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IGNORED

6 Monatsfrist - ab wann zählt diese ?


helaba

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Geschrieben

Hallo zusammen,

bekanntermaßen darf man ja nur 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten erwerben. Nur - ab wann zählt diese 6-Monatsfrist genau ?

Beispiel: 2 Voreinträge in der grünen WBK, eingetragen am 01.05.2012 gültig bis 01.05.2013

1. Waffe gekauft und eingetragen am 01.06.2012.

2. Waffe wird später -sagen wir mal - am 01.09.2012 gekauft und eingetragen.

Ab wann kann ich nun tatsächlich die nächsten Waffen -nach erneutem Voreintrag- erwerben ?

Vielen Dank !

Geschrieben

Wenn ich sage die Frage hatten wir hier schon öfters ist das sicherlich untertrieben ^^. Frag deinen SB wie er das handhabt. Einige hier arbeiten mit Kalenderhalbjahren, der Großteil sicherlich mit 2 parallel laufenden Fristen. Dh wenn du die 1. Waffe kaufst läuft eine Frist und wenn du die 2te kaufste eine weitere halbjahresfrist. Jeweils wenn dann eine der beiden abgelaufen ist kannst du wieder kaufen.

Geschrieben

Siehe Grugers Beitrag ;)

§ 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d.h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.
Geschrieben

Ich hatte ja auf eine lange und anregende Diskussion gehofft, aber SB fragen ist hier doch die bessere Empfehlung. Auch wenn die VwV das so wunderbar klar und eindeutig regelt. :rolleyes:

Geschrieben
Hallo zusammen,

bekanntermaßen darf man in der Regel ja nur 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten erwerben. .....

Kleine, aber nicht unwichtige Ergänzung durch mich!

D. h. diese Regel kennt auch Ausnahmen!

Geschrieben

Das musst du bei deinem SB anfragen. Es scheint so als ob jedes Amt etwas anders handelt, oder die richtlinien etwas anderes interpretiert.

Mein SB z.B. sieht diese 2/6 regel so:

1. Waffe am 1.6.2012 gekauft.

2. Waffe am 30.12.2012 gekauft.

Bei meinem SB könnte ich nun die nächste Waffe am 01.01.2013 kaufen, da bei ihm die 6 Monate nach dem Kauf der ersten Waffe anfangen, und egal ob ich dann noch eine kaufe oder nicht, die nächsten 2 Waffen dann 6 Monate Später wieder kauft werden können.

Geschrieben

Vielen Dank für die rege Beteiligung. Wichtig war mir, dass die Frist für die 3. nicht erst nach dem Kauf der 2. Waffe beginnt. Hier scheinen sich ja alle einig zu sein.

Geschrieben

@scor

Dann hat dein SB aber ne Rechenschwäche. 6 Monate sind am 01.12. um. Zudem zählt die Eintragung, nicht der Erwerb.

@helaba

Unsere Meinung ist dazu vollkommen unerheblich. Dein SB ist an die VwV gebunden. Damit kannst du argumentieren, nicht mit unserer Meinung ;)

Geschrieben

Aus dem nachlesbare Zitat der VwV in Beitrag#4. Der Passus ist des leichteren Auffindens wegen gefettet

Geschrieben
Aus dem nachlesbare Zitat der VwV in Beitrag#4. Der Passus ist des leichteren Auffindens wegen gefettet

Die VwV, klar. Dachte schon, ich hätte im Gesetz etwas übersehen :-)

Dann solltest Du aber der Klarheit zuliebe auch erläutern, welches Datum da verwendet wird. Die Behörde siegelt bekanntlich nur die Anmeldung, das Datum des Erwerbs trägt der Überlasser ein. Somit geht es nicht um das Datum des Tages, an dem Dein SB sein Siegel in die WBK drückt (was auch nicht in der WBK mit Datum vermerkt wird), sondern das tatsächliche Datum des Erwerbs. Womit auch die gesetzliche Regelung erfüllt wurde.

Geschrieben

Sofern kein Händler trägt außer der behörde niemand etwas ein. Ansonsten gibt es nicht nur die Regelfälle, die zu bedenken sind. Deshalb ist die Formulierung so genau richtig gewählt. Ohne den Eintrag des Erwerbs kein Beginn der Frist.

Der gesetzestext hilft nur in den seltensten Fällen weiter. Ein Gesetz ist eine allg. verbindliche Norm. Die Details werden anderweitig geregelt.

Gruß

Geschrieben
Sofern kein Händler trägt außer der behörde niemand etwas ein. Ansonsten gibt es nicht nur die Regelfälle, die zu bedenken sind. Deshalb ist die Formulierung so genau richtig gewählt. Ohne den Eintrag des Erwerbs kein Beginn der Frist.

Gruß

Also ist das Datum, mit dem die Frist beginnt, das Erwerbsdatum. Denn auch die Behörde trägt den nachgewiesenen Zeitpunkt des Erwerbs ein.

Geschrieben
Sofern kein Händler trägt außer der behörde niemand etwas ein. Ansonsten gibt es nicht nur die Regelfälle, die zu bedenken sind. Deshalb ist die Formulierung so genau richtig gewählt. Ohne den Eintrag des Erwerbs kein Beginn der Frist.

Der gesetzestext hilft nur in den seltensten Fällen weiter. Ein Gesetz ist eine allg. verbindliche Norm. Die Details werden anderweitig geregelt.

Gruß

Na, das ist auch eine Auslegung...

Geschrieben
@scor

Dann hat dein SB aber ne Rechenschwäche. 6 Monate sind am 01.12. um. Zudem zählt die Eintragung, nicht der Erwerb.

In diesem Fall lag die Rechenschwäche bei mir. Kommt davon wenn man bei der Arbeit in Foren stöbert.

Geschrieben
Ja, aber zum SB gehen und sagen: "Machen Sie doch mal `ne Ausnahme." wird wohl in der Regel nicht reichen.

Wohl kaum! ;)

Aber wenn wichtige Gründe vorliegen, kann man ja trotzdem mal fragen...

Beispiel:

Im letzten Jahr verstarb ein Schützenbruder. In Absprache mit dem Amt übernahm ich sämtliche Waffen, da kein weiterer Berechtigter im Haushalt wohnte und die Erben das Zeug nur loswerden wollten... Ich sollte mich um die Verwertung der Waffen kümmern...

Und so kam es, dass das ein oder andere auch den Weg zu mir fand - in diesem besonderen Fall mit der Ausnahme von der Regel!

Aber wir sind uns einig :s75:

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