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IGNORED

15" Wechsellauf in B- Würfel oder A-Schrank


guardde

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Geschrieben
Nein, eine zerlegte Waffe bleibt eine zerlegte Waffe. Die wesentlichen Teile sind allerdings auch bei örtlicher trennung gleichwertig zu lagern. Ein WS ist ein WS und das ist zunächst einer Schusswaffe gleichgestellt, also ein anderer Fall. Das zerlegebeispiel ist leider untauglich.

Was ist, wenn das System beim Büchser zur Reparatur ist und in der Zwischenzeit das WS auf dem Griffstück montiert ist?

WS ist immer noch wesentliches Teil und Griffstück solo ist auch ein wesentliches Teil.

Würdest du da weiterhin eine Lagerüberschreitung sehen oder wäre (zB montierte) Zusammenlagerung jetzt möglich?

Wenn man die Teile der Originalwaffe privilegiert, dann hast du wesentliche Teile, die "gleicher" sind als andere. Das steht so nicht im Gesetz.

Aber lassen wir es dabei, endgültig klären wollte das ja schon für die VwV keiner.

Geschrieben

Ich muss nicht meine Sichtweise schildern. Ich schildere die Schwierigkeiten der Begründung gegenüber der Behörde. Man kann diese ganzen philosophischen und logischen Argumente bringen, sobald der SB aber zitiert "der Schusswaffe gleichgestellt" schaut man dumm aus der Wäsche. Er zitiert, du argumentierst. Gegen den Willen wirst du nix im Amt durchgedrückt bekommen. Niemand kann das hier klären. Das ist das Dilemma. Wir haben einfach keinen Verweis-WaffG, AWaffV, WaffVwV, Urteil, Ausführungsbestimmungen...

Zu deiner Frage: Natürlich liegt dann nur eine Waffe im Schrank. Lege ich das Originalteil nach Abholung vom Büchser wieder dazu, habe ich wieder das gleiche Problem. Ich habe eine Waffe und ein Wechselsystem.

Geschrieben

Genau. Und dann zitiere ich und stelle fest, dass das WS genauso zu behandeln ist wie die KW für das es bestimmt ist. Also passt rein.

Gleiches Zitat, andere Schlußfolgerung...

Widerspruchs- und Prozessrisiko trägt wie immer der LWB :-(

(Wenn man nicht kostengünstiger einfach einen B-Würfel für 200 Öre kauft und so seine Ruhe hat.)

Geschrieben

Wie soll der SB da seine Meinung ändern. Du sagst ja selbst, dass sie der Waffe gleichgestellt ist und deshalb so aufzubewahren ist wie diese Schusswaffe. ;)

Die Aufbewahrung lässt sich wiederum nur über die Schutzklassen aus und nicht über die Zählweise. Der SB sagt dann, wenn ich sie behandeln soll wie eine Schusswaffe, zähle ich sie auch wie eine Schusswaffe. Dann kannst du probieren zu sagen " für die diese bestimmt" ist und eine Zusammengehörigkeit herstellen. Es ist aber eben nicht detailliert geregelt und wird niemanden überzeugen, der nicht überzeugt werden will.

Das ist einer von ein paar Knackpunkten in der WaffVwV die genau dort geklärt hätten werden müssen. Ist leider nicht passiert.

Geschrieben

Zitat AwaffV §36

...dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, ...

Wechselsysteme und -läufe sind erst einmal den entsprechenden Waffen gleichgestellt --> erste Hälfte des Ausschnittes erfüllt.

Jedoch sind sie nach Anlage 2 WaffG zu finden unter:

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

--> sie können nicht zu den 10 Kurzwaffen zählen, da es für sie keiner Erlaubnis für den Erwerb bedürfen (zumindestens kalibergleich oder kleiner).

Mir scheint diese Argumentation ausreichend schlüssig, dass ich zu 10 Kurzwaffen auch noch unzählige gleich/kleinere Läufe und Wechselsysteme in einem B-Schrank (verankert oder schwer genug) lagern würde. Nachdem ich einen 1er habe, ist es für mich aber nur Theorie.

Geschrieben

So könnte man es probieren. Bleibt beim alten Problem, wenn der SB nicht mitzieht.

"Der Passus betrachtet Kurzwaffen. Das WS ist keine Kurzwaffe. Es ist diesen nur (und zwar in jeder Hinsicht) gleichgestellt."

Aber es ist eine Diskussionsgrundlage.

Geschrieben

"Wenn es keine Kurzwaffe ist, dann können wir die Diskussion ja beenden, da die Aufbewahrungsvorschriften ausdrücklich von Kurz- bzw. Langwaffen sprechen. Q.E.D."

Geschrieben

Deswegen ist sind Wechselsysteme ja auch den Schusswaffen gleichgestellt. ;)

Geschrieben
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Deswegen ist sind Wechselsysteme ja auch den Schusswaffen gleichgestellt. ;)

"für die sie bestimmt sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist"

Hinsichtlich der Erlaubnispflicht des Erwerbs IST etwas anderes bestimmt.

Geschrieben

Genau, hinsichtlich des Erwerbs. Hinsichtlich der Aufbewahrung ist nichts anderes bestimmt. Es ist einfach eine verflixte Sache. Man kann sich da totdiskutieren ohne das der SB einsichtig wird, wenn er nicht will.

Die erste Ausweichmöglichkeit wäre das dübeln, um auf 10 KW aufzustocken und die zweite der neue B-Würfel. In der Praxis passen ja in den wenigsten Fällen mehr als 10 KW in so ein Behältnis.

Geschrieben

Paragraph 36 Absatz 2:

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA2)3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

Hat Hexoplast ja eigentlich schon dargelegt.

Bestimmte Wesentliche Teile sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, daran ändert auch die Gleichstellung nichts (Siehe auch nicht erforderliche Bedürfnisbescheinigung durch Verband).

Geschrieben

Genau. Und diesen Aufbewahrungspflichten ist das Wechselsystem gleichgestellt.

Das Wechselsystem selbst ist keine Kurzwaffe. Dieser aber mit Ausnahme der Erwerbserlaubnis gleichgestellt. Das ist die EINZIGE mir bekannte abweichende Regelung durch das Gesetz und eine gesetzliche Regelung ist vorgeschrieben für Abweichungen.

P.S.: Wir haben das schon so oft diskutiert und mich braucht wirklich niemand überzeugen wollen. Ich argumentiere mal in der Rolle eines Sachbearbeiters um das Problem aufzuzeigen. Wenn der nicht will, will er nicht. Im Bescheid schreibt er "gleichgestellt" und dann kannst du verwaltungsrechtlich vorgehen.

Bayermn hat eine Ausführungsbestimmung erlassen. Darauf kann man sich für den Geltungsbereich berufen. Anders bist du chancenlos in der Argumentation.

Geschrieben

Ok, mir ging es auch nicht darum endlos zu streiten, Sondern Argumente zusammenzutragen.

Mit dem Risiko, dass man auch mal danebenliegt.

Danke für deine aufopferungsbereite Mitwirkung :-)

Geschrieben

Das ist doch der Sinn des Forums. Ich sehe das so, alle Seiten sollen ihre Argumente darlegen und diskutieren. Jeder Einzelne MUSS für SICH schlußfolgern.

Geschrieben
Ich habe eine ähnliche Situation:

Mein SAA-Revolver hatte ursprünglich einen 16" Lauf und galt deswegen als Langwaffe (sog. Buntline Special). Inzwischen ist eine kurzer Lauf an der Waffe, und der 16"er ist als Wechsellauf deklariert. Da er wegen der Länge gar nicht in meinen kompakten B-Würfel paßt, habe ich meiner Waffenbehörde die Situation erklärt, und die hatten nichts dagegen, den langen Lauf im A-Schrank aufzubewahren. Leider habe ich das nicht schriftlich.

Nutzt also bei einer Kontrolle nullkommanix ...

Habe gerade mal wieder meine schriftliche Meldung der Aufbewahrung an die Behörde in der Hand gehabt und gesehen, daß ich für den 16"/.357 Mag.-Lauf die Aufbewahrung im A-Schrank angegeben habe. Somit weiß das Amt Bescheid und ist offensichtlich mit der Lösung einverstanden.

Gruß

G.S.J.

Geschrieben

So einfach würde ich mir das nicht machen. Lass dir eine genehmigung erstellen, dann bist du auf der richtigen Seite. Ein Fehler eines anderen entlastet dich nicht unbedingt.

Geschrieben
Ich habe eine ähnliche Situation:

Mein SAA-Revolver hatte ursprünglich einen 16" Lauf und galt deswegen als Langwaffe (sog. Buntline Special). Inzwischen ist eine kurzer Lauf an der Waffe, und der 16"er ist als Wechsellauf deklariert. Da er wegen der Länge gar nicht in meinen kompakten B-Würfel paßt, habe ich meiner Waffenbehörde die Situation erklärt, und die hatten nichts dagegen, den langen Lauf im A-Schrank aufzubewahren. Leider habe ich das nicht schriftlich.

Gruß

G.S.J.

Ähm, mal eine Rückfrage dazu (unbeschadet der "Gleichstellungsdiskussion" hier); aber vielleicht hab' uch nur was übersehen; bitte daher um Erleuchtung:

Ich habe auch so ein Teil (sogar länger, ätsch, 18" B) ), aber wie kommst Du drauf, daß das als LW gilt ? :o

Oder hast du einen Gewehrschaft dran ?

Denn selbst 18" (=45,72cm; 16"=40,64cm) plus Rahmen/Trommel/Griff ergeben keine 60cm. Bin daher etwas :confused:

Geschrieben
Ist aber nicht.

Und bei 16" schon gar nicht.

Es gehört noch der Anschlagschaft dazu. Es handelt sich um einen Revolverkarabiner und sollte so in die WBK eingetragen sein. Der Anschlaschlagschaft sind 36 cm dazu. Kürzester bestimmungsgemäßer Gebrauch ist mit Anschlagschaft als Karabiner und die Länge dann ab 90cm aufwärts.

Sonst entsprechen B-Schrank und es kann keine Diskusiion geben.

Geschrieben
Es gehört noch der Anschlagschaft dazu. Es handelt sich um einen Revolverkarabiner und sollte so in die WBK eingetragen sein. Der Anschlaschlagschaft sind 36 cm dazu. Kürzester bestimmungsgemäßer Gebrauch ist mit Anschlagschaft als Karabiner und die Länge dann ab 90cm aufwärts.

Sonst entsprechen B-Schrank und es kann keine Diskusiion geben.

Das mag bei dir so sein, archangel, aber mein post bezog sich auf GS-Joe. Und da stand nix von Anschlagschaft - daher meine Frage, wie die Kiste als LW gehen soll - und das ist mir noch immer nicht klar...

Geschrieben
Das mag bei dir so sein, archangel, aber mein post bezog sich auf GS-Joe. Und da stand nix von Anschlagschaft - daher meine Frage, wie die Kiste als LW gehen soll - und das ist mir noch immer nicht klar...

Nur, wenn Lauf mit Trommel Rahmen und Griffstück die zwei Bedingungen erfüllen

Lauflänge > 30 cm und kürzeste Gesamtlänge bestimmungsgemäßer Gebrauch > 60 cm.

Sonst Kurzwaffe.

Anlage 1, Abschnitt 2 Waffengesetz

2.5

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

Geschrieben
Nur, wenn Lauf mit Trommel Rahmen und Griffstück die zwei Bedingungen erfüllen

Lauflänge > 30 cm und kürzeste Gesamtlänge bestimmungsgemäßer Gebrauch > 60 cm.

Sonst Kurzwaffe.

Kenn' ich :s75: - und genau deswegen frage ich ja, wie beide Bedingungen bei einem 16"-Revolver erfüllt sein können oder sollen (ohne A-Schaft).

16" = 40,64cm: Also fehlen noch knapp 20cm - und ohne A-schaft, nur mit Trommel und Griff kommen die schwerlichst zusammen, daher meine Fassungslosigkeit. :confused:

Geschrieben
Ähm, mal eine Rückfrage dazu (unbeschadet der "Gleichstellungsdiskussion" hier); aber vielleicht hab' uch nur was übersehen; bitte daher um Erleuchtung:

Ich habe auch so ein Teil (sogar länger, ätsch, 18" B) ), aber wie kommst Du drauf, daß das als LW gilt ? :o

Oder hast du einen Gewehrschaft dran ?

Denn selbst 18" (=45,72cm; 16"=40,64cm) plus Rahmen/Trommel/Griff ergeben keine 60cm. Bin daher etwas :confused:

Der Erwerb des Buntline Special fand 1973 nach dem damals gültigen WaffG statt. Am Revolver ist inzwischen ein 6,5"-Lauf dran, wodurch er natürlich definitv eine Kurzwaffe ist, die im B-Schrank aufbewahrt wird. Der ursprüngliche 16"-Lauf liegt im A-Schrank, worüber meine Behörde Bescheid weiß, und nichts dran auszusetzen hat.

Gruß

G.S.J.

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