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IGNORED

Jäger und 2-Schussmagazin im Halbautomat


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

[...]Welcher Jäger hat den noch nie einen Selbstlader besessen? [...]

Wenn damit Eigentum bzw. eine eigene Langwaffe gemeint ist, ich.

Ich besitze aber eine Selbstladepistole.

Geschrieben

Gibt es überhaupt eine einzige Selbstladeflinte mit Zweischußmagazin?

Da ist eine Röhre vorne dran die im inneren in ihrer länge durch einen Stock oder was auch immer begrenzbar ist. Ich kenne keine Flinte bei der die Röhre nach exakt 178mm (2x 12/89) zugeschweißt, verlötet oder verplopmpt ist.

Wie will ich bei einer Waffe mit Wechselmagazin die Magazinkapazität eintragen? Jeder darf in den Laden gehen und ein Magazin kaufen. Ich darf das sogar voll mit Munition in den Wald tragen, z.B. als Schachtel zum aufbewahren meiner Munition. Ich darf es nur nicht in meine Selbstladewaffe stecken um damit zu jagen.

Geschrieben

Gibt es überhaupt eine einzige Selbstladeflinte mit Zweischußmagazin?

Ja,

Da ist eine Röhre vorne dran die im inneren in ihrer länge durch einen Stock oder was auch immer begrenzbar ist. Ich kenne keine Flinte bei der die Röhre nach exakt 178mm (2x 12/89) zugeschweißt, verlötet oder verplopmpt ist.

Ja, wenn du einen EFWP hat, dann gibt es dort auch eine extra Kat. für Selbstlader mit genau 2 Schuss und eine Kat. für Selbstlader, die eine höher Kapazität haben, jedoch begrenzt sind.

12/89 sind 89mm Hülsenlänge im ABGESCHOSSENEN Zustand. Die Hülse kann also auch nur 80mm sein. Zumal dann in das Magazin auch 3 x 12/60 passen - ohne Probleme.

Wie will ich bei einer Waffe mit Wechselmagazin die Magazinkapazität eintragen? Jeder darf in den Laden gehen und ein Magazin kaufen. Ich darf das sogar voll mit Munition in den Wald tragen, z.B. als Schachtel zum aufbewahren meiner Munition. Ich darf es nur nicht in meine Selbstladewaffe stecken um damit zu jagen.

Auf der WBK wird "xxx mit 2 Schuss Magazin" eingetragen. Klar kannst du ein 10er Mag kaufen. Die Frage, die ich auch schon oben gestellt habe, ob das auf dem Stand ok ist. Für mich ja.

Geschrieben

Im Falle eines Rechtsstreites würde ich mir diese Begründung tunlichst verkneifen. Dem Richter wird es nämlich wenig interessieren, dass du die teuer bezahlte Standmiete nicht mit Ladepausen verplempern möchtest.

Manfred

Das wage ich zu bezweifeln. Gerichtsurteile sind zum Teil Einzelfallentscheidungen. Und hier kommt es sehr wohl auf die persönlichen Lebensumstände an. Natürlich kann man einen Richter der nicht überzeugt werden möchte nicht überzeugen. Dies gilt aber auch für alle anderen Menschen.

Geschrieben

Leute macht Euch doch nicht selbst wahnsinnig und das Leben schwerer als es Wirklich ist.

- 2 Schuss Magazin bei Jägern nur in der Sekunde in der sich der Abzugsfinger beim Schuss auf Wild krümmt

- 10 Schuss Magazin bei Sportschützen nur bei Teilnahme am Schießen nach Sportordung

Alle anderen 90% des Schützenlebens, z.B.:

- Magazintest für schießsportliche Teilnahme oder Jagd im Ausland...

- Funktionstest der Waffe...

- oder einfach nur Schießen "just for fun" (ja, sowas solls geben!)...

...deckt der gesunde Menschenverstand ab, der sollte hoffentlich noch bei uns vorhanden sein. Oder lasst Ihr Euch auch irgendwann auch in der WBK eintragen, welchen Schaft ihr verbauen müsst, welches ZF zu nutzen ist und wie lang der Trageriemen sein darf?

Geschrieben

Wie will ich bei einer Waffe mit Wechselmagazin die Magazinkapazität eintragen? Jeder darf in den Laden gehen und ein Magazin kaufen.

An deinem Auto hast du auch bestimmte Reifengrößen eingetragen. Und im Laden gibt es jede Menge anderer Reifegrößen.

Geschrieben

...deckt der gesunde Menschenverstand ab, der sollte hoffentlich noch bei uns vorhanden sein. Oder lasst Ihr Euch auch irgendwann auch in der WBK eintragen, welchen Schaft ihr verbauen müsst, welches ZF zu nutzen ist und wie lang der Trageriemen sein darf?

Das ist auch meine Meinung. Nur haben schon 2 Gerichte NICHT diese Auffassung, leider.

Geschrieben

So blöd kann doch kein Jäger sein?

Jeder Hinz kann auf den nächsten Stand gehen, sich dort einen Selbstlader leihen (10 Schuss) und rumballern. Ich als Jäger und SS soll das mit meimen SIG516 und MR308 NICHT?

DAS ALLGEMEINE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ gilt hier nicht?

Jäger J darf Sportschütze S seine MR308 leihen und S darf mit 10 Schuss Mag auf den Stand. Aber J soll das nicht dürfen? Jeder Kunz darf das... nur der Jäger nicht ?!?!!?

Warten wir die beiden Verfahren ab, da für mich die gleichen Gerichte zuständig sind.

Edit: Und nach Deiner Ausführung noch auf 2/6 achten, wobei ich als Jäger "unendlich" Langwaffen pro Einkauf kaufen darf. Nene, nicht mit mir...... Ich habe diesen blöden Eintrag in der WBK als Jäger, warte die Termine ab ....

Es geht hier nicht darum, wie blöd ein Jäger sein kann!

Ein Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage kann ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen und Zuverlässigkeit gefährden (9 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG)

Der Feststellungsbescheid des BKA zum HK MR308, dass es sich um keine verbotene Waffe handelt gilt nur mit einem 2 bzw. 10-schüssigen Magazin!

Zum Erwerb von unendlich vielen Langwaffen durch Jäger gibt es auch schon mind. 1 negatives Gerichtsurteil! http://forum.waffen-...n/#entry1903834

Geschrieben

Leute macht Euch doch nicht selbst wahnsinnig und das Leben schwerer als es Wirklich ist.

- 2 Schuss Magazin bei Jägern nur in der Sekunde in der sich der Abzugsfinger beim Schuss auf Wild krümmt

- 10 Schuss Magazin bei Sportschützen nur bei Teilnahme am Schießen nach Sportordung

Alle anderen 90% des Schützenlebens, z.B.:

- Magazintest für schießsportliche Teilnahme oder Jagd im Ausland...

- Funktionstest der Waffe...

- oder einfach nur Schießen "just for fun" (ja, sowas solls geben!)...

...deckt der gesunde Menschenverstand ab, der sollte hoffentlich noch bei uns vorhanden sein. Oder lasst Ihr Euch auch irgendwann auch in der WBK eintragen, welchen Schaft ihr verbauen müsst, welches ZF zu nutzen ist und wie lang der Trageriemen sein darf?

Stimmt nicht!

Die Feststellungsbescheide zu AR-Clone dahingehend, dass es keine verbotene Waffen sind gelten nur in Verbindung mit einem 2 bzw. 10-schüssigen Magazin!

Geschrieben

@Joe07: Wozu braucht man als Jäger einen Feststellungsbescheid?

Im Grundsatz dient der FB dazu, nervöse Kunden (mit Bedürfnis als Sportschütze) zu beruhigen, nicht mehr nicht weniger.

Geschrieben

@Joe07: Wozu braucht man als Jäger einen Feststellungsbescheid? ....

Der Feststellungsbescheid gibt dem Inhaber einer entsprechenden Waffe Rechtssicherheit, nicht von übereifrigen SB's mit einem Verfahren wegen des Besitzes einer verbotenen Waffe überzogen zu werden! Und genau diese übereifrigen SB's werden dir die Frage stellen, was du auf dem Schießstand mit einem 20 oder 30 schüssigen Magazin willst! Dabei spielt es keine Rolle, ob du ein AR-Clone auf Jagdschein oder mit Bedürfnisnachweis durch einen Schießsportverband erworben hast.

Unterschätze die Behördenmitarbeiter nicht, manche kennen sich besser aus als dir lieb ist!

Geschrieben

Der Feststellungsbescheid gaukelt Rechtssicherheit vor, mehr nicht. Wenn mich mein Gedächtnis nicht täuscht, hatten die BWT3 z.B. auch einen Feststellungsbescheid(?).

Auf die Frage gibts nur eine Antwort..."na schießen will ich damit, was sonst?".

Geschrieben
...Auf die Frage gibts nur eine Antwort..."na schießen will ich damit, was sonst?".

Genau und dann kommt die Antwort: Jetzt geben Sie mir mal ihr Gewehr und schön langsam und entladen, sonst muss der Mann in der blauen Uniform neben Ihnen leider böse werden.

Geschrieben
Der Feststellungsbescheid gaukelt Rechtssicherheit vor, mehr nicht. Wenn mich mein Gedächtnis nicht täuscht, hatten die BWT3 z.B. auch einen Feststellungsbescheid (?).

Die B.-Geschichte habe ich anders in Erinnerung! B. hatte G3-Clone ohne Feststellungsbescheid verkauft und dem BKA lediglich ein nicht schussfähiges Muster (BKA sollte es selbst zusammen basteln) vorgelegt und sich anschließend darüber beklagt, dass nicht über seinen Antrag entschieden wird!

So habe ich die Sache in Erinnerung!

Trotzdem schwebt über die Schützen auf dem Schießstand, die mit einem 20 oder 30 Schuss Magazin rumballern das Damoklesschwert, eine - wenn auch vermeintlich - verbotene Waffe zu besitzen! Auch wenn der Inhaber später im gerichtlichen Verfahren Recht bekommen würde, hätte er selbst diesen Ärger vermeiden können!

Es hat schon wegen ganz banaleren Dingen eine Hausdurchsuchung gegeben.

Man muss es ja nicht unbedingt auf eine Hausdurchsuchung, Waffenbeschlagnahme etc. anlegen!

Geschrieben
Trotzdem schwebt über die Schützen auf dem Schießstand, die mit einem 20 oder 30 Schuss Magazin rumballern das Damoklesschwert, ...

Moooment mal, seit wann dürfen Damoklesschwerter einfach so unkontrolliert in der Gegend rumschweben? Das ist immerhin eine Hieb- und Stichwaffe! Müsste da nicht die Schießstandaufsicht einschreiten, um die Verkehrssicherheit sicherzustellen? Gibt es da nicht ein Gesetz oder eine Vorschrift zu?

Überhaupt kann ich nicht erkennen, wer überhaupt sowas wie Damoklesschwerter braucht, die sind zu nichts gut und erzeugen nur Unsicherheit und ein diffuses Bedrohungsgefühl. Wieso stehen die nicht längst auf der Liste der verbotenen Waffen? :confused:

Geschrieben

Bzgl. BWT geb ich Dir durchaus recht wenn Du Dir da sicher bist.

Bzgl. der Magazine sehe ich jedoch bei dem von Dir beschriebenen Fall (nicht böse gemeint) den typischen "deutschen Michel".....lieber einmal zuviel kuscht als der "übermächtigen Obrigkeit" in Form des SB auch nur den Ansatz eines Widerwortes zu geben.

Ich weiß auch nicht, welche Vorstellung Du vom Nutzen eines 20er oder 30er Magazines hast?..."rumballern" ist kein guter Begriff für uns.

Wer damit nichts anderes machen kann, als dieses in möglichst kurzer Zeit sinnfrei zu entleeren, verschwendet nur seine teure Munition.

- Was spricht jedoch gegen gezieltes Schießen und einfach mal weniger nachladen?

- Was spricht gegen...ich machs weil ich´s darf und weil ich´s möchte?

- Was spricht gegen...ich nutze ein 20er Magazin für 18€, weil es mir zu doof ist, eine Magazinbegrenzung für 20€ einzubauen?

- Was spricht gegen sinnvolles Training für Wettkämpfe im Ausland?

-...

Wohlgemerkt...sobald man nach Sportordnung -oder als Jäger auf Wild schießt, ist es natürlich absolut kein Thema, dass in diesem Fall ein 10er bzw. 20er Magazin zu nutzen ist.

Ich seh bei der Diskussion langsam die Gefahr, dass sich der (nicht böse gemeint) "bevormundungsgeile" deutsche Schütze mehr über die verantwortliche und sinnvolle Nutzung von 20er Magazinen aufregt, als der Gesetzgeber.

Geschrieben
.... Bzgl. der Magazine sehe ich jedoch bei dem von Dir beschriebenen Fall (nicht böse gemeint) den typischen "deutschen Michel".....lieber einmal zuviel kuscht als der "übermächtigen Obrigkeit" in Form des SB auch nur den Ansatz eines Widerwortes zu geben.

Ich seh bei der Diskussion langsam die Gefahr, dass sich der (nicht böse gemeint) "bevormundungsgeile" deutsche Schütze mehr über die verantwortliche und sinnvolle Nutzung von 20er Magazinen aufregt, als der Gesetzgeber.

Wer mich kennt, weiß dass ich mich nicht ins Boxhorn jagen lasse und meine Rechte insbesondere gegenüber dem Staat (Behörden) geltend mache. In dieser Sache gibt es gegen über dem Staat - aufgrund des Bedürfnis umfassten Zweck - keine Chance mit einer Selbstlade-Langwaffe zu schießen, wenn das Magazin mehr als 2 bzw. 10 Patronen aufnimmt!

Ich weiß auch nicht, welche Vorstellung Du vom Nutzen eines 20er oder 30er Magazines hast?....

Wer damit nichts anderes machen kann, als dieses in möglichst kurzer Zeit sinnfrei zu entleeren, verschwendet nur seine teure Munition.

- Was spricht jedoch gegen gezieltes Schießen und einfach mal weniger nachladen?

- Was spricht gegen...ich machs weil ich´s darf und weil ich´s möchte?

- Was spricht gegen...ich nutze ein 20er Magazin für 18€, weil es mir zu doof ist, eine Magazinbegrenzung für 20€ einzubauen?

- Was spricht gegen sinnvolles Training für Wettkämpfe im Ausland?

-...

Wohlgemerkt...sobald man nach Sportordnung -oder als Jäger auf Wild schießt, ist es natürlich absolut kein Thema, dass in diesem Fall ein 10er bzw. 20er Magazin zu nutzen ist.

Vermutlich ist dir entgangen, dass es für den Inhaber einer deutschen WBK im Geltungsbereich des WaffG keinen andere Möglichkeit gibt, eine Selbstlade-Langwaffe zur dem Zweck einzusetzen zu dem er diese erworben hat. Jäger > Jagd und jagdlichen Übungsschießen; Sportschütze > Übungsschießen und Teilnahme an ordentlichen Schießwettkämpfen!

Damit ist es in Deutschland nicht möglich - ohne sich eines möglichen Widerrufs der WBK auszusetzen - legal größere als die v.g. Magazine zu benutzen!

Und (auch von mir nicht böse gemeint) zu verdanken haben wir den Einzug des Begriffs: "Bedürfnis umfasster Zweck" ins WaffG den WBK-Inhabern die ihre als Jäger oder Sportschütze erworbenen Schusswaffen zum Selbstschutz mit in die Diskotheken (Türsteher - mit Erlaubnis des Wohnungseigentümers) getragen haben. Frei nach dem Motto es ist erlaubt was nicht ausdrücklich verboten ist!

..."rumballern" ist kein guter Begriff für uns.

Rummballern > Schießen außerhalb des Bedürfnis umfassten Zweck!

Bitte nicht falsch verstehen, Ich finde das Bedürfnisprinzip unsinnig, aber wir haben es nun einmal im WaffG drin stehen!

Geschrieben
Rummballern > Schießen außerhalb des Bedürfnis umfassten Zweck!

Bitte nicht falsch verstehen, Ich finde das Bedürfnisprinzip unsinnig, aber wir haben es nun einmal im WaffG drin stehen!

Rumhuren > Geschlechtsverkehr ausserhalb des von der katholischen Kirche definierten Fortpflanzungszwecks!

Bitte nicht falsch verstehen, Ich finde die Sexualmoral der katholischen Kirche unsinnig, aber der Papst hat es nunmal so gesagt!

Merkste was? Bei dir ist überhaupt nichts falsch zu verstehen, Du stellst dich immer wieder mit wertenden Aussagen auf die Seite der Gegner von Waffenbesitz und allgemein freier Entfaltung der Persönlichkeit.

Geschrieben

Rummballern > Schießen außerhalb des Bedürfnis umfassten Zweck!

Bitte nicht falsch verstehen, Ich finde das Bedürfnisprinzip unsinnig, aber wir haben es nun einmal im WaffG drin stehen!

Aber der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck ( vBuZ ) zählt doch nur für das Führen zu dem Ort hin,

denn auf dem Schiestand selbst kann die Waffe ja gar nicht geführt werden.

Und wenn ich als Jäger zum Übungsschießen fahre, dann ist das doch abgedeckt.

Ich kann meinen SL dort doch auch ohne Magazin schießen - dagegen hat der Gesetzgeber sowieso nichts...

Und falls ich dann später ein größeres Magazin einführe, dann ist immer noch der vBuZ erfüllt geblieben.

Geschrieben

Es ist für Jäger doch nur beim Schuss auf Wild kein größeres Magazin aus Selbstladern erlaubt als ein 2 Schuss Magazin.

Für alles andere darf man sehr wohl größere Magazine nutzen.

Geschrieben
Merkste was? Bei dir ist überhaupt nichts falsch zu verstehen, Du stellst dich immer wieder mit wertenden Aussagen auf die Seite der Gegner von Waffenbesitz und allgemein freier Entfaltung der Persönlichkeit.

Oh doch! Zum in der Rede stehenden Sachverhalt gibt es bereits verwaltungsgerichtliche Urteile und die sind ein klassischer Hinweis dafür, dass manchmal kein Urteil besser ist als ein Urteil in die falsche Richtung. Ich glaube nicht, dass die nächst höhere Instanz diese Entscheidungen kassiert. Sie wird sie eher bestätigen! Und dann haben wir wieder ein Stück Freiheit weniger! Die Behörden machen dann aus den von einigen unbelehrbaren Legalwaffenbesitzern inszenierten Sachverhalt gängige Rechtsprechung!

Da kann ich gerne drauf verzichten!

Übrigens: Ich bin nicht auf der Seite der Waffengegner, habe aber kein Verständnis für das Ausreizen von waffengesetzlichen Bestimmungen die bisher immer zu weiteren unnützen Verschärfungen geführt haben!

Aber der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck ( vBuZ ) zählt doch nur für das Führen zu dem Ort hin,

denn auf dem Schießstand selbst kann die Waffe ja gar nicht geführt werden. ....

Dies ist deine Auffassung! Sie nützt im gerichtlichen Verfahren aber dem Betroffenen nicht!

Und wenn ich als Jäger zum Übungsschießen fahre, dann ist das doch abgedeckt.

Ich kann meinen SL dort doch auch ohne Magazin schießen - dagegen hat der Gesetzgeber sowieso nichts...

Und falls ich dann später ein größeres Magazin einführe, dann ist immer noch der vBuZ erfüllt geblieben.

Nicht, wenn deine WBK mit der Auflage 2-schüssig verbunden ist!

Es ist für Jäger doch nur beim Schuss auf Wild kein größeres Magazin aus Selbstladern erlaubt als ein 2 Schuss Magazin.

Für alles andere darf man sehr wohl größere Magazine nutzen.

Dann müsste in der WBK eines Jägers entweder keine Auflage zur Magazinbeschränkung stehen oder die Auflage so formuliert sein, dass sie nur für das Schießen auf Wild gilt!

Geschrieben

Dies ist deine Auffassung!

Sie nützt im gerichtlichen Verfahren aber dem Betroffenen nicht!

Dies ist nicht nur meine Auffassung, sondern Gesetzestext....

Geschrieben
...Für alles andere darf man sehr wohl größere Magazine nutzen.

Das sieht mein PP anders, ich habe einen Eintrag in der WBK der die Benutzung der Waffe nur mit einem 2 Schussmagazin erlaubt.

Ich darf auf dem Stand nur ein 2 Schussmagazin benutzen und dagegen richtet sich die Klage beim VG.

Der Rest dieser Diskussion dazu ist wenig hilfreich.

Geschrieben

Oh doch! Zum in der Rede stehenden Sachverhalt gibt es bereits verwaltungsgerichtliche Urteile und die sind ein klassischer Hinweis dafür, dass manchmal kein Urteil besser ist als ein Urteil in die falsche Richtung. Ich glaube nicht, dass die nächst höhere Instanz diese Entscheidungen kassiert. Sie wird sie eher bestätigen! Und dann haben wir wieder ein Stück Freiheit weniger! Die Behörden machen dann aus den von einigen unbelehrbaren Legalwaffenbesitzern inszenierten Sachverhalt gängige Rechtsprechung!

Da kann ich gerne drauf verzichten!

Übrigens: Ich bin nicht auf der Seite der Waffengegner, habe aber kein Verständnis für das Ausreizen von waffengesetzlichen Bestimmungen die bisher immer zu weiteren unnützen Verschärfungen geführt haben!...

Ich bin aber nicht bereit mir das gefallen zu lassen und nehme mein Recht wahr dagegen zu klagen. Wenn ich so handeln würde wie du es beschreibst obsiegt das Unrecht und das kann es auch nicht sein. Du kannst darauf verzichten, ich möchte nicht verzichten eine Chance zu nutzen. Ich bin weder unbelehrbar noch inszeniere ich etwas. Jeder unbedarfte Bürger ohne Sachkunde oder WBK darf auf einem öffentlichen Schießstand ein Gewehr mit 10 Schussmagazin leihen und schiessen. Ich als Jäger darf auf dem Stand direkt daneben nur mit 2 Schussmagazin schiessen ? Da ist doch was falsch im Lande ! Genau das werden wir beim VG feststellen lassen und dann sind wir alle schlauer, auch du sitzt dann neben mir im selben Boot.

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