man es auch versucht, aber wir waren schlauer. Haben ihn nicht schießen lassen, jedoch wurden wir nicht erwähnt. Eigentlich müsste man die wegen einseitiger Berrichterstattung verklagen oder was meint Ihr?

juno

Geschrieben

Einseitige Berichterstattung? :peinlich:

Die Buden gehören geschlossen, mindestens aber abgemahnt und ein Bußgeld verhängt!

Blödheit und grob Fahrlässig nenne das Verhalten der Betreiber.

Wir sind selbst Schuld wenn einige aus unseren Reihen gegen geltendes Gesetz verstoßen!

Aber wie immer sind die anderen Schuld und wir verhalten uns immer korrekt!

Geschrieben

http://www.mdr.de/me...tml?q=schießen

Der mdr hat mehrere Schützenvereine gestestet. Die waren auch bei uns. Ein 16 jähiger Bengel sollte als Lockvogel schießen wollen. Bei unserem Verein hat man es auch versucht, aber wir waren schlauer. Haben ihn nicht schießen lassen, jedoch wurden wir nicht erwähnt. Eigentlich müsste man die wegen einseitiger Berrichterstattung verklagen oder was meint Ihr?

juno

MACH ES EINFACH!

Geschrieben

Einseitige Berichterstattung? :peinlich:

Die Buden gehören geschlossen, mindestens aber abgemahnt und ein Bußgeld verhängt!

Blödheit und grob Fahrlässig nenne das Verhalten der Betreiber.

Wir sind selbst Schuld wenn einige aus unseren Reihen gegen geltendes Gesetz verstoßen!

Aber wie immer sind die anderen Schuld und wir verhalten uns immer korrekt!

Das war nicht das Thema und auch nicht die Frage des TE!

Und ich bin nicht schuld wenn andere was verbocken! Du auch nicht! Wäre ja noch schöner! - Auch wenn du zu Recht auf die Verstöße hinweist!

Geschrieben

Klar ist das Thema, was denn sonst ?

Und die Masse sich hier tummelt , mit Ihren ...... Kommentaren, geben ein tolles Bild ab und liefern Steilvorlagen gegen den Schießsport.

Natürlich sind wie alle gehalten jeden noch so kleinen Misstand abzuwenden um Sicherheit und Ordnung in unseren Schießhallen zu gewährleisten. Dazu gehört den "Alten" zu zeigen wie es heute nach geltendem Recht zu laufen hat. Ist unbequem und nicht jeder hat daran Interesse. Bedeutet nämlich auch ggf. Mehrarbeit, mal Aufsicht machen, sowie ggf. Stress mit den Traditionalisten, deren Motto kennt doch jeder , haben wir immer schon so gemacht, was sollen wir ändern , ging doch bisher immer gut usw.

Es bleibt viel zu tun!

Geschrieben
Dazu gehört den "Alten" zu zeigen wie es heute nach geltendem Recht zu laufen hat. Ist unbequem und nicht jeder hat daran Interesse. Bedeutet nämlich auch ggf. Mehrarbeit, mal Aufsicht machen, sowie ggf. Stress mit den Traditionalisten, deren Motto kennt doch jeder , haben wir immer schon so gemacht, was sollen wir ändern , ging doch bisher immer gut usw.

Es machte am Ergebnis keinen Unterschied, von daher würde ich mir mein Leben nicht künstlich erschweren.

BBF

Geschrieben

Wir sind selbst Schuld wenn einige aus unseren Reihen gegen geltendes Gesetz verstoßen!

Aber wie immer sind die anderen Schuld und wir verhalten uns immer korrekt!

so wie es aussieht, weis der DSB http://www.dsb.de/in...nder-an-Waffen/ nicht was er vorher mal gesagt hat hier Seite 33

Bisher war es Konsens das ab 26.07.2009 alle Minderjährigen (noch nicht 18 Jahre) die Einverständniserklärung oder die Anwesenheit des Sorgeberechtigten benötigen.

Andersherum (DSB) argumentiert bräuchten alle Jugendlichen ab 14 Jahren keine Absegnung vom Sorgeberechtigten für das Luftpumpenschiessen.

@ juno wann waren sie bei euch?

Geschrieben

Klar ist das Thema, was denn sonst ?

Und die Masse sich hier tummelt , mit Ihren ...... Kommentaren, geben ein tolles Bild ab und liefern Steilvorlagen gegen den Schießsport.

Natürlich sind wie alle gehalten jeden noch so kleinen Misstand abzuwenden um Sicherheit und Ordnung in unseren Schießhallen zu gewährleisten. Dazu gehört den "Alten" zu zeigen wie es heute nach geltendem Recht zu laufen hat. Ist unbequem und nicht jeder hat daran Interesse. Bedeutet nämlich auch ggf. Mehrarbeit, mal Aufsicht machen, sowie ggf. Stress mit den Traditionalisten, deren Motto kennt doch jeder , haben wir immer schon so gemacht, was sollen wir ändern , ging doch bisher immer gut usw.

Es bleibt viel zu tun!

Glaub mir - ich habe den "Alten" schon genug zum aktuellen Gesetzesstand beigebracht - nicht zu deren Erheiterung und Beifall - aber mit Erfolg. Wie schon geschrieben - ich bin bei dir was die Verstöße angeht - aber nicht für eine allgemeine Schuld aller LWB bei Verstößen einzelner (noch) LWB!

Geschrieben

Andersherum (DSB) argumentiert bräuchten alle Jugendlichen ab 14 Jahren keine Absegnung vom Sorgeberechtigten für das Luftpumpenschiessen.

Dem ist auch so. Sh. §27 WaffG.

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2.

Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Datum hat allein EIN Verein Mist gebaut, nämlich der, der den Bub mit GK hat schießen lassen.

Alles andere ist Verleumdung, Lüge, Hetze, so wie wir es vom Mitteldeutschen Rotfunk gewohnt sind.

Geschrieben

So ist es. Und dann auch noch Gesetze bewußt falsch interpretieren um ein negatives Ergebnis zu bekommen... macht kein gutes Bild für den MDR. Der MDR scheint mir aber sowieso das Thema Waffen mehr ausschlachten zu wollen als andere Sender oder irre ich da?

Geschrieben

@ juno wann waren sie bei euch?

Am 02.03.2013 Zum Wurfscheibenschießen. Die waren leider an den Ausbilder der Waffensachkunde geraten.

juno

Geschrieben

Son Pech für den MDR aber auch, daß der so gar nicht ins Bild passen wollte :dirol:

Geschrieben
Son Pech für den MDR aber auch,....

Die hatten vorher sicher schon eine diebische Freude,... so ein 15 jähriger mit einer Schrottflinte beim Wurfscheiben Schiessen, das wär's gewesen. ... früher wurde man da schonmal "Held der Arbeit" für so eine vorbildliche Pflichterfüllung ....

Geschrieben

Ich hab mal an den MDR geschrieben:

......

Im Thüringen- Journal vom 1.3. wurden wohl tatsächlich bestehehnde Missstände auf einem Schiesstand aufgedeckt. Leider haben Sie Ihren Experten zum Interview falsch ausgewählt, denn vom Waffenrecht hat der offenbar zu wenig Ahnung, um in einem seriösen Sender auftreten zu dürfen. Für den Sender ist es m.E. nach recht peinlich, solchen Leuten, die von der Materie so wenig Ahnung haben, auch noch ein Forum zu bieten, juristischen Unfug zu verbreiten.

Die als rechtlicheTatsachen formulierten Behauptungen des sich als rechtskundig gerierenden Interviewpartners, der am Schreibtisch vor den juristischen Büchern auftrat, sind in mehrerer Hinsicht falsch, was bereits bei oberflächlicher Betrachtung dem Sachkundigen sofort auffällt. Der interviewte Herr kann sich, wenn er Rechtsrat braucht, gern mit mir in Verbindung setzen.

1. Schiessen ohne Aufsicht ist nicht allgemein unzulässig, sondern für Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis (Schiessleiterlizenz) erlaubt.

2. Die besondere Obhut durch Inhaber einer speziellen "Jugendschiessleiterlizenz" ist bei Jugendlichen nach § 27 Abs. 3 S. 3 WaffG ab 16 Jahren nicht erforderlich.

Auch wenn Sie Ihren Interviewpartner damit blamieren, sollten Sie, wenn er das nicht tut, eine Richtigstellung vornehmen.

Geschrieben

Die hatten vorher sicher schon eine diebische Freude,... so ein 15 jähriger mit einer Schrottflinte beim Wurfscheiben Schiessen, das wär's gewesen. ...

Wieso? Wurfscheibenschießen mit der Doppelflinte ist ab 14 erlaubt!

Glaube nur nicht, Thomas, daß diese Altersgrenzen auch nur einen Hauch mit Kinder- und Jugendschutz zu tun haben.

Geschrieben

Hallo Freunde,

Obhut ist nicht gleich Einverständniserklärung. Nur die in § 27 (3) am Anfang des Satzes geforderte besondere Obhut, Stichwort Jugendbasislizenz (JuBaLi), wird mit den letzten Satz für Jugendliche (ab 14) mit Druckluft und für Jugendliche ab 16 auch mit KK und Flinte relativiert bzw. negiert. Die Forderung nach Vorliegen der Einverständniserklärung für alle Minderjährigen, sofern der Erziehungsberechtigte nicht selbst anwesend ist, wird durch den Wegfall der besonderen Obhutspflicht nicht berührt.

Ich bin zwar kein Jurist, aber für mich ist das Gesetz zumindest an dieser Stelle recht eindeutig.

Was den DSB jetzt reitet, das wieder zu revidieren, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, ob das Kohlheim selbst so verfasst hat. In dem hier schon genannten WSB-Vortrag, welcher von ihm verfasst und vorgetragen wurde, sieht er das ja auch (noch) anders. So nebenbei sei aber auch noch gesagt, dass die jeweiligen Landesverbände eben nicht der DSB sind, auch wenn sie den gemeinsam bilden. Waffenrechtlich sind sie aber an den Anerkannten Schießsportverband gebunden, den ja der DSB stellt.

Ich vermute auch, dass der Passus im Steindorf/Papsthart einfach noch eine Altlast darstellt, denn der Paragraf 27 WaffG wurde ja bekanntlich zuletzt im Juli 2009 geändert, und zwar eben auch diese Sache mit der Einverständniserklärung.

Zum Schluss noch eine Anmerkung. Ich habe den Bericht nicht gesehen. Aber war der Vater nicht gemeinsam mit seinem Sohn auf den jeweiligen Schießständen? Dann ist doch die Sache mit der Einverständniserklärung eh nicht relevant.

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben

GK ab 18 und KK ab 16 ohne Einverständnis. Also auch nichts mit Obhut oder wie auch immer. So steht es auch im offiziellen Fragekatalog zur Sachkunde.

Und geht es nicht bei der Einverständniserklärung darum die Obhut in andere Hände zu geben (z,B. Flugreise für einen Minderjährigen ins Ausland)?

Geschrieben

Die Obhutspflicht bezieht sich in § 27 (3) auf eine besondere Qualifikation zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen. Diese Person muss sich entweder zusätzlich zur verantwortlichen Aufsicht auf der Schießstätte aufhalten, kann aber auch in Personalunion von der Aufsicht mit übernommen werden, wenn diese dazu zusätzlich qualifiziert ist oder kann auch vom Erziehungsberechtigten übernommen werden, wenn dieser auch zur Aufsichtsführung auf der Schießstätte qualifiziert ist. Auch bei Anwesenheit des Erziehungsberechtigten reicht die normale verantwortliche Aufsicht und nur in diesem Fall wird auch logischerweise die Forderung nach Vorlage der Einverständniserklärung hinfällig.

Diese besondere Obhutspflicht ist damit auch völlig unabhängig von der Forderung nach der Einverständniserklärung und nur diese erst allgemein formulierte Verpflichtung zur besonderen Obhut wird durch den letzten Satz in $ 27 (3) für Jugendliche ab 14 mit Druckluft und für Jugndliche ab 16 auch mit KK und Flinte wieder aufgehoben, nicht aber die auch allgemein geforderte Vorlage der Einverständniserklärung.

Die Einverständniserklärung sagt ganz einfach aus, das der Erziehungsberechtigte damit einverstanden ist, das der/die Minderjährige in einem Verein aktiv am Schießsport teilnimmt.

AWaffV Paragraph 10

(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die

1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und

2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.

(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

Im Fragenkatalog zur Sachkunde stehen einige falsche Antworten. Es gilt im Zweifel auch nicht dieser Fragenkatalog, sondern nur das Gesetz und die zugehörige Verordnung. Man beachte, das Gesetz wurde in diesem Punkt zuletzt im Juli 2009 geändert.

http://www.dsb.de/me...asis-Lizenz.pdf

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben

Wenn die Jornalisten und der Jugendliche "wußten", daß er nicht mit GK oder KK (Ohne Einverständniserklärung) hätte schießen dürfen, machen die sich nicht auch Strafbar? Im Waffenrecht findet man ja in dem Zusammenhang nur Strafandrohung/Owi gegen die Verantwortliche Aufsicht. Aber vom allgemeinenen Empfinden würde ich die "Anstiftung" des Jugendlichen zu einer nicht rechtmäßigen Handlung durch die Jornalisten schon als Unrecht sehen. Gibt es nichts was man heranziehen könnte? "Grober Unfug" oder so. Wäre schön, wenn sich ein Rechtsprecher damit befassen würde.

Geschrieben

Nach dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen

Waffengesetz ist nach § 27 Abs. 3 WaffG das

Schießen für Kinder (bis 14 Jahre) und für Jugendliche bis 16 Jahre nur gestattet, wenn dies

unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit

geeigneten Person statt findet.

@Murmelchen,

Interpretiere ich da was falsch oder habe irgendwas übersehen? Letztendlich egal weil im Bericht behauptet wurde, dass Tom eine Einverständnis seiner Eltern braucht um zu Schiessen. Hätte ihm aber für GK sowieso nichts gebracht. Und egal auch deswegen weil es sich um einen 16 Jährigen handelt und deswegen die Obhut und die Einverständniserklärung, unterhalb von GK, wegfällt. Der Bericht vom MDR ist ein Kudelmuddel von Behauptungen (aufgrund schlechter Recherche so wie immer). Und wenn im Sachkundekatalog falsche Antworten gegeben werden, wäre es dann mal möglich eine Auflistung davon zu machen?

Geschrieben

in dem Zitat sind ja schon nach dem 2003 Gesetz Fehler und Unvollständigkeiten drin.

Da kann man nicht noch mehr falsch machen oder übersehen.

dazu der Vergleich 2003 mit 2008, bis zum Abs. 3 runtersrollen


http://www.buzer.de/gesetz/5162/al11710-0.htm
[/CODE]

und 2008 mit 2009

[CODE]
http://www.buzer.de/gesetz/5162/al19381-0.htm
[/CODE]

Geschrieben

Hallo Nakota,

GK geht unter 18 gar nicht mehr bzw. nur noch mit behördlicher Sondererlaubnis. Siehe hier auch Paragraph 3 (3) WaffG.

Ab 16 darf ein Jugendlicher KK und Flinte auch ohne besondere Obhut schießen, Druckluft schon ab 14. Das heißt, es reicht die ganz normale Aufsicht.

Eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten muss hingegen für alle Minderjährigen immer vorliegen, sofern der Erziehungsberechtigte nicht selbst anwesend ist.

Nur so nebenbei, ich halte diese ganze Reglung für heftigen Quatsch, insbesondere auch die Sache mit der besonderen Obhutspflicht. Als ob man das früher nicht auch ohne geregelt gekriegt hätte. In der Einverständniserklärung sehe ich hingegen kein Problem. Im Gegenteil, ich halte es gerade in der heutigen Zeit sogar für sinnvoll, dass ein Verein sich auch um den Kontakt zu den Eltern bemüht, diese dann wissen, was der Nachwuchs dort tut und auch damit einverstanden sind. Ich sehe darin auch so eine Art vertrauensbildende Maßnahme und Imagepflege.

Aber auch etwas anderes kann ich beim besten Willen auch nicht aus dem Gesetzestext herauslesen und an den sollten sich besser alle in den Bereich auch halten. Allerdings findet man gerade auch bei diesem Paragrafen Land auf und Land ab die wildesten Interpretation und Formulare, sogar auch auf den Servern der Landesverbände. Ich verlasse mich daher lieber auf den Gesetzestext, lasse mich aber auch gerne eines besseren belehren.

Wie ich schon sagte, ich habe diesen Beitrag im Fernsehen bisher gar nicht gesehen. War der Junge nun in Begleitung seines Vaters oder alleine auf den Schießständen? Das Foto zeigt die beiden ja zusammen. War er in Begleitung seines Vaters, wird die Sache mit der fehlenden Einverständniserklärung hinfällig. Dann bliebe nur noch der GK-Fall.

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben

Wie ich schon sagte, ich habe diesen Beitrag im Fernsehen bisher gar nicht gesehen. War der Junge nun in Begleitung seines Vaters oder alleine auf den Schießständen?

Der echte Vater war nicht mit. Im Längeren Beitrag der am 28.2. gesendet wurde, sagte man dass die Eltern ihr Einverständnis für die Dreharbeiten gegeben haben. Auf den Ständen könnte ein erwachsener Begleiter als Anscheinssorgeberechtigter aufgetreten sein. Genaueres können nur die Aufsichten sagen.

In dem Zusammenhang wurde bei der Jubali auch empfohlen eine schriftliche Einverständniserklärung trozdem zu machen, denn spätestens bei einen Kind wird es schwierig werden einen Altersnachweis zu bekommen.

Geschrieben

1. Schiessen ohne Aufsicht ist nicht allgemein unzulässig, sondern für Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis (Schiessleiterlizenz) erlaubt.

An dieser Stelle muß ich mal eben Erbsen zählen.

Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

Es muß sich also nicht zwingend um einen Schießleiter handeln, der im deutschen Waffenrecht ja auch garnicht vorkommt.

Geschrieben

Heute zu unserm Wettkampf hat der VORBILDLICHE AUSBILDER ein Schreiben des DSB mitgebracht. Darin steht, dass Jugendliche ab 14 mit KK schießen dürfen, jedoch mit Éinverständniserklärung der Eltern. Ab 16 KK wie ein "normaler" Gastschütze, d.h. eine besondere Standaufsicht ist nicht von nöten.

Der MDR ist auch schon etwas zurück gerudert, denn er hat nach diversen Angaben alles aus den Netz genommen. Dewsweiteren hat sich unser Waffenausbilder mit Anwalt als wahrscheinlich auch der DSB rechtliche Schritte einzuleiten vorbehalten.

juno

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.