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IGNORED

20er Magazin mit Auslandsjagdschein nutzbar?


Schwarzwälder

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Bekanntlich ist ja für Sportschützen das Schiessen mit HA mit > 10 Schuss nicht erlaubt.

Was aber, wenn man das neu gekaufte oder angepasste große Magazin einmal testen möchte, etwa ob es funktioniert bevor es in einem IPSC-Wettkampf im Ausland eingesetzt werden soll?

Es gibt ja durchaus Ausnahmen: "jagdliches" Schiessen ist ja nach §7 Abs. 3 AWaffV von diesen Beschränkungen ausgenommen:

3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.

Auch in §9 AWAffV findet sich die Ausnahme "jagdliche" Ausbildung wieder (§0 Abs. 1 Nr.2d), wobei ein Bedürfnis auch nach § 9 Abs.1 Nr. 1 vorliegen könnte.

Nun ist nirgendwo im Gesetz genau definiert, was unter jagdlichem Schiessen und jagdlicher Ausbildung genau zu verstehen sei. Schiesst jemand denn auch jagdlich, wenn er einen ausländischen Jagdschein besitzt? Sprich: Genügt es für einen ausländischen Tourist, wenn er mit seinem Jagdschein nach D kommt und sich hier an einem zugelassenen Stand eine jagdlich zugelassene Büchse mit 20er Magazin leiht, um damit am selben Stand dann zu schiessen?

Falls ja, müsste doch auch ein Sportschütze, der sein 20er Magazin testen will, duch Kauf eines ausländischen Jagdscheins etwa via Internet (USA) dann unter Vorlage seines Jagdscheins auch sein großes Magazin testen dürfen - oder übersehe ich da was?

Grüße

Schwarzwälder

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[...] Genügt es für einen ausländischen Tourist, wenn er mit seinem Jagdschein nach D kommt und sich hier an einem zugelassenen Stand eine jagdlich zugelassene Büchse mit 20er Magazin leiht, um damit am selben Stand dann zu schiessen?[...]

Nein, darf er nicht. Es sei denn er löst einen Tagesjagdschein für Ausländer und erhält vom Gastgebenden Revierinhaber die schriftliche Erlaubnis zur Ausübung des Jagdschutzes, soweit dies das Landesjagdgestz überhaupt zuläßt.

Halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin dass mehr als 10 Patronen aufnehmen kann sind nach §6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen

Das Schießen auf zugelassnen Schießstätten durch jedermann wird durch §9 AWaffV auf Schusswaffen die nicht vom sportlichen Schießen ausgenommen sind beschränkt.

§9 AWaffV (1) Nr. 2 Alternative d) eröffnet Ausnahmen von o.a. Grundsatz für Personen die zwar noch nicht Jäger aber in der jagdlichen Ausbildung sind d.h. dass sie an einem Kurs zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder die Berufsausbildung zum Revierjäger absolvieren.

Der Inhaber eines Jagdscheins (Jahresjagdschein, Tagesjagdschein, Ausländerjagdschein) schießt mit Langwaffen nach §9 AWaffV (1) nr. 1 weil der Jagdschein eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz solcher Waffen darstellt, im Rahmen seines Bedürfnisses. Mit Kurzwaffen die vom sportlichen Schießen ausgenommen sind, können nur Jäger schießen, die eine WBK besitzen, der Jagdschein allein reicht dafür nicht.

Die Ausnahme in §7 AWaffV "(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt" ist für die Beurteilung wer mit Halbautomaten mit 20er Magazin schießen darf belanglos denn der §7 AWaffV is nicht die Vorschrift die das Schießen mit solchen Waffen durch Sportschützen verbietet, das ist §9 AWaffV.

Jäger i.S. des WaffG ist, wer einen Jagdschein nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes besitzt.

Ausländische Jagdscheine werden bei Inhabern der deutschen Staatsangehörigkeit nicht anerkannt. Die Amerikaner haben keine Jagdscheine und brauchen dort auch keine, ergo kann man da auch keine im Internet kaufen.

Warum sucht ihr Gesetzeslücken um irgendwie doch das zu dürfen, das klar verboten ist? Das führt doch nur dazu, dass auch die letzte Lücke geschlossen wird und dabei wird immer noch etwas mitgerissen was bisher erlaubt ist, weil es sich nicht scharf abgrenzen läßt.

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....

Falls ja, müsste doch auch ein Sportschütze, der sein 20er Magazin testen will, duch Kauf eines ausländischen Jagdscheins etwa via Internet (USA) dann unter Vorlage seines Jagdscheins auch sein großes Magazin testen dürfen - oder übersehe ich da was?

Grüße

Schwarzwälder

:ridiculous: und den ganzen Aufwand um mal ein 20er Magazin zu testen :lol:

Gruß

Hunter

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Nein, .............

Sehr schöne, klar und verständlich formulierte Erklärung :appl:

Warum sucht ihr Gesetzeslücken um irgendwie doch das zu dürfen, das klar verboten ist? Das führt doch nur dazu, dass auch die letzte Lücke geschlossen wird und dabei wird immer noch etwas mitgerissen was bisher erlaubt ist, weil es sich nicht scharf abgrenzen läßt.

Und das sind deutliche, aber passende und sicher auch notwendige Worte zum Thema !

Immer wieder bei diesen "Randbereich- und Gesetzeslückenthemen" überlege ich mir, wie lange es wohl noch braucht, bis sich durch solche

"Auslegungsversuche" der Gesetzgeber so unter Handlungszwang gesetzt sieht, daß er mal wieder was tut - aber dann ist das Geschrei groß B)

G.T.

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Als ob der Gesetzgeber nichts anderes zu tun hätte und genau diese Themen im Waffenrecht die Schwerpunkte wären. Erscheint mir unrealistisch ;)

Ansonsten kommen immer wieder überraschende Fragen, die auf einen gemeinsamen Abend mit Martin Lindner schließen lassen :P

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Als ob der Gesetzgeber nichts anderes zu tun hätte und genau diese Themen im Waffenrecht die Schwerpunkte wären. Erscheint mir unrealistisch ;)[...]
Eine Initiative für die die obige Frage "Futter" wäre, gab es schon. Es noch nicht so lange her, da wurde gefordert: Militärisch aussehende Halbautomaten komplett raus aus dem Schießsport und der Jagd!
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Genau und daher wird sich der Gesetzgeber auch eher darin ergehen, als in Magazinfragen. Wir kennen doch hier alle die Brennpunkte. Das sind nicht die Graubereiche und vermeintliche Lücken-es gibt handfeste Schwerpunkte.

Der Initiative der Grünen wurde dann auch in der Expertenrunde im Innenausschuss abgewürgt-vorerst. Beim nächsten anlass sind sich dann (nach einigem machtpolitischem Gezeter) alle einig und dann gehts auch schnell. Wegen ner OWi rührt sich keiner. Das kriegen die SBs schon allein hin.

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Eine Initiative für die die obige Frage "Futter" wäre, gab es schon. Es noch nicht so lange her, da wurde gefordert: Militärisch aussehende Halbautomaten komplett raus aus dem Schießsport und der Jagd!

@Godix: Deine Erklärungen sind ausführlich und großteils nachvollziehbar. Allerdings halte ich Deine Behauptung, Jäger dürften mit nicht sportlich zugelassenen Kurzwaffen ebenfalls nicht schiessen, es sei denn sie hätten eine entsprechende WBK, für unzutreffend. Die Berechtigung, überhaupt Schusswaffen erwerben zu dürfen ist bereits durch den gültigen JJS erfüllt. Als Jäger hat man damit automatisch auch Anspruch auf 2 ggf. nicht sportlich zugelassene Kurzwaffen, weil diese dem zugrundliegenden Bedürfnis (Jagd) entsprechen. M.E. kann also ein Jäger mit gültigem JJS auch ohne WBK durchaus den Snubby seines Jagdfreundes ausleihen, um mal zu testen, wie er mit so einem kurzen Ding in der Jagd überhaupt zurechtkommen würde. In meiner Jagdschulausbildung durften wir dies (kurze Kurzwaffe, nicht sportlich zugelassen) sogar bereit während der Ausbildung unter Aufsicht testen.

Ansonsten ist die Frage ja durchaus relevant. Wir haben nicht wenige international anerkannte IPSC-Schützen in D (auch Flinte), die früher ja auch Trainingsmöglichkeiten mit > 10 Schuss Magazine gebraucht haben. Trainieren die auf Bundeswehrschiessständen wo das WaffG nicht gilt? Für solche Trainings jedesmal ins Ausland zu fahren ist ansonsten sicher aufwändiger, als einmal einen Jagdschein im Ausland (ggf. via Internet) zu lösen, und das Gewissen der Standaufsicht damit zu beruhigen. Notfalls könnte auch z.B. der SLG-Leiter, falls er länger den JJS hat auch "jagdliche Trainings" deklarieren, dann wäre das ganz so richtig hasenrein.

Warum wir selber uns aber immer sofort mit den Pseudoargumenten der Gegenseite auch noch gegenseitig niederknüppeln müssen, ist mir allerdings ein Rätsel. Mag ja sein, dass manche (GRÜNE etc.) gerne "so was " verbieten wollen. Das bedeutet aber nicht, dass wir bloß wegen solcher Forderungen beschämt jede Diskussion darüber selber unterbinden. Die richtige Reaktion müsste doch sein: Was bringt so ein Verbot (kein Schiessen mit > 10-.Schuiss Magazionen) messbar und belegbar für die öffentliche Sicherheit? Eben - gar nichts! Darum brauchen wir uns da auch nicht von vorneherein in die Ecke drücken lassen.

Und Deine Verbote "militärisch aussehender Halbautomaten" für Jäger etc. haben auch nur bedingt was damit zu tun. Ganz früher (ja VOR dem WaffGneu 2003) haben Leute hier im Forum noch erzählt wie manche ihr NICHT militärisch aussehendes SL8 mit 100.Schussmagazin legal gefüllt und geschossen haben. Und nein, die öffentliche Sicherheit in D ist deswegen auch nie zusammengebrochen.

Grüße

Schwarzwälder

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Warum sucht ihr Gesetzeslücken um irgendwie doch das zu dürfen, das klar verboten ist?

Gegenfrage: Warum werden die Gesetze stets zu unseren Ungunsten (von uns selber) ausgelegt ?

Ich sehe ganz im Gegensatz zu Deinen und anderen Ausführungen durchaus den Einsatz von Magazinen mit einer Kapazität >10 Schuss als gesetzlich erlaubt an. Wäre mir recht, wenn jemand profund und gesittet diese Auffassung widerlegt., Dafür Diskussions-Forum.

Nach §9AWaffV (1) 1.:

Ich bin rechtmäßig im Besitz einer HA Lang-Waffe, für die ich selbstverständlich ein 10 Schuss Magazin verwende, wenn ich an formellen Wettkämpfen teilnehme. Als Trainings-Erleichterung verwende ich jedoch ein größeres Magazin, um nicht so oft mein Training zum Nachladen unterbrechen zu müssen. Ich besitze die Erlaubnis und das Bedürfnis. Wie gesagt, meine Meinung, es erscheint mir unlogisch, daß aus einer legalen Waffe (mit Erlaubnis) und einem Magazin (erlaubnisfrei) plötzlich ein unerlaubter Waffenbesitz resultiert. Bevor jemand mit Wechselsystemen ankommt: dem steht die Waffenherstellung entgegen.

Weiteres Beispiel: Als Jäger habe ich einen 2" Revolver. Ab- und zu trainiere ich mit diesem Revolver auch Sportschieß-Übungen wie MD nach BDS Regeln. In meiner Person liegt das Bedürfnis für die Waffen, es klebt nicht an den Waffen.

Nach §9AWaffV (1) 2.a:

Solange ich im Training mehrere Serien Speed-Schießen nach BDS-Regeln trainiere, schieße ich nach SportOrdnung. Das SHB schließt für den Wettkampf zu große Magazine aus, aber solange Ablauf, Entfernung, Zieldarstellung, Schusszahl identisch sind, gehe ich davon aus, daß ich immer noch "auf Grundlage" der SpO schieße, ich mache lediglich die oben genannte(n) Trainings-Abweichung(en). (Großes Mag, zu kurzer Lauf, also eigentlich "unsportliche Waffen" aber Schießen auf Grundlage SpO)

Solange nämlich "Auf Grundlage" einer genehmigten SportOrdnung geschossen wird, kommt §6 (1) 1.-3. AWaffV gar nicht erst ins Spiel.

Eure Meinungen interessieren mich. Ich füge an, daß die Sportordnung selbst schon höchstoffiziell Abweichungen vom exakten Ablauf nach SHB zulässt, wenn z.B. die örtlichen Gegebenheiten am Stand das erfordern.

Achja: Für Jäger ist in ähnlichem Zusammenhang für das TRAINING auch in schießsportlichen Wettbewerben in §7.3 AWaffV eine schöne Ausnahmeregelung verankert, was die Art der Übungen angeht, oder lese ich das falsch ?

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Beim BDS argumentierst du leider fehl. Dort sind größere Magazinkörper als 20er grundsätzlich ausgeschlossen, selbst wenn sie nur mit 10 Schuss gefüllt werden. Mehr als 10 Schuss lässt die AWaffV beim sportlichen Schießen nicht zu.

Da kann man sich nicht mit einer SpO herauswinden.

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

...

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

Die genehmigten Abwandlungen im Training schreibt dir wiederum deine SpO vor.

@ SW

Allerdings halte ich Deine Behauptung, Jäger dürften mit nicht sportlich zugelassenen Kurzwaffen ebenfalls nicht schiessen, es sei denn sie hätten eine entsprechende WBK, für unzutreffend. Die Berechtigung, überhaupt Schusswaffen erwerben zu dürfen ist bereits durch den gültigen JJS erfüllt.

Ein Jäger darf sich auf dieser Grundlage nicht einmal eine KW leihen. Dazu bedarf es einer WBK.

M.E. kann also ein Jäger mit gültigem JJS auch ohne WBK durchaus den Snubby seines Jagdfreundes ausleihen, um mal zu testen, wie er mit so einem kurzen Ding in der Jagd überhaupt zurechtkommen würde.

Bei der Prüfung fällt man mit dieser Meinung zu Recht durch. Leihe nur mit WBK. Jagdschein nur bei Langwaffen einer WBK gleichgestellt.

Wir haben nicht wenige international anerkannte IPSC-Schützen in D (auch Flinte), die früher ja auch Trainingsmöglichkeiten mit > 10 Schuss Magazine gebraucht haben. Trainieren die auf Bundeswehrschiessständen wo das WaffG nicht gilt?

Das ist eine Sache, die man überhaupt nicht zu trainieren braucht. Einen Magazinwechsel nicht zu machen, ist wirklich nicht trainingsintensiv. Denn Wechselpunkt legt man sich auf dem Parcours fest.

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Ein Jäger darf sich auf dieser Grundlage nicht einmal eine KW leihen. Dazu bedarf es einer WBK.

Bei der Prüfung fällt man mit dieser Meinung zu Recht durch. Leihe nur mit WBK. Jagdschein nur bei Langwaffen einer WBK gleichgestellt.

Sorry, ich hätte schreiben sollen "am Stand ausleihen",; es geht ja in diesem thread nur ums Schiessen am Stand. Und den Bedürfnisnachweis für Snubbies hat ein Jäger bereits mit JJS. Daher darf ein Jäger mit gültigem JJS am Stand m.M.n. auch mit einem Snubby schiessen, selbst wenn er dafür (noch!) kkeine WBK hat.

Das ist eine Sache, die man überhaupt nicht zu trainieren braucht. Einen Magazinwechsel nicht zu machen, ist wirklich nicht trainingsintensiv.

Durch große Magazine ändert sich das Handling einer Waffe erheblich. Glaubst Du Dirk Frey hat früher nie in D mit seinen 15er Flintenmagazinen geübt und ist zur EM gefahren, hat die dort zum erstenmal ungetestet ausgepackt und mit dieser effektiven Vorbereitung dann gleich einen Podestplatz geholt?

Ich finde schon den Umstieg von meinen6er Franchi SPAS Magazinen auf jetzt 10er sehr gewöhnungsbedürftig!

Grüße

Schwarzwälder

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BDS

Whoops, Du hast recht. der BDS hat da klare Regeln:

A 11.01 Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

Sowohl beim Training als auch im Wettbewerb müssen immer alle Vorschriften

des Waffengesetzes, insbesondere §15 (6) und alle Vorschriften der

Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, insbesondere die §§ 6, 7, 10 und 11

unbedingt eingehalten werden.

Bei Selbstlade-Langwaffen dürfen nur Magazine mit einer höchstzulässigen

Kapazität von 10 Patronen verwendet werden. Der BDS-Gesamtvorstand

kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren

äußeren Abmessungen deutlich größer als „echte“ 10–Schuss–Magazine

sind, beschränken.

Waffen mit Gurtzuführung und Waffen, die ursprünglich mit Gurtzuführung

konzipiert wurden, sind nicht zugelassen.

A 11.02 Abweichungen von der Sportordnung

Entsprechend § 5 (4) der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung kann im

Training und im Einzelfall auch in Wettbewerben zur Durchführung von Pokalschießen,

Königsschießen und ähnlichen Veranstaltungen außerhalb des

eigentlichen Meisterschaftsprogramms von der Sportordnung abgewichen

werden.

Dies gilt nicht für das IPSC-Schießen, das BDS-Western-Schießen und das

Silhouettenschießen. In diesen drei Disziplingruppen muss die Sportordnung

immer eingehalten werden. Bei den übrigen Disziplinen können im Rahmen

der Standzulassung bei den Zielen sowie beim Schießablauf (z. B. Schießzeit,

Anzahl der abzugebenden Schüsse, Scheibenentfernung, u. a.)

Abweichungen vorgenommen werden. Dabei müssen alle Vorschriften des

Waffengesetzes, insbesondere § 15 (6) und alle Vorschriften der Allgemeinen

Waffengesetz-Verordnung, insbesondere die §§ 6, 7, 10 und 11 sowie ausreichende

Sicherheitsbestimmungen unbedingt eingehalten werden. Wettbewerbe,

die von der Sportordnung abweichen, müssen dem jeweiligen BDS-

Landesverband mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin unter

genauer Beschreibung des Ablaufs schriftlich mitgeteilt werden.

Ein gewohnheitsmäßiger Schießbetrieb neben der Schießsportordnung ist

ausdrücklich nicht zulässig. Falls dauerhaft Abweichungen gewünscht werden,

muss beim BDS-Gesamtvorstand ein Antrag auf Änderung oder

Ergänzung des Sporthandbuches gestellt werden, der dem Bundesverwaltungsamt

zur Genehmigung vorgelegt werden muss.

OK, dann fällt die Ausnahme nach SpO (AWaffV §9(1) 2.a )weg. Wie sieht es mit §9 (1)1. aus: Ich habe Bedürfnis in meiner Person und Erlaubnis für die spezielle Waffe. Auch dann, wenn ich in meinen "genehmigten" SL ein 11+er Mag hineinstecke, mache ich mich keines unerlaubten Waffenbesitz' schuldig, oder ?

Klar, Ciener Conversion in M5-Optik AR's halte ich auch für "böse", insofern wird das schon schwierig(er). Weitere Ausführungen ?

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Durch große Magazine ändert sich das Handling einer Waffe erheblich. Glaubst Du Dirk Frey hat früher nie in D mit seinen 15er Flintenmagazinen geübt und ist zur EM gefahren, hat die dort zum erstenmal ungetestet ausgepackt und mit dieser effektiven Vorbereitung dann gleich einen Podestplatz geholt?

Ich mag nicht das legale oder illegale Handeln Einzelner bewerten. Gestattet ist es nicht und ans Handling kann man sich auch so gewöhnen. Ich sehe bspw. gar keinen Unterschied zw. meinem 15 er und 10er Flintenmagazinen. Erstere nutze ich aber im Geltungsbereich gar nicht mehr.

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Wie sieht es mit §9 (1)1. aus: Ich habe Bedürfnis in meiner Person und Erlaubnis für die spezielle Waffe. Auch dann, wenn ich in meinen "genehmigten" SL ein 11+er Mag hineinstecke, mache ich mich keines unerlaubten Waffenbesitz' schuldig, oder ?

Hi Tyr13:

Ich glaube Du hast die Lücke entdeckt!!!

Auszug aus Deinem §9 (1)1 AWaffV:

die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt

Nun denkt man natürlich erstmal mit "Schusswaffe dieser Art" wäre exakt ein HA mit explizit > 10 Schuss Magazin gemeint.

Das WaffG definiert aber "Arten von Schusswaffen" in seiner Anlage 1 wie folgt:

2.

Arten von Schusswaffen

2.1

Feuerwaffen; ...

2.2

Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). ...

2.3

Repetierwaffen; ...

2.4

Einzelladerwaffen...

2.5

Langwaffen... Kurzwaffen ...

2.6

Schreckschusswaffen...

2.7

Reizstoffwaffen..

2.8

Signalwaffen...

2.9

Druckluft- und Federdruckwaffen...

Mithin unterscheidet das Waffg bei "Arten von Schusswaffen" nur nach dem Lademechanismus und der Länge (Langwaffe/Kurzwaffe) sowie der Munition (Signalwaffe etc.), nirgends aber nach der Magazingröße . Das tut nur das Nationale Waffenregister so ein bißchen inoffiziell.

Wenn Du also ein Bedürfnis+Berechtigung für eine HA-Langwaffe hast, ist die Magazingröße nach §9 Abs.1 (1) egal, denn die Magazingröße ändert nicht die Waffenart!

M.E. muss jetzt nur noch darauf geachtet werden, dass die Standordnung dies erlaubt. Man muss sich auch klar sein, dass man in dem Moment, wo man ein > 10 Schuss Magazin einführt, eben nicht mehr sportlich schiesst (wohl aber legal nach §9 Abs. 1(1) AWaffV). Man sollte also im Training nicht NUR mit großen Magazinen schiessen, sondern auch mal zwischendurch sportlich ein kleines Mag einführen, damit man a) das Training auch sportlich (bedürfniswahrend) sich bestätigen lassen kann im Schiessbuch und b ) damit auch der Transport der Waffe zum Schiessstand nicht in unerlaubtes Führen ausartet, denn transportieren darf man eben nur im vom Bedürfnis umfassten Zweck (=sportliches Schiessen).

:gutidee:

Grüße

Schwarzwälder

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Ich mag nicht das legale oder illegale Handeln Einzelner bewerten. Gestattet ist es nicht und ans Handling kann man sich auch so gewöhnen. Ich sehe bspw. gar keinen Unterschied zw. meinem 15 er und 10er Flintenmagazinen. Erstere nutze ich aber im Geltungsbereich gar nicht mehr.

Grössere Magazinkörper zu testen haben weniger mit dem Handling zu tun, viel mehr mit der Funktionstüchtigkeit. Es braucht manchmal lange Zeit, bis ein 15er oder 20er annähernd störungsfrei im Flintenbereich läuft (Follower/Federn/Übergänge etc. nacharbeiten). Selbst wenn dann die Hardware passt, testest du neue Munition und alles beginnt von vorn.

Aber das ist ja jetzt Geschichte....

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@Godix: Deine Erklärungen sind ausführlich und großteils nachvollziehbar. Allerdings halte ich Deine Behauptung, Jäger dürften mit nicht sportlich zugelassenen Kurzwaffen ebenfalls nicht schiessen, es sei denn sie hätten eine entsprechende WBK, für unzutreffend. Die Berechtigung, überhaupt Schusswaffen erwerben zu dürfen ist bereits durch den gültigen JJS erfüllt. Als Jäger hat man damit automatisch auch Anspruch auf 2 ggf. nicht sportlich zugelassene Kurzwaffen, weil diese dem zugrundliegenden Bedürfnis (Jagd) entsprechen. M.E. kann also ein Jäger mit gültigem JJS auch ohne WBK durchaus den Snubby seines Jagdfreundes ausleihen, um mal zu testen, wie er mit so einem kurzen Ding in der Jagd überhaupt zurechtkommen würde. In meiner Jagdschulausbildung durften wir dies (kurze Kurzwaffe, nicht sportlich zugelassen) sogar bereit während der Ausbildung unter Aufsicht testen.[...]

@Schwarzwälder ich hab keine Lust Ungläubigen dauernd ihr rechtliches Weltbild zu korrgieren.

Deshalb kurz und schmerzlos für alle anderen:

In der Ausbildung darf der Jagdkursteilnehmer mit allem schießen, weil die AWAffV eine Ausnahme macht. Diese Regel gibt es genau wegen der kleinen Kurzwaffen denn in der Jägerausbildung schießt man nicht mit Sturmgewehr.

Zur Leihe einer Kurzwaffe wird der Jäger erst durch Besitz einer WBK berechtigt. Ein Jagdschein allein reicht hierfür nicht.

Anspruch auf Austellung einer Erwerbserlaubnis hat nur der Jahresjagdscheininhaber. Der Jahresjagdschein ist aber keine Erwerbsberechtigung für eine Kurzwaffe.

Wenn Jäger nicht wie jedermann schießen, dann nur innerhalb ihres Bedürfnisses. Da der Schuss auf Wild mit Halbautomaten deren Magazin mehr als zwei Schuss aufnehmen kann verboten ist, ist die Jagdausübung KEIN Bedürfnis für das Schießen mit Waffen deren Magazin mehr als 10 Schuss aufnehmen kann. Jagdschutz hingegen wäre eines.

Das Waffengesetz gilt auch auf den Schießständen der Bundeswehr (Ort), es gilt nicht für die Organisation Bundeswehr.

Mit einem ausländischen jagdschein allein, ist man kein Jäger i.S. WaffG.

Der Jäger der den Snubby nur auf dem Stand ausleiht, darf damit schießen. Insoweit muss ich mich korrigieren.

@Schwarzwälder

Wenn du die Ausbildung in einer Jagdschule gemacht hast, warum fragst du dann nach ausländischen Jagdscheinen? Durchgefallen?

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Das Waffengesetz gilt auch auf den Schießständen der Bundeswehr (Ort), es gilt nicht für die Organisation Bundeswehr.

Was immer wieder die spannende Frage aufwirft, wer dort das WaffG vollzieht. ;) Meist ist es Gelände des Bundes und die Länder geben sich nicht zuständig.

Aber das ist wirklich was ganz anderes. In der praktischen Durchführung trägt es jedenfalls stets zur Erheiterung bei der Zusammenarbeit mit den Behörden bei.

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@Schwarzwälder ich hab keine Lust Ungläubigen dauernd ihr rechtliches Weltbild zu korrgieren.

Hallo godix,

Du must mich nicht korrigieren. Es gab anfänglich ein Punkt, in dem ich mit Dir uneins war, und da hast Du Dich selber korrigiert:

Der Jäger der den Snubby nur auf dem Stand ausleiht, darf damit schießen. Insoweit muss ich mich korrigieren.

Da sind wir uns jetzt also schon mal einig.

In der Ausbildung darf der Jagdkursteilnehmer mit allem schießen, weil die AWAffV eine Ausnahme macht. Diese Regel gibt es genau wegen der kleinen Kurzwaffen denn in der Jägerausbildung schießt man nicht mit Sturmgewehr.

Ob Du es glaubst oder nicht, alle Teilnehmer in dem von mir besuchten Jagdkurs haben im Rahmen ihrer Ausbildung auch einen G3-Klon geschossen. Und wenn es mich nicht sehr täuscht, hatte dieser sogar ein 20er Magazin...und ganz nebenbei: so ziemlich jeder der Kursteilnehmer hatte damit ein besseres Trefferbild auf die Scheibe/den Bock gebracht, als mit der superjagdlichen Kipplaufbüchse.

Wenn Jäger nicht wie jedermann schießen, dann nur innerhalb ihres Bedürfnisses. Da der Schuss auf Wild mit Halbautomaten deren Magazin mehr als zwei Schuss aufnehmen kann verboten ist, ist die Jagdausübung KEIN Bedürfnis für das Schießen mit Waffen deren Magazin mehr als 10 Schuss aufnehmen kann.

Dann müsstest Du konsequenterweise den Jägern auch verbieten HA mit 5- oder 10-Schuss-Magazinen zu schiessen. Denn das ist beim Schuss auf Wild auch nicht erlaubt.

Mit einem ausländischen jagdschein allein, ist man kein Jäger i.S. WaffG.

Das WaffG regelt aber nicht ausdrücklich, dass ein solcher WBK-Besitzer mit ausländischem Jagdschein nicht auf dem Stand jagdlich schiessen darf, auch nicht, wenn er vorgibt, sich in Ausbildung zu einem solchen zu befinden.

Wenn du die Ausbildung in einer Jagdschule gemacht hast, warum fragst du dann nach ausländischen Jagdscheinen? Durchgefallen?

Nein, ich habe Jägerprüfungen in D und Norwegen bestanden und bin im Besitz eines legalen dt. JJS.

Wie Tyr13 bemerkt hat, brauchen wir den ganzen Jagdscheinkrampf auch gar nicht:

1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1.

die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt

kurz:

Ein Sportschütze mit WBK erfüllt die generellen Bedingungen des ersten Halbsatzes von Nr. 1 schon mal. Spfern er Mitglied entsprechender Verbände ist, erfüllt er auch den zweiten Teilsatz: Bedürfnis für Halbautomaten ("Schusswaffen dieser Art") vorhanden.

Da das WaffG bei "Arten der Schusswaffen" nicht zwischen 2-, 10- und 30-schüssigen HA unterscheidet, ist Bedingung Nr.1 schlicht erfüllt!

Damit kann ein Sportschütze, sofern Standzulassung es erlauben, also "nicht sportlich" aber legal auch mit >10-Schuss-Magazinen schiessen. Auf Gegenargumente wäre ich jetzt echt gespannt.

Grüße

Schwarzwälder

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Die ganze Diskussion ist doch vollkommen unnötig.

Ich glaube nicht, dass solche Diskussionen den Gesetzgeber interessieren - da stimme ich schiiter zu.

Aber: So ein Paragrahengewichse ohne, dass ein wirkliches zu lösendes Problem vorliegt führt nur wieder dazu, dass sich diese unsägliche Blockwartmentalität weiter ausbreitet.

Im Übrigen sehe ich kein Verbot außerhalb von Jagd (2 Schuss) oder Wettkampf (10 Schuss), die mich davon abhalten ein 20er, 30er, 100er Magazin zu benutzen.

Makalu hat das mal sehr schön auf den Punkt gebracht: Nicht soviel dumm fragen, einfach mal selber nachdenken und verantwortungsvoll handeln.

Ich kann mich auch noch an Zeiten erinnern, da war es vollkommen egal welche Magazinkörper man benutzt im Wettkampf benutzt hat. Dann fing man an, sinnlose Diskussionen darüber zu führen ob man 30er Magazikörper (oder größer) nutzen kann/soll/darf. Dann gab es auch wieder diejenigen, die unbedingt ihre extremen Standpunkten halten wollten (in die eine und in die andere Richtung) und damit eine verbindliche Regelung herausgefordert und bekommen haben.

Die wichtigen Fragen sind:

- Muss ich das hier zu Tode diskutieren?

- Muss ich unbedingt darauf bestehen, 30 Schuss in schneller Folge auf dem Stand zu machen, nur um allen zu zeigen, dass ich das darf?

- Ist es nicht am sinnvollsten, man benutzt seinen gesunden Menschenverstand und macht was man will und was einem Spaß macht, wenn man weiß, dass man nichts ans Zeug geflickt bekommt bzw. fordert die Konfrontation nicht unbedingt heraus, wenn man eben auf "unsicherem" Terrain weilt

Macht nur so weiter, dann spricht sich vielleicht irgendjemand irgendwann dafür aus, nur noch 10er und 2er Magazinkörper zuzulassen und am besten "bedürfnispflichtig" zu machen...

Only in Germany... :peinlich:

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Hallo,

ich halte mich in der Sache an zwei Grundaussagen:

1) Mein Sachbearbeiter, der mir auf Nachfrage bestätigt hat, dass ich außerhalb der Jagd bzw. sportlichem Wettkampf Magazine größer als 2 bzw. 10 Schuss verwenden darf (Er hat extra bei höheren bayrischen Stellen nachgefragt).

2) Der Standbetreiber: Manche Jägerstände erlauben eh nur einzelne Patrone geladen, manche Sportstände begrenzen bei 5 oder 10 Patronen.

Ich hatte wegen meines defekten AR15 eine ganze Wagenladung an verschiedenen Magazinen (u.a. böse Bananenmagazine) getestet auf einem eher traditionellen Jägerstand, es hat niemand interessiert.

Wenn man die Leute kennt...die im Gegenzug wissen, dass man ein vernünftiger Kerl ist...was ja eigentlich wünscheswert wäre im eigenen Verein...dann sollte all das kein Problem sein, mal ein unsportliches Magazin zu nutzen.

Was ich nicht mache, ist 30 Schuss binnen 5 Sekunden aus dem Magazin rauszurotzen. Wenn's nur ums Magazintesten geht, kannste das auch in aller Ruhe verfeuern.

Ich hatte ausnahmsweise zum Trockenfunktionscheck 30 Patronen geladen und alle durchrepetiert. Der Kommentar der kam war, ob ich meinen Bizeps trainiere oder ob das eine neue DSB-Disziplin sei.

Viele Grüße

Mike

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[...]Damit kann ein Sportschütze, sofern Standzulassung es erlauben, also "nicht sportlich" aber legal auch mit >10-Schuss-Magazinen schiessen. Auf Gegenargumente wäre ich jetzt echt gespannt.[...]
Ich habe Tyr gelesen. Ich glaube nicht, dass seine Auslegung richtig ist und er mit der Auslegung im Ernstfall weiterkommt, sonst ging §6 AWaffV ins Leere. Die erste Hürde sind Standaufsicht und Standbetreiber und ich glaube auch die wird die Auslegung von Tyr nicht überzeugen oder sie scheren sich entgegen § 34 AWaffV sowieso nicht um Magazinkapazitäten.
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Ich habe Tyr gelesen. Ich glaube nicht,

Ich habe @Godix auch gelesen und bin sozusagen reziprok der Meinung, er habe Unrecht.

Sich selbst Beschränkungen aufzuerlegen, damit der ohnehin sinnlose §6 AWaffV nicht sinnlos wird, halte ich für überflüssig, kontraproduktiv und geradezu von einer masochistischen Gesinnung geprägt. Aber wenn's dem @Godix dann besser geht.

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[...] damit der ohnehin sinnlose §6 AWaffV nicht sinnlos wird, halte ich für überflüssig, [...]
Diejenigen deren Verhalten 2003 direkt zum §6 AWaffV führte, haben sich den redlich verdient. Kein Mitleid!

Jene die der §6 AWaffV nicht oder kaum einschränkt, sehe ich so gut wie nie mit den Dingen die er anderen untersagt obwohl sie es ja dürften.

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Diejenigen deren Verhalten 2003 direkt zum §6 AWaffV führte, haben sich den redlich verdient.

"Verdient" hätten wir uns den §6 AWaffV doch nur, wenn Sportschützen vor 2003 in Scharen mit irgendwelchen Bullpup-Gewehren, KK-Anscheinshalbautomaten oder meinetwegen auch Molot Veprs mit 40er Banane ständig die öffentliche Sicherheit gefährdet hätten: sprich: Banküberfälle (so ne Molot mit 40er Banane ist dazu ja schön unauffällig), Bandenterror und Mord verübt hätten.

Ich wüßte zu gern, ob es irgendwann in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland mal einen Sportschützen gab, der mit einem legalen, "militärisch aussehenden Halbautomaten" mit richtig großem Magazin schwere Straftaten verübt hätte.

Es ist doch pervers, wenn einige hier schon davon reden, wir hätten uns all diese Verbote "verdient" und wenn wir lange genug danach suchen,ob was doch noch nicht verboten ist (wie hier im Thread gelegentliches gr. Magazine testen), dann hätten wir uns noch mehr Verbote "verdient".

Statt mal einig aufzustehen und den notorischen Verbotspolitikern scharf zu entgegenen, mit welchem konkret erwiesenem Grund sie bürgerliche Freiheiten weiter einschränken wollen.

Grüße

Schwarzwälder

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