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IGNORED

15" Wechsellauf in B- Würfel oder A-Schrank


guardde

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

habe eine Einzellader-Pistole Encore mit 10" Lauf Casull (T/C) im B- Würfel untergebracht. Nun kam ein 15" Wechsellauf .223 zur Grundwaffe hinzu. Frage: Kann ich aus Platzgründen den 15" Wechsellauf in den A- Schrank packen oder muß dieser zur Grundwaffe in den B- Würfel rein ? Knifflige Frage <_<

Für reichlich gesetzeskonforme Ideen bedanke ich mich bei Euch sehr.

Grüße,

guardde

Geschrieben

Ganz einfach nach WaffG Anlage 1 Abschnitt1 Unterabschnitt 1Nummer

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Bestimmt war sie nach Eintrag für eine Kurzwaffe. Was nach Einbau passiert ist unerheblich. Ausnahmen kann deine Waffenbehörde erteilen.

Geschrieben

Hallo zusammen,

war heute bei der Eintragung des 15" Wechsellaufes in die gelbe WBK. Der SB sagte mir, dass der WL in das B-Teil zur Grundwaffe reingehört. Außerdem zählt der WL als "ganze" Waffe. Es wird bei der Aufbewahrungskontrolle darauf geachtet. Als Nebenerscheinung kann eine Softair-Pistole mit in den B-Würfel gepackt werden; diese zählt nicht dazu, da F-Zeichen. Ansonsten können Waffen mit "F" Zeichen auch in den A-Schrank gepackt werden, ohne dass diese mitgezählt werden.

Grüße,

guardde

Geschrieben

was ist das denn für ein durcheinander?

waffen mit F im fünfeck können beliebig gelagert werden, solange du sie vor dem zugriff unberechtigter schützt. mein revolver mit F im fünfeck muss aber in einen B-schrank, da er erlaubnispflichtig ist. davon hat dein SB nichts gesagt?

es gibt übrigens durchaus die möglichkeit, eine vereinbarung zur lagerung des wechsellaufs in einem A-schrank genehmigen zu lassen. so ein fall ist mir bei einer (kompletten) freien pistole bekannt.

Geschrieben
Ansonsten können Waffen mit "F" Zeichen auch in den A-Schrank gepackt werden, ohne dass diese mitgezählt werden.

Stimmt nicht. Manche meiner 4mm-Waffen haben noch das "F" und müssen lt. meinem SB trotzdem mind. in B. Ebenso zählt er das 22er WS für meine CZ 75 als ganze Waffe. :gaga:

Geschrieben
was ist das denn für ein durcheinander?

waffen mit F im fünfeck können beliebig gelagert werden, solange du sie vor dem zugriff unberechtigter schützt. mein revolver mit F im fünfeck muss aber in einen B-schrank, da er erlaubnispflichtig ist. davon hat dein SB nichts gesagt?

es gibt übrigens durchaus die möglichkeit, eine vereinbarung zur lagerung des wechsellaufs in einem A-schrank genehmigen zu lassen. so ein fall ist mir bei einer (kompletten) freien pistole bekannt.

Was ich sagen wollte bezieht sich auf Softair Waffen mit "F" Zeichen. Die Frage wegen der Anzahl der Waffen in meinem B-Würfel habe ich an meinen SB nur gestellt, weil durch Hinzufügung des Wechsellaufes die Anzahl 5 um 1 Waffe überschritten worden wäre, weil die Softair Pistole drin ist. Da diese nicht mitzählt, bleibt es bei der Anzahl von 5. Warum ich die Softair-Pistole im B-Würfel aufbewahre ? Ganz einfach, sie passt halt gerade schön in den Waffenhalter der scharfen Waffen und ist dort gut aufgehoben :rolleyes:

Geschrieben
Stimmt nicht. Manche meiner 4mm-Waffen haben noch das "F" und müssen lt. meinem SB trotzdem mind. in B. . :gaga:

die neue Verwaltungsvorschrift sagt 4mm20 Kurzwaffen können nach Rücksprache in den A Würfel..............

für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage

2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Feuerwaffen, deren Geschosse

eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5

Joule erteilt wird) reicht ein festes verschlossenes Behältnis

aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein A-Schrank

ausreichend.

In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung

der Waffenbehörde

Geschrieben
Hallo zusammen,

war heute bei der Eintragung des 15" Wechsellaufes in die gelbe WBK. Der SB sagte mir, dass der WL in das B-Teil zur Grundwaffe reingehört. Außerdem zählt der WL als "ganze" Waffe. Es wird bei der Aufbewahrungskontrolle darauf geachtet.

Grüße,

guardde

Ich habe eine ähnliche Situation:

Mein SAA-Revolver hatte ursprünglich einen 16" Lauf und galt deswegen als Langwaffe (sog. Buntline Special). Inzwischen ist eine kurzer Lauf an der Waffe, und der 16"er ist als Wechsellauf deklariert. Da er wegen der Länge gar nicht in meinen kompakten B-Würfel paßt, habe ich meiner Waffenbehörde die Situation erklärt, und die hatten nichts dagegen, den langen Lauf im A-Schrank aufzubewahren. Leider habe ich das nicht schriftlich.

Gruß

G.S.J.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Dabei ist doch ein Wechsellauf garkeine Schußwaffe :s84:

Aber das Thema hatten wir ja schon mal.

Wenn ich hier gerade mal einhaken darf: Weiß zufällig einer genau wo das geklärt wurde? Mit der Suche hab ich es nicht gefunden.

Bei mir zickt nämlich mal gerade das Amt rum, weil 3 KW + WS + Wechsellauf = 5 KW???

Da ich in das Innenfach meines A-Schrankes unabhängig von dem Wechselgeraffel sowieso keine vollwertige KW mehr reinbekommen hätte, habe ich einen weiteren B-Würfel im Keller stehen. Aber da geht es mir ums Prinzip...

Geschrieben

Es wird dir hier niemand helfen können, da sich die Diskussion um die Auslegung im Kreis dreht. Schriftlich wirst du nichts finden: im WaffG, in der AWaffV, in der WaffVwV, kein Gerichtsurteil, keine Ausführungsbestimmung...

Klag dich zu einem Ergebnis, wenn du magst. Solange das Amt auf "den Schußwaffen gleichgestellt...", kannst du nix anderes vorweisen.

Geschrieben
für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage

2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Feuerwaffen, deren Geschosse

eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5

Joule erteilt wird) reicht ein festes verschlossenes Behältnis

aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein A-Schrank

ausreichend.

Wieder etwas dazugelernt. Ich war auf dem Stand, dass man Spielzeug nicht mehr führen darf... :rolleyes:

D.h. die Softair-Spieler haben jetzt auch alle Tresore zuhause? :ridiculous::sad:

Mit freundlichen Grüßen

Ddrwinflak

Geschrieben
D.h. die Softair-Spieler haben jetzt auch alle Tresore zuhause? :ridiculous::sad:

was soll der Blödsinn?

für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Feuerwaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird)

wo haben die Feuerwaffen?

Mann, mann, mann <_<

Geschrieben
Wenn ich hier gerade mal einhaken darf: Weiß zufällig einer genau wo das geklärt wurde? Mit der Suche hab ich es nicht gefunden.

Bei mir zickt nämlich mal gerade das Amt rum, weil 3 KW + WS + Wechsellauf = 5 KW???

Da ich in das Innenfach meines A-Schrankes unabhängig von dem Wechselgeraffel sowieso keine vollwertige KW mehr reinbekommen hätte, habe ich einen weiteren B-Würfel im Keller stehen. Aber da geht es mir ums Prinzip...

Hallo Kuty,

dazu hatte ich letztens eine Anfrag an das Innenministerium NRW gestellt. Bei der Lagerung von KW und WS wird jedes WS als eigene Waffen mitgezählt.

Sehr geehrter Herr XXX,

Ihre Anfrage vom 26.06.2012 an das Ministerium für Inneres und Kommunales wurde mir zuständigkeitshalber übersandt. Zu der von Ihnen aufgeworfenen Problematik nehme ich wie folgt Stellung.

Gemäß der Ziffer 3.5 der Anlage 1 Unterabschnitt1 des Waffengesetzes (WaffG) werden Wechselsysteme rechtstechnisch zu den wesentlichen Teilen einer Schusswaffe subsumiert. Die wesentlichen Teile einer Schusswaffe werden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 der Anlage 1 Unterabschnitt 1 des WaffG einer Schusswaffe gleichgestellt. § 36 WaffG sowie §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung beschreiben die Lagerungsmodalitäten von Kurz- und Langwaffen. Da, wie dargestellt, die Wechselsysteme den Schusswaffen im Rechtssinne gleichgestellt sind, fallen diese somit auch unter die dort beschriebenen Lagerungsmodalitäten und die von Ihnen beschriebene Anzahlbegrenzung. Folglich werden diese wie eine Schusswaffe gezählt.

Im Ergebnis verbleibt es bei den von Ihnen beschriebenen Umständen, die jedoch vom Waffengesetz gedeckt sind.

Dieses Rechtsverständnis des MIK bzw. LKA ist meines Wissens nach als Erlass an alle Waffenbehörden in NRW gegangen.

Geschrieben
Wenn ich hier gerade mal einhaken darf: Weiß zufällig einer genau wo das geklärt wurde? Mit der Suche hab ich es nicht gefunden.

Bei mir zickt nämlich mal gerade das Amt rum, weil 3 KW + WS + Wechsellauf = 5 KW???

Da ich in das Innenfach meines A-Schrankes unabhängig von dem Wechselgeraffel sowieso keine vollwertige KW mehr reinbekommen hätte, habe ich einen weiteren B-Würfel im Keller stehen. Aber da geht es mir ums Prinzip...

Hallo Kuty,

dazu hatte ich letztens eine Anfrag an das Innenministerium NRW gestellt. Bei der Lagerung von KW und WS wird jedes WS als eigene Waffen mitgezählt.

Sehr geehrter Herr XXX,

Ihre Anfrage vom 26.06.2012 an das Ministerium für Inneres und Kommunales wurde mir zuständigkeitshalber übersandt. Zu der von Ihnen aufgeworfenen Problematik nehme ich wie folgt Stellung.

Gemäß der Ziffer 3.5 der Anlage 1 Unterabschnitt1 des Waffengesetzes (WaffG) werden Wechselsysteme rechtstechnisch zu den wesentlichen Teilen einer Schusswaffe subsumiert. Die wesentlichen Teile einer Schusswaffe werden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 der Anlage 1 Unterabschnitt 1 des WaffG einer Schusswaffe gleichgestellt. § 36 WaffG sowie §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung beschreiben die Lagerungsmodalitäten von Kurz- und Langwaffen. Da, wie dargestellt, die Wechselsysteme den Schusswaffen im Rechtssinne gleichgestellt sind, fallen diese somit auch unter die dort beschriebenen Lagerungsmodalitäten und die von Ihnen beschriebene Anzahlbegrenzung. Folglich werden diese wie eine Schusswaffe gezählt.

Im Ergebnis verbleibt es bei den von Ihnen beschriebenen Umständen, die jedoch vom Waffengesetz gedeckt sind.

Dieses Rechtsverständnis des MIK bzw. LKA ist meines Wissens nach als Erlass an alle Waffenbehörden in NRW gegangen.

Geschrieben
Hallo Kuty,

dazu hatte ich letztens eine Anfrag an das Innenministerium NRW gestellt. Bei der Lagerung von KW und WS wird jedes WS als eigene Waffen mitgezählt.

...

Dieses Rechtsverständnis des MIK bzw. LKA ist meines Wissens nach als Erlass an alle Waffenbehörden in NRW gegangen.

Na das ist doch mal eine Aussage. Dann kann ich mir auch sarkastische Kommentare im Anschreiben sparen... Danke, hsgev

Geschrieben

Dann frage mal an, ob man 3 Kurzwaffen auch zerlegt lagern darfst, da dann ein mehrfaches an wesentlichen Teilen anfällt.

Da ja jedes Teil "den Schußwaffen im Rechtssinne" gleich gestellt ist, dürfte man nach dieser Rechtsauslegung ja nur montiert lagern.

Auf die Begründung wäre ich gespannt.

Geschrieben

ich habe vom saarlänsichen Innenministerium die schriftliche Aussage, das von dort WS bei der Lagerung im Tresor eben nicht wie Waffen mitgezählt werden, da sie keine eigene Waffe sind und deswegen nicht mitgezählt werden....

ist also wie mit allem...hier so, dort so geregelt...und ob mein SB bei einer Kontrolle den Sachverhalt ebenso sieht ist auch noch fraglich..................

Laut anderer Argumentation dürfte man eine zb 2 Pistolen nicht zerlegt lagern, weil Lauf, Verschluss und Griffstück ja dann schon 6 Teile wären.......

Im Saarland würde übrigens in einer landesweiten Besprechung der SB die Regelung der 4mm Waffen besprochen und beschlossen, das die auf Anfrage auch in den A- Schrank dürfen.....

Oh Herr, schmeiss Hirn vom Himmel.........................

Geschrieben

Das mit den 4mm Waffen ist ja durch die VwV nochmal als Erleichterungsmöglichkeit auf Antrag klargestellt worden.

Wenn das Amt mitspielt.

Zu den WS:

Wenn ich die gleichstelle, dann mit allen Konsequenzen.

Wenn also die KW im B-Würfel gelagert werden darf, dann auch alle wesentlichen Teile dieser KW.

Somit spielt auch die Frage montiert oder zerlegt keine Rolle, da man immer zum gleichen Ergebnis kommt.

Geschrieben
ich habe vom saarlänsichen Innenministerium die schriftliche Aussage, das von dort WS bei der Lagerung im Tresor eben nicht wie Waffen mitgezählt werden, da sie keine eigene Waffe sind und deswegen nicht mitgezählt werden....

Laut anderer Argumentation dürfte man eine zb 2 Pistolen nicht zerlegt lagern, weil Lauf, Verschluss und Griffstück ja dann schon 6 Teile wären.......

Im Saarland würde übrigens in einer landesweiten Besprechung der SB die Regelung der 4mm Waffen besprochen und beschlossen, das die auf Anfrage auch in den A- Schrank dürfen.....

Oh Herr, schmeiss Hirn vom Himmel.........................

Nein, eine zerlegte Waffe bleibt eine zerlegte Waffe. Die wesentlichen Teile sind allerdings auch bei örtlicher trennung gleichwertig zu lagern. Ein WS ist ein WS und das ist zunächst einer Schusswaffe gleichgestellt, also ein anderer Fall. Das zerlegebeispiel ist leider untauglich. Wenn eine freundlcihere regelung gefunden wurde ist das positiv, wo diese nicht so getroffen wurde hat man es aber eng mit der Begründung. Man wird wohl den Klageweg auf sich nehmen müssen, um das zu klären.

Geschrieben
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil... :peinlich:

Jupp ..

2.

Arten von Schusswaffen

2.1

Feuerwaffendies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen

oder aus einem Lauf getrieben wird.

Was hat Softair mit 4mm-Waffen zu tun?

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