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IGNORED

Jäger und 2-Schussmagazin im Halbautomat


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Jeder Jurist würde im gerichtlichen Verfahren vom Gericht die Frage erwarten, warm das jagdlich Schießen auf dem Schießstand oder im Schießkino nicht mit dem gleichen Handicap trainiert wird!

Schiiter hat's oben doch erklärt.

Es gibt keinen Grund, sich für den Schießstand eine (waffenrechtliche) Mag.-Begrenzung für jagdlich besessene Selbstladebüchsen herbeizufabulieren.

Und, wie schon x-mal gesagt, es GIBT auch noch andere Gründe außerhalb des Schießens auf Wild. In den genannten Urteilen wurde das nicht anerkannt, wobei ich das deutliche Gefühl habe, dass das nicht erfolgt ist, weil es sich juristisch so sauber herleiten lässt - sondern weil man es einfach "nicht WILL". Wie schon in anderen Bereichen soll offenbar auch hier wieder (die gesellschaftliche Debatte um privaten Waffenbesitz lässt grüßen!) ein restriktives Neben-Waffenrecht gestrickt werden.

Geschrieben

So sieht es wohl aus. Wenn ich dazu noch einige Artikel mit rechtlicher Bewertung in den Jagdzeitschriften sehe, hat man einen ungeeigneten Verteidiger gewählt. Da nutzt der beste Name nichts, wenn man von einem sachlichen Verbot in einer ganz konkreten Situation (und der Bundesartenschutzverordnung) nicht auf andere Situationen überleiten kann.

Jagdsportliches Training, Bewegungstraining/Waffenhandhabung, Jagdschutz, wildernde Hunde/Katzen, , Einschießen im Revier, Schießstandbesuch...es gibt zahlreiche Belange, bei dem kein Verbot besteht und die im Rahmen des Bedürfnisses laufen.

Geschrieben
[...] In den genannten Urteilen wurde das nicht anerkannt,[...]

"genannte Urteile"? hast du mehr als eines gefunden?

mehrere Verfahren - ja

mehrere Urteile - bisher Fehlanzeige

Geschrieben

Also ich bin Jäger und habe auch einen Halbautomaten. Jedoch steht in meiner WBK (grün) nix von Schußzahl oder Begrenzung.

Magazine sind frei verkäuflich und für jederman zu erwerben.

Geschrieben

Diese Begrenzung ist ja auch nur eine fixe Idee einiger weniger Behörden einer bestimmten Region.

Geschrieben

Ja wenn es so ist. Ich habe es noch nicht gesehen, von daher verwundert mich immer so ein Thema und ist eben interessant , wie bei einem einheitlichen Recht alles anders ausgelegt wird.

Denn es gibt doch nur ein WaffG und eine Waffenverwaltungsvorschrift, sowie nur ein Bundesjagdgesetz.

Geschrieben

Das grundlegende Problem ist - glaube ich - das die SBs alle VERWALTUNGSFACHLEUTE sind. Die werden dann vielleicht noch ein wenig auf Waffenrecht getrimmt und dann für eine gewisse Zeit auf den Posten gesetzt. Im Prinzip dürfte es aber Wurscht sein, ob die Person jetzt in der Führerscheinstelle oder der Waffenrechtsabteilung sitzt. Einen richtigen Bezug zu Waffen oder zur Jagd dürften die wenigsten haben. Schlimm wird es vermutlich, wenn die schon zu Dienstantritt einen Rucksack voller Vorurteile mit sich herumschleppen.

Da liegts dann an uns, durch freundliches Auftreten zu überzeugen!

Auf meiner Behörde war die Auskunft, die SB dürfen keine Verbindung zur Jagd oder zum Schießsport haben, es müssen Verwaltungsfachleute sein. Die Behörde will damit Interessenkollisionen vermeiden. Zur Ehre der beiden SB muß ich allerdings sagen, daß meine Anliegen immer zügig und sachlich korrekt behandelt wurden.

Klaas

Geschrieben
...das scheinen wohl wenig erfreuliche Einzelerscheinungen zu sein!

Das schlimme ist das sich sowas wie ein Virus verbreitet. Ursache ist ein SB im Ennepe/Ruhr (Schwelm) Kreis. Der hat eine Fortbildung veranstaltet und die Behörden drumherum machen das jetzt so.

Geschrieben

Heißt das nun, das ich bei einer unangemeldeten Kontrolle unter die Rubrik, verstöße gegen das Waffenrecht fallen werde, wenn ich ein 5 und 10ner Magazin für den Halbautomaten als Jäger besitze???

Dann lege ich die mal woanderes hin, denn bei Kontrolle ist ja nur der Schrank gefragt.

Geschrieben

Auf unserer Zulassungsstelle hat auch keiner einen Führerschein bzw. ein Kraftfahrzeug.

müssen dann finanzbeamte keine steuern zahlen oder erhalten sie einfach keine bezüge? - die argumentation der behörde ist "etwas" schräg. die folgefrage wäre dann, ob man kompetenz (in dem thema ist man in technischen belangen regelmäßig nur auf dem laufenden, wenn man sich auch privat damit beschäftigt) als ausschlussgrund bei der stellenvergabe auch bei ausschreibungen gleich mitveröffentlicht ...

das ganze ist lächerlich.

Geschrieben

Ich aber!

Wenn mit dem laufenden Keiler oder im Schießkino das jagdliche Schießen trainiert wird, dann eben auch mit dem Handicp des 2-schüssigen Magazins. Jeder Jurist würde im gerichtlichen Verfahren vom Gericht die Frage erwarten, warm das jagdlich Schießen auf dem Schießstand oder im Schießkino nicht mit dem gleichen Handicap trainiert wird!

Um derartigen Unsinn nicht erst auf mich zu laden werde ich über ein Bedürfnis fürs BDS-Schießen eine Selbstladeflinte beantragen und mir für die Jagd eine Magazinbegrenzung besorgen! Mal sehen, ob die rot-grün gefärbten SB's dann in die WBK 8-schüssig eintagen!

Was ist denn das für ein Quatsch? Wenn ich auf nem Schießstand bin und dort für eine Stunde eine Gebühr entrichte, wo ich vielleicht noch Wochen im Voraus einen Schießstand reservieren muß, dann bin ich sehr wohl froh, wenn ich mit einem 20 Schuß Magazin trainieren kann und nicht nach 2 Schuß eine Pause einlegen muß von 2 Minuten um nachzuladen. Manchmal wundere ich mich wirklich hier im Forum. Und ich denke auch, daß dies ein Richter ebenfalls akzeptieren sollte bzw. könnte. Außerdem ist meiner Meinung nach der Gesetzestext eindeutig. Und ich meine auch, daß das BKA mal eine Aussage getroffen hat, daß 2 Schuß außerhalb der Jagd in Ordnung seien. Aber vielleicht kann hier der Eine oder Andere mehr dazu sagen.

Geschrieben

... wo ich vielleicht noch Wochen im Voraus einen Schießstand reservieren muss, dann bin ich sehr wohl froh, wenn ich mit einem 20 Schuß Magazin trainieren kann und nicht nach 2 Schuss eine Pause einlegen muß von 2 Minuten um nachzuladen.

Und ich denke auch, daß dies ein Richter ebenfalls akzeptieren sollte bzw. könnte.

Im Falle eines Rechtsstreites würde ich mir diese Begründung tunlichst verkneifen. Dem Richter wird es nämlich wenig interessieren, dass du die teuer bezahlte Standmiete nicht mit Ladepausen verplempern möchtest.

Manfred

Geschrieben

Unter den sachlichen Verboten steht auch nur das nicht mit einer Halbautomatischen Waffe (mehr als zwei Schußmagazin) auf Wild geschossen werden darf. Von Verbot des Besitzes steht da nix.....

Geschrieben

Es ist doch das besondere persönliche Interesse ausdrücklich im Gesetz erwähnt ;) Die Abwägung gegen die öffentliche Sicherheit dürfte nicht zu Lasten des Jägers ausgehen.

Geschrieben

Was ist denn das für ein Quatsch? Wenn ich auf nem Schießstand bin und dort für eine Stunde eine Gebühr entrichte, wo ich vielleicht noch Wochen im Voraus einen Schießstand reservieren muß, dann bin ich sehr wohl froh, wenn ich mit einem 20 Schuß Magazin trainieren kann und nicht nach 2 Schuß eine Pause einlegen muß von 2 Minuten um nachzuladen. Manchmal wundere ich mich wirklich hier im Forum. Und ich denke auch, daß dies ein Richter ebenfalls akzeptieren sollte bzw. könnte. Außerdem ist meiner Meinung nach der Gesetzestext eindeutig. Und ich meine auch, daß das BKA mal eine Aussage getroffen hat, daß 2 Schuß außerhalb der Jagd in Ordnung seien. Aber vielleicht kann hier der Eine oder Andere mehr dazu sagen.

  1. Mehr als 10 Schuss pro Magazin geht grundsätzlich auch sportlich nicht bei Selbstladebüchsen mit BKA-Feststellungsbescheid!
  2. Was ein Richter akzeptieren sollte bzw. könnte wird er selbst entscheiden!
  3. Deine Meinung wird die Behörden bzw. Gerichte wenig beeindrucken!
  4. Auch deine Meinung zu dem, welche Aussage BKA mal getroffen haben sollte, hilft hier niemanden weiter!

Für die evtl. noch nicht abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre tatsächlich eine nachvollziehbare Erklärung zum Wegfall der Auflage: "2-schüssig" hilfreich.

Jäger, die zugleich Sportschützen in einem Großkaliberverband sind könnten sich dadurch behelfen, dass sie einen Selbstladebüchse oder Selbstladeflinte mit Bedürfnisbescheinigung vom Sportschützenverband erwerben und beim jagdlichen Einsatz ein 2-schüssiges Magazin bzw. eine entsprechende Magazinblockierung verwenden.

Außerdem könnte eine entsprechende Disziplin im jagdlichen Schießen die Behörden daran hindern die WBK's mit dieser unsinnige Auflage zu verbinden! Evtl. würde schon eine schriftliche Stellungnahme des Jagdverbandes dahingehend aussreichen, dass beim Übungsschießen mit Selbstladebüchsen- und flinten eine Begrenzung des Magazins zur Gewährleistung eines flüssigen Trainingsablauf im Schießkino und beim laufenden Keiler entfällt. Schließlich erfolgt das Übungsschießen in Gruppen gemeinsam mit Schützen die 5-schüssige Repetier-Langwaffen führen!

Aber ich glaube nicht, dass der Jagdverband sich dazu breitschlagen lässt, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

Geschrieben
[...]

Außerdem könnte eine entsprechende Disziplin im jagdlichen Schießen die Behörden daran hindern die WBK's mit dieser unsinnige Auflage zu verbinden! Evtl. würde schon eine schriftliche Stellungnahme des Jagdverbandes dahingehend aussreichen, dass beim Übungsschießen mit Selbstladebüchsen- und flinten eine Begrenzung des Magazins zur Gewährleistung eines flüssigen Trainingsablauf im Schießkino und beim laufenden Keiler entfällt. Schließlich erfolgt das Übungsschießen in Gruppen gemeinsam mit Schützen die 5-schüssige Repetier-Langwaffen führen!

Aber ich glaube nicht, dass der Jagdverband sich dazu breitschlagen lässt, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

1. War es der DJV der die 2-Schuss-Begrenzung ins alte WaffG schreiben ließ und

2. teilt genau dieser DJV noch heute auf Anfrage mit, dass Selbstladelangewaffen mit Magazinen die mehr als zwei Schuss aufnehmen können nicht für die Jagdausübung, den Jagdschutz und die Hundeausbildung im Revier erlaubt sind.

Was helfen könnte ist die WaffVwV. Dort wurde unter 13.1 hinischtlich des Verbots im BJagdG das Wörtchen "ausdrücklich" aufgenommen und ein ausdrückliches Verbot von Waffen für die Jagdausübung enthält das BJagdG nicht. Vielmehr wird argumentiert, dass der Schuss auf Wild die Jagdausübung schlechthin sei.

Nun bitte wieder zurück zum Thema, ich suche Urteile und Beschlüsse zur 2-Schuss-Begrenzung in halbautomatischen Langwaffen.

Geschrieben
Jäger, die zugleich Sportschützen in einem Großkaliberverband sind könnten sich dadurch behelfen, dass sie einen Selbstladebüchse oder Selbstladeflinte mit Bedürfnisbescheinigung vom Sportschützenverband erwerben und beim jagdlichen Einsatz ein 2-schüssiges Magazin bzw. eine entsprechende Magazinblockierung verwenden.

.

So blöd kann doch kein Jäger sein?

Jeder Hinz kann auf den nächsten Stand gehen, sich dort einen Selbstlader leihen (10 Schuss) und rumballern. Ich als Jäger und SS soll das mit meimen SIG516 und MR308 NICHT?

DAS ALLGEMEINE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ gilt hier nicht?

Jäger J darf Sportschütze S seine MR308 leihen und S darf mit 10 Schuss Mag auf den Stand. Aber J soll das nicht dürfen? Jeder Kunz darf das... nur der Jäger nicht ?!?!!?

Warten wir die beiden Verfahren ab, da für mich die gleichen Gerichte zuständig sind.

Edit: Und nach Deiner Ausführung noch auf 2/6 achten, wobei ich als Jäger "unendlich" Langwaffen pro Einkauf kaufen darf. Nene, nicht mit mir...... Ich habe diesen blöden Eintrag in der WBK als Jäger, warte die Termine ab......

Geschrieben

Die 10 Schuss könnt ihr gleich komplett abhaken. Das gilt nur für Sportschützen. Für Jäger besteht solch eine Begrenzung nicht. Die Einzige ist beim Schuss aufs Wild mit 2 Schuss die das Magazin aufnehmen kann.

Die DJV Schießordnung gestattet dass Laden mit mehr als einem Schuss. Dort ist keine zahlenmäßige Beschränkung. SIe gestattet Hegekreises etc. diesbezüglich eigene Regeln.

Ich und tausende andere Jäger bleiben weiter "easy" und schießen nicht mit halbautomatischen Schusswaffen, deren Magazine mehr als 2 Schuss aufnehmen können, auf Wild. Andere Beschränkungen sind uns nicht auferlegt.

Es gibt auch keine dagegen sprechende außergesetzliche Entscheidung.

Geschrieben

...

Es gibt auch keine dagegen sprechende außergesetzliche Entscheidung.

Doch!

Und zwar in den Köpfen vieler...

Ansonsten 100%ige Zustimmung.

Geschrieben

Hallo Leute,

vorab möchte ich betonen das ich absolut nicht gegen die Jägerschaft habe!

Warum beschwert ihr euch wegen der M-Begrenzung?

Es war "euer" DJV der dieses Ei ins Nest der Gesetzgeber gelegt hat und hat warscheinlich seinen Grund in den veralteten verknöcherten Strukturen dort! Oder/und auch daran,das unter dem Deckmantel der Tradition die Bremse bezügl. sinnvoller Neuerungen gezogen wird.

Ein Freund von mir ist Jäger und er sagte mir folgendes,als das Thema im Gespräch mit ihm auf SL-Waffen kam:

"Wenn ich zur Jagd eingeladen werde und dort mit einer SL-Büchse/Flinte auftauche,dann werde ich erst einmal schief angeguckt und beim nächsten Mal nicht wieder eingeladen.Das ist mir schon desöfteren passiert."

Ich persönlich finde die Begrenzung absoluten Unsinn,da es jedem Jäger am Herz liegt (liegen sollte),das Stück möglichst waidmännisch mit dem 1sten Schuß zur Strecke zu bringen,oder?!

Und wenn er aus welchen Gründen auch immer einen 3-4ten Schuß braucht damit das Stück liegt,dann ist das allemal waidmännischer,als wenn das Tier angeschossen unter Schmerzen flüchtet und langsam verendet,nur weil das Magazin 2 Patronen fasste.

Gruß Joule

Geschrieben

Das ist Gelaber. Welcher Jäger hat den noch nie einen Selbstlader besessen? Egal ob Flinte oder Büchse ist fast überall eine in Gebrauch. Schau mal in die kataloge der großen Hersteller. Die bieten nicht umsonst ihre Selbstlader an. Die verkaufen sich nämlich ganz prächtig.

Über die Beschränkung während der Jagd jammert hier grad niemand. Es geht ums Training und da existiert keine Beschränkung.

Geschrieben

Das ist Gelaber. Welcher Jäger hat den noch nie einen Selbstlader besessen? Egal ob Flinte oder Büchse ist fast überall eine in Gebracuh. Über die Beschränkung während der Jagd jammer ich auch gar nicht.

Es geht ums Training und da existiert keine Beschränkung.

Was genau?

1. Du bezweifelst die Aussage meines Freundes?

Ich nicht,denn hier auf´m Land am Niederrhein geht´s teilweise recht "abenteuerlich" zu in der Jägerschaft.

2. Du bezweifelst meine Aussage?

Was ist daran Gelaber,wenn ich sage das die Begrenzung (bei der Jagd) Schwachsinn ist?

Ich bezweifel ja nicht das fast jeder Jäger ne SL hat,aber viele lassen sie im Schrank wenn sie eingeladen werden aus o.a. Gründen.Und was nützt es beim Training größere Magazine zu benutzen,wenn ich´s bei der Jagd nicht darf?

Abgesehen davon war ich bisher der Meinung das ein Forum dazu da ist,unterschiedliche Ansichten zu vertreten/äußern und sich höflich damit auseinander zu setzen!

Gruß Joule

Geschrieben
[...]

Es gibt auch keine dagegen sprechende außergesetzliche Entscheidung.

Was meinst du mit "außergesetzliche Entscheidung"?

Es gibt ein Urteil eines Verwaltungsgerichts, dass dem Jäger das Zweischussmagazin auch auf dem Stand vorschreibt, respektive dir Verwendung größerer Magazine untersagt.

Da ist der Hinweis darauf, dass jeder Volljährige, gegen den kein Waffenverbot verhängt ist, am Schießstand einen Halbautomaten mit 10 Schuss-Magazin ausleihen und damit schießen darf schon angebracht.

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