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IGNORED

20er Magazin mit Auslandsjagdschein nutzbar?


Schwarzwälder

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Es ist doch pervers, wenn einige hier schon davon reden, wir hätten uns all diese Verbote "verdient" und wenn wir lange genug danach suchen,ob was doch noch nicht verboten ist (wie hier im Thread gelegentliches gr. Magazine testen), dann hätten wir uns noch mehr Verbote "verdient".

Nur mal zur Klarstellung: Ich habe nirgends von "verdient" geschrieben.

Im Gegenteil: Solange nicht explizit im WaffG steht, dass die Benutzung oder der Besitz von etwas verboten ist, sollten wir davon Abstand nehmen, unter Zuhilfenahme sovieler Gesetze, Verordnungen oder evtl. sogar noch Verwaltungsvorschriften wie möglich, ein solches Verbot selbst herbeizusubsumieren.

Dazu gehört aber auch, nicht ständig öffentlich nach vermeintlichen Lücken zu suchen, sondern auch einfach mal selbstverantwortlich zu handeln (ich sage jetzt absichtlich nicht: "5e gerade sein lassen"). Das ist das genau Gegenteil von "Verbote verdient".

Diese verantwortungsbewusste Handeln ist auch der Knackpunkt bei der Entstehung des §6. Aber das haben wir hier schon oft genug durchgekaut. Und ich nehme, dass Godix genau darauf abzielt, wenn er davon spricht, der §6 sei verdient.

Ich würde eher sagen: Herausgefordert und bekommen, nicht verdient...

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Diese verantwortungsbewusste Handeln ist auch der Knackpunkt bei der Entstehung des §6. Aber das haben wir hier schon oft genug durchgekaut. Und ich nehme, dass Godix genau darauf abzielt, wenn er davon spricht, der §6 sei verdient.

Ich würde eher sagen: Herausgefordert und bekommen, nicht verdient...

Das ist ja nur die halbe Wahrheit. Zur vollen Wahrheit gehört auch, dass in der Ministerialbürokratie und in der Politik (in den Medien sowieso) eine solche - ich bediene mich jetzt mal das Wortes - "Herausforderung" auch gerne angenommen wird. Und zwar nicht weil sie begründet wäre, sondern weil es einfach so zu sein hat.

bye knight

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"Verdient" hätten wir uns den §6 AWaffV doch nur, wenn Sportschützen vor 2003 in Scharen mit irgendwelchen Bullpup-Gewehren, KK-Anscheinshalbautomaten oder meinetwegen auch Molot Veprs mit 40er Banane ständig die öffentliche Sicherheit gefährdet hätten: [...]
Sie haben es sich verdient, weil sie nicht einfach still und leise die neue Freiheit nach Wegfall des Anscheins-§ geniesen und die angekündigte AWaffV abwarten konnten. Keine Geduld bis zum 17. Mai 2003. Stattdessen wurden anscheinskonforme AK 47, MP 5 und Steyr AUG sofort in militärisch aussehende Halbautomaten umgeschäftet, riesen Anzeigen geschaltet und allen Waffengegnern per F(l)achpresse der frische Wind in deutschen Schützenhäusern gezeigt. Und schwuppdiwupp war sie wieder weg die neugewonnene Freiheit.

Niemand wird uns ein Grundrecht auf Waffenbesitz zubilligen; von oben wird man Waffenbesitz weiter als Privileg sehen, dass der Staat dem Untertan gewährt. Findet euch damit ab, lebt und arangiert euch damit. Wonach kein Hahn kräht buddelt kein politisches Schwein. Wenn aber ständig vorgemacht wird, wie schlau der Sportschütze und wie doof der Gesetzgeber ist, dann fühlt sich garantiert ein politischer Hinterbänkler motiviert das zu ändern.

Lebt öffentlich nach Dieter Nuhrs Ratschlag, so als hättet ihr keine Ahnung.

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[...] mit welchem konkret erwiesenem Grund sie bürgerliche Freiheiten weiter einschränken wollen.[...]
Ganz einfach, eine große Gruppe der Bevölkerung goutiert das mit Beifall und Wählerstimmen.
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@Schiiter:

Du hast recht, das ist ein vermeintliches Totschlagargument "potentielle Gefahr".

Allerdings muss in unserem Rechtssystem sehr wohl eine Abwägung stattfinden, denn es gibt eben auch ein grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Und man kann nicht unablässig Grundrechte immer weiter einschränken mit der Begründung "theoretische Gefahren", die erwiesenermaßen abstrus und nicht praxisrelevant sind. Auch müsste man dann - wenn man nicht den Vorwurf der Willkür auf sich laden will - denselben Maßstab, was "potentielle Gefahren" anbelangt, auf alle anderen Lebensbereiche gleichermaßen anwenden.

Die Datenschützer wehren sich in D seit Jahrzehnten durchaus erfolgreich mit dem Argument, wir Bürger dürften nicht alle "unter Generalverdacht" stehen. Deswegen muss die öffentliche Sicherheit und Strafverfolgung sichtbar darunter leiden, dass die Datenschützer ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (welches noch nicht mal explizit im GG verankert ist im gegensatz zu unserem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) durchsetzen.

@Godix

... Wonach kein Hahn kräht buddelt kein politisches Schwein. Wenn aber ständig vorgemacht wird, wie schlau der Sportschütze und wie doof der Gesetzgeber ist, dann fühlt sich garantiert ein politischer Hinterbänkler motiviert das zu ändern.

Du sagst damit hier im Endeffekt aus, dass wir heimlich die Hintertürchen im WaffG geniessen sollen, weil der Gesetzgeber zu blöde ist, diese selber zu schließen. Das (!) würde mich als Politiker aber gerade sauer machen. Man sollte Politiker nicht für blöde halten, viele derer, die sich auf diesem Gebiet politisch betätigen (die anderen interessiert es eh nicht), wissen sicher um die Lücken, sehen aber - auch mit Hinblick auf zu vernachlässigende Gefahren für die öSuO - eben kein Handlungsbedarf.

@Knight:

Klar, so ein MP5 Klon knallte ein Minister seinerzeit angeblich auf den Tisch, sinngemäß mit den Worten, sowas wolle er nicht in Sportschützenhänden sehen (wurde so in WO sinngemäß geschildert). Ein anderer, der Kanzler höchstselbst, wollte keine Pumpguns mehr, Begründung: "Basta!" Sternstunden unserer Demokratie waren diese Vorfälle sicher auch nicht.

Grüße

Schwarzwälder

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Bekanntlich ist ja für Sportschützen das Schiessen mit HA mit > 10 Schuss nicht erlaubt.

Was aber, wenn man das neu gekaufte oder angepasste große Magazin einmal testen möchte, etwa ob es funktioniert bevor es in einem IPSC-Wettkampf im Ausland eingesetzt werden soll?

Es gibt ja durchaus Ausnahmen: "jagdliches" Schiessen ist ja nach §7 Abs. 3 AWaffV von diesen Beschränkungen ausgenommen:

Auch in §9 AWAffV findet sich die Ausnahme "jagdliche" Ausbildung wieder (§0 Abs. 1 Nr.2d), wobei ein Bedürfnis auch nach § 9 Abs.1 Nr. 1 vorliegen könnte.

Nun ist nirgendwo im Gesetz genau definiert, was unter jagdlichem Schiessen und jagdlicher Ausbildung genau zu verstehen sei. Schiesst jemand denn auch jagdlich, wenn er einen ausländischen Jagdschein besitzt? Sprich: Genügt es für einen ausländischen Tourist, wenn er mit seinem Jagdschein nach D kommt und sich hier an einem zugelassenen Stand eine jagdlich zugelassene Büchse mit 20er Magazin leiht, um damit am selben Stand dann zu schiessen?

Falls ja, müsste doch auch ein Sportschütze, der sein 20er Magazin testen will, duch Kauf eines ausländischen Jagdscheins etwa via Internet (USA) dann unter Vorlage seines Jagdscheins auch sein großes Magazin testen dürfen - oder übersehe ich da was?

Grüße

Schwarzwälder

BJagdG §19 Sachliche Verbote (1) (2c) sagt

auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

und das WaffG sagt in diesem Zusammenhang

§13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken (1) 2

die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

Also kann ein Jäger zur Jagd nicht mit einem HA losziehen dessen Magazin mehr als 2 Schuß fasst. Was macht es dann für einen Sinn auf dem Stand mit einem HA und einem größeren Magazin zu üben? Nur mal so am Rande.

Auch ein ausländischer Jäger hat sich an die hier geltenden Gesetze zu halten. Da braucht er am besten gar nicht mit einem HA und einem mehr als 2 schüssigen Magazin auftauchen - zur Jagd in D dürfte er damit sowieso nicht.

Auch ein Sportschütze kann sein auf 10 Schuß reduziertes 30 Schuß-Magazin ruhig testen - solange es auf max. 10 Schuß blockiert ist. Wenn es ihm Spaß macht mit so einem sperrigen Magazin liegend zu schiessen...

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@A71:

Bitte lies dir den Thread nochmal durch und guck dir die zitierten Normen an.

Was du geschrieben hast, ist sowohl am Thema vorbei, als auch in dieser suggerierten Eindeutigkeit falsch.

Ja wenn das so ist - dann habe ich zu diesem Unthema nichts mehr beizutragen! Gegen "zitierte Normen" haben Gesetze natürlich keine Chance! Könnt ihr mir noch verzeihen das ich meine persönliche Sicht auf die Anfrage des TE niederlegte?

PS: Am Thema vorbei? @Chiron - wie kommst du zu dieser FA?

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Niemand streitet darüber, dass auf der Jagd nur Magazine mit 2 Schuss und im Wettkampf nur Magazine mit 10 Schuss im Halbautomaten geschossen werden dürfen.

Das ist unstreitig. Hattest du ja auch dargelegt.

Es geht vielmehr um Situationen auf dem Schießstand, die keine Jagd und kein Wettkampf sind.

Und da wurde eben gestritten. Die "zitierten Normen" die gemeint waren, waren durchaus WaffG und AWaffV gemeint.

Kommt bei raus: So richtig explizit verboten ist es nicht (mMn). Kann man aber unter Annahmen ableiten oder auch nicht.

Könnt ihr mir noch verzeihen das ich meine persönliche Sicht auf die Anfrage des TE niederlegte?

Du hast deine persönliche Sicht:

Also kann ein Jäger zur Jagd nicht mit einem HA losziehen dessen Magazin mehr als 2 Schuß fasst. Was macht es dann für einen Sinn auf dem Stand mit einem HA und einem größeren Magazin zu üben? Nur mal so am Rande.

[...]

Auch ein Sportschütze kann sein auf 10 Schuß reduziertes 30 Schuß-Magazin ruhig testen - solange es auf max. 10 Schuß blockiert ist. Wenn es ihm Spaß macht mit so einem sperrigen Magazin liegend zu schiessen...

Du stellst hier die Sinnfrage. Es mag vielleicht für dich Sinn machen, auch im Training nur 2er Magazine zu nutzen. Es ging aber darum, ob es erlaubt ist.

Im Bezug auf das 30er Magazin der Sportschützen wird das dann ganz abstrus. Wenn man ein Verbot von mehr als 10 Schuss im HA mit Verweis auf die Sportordnung bejaht, dann dürfte das auch nicht im 30er Magazinkörper stecken, die sportlich im Wettkampf nicht mehr gern sehen sind - das müsste dann ein maximal 20er-Köper sein - auf 10 beschränkt.

Bitte nimm mir das nicht übel. Aber der ganze Thread läd schon dazu ein, schlafende Blockwarte zu wecken...

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[...]

Also kann ein Jäger zur Jagd nicht mit einem HA losziehen dessen Magazin mehr als 2 Schuß fasst. [...]

Er kann mit dem HA ins Revier gehen und dort das jeweils rechtskonforme Magazin benutzen, je nachdem ob er gerade den Jagdschutz ausübt oder auf Wild schießt.

Die richtige Vorschrift hast du ja zitiert. Jetzt musst du sie nur noch verstehen und mit § 13 (6) WaffG vergleichen.

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[...]

und das WaffG sagt in diesem Zusammenhang

§13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken (1) 2

die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).[...]

Das Bundesjagdgesetz verbietet keine einzige Waffe. Es schränkt aber den Gebrauch beim Schuss auf Wild oder einzelne Wildarten mit bestimmten Waffen oder Munitionsarten ein.
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dann dürfte das auch nicht im 30er Magazinkörper stecken, die sportlich im Wettkampf nicht mehr gern sehen sind - das müsste dann ein maximal 20er-Köper sein - auf 10 beschränkt.

Warum so allgemeingültig geschrieben? Das gilt nur im BDS.

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Das Bundesjagdgesetz verbietet keine einzige Waffe. Es schränkt aber den Gebrauch beim Schuss auf Wild oder einzelne Wildarten mit bestimmten Waffen oder Munitionsarten ein.

Und beim Jagdschutz sind auch Magazine mit mehr als 2 Patronen Fassungsvermögen erlaubt. Genauso beim Anschießen und beim Einschießen.

bye knight

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Genau so, wie beim Schuß auf Raubzeug.

Definiere bitte Raubzeug.

Wenn du damit die Wanderratte u.ä. meinst, dann liegst du falsch. Der §4 BArtSchV enthält nämlich ähnliche sachliche Verbote wie das BJagdG u.a. eine Magazinbegrenzung auf zwei Schuss bei halbautomatischen ACHTUNG!!!! *Waffen*.

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Da muss man in die Landesgesetze schauen. Einige unterliegen ja dem jeweiligen Jagdrecht und sind dennoch kein Wild.

So pauschal ist die Aussage Raubzeug natürlich nicht ganz richtig.

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[...] Einige unterliegen ja dem jeweiligen Jagdrecht und sind dennoch kein Wild.[...]
Diese Aussage widerspricht der gesetzlichen Definition und ist daher falsch.

BJagdG § 1 Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet

wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd

auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege

verbunden.

Tierarten die dem Jagdrecht unterliegen bestimmt der §2 BJagdG. Die Länder können, für den Geltungsbereich ihres Landesjagdgestzes, Tierarten hinzufügen; diese Tierarten sind dann Wild.

Wenn es sich um Wild handelt greift der § 19 BJagdG (Sachliche Verbote).

Handelt es sich um wild lebende Tierarten die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, greift § 4 BArtSchV

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Diese Aussage widerspricht der gesetzlichen Definition und ist daher falsch.

Nach meinem Kenntnisstand zählen zum Wild die in §2 BJagdG aufgeführten Wildarten. Im Versicherungsrecht wird dies ebenfalls bei den Wildunfällen so gehandhabt. Nicht auf der Liste, kein WILDunfall.

Den Rest subsumiere ich unter "dem Jagdrecht unterliegende Arten".

Das ist natürlich mit der generellen und der speziellen Definiton unscharf (je nach Sichtweise). Für 1 spricht die Aussage zum Jagdrecht, zu 2 die konkrete Aufzählung.

edit: Ich möchte dir eher zustimmen, da die Länderkompetenz zur Erweiterung der Liste auch im BJagdG verortet ist.

@SDASS_Nico

Haus-/Heimtiere zählen nicht zum Raubzeug.

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Nach meinem Kenntnisstand zählen zum Wild die in §2 BJagdG aufgeführten Wildarten. Im Versicherungsrecht wird dies ebenfalls bei den Wildunfällen so gehandhabt. Nicht auf der Liste, kein WILDunfall.

Den Rest subsumiere ich unter "dem Jagdrecht unterliegende Arten".

@SDASS_Nico

Haus-/Heimtiere zählen nicht zum Raubzeug.

Die gesetzliche Definition von Wild hast du oben stehen. Versicherungen können natürlich in ihren Verträgen eine andere Definition vereinbaren z.B. Wild = Tierarten die in § 2 BJagdG genannt sind. Damit sind dann die per Landesrecht hinzugefügten Wildarten nicht inkludiert. Für die Jagdausübung und den Schusswaffengebrauch sind die Verträge der Versicherer aber kein Maßstab, da geht es nach der gesetzlichen Definition in § 1 BJagdG.

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Ich hab oben ein "edit" gestetzt ;) Allerdings halte ich die konkretere Vorgabe den §2 BJagdG. Diese kommen sich aber nicht in die Quere. Die Aufzählung beinhaltet ja alle in Frage kommenden Tierarten und Absatz 2 bezieht die LJagdG ein.

Damit ist die Liste dann abschleißend und entsprechend §1 BJagdG.

Ich stimme dir also vollkommen zu. Du hast meinen Wissensstand erweitert ;)

Gruß

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