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IGNORED

Waffentransport - Zwischenstopp


t1tus

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Geschrieben

Hi zusammen,

die Frage wird jetzt einigen albern vorkommen, ich hoffe trotzdem, dass ihr eine Idee für mich habt.

Lange Zeit war es für mich Tradition, auf dem Rückweg vom Schießstand bei meinen Eltern zum Mittagessen halt zu machen..bisher ohne mitgenommene Waffe - auch wenn mir klar ist, dass die Wahrscheinlichkeit deshalb ärger zu kriegen verschwindend gering ist, wär ich glücklich eine juristisch saubere Lösung zu haben.

Wäre es mir erlaubt, wenn das Haus meiner Eltern für mich als Zweitwohnung eingetragen ist?

Fällt euch irgendwas anderes ein, was in Ordnung gehen würde?

Danke für eure Antworten.

Geschrieben

Servus,

entschuldige, Um was geht es? Man kann aus deiner Fragestellung kein Problem erkennen. Was hat das Essen bei deinen Eltern mit einem Zweitwohnsitz zu tun?

Gruß

Tauschi

Geschrieben

war das echt so schwer zu verstehen? Wenn ich mit Waffe nach dem schießen nicht umgehend sofort nach Hause fahren möchte, sondern einen Zwischenstopp bei meinen Eltern einlegen will, ob es dafür eine mögliche legale Variante gibt.

Geschrieben

Servus nochmal,

ja, deine erste Frage ist absolut unverständlich formuliert.

Du darfst jederzeit bei deinen Eltern einen Zwischenstop zum Essen einlegen. Du nimmst die Waffe einfach mit zu deinen Eltern (sofern Sie damit einverstanden sind). Nach dem Essen nimmst du sie wieder und fährst weiter. Das Leben kann sehr einfach sein.

Gruß

Tauschi

Geschrieben

Herrje, das ist doch völlig egal, obs ein Umweg ist oder nicht. Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist abgedeckt. Und wenn er seine Knarre bei Vaddi unten im Werkkeller putzen möchte, weil seine Frau ihm das zu Hause verbietet, dann ist das auch so!

Wir hatten dieses Thema schon gefühlte tausend mal.

Hier mal ein kleines Beispiel, was die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (§13.6) zum erlaubnisfreien Führen von Waffen durch Jäger sagt:

Einer Erlaubnis

bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen

zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen

jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorführungen

für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie

im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen

wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.

Hallo? Es ist völlig ok, wenn der Jäger seiner Knarre mal die Sparkasse zeigt, und hier macht man sich ins Hemd, ob's OK ist, wenn man zwischendurch mit dem verschlossenen Köfferchen bei den Eltern vorbeischaut?

Mannmannmann.

Geschrieben

Ist das ein von Bedürfnis erfasstes Mittagessen?

Nein, aber im Zusammenhang damit. Nach dem Training hat er nämlich Kohldampf.

§12 Absatz 3, Ziff. 1 u. 2 lesen sich lange nicht so restriktiv wie sie hier immer ausgelegt werden. Die entsprechenden Erläuterungen in den Verwaltungsvorschriften sind ebenfalls behilflich bei der persönlichen Risikoeinschätzung.

Häufig wird von der "... vom Bedürfnis umfassten Zweck"-Fraktion derbzweite Teil des Gesetzestextes "... oder im Zusammenhang damit." unterschlagen.

Gruß

Tauschi

Geschrieben

... Google ...

Google in allen Ehren, aber eine Suche in den einschlägigen Vorschriften (wurden ja schon genannt), oder hier im Forum, wäre vermutlich erfolgreicher gewesen!

gruß alzi

Geschrieben

war das echt so schwer zu verstehen? Wenn ich mit Waffe nach dem schießen nicht umgehend sofort nach Hause fahren möchte, sondern einen Zwischenstopp bei meinen Eltern einlegen will, ob es dafür eine mögliche legale Variante gibt.

Für manche JA. Ich bekomme auf manche Fragen auch diesen absolut blöden Kommentare. Ich überlese diese. Mach Dir nix draus.

Diese Leute können nur von Zuhause bis zum Schießstand denken. Ist aber typisch für Waffenforen und für Menschen die LWB in Ländern mit strengen Waffengesetzen sind.

Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt.

Geschrieben

Hm, sollte das tatsächlich so sein, lag ich die ganze Zeit auch falsch.

Ich ging seit meiner Sachkundeprüfung davon aus, daß nur der direkte Weg vom und zum Schießstand zulässig ist, ausser es sind zwingende Umstände wie z.B. ein Wettkampf der weiter entfernt stattfindet.

So hab ich das damals jedenfalls gelernt.

Daß in Lehrgängen aber ab und zu auch nicht so ganz die Tatsachen weitergegeben werden, hab ich aber auch schon öfter erlebt und somit kann auch das damals Gelernte falsch sein :-)

Mein bevorzugter Stand ist etwa 20km von meinem Wohnort entfernt und ich habs bisher eigentlich immer so gehandhabt, daß ich erst die Waffen nachhause brachte und dann erst eventuelle Besorgungen oder Besuche machte.

Sollte das aber tatsächlich zulässig sein, werd ich natürlich in Zukunft die spritsparendere Variante nehmen und derartige Dinge gleich erledigen.

Geschrieben

Und was ist mit der Notdurft? Allerdings jetzt noch die Wochenendeinkäufe zu machen und verschiedene Freunde und Bekannte zu besuchen oder gar noch in die Oper zu gehen..?, ist dann vielleicht doch des vielen zu gut. Einen gewissen Spielraum der Gesetze nutzen aber nicht übertreiben.

Geschrieben
[...]

Hier mal ein kleines Beispiel, was die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (§13.6) zum erlaubnisfreien Führen von Waffen durch Jäger sagt:

Hallo? Es ist völlig ok, wenn der Jäger seiner Knarre mal die Sparkasse zeigt, und hier macht man sich ins Hemd, ob's OK ist, wenn man zwischendurch mit dem verschlossenen Köfferchen bei den Eltern vorbeischaut?

Mannmannmann.

Wie du schon richtig schreibst, ist das die Ziff. 13.6 der Verwaltungsvorschrift. Die bezieht sich auf den § 13 Abs. 6 des Gesetzes und das ist keine auf Sportschützen anwendbare Vorschrift. Die Beförderung von Waffen vom Schießstand nachhause erfolgt für Jäger und Sportschützen nach § 12 Abs. 3.

Beim Jäger, der die Flinte auf dem Weg ins Jagdrevier bei der Sparkasse vorzeigt sind Gesetz, Verwaltungsvorschrift und Rechtsprechung eindeutig und vielfach nachlesbar. Für den Jäger oder Sportschützen der die Pistole im Köfferchen vom Schießstand nachhause fährt, gibt es keine eindeutige Erklärung, ob der Zwischenstop zum Abendessen bei den Eltern noch erlaubt ist.

Sollte jemand hier eine Literaturstelle oder ein Urteil anführen können, woraus sich ergibt, dass kleine Umwege beim erlaubnisfreien Führen gem. § 12 Abs. 3 WaffG erlaubt sind, bitte ich ihn um Angabe der Quelle.

Zur Klarstellung:

Ich sage nicht es ist erlaubt, ich sage auch nicht es ist verboten. Ich sage ich kann weder die eine noch die andere Ansicht mit irgendwas fundieren. Bei allem was ich dazu gelesen habe konzentrieren sich die Autoren auf Erläuterungen zur Zugriffsbereitschaft beim § 12 Abs. 3 und Umwege werden nur im Zusammenhang mit der Jagdausübung also im Bezug auf § 13 Abs. 6 behandelt.

Geschrieben

Der Umfang der Erledigungen wird ja eigentlich schon von der Mitnahmemöglichkeit des Köfferchens bestimmt :-)

Da ich meinen Waffenkoffer niemals unbeaufsichtigt im Auto lassen würde, schließt sich ein Besuch in der Oper aus praktischen Gründen aus.

Man will ja nicht ständig einen Langwaffenkoffer zwischen den Beinen haben beim Sitzen.

Ein schneller Besuch in der Bank oder der Besuch bei Freunden stellt da weniger ein Problem dar. Da kann man den Koffer ja schnell mal mitnehmen.

Wie gesagt, ich ging bisher davon aus, daß ein Umweg ohne zwingenden Grund nicht zulässig ist.

Wie das aktuell in den Sachkundeprüfungen gelehrt wird, weiß ich leider nicht.

Geschrieben

Na ja, es nervt schon wenn man erst heimfahren muss um dann nahezu die gleiche Strecke wieder zurück zu fahren um eine Erledigung zu machen.

Abgesehen davon würde es sprit sparen und käme auch der Umwelt zugute.

Und unsere Obrigkeit spricht ja ständig von Energiesparen und Benzinsparen :-)

Geschrieben

Ein schneller Besuch in der Bank oder der Besuch bei Freunden stellt da weniger ein Problem dar. Da kann man den Koffer ja schnell mal mitnehmen.

Bank würd ich seinlassen! Freunde schon eher (auch wegen Hausrecht).

Auch stellt es kein Problem dar, die Waffe mal kurz im Auto zu lassen (Tankstellenkasse, Toilettenbesuch, Bank etc.) solange es von aussen nicht ersichtlich ist, dass im dem Fahrzeug eine Waffe "liegt".

vgl. hierzu die Ausführungen u.A. in der WaffVwV zur Aufbewahrung bei Wettkampf-/jagdreisen.

gruß alzi

Geschrieben

Ich denke, die Sache ist eine Frage der Begründung.

Ist sie plausibel und leuchtet im Extrem-Fall auch dem Richter ein - ist mit mehr oder weniger Aufwand der Fall auf der Reihe.

Fahrt zum und vom Büchsenmacher i.O! Fahrt zum und vom Schießstand i.O.

Fahrt mit der Waffe um sie anderen Menschen zu zeigen etc. kann schwierig werden, wie Gerichtsurteile gezeigt haben.

Um auf der richtigen Seite zu sein, nur wenn es garnicht anders geht, und es gut zu begründen ist von dem direkten Weg abweichen

Ich bewundere immer die Naivität, wenn ein Lehrausbilder in Sachen Jagd bei Dritten auf dem Privatgrundstück mit umgeschnallter Waffe auftaucht, um

dort etwas für seinen privaten Stall zu kaufen und einzuladen.

Geschrieben
...Lehrausbilder in Sachen Jagd bei Dritten auf dem Privatgrundstück mit umgeschnallter Waffe auftaucht, um dort etwas für seinen privaten Stall zu kaufen und einzuladen.

Dagegen spricht ersteinmal nichts. Die Waffe darf nicht geladen sein und er sollte auf dem Weg von oder zur Jagd unterwegs sein. Er macht halt einen kleinen Einkauf zwischendurch. Sollte der Grundstückseigentümer etwas gegen einen bewaffneten Privatmann haben, kann er ihn bitten bzw. auffordern sein Grundstück zu verlassen. Er ist auch nicht verpflichtet dem "Lehrausbilder in Sachen Jagd" etwas zu verkaufen.

Sind wir aber ehrlich, dich stört es einfach das da einer legal mit einer umgeschnallten Waffe rumläuft und du das nicht darfst. Dazu kommt das du dich doch viel besser im WaffG auskennst und das der Mensch sich als "Lehrausbilder in Sachen Jagd" betätigt und damit wahrscheinlich Geld verdient und sich Pferd und Stall leisten kann.

Geschrieben

Fahrt mit der Waffe um sie anderen Menschen zu zeigen etc. kann schwierig werden, wie Gerichtsurteile gezeigt haben.

Hast Du da mal eine Quelle? Aktenzeichen oder Juris-Link reicht.

Geschrieben

War entweder hier im Forum oder im Gun-Forum. Sportschütze war auf der Schießstätte, wurde angerufen von seinem Arbeitgeber -Bewachungsgewerbe. Er möge sofort zum Dienst erscheinen. Hat dann, anstatt die Waffen erst nach Hause zu bringen diese zur Dienststelle mitgenommen, dort seinen Kollegen gezeigt, die ihn dann verpfiffen haben - Ende vom Lied Anzeige, Gereichtsurteil und Entlassung.

Geschrieben
....Sportschütze war auf der Schießstätte, wurde angerufen von seinem Arbeitgeber -Bewachungsgewerbe. Er möge sofort zum Dienst erscheinen. Hat dann, anstatt die Waffen erst nach Hause zu bringen diese zur Dienststelle mitgenommen, dort seinen Kollegen gezeigt, die ihn dann verpfiffen haben - Ende vom Lied Anzeige, Gereichtsurteil und Entlassung.

Das ist doch eine völlig andere Situation als "Ich möchte jemand anderen meine Waffen zeigen". Wahrscheinlich wollte der Arbeitgeber die Waffen nicht in seinem Betrieb haben und konnte sie auch gar nicht sicher zwischenlagern. Der Arbeitnehmer hätte die Waffen erst nach Hause bringen sollen und dann zur Arbeit fahren. Der Mann ist an seiner Entlassung selbst schuld, aber so werden falsche Berichte erzeugt. Tatsachen und Phantasien zu bombenfesten Ergebnissen gemischt und veröffentlicht. Damit ist die Legende geboren.

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