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WaffVordruckVwV


sundance

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Hallo,

im Bundesanzeiger BAnzAT05.06.2012B2 sind die längst überfälligen neuen Vordrucke zu sehen. In der WBK ist mir aufgefallen, dass "Berechtigt zum Munitionserwerb" nun durch "Berechtigt zum Besitz und Erwerb von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition" ersetzt wurde. Eine ähnliche Formulierung findet sich auf der Sportschützen-WBK.

Sind wir damit u.a. das leidige Thema .38 Special aus .357 Magnum nun endlich los ?

Viel Grüße - sundance

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Habe noch einmal nachgeblättert - die Vordrucke setzen nur konsequent den 10.10. der WaffVwV um.

Zum Nachlesen für Eilige:

 10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene
 Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf die-
 sem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Mag-
 num) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder
 geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC). Die Waffenbehörden sind inso-
 fern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch
 für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche
 Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne
 konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft aus-
 geschlossen werden kann.

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Naja, konsequent ist was anderes......

z.b. das das "Fachpersonal" weis, das 38 spc ebenfalls für 357 mag vorgesehene Munition ist...

Andrerseits natürlich gut, dass schon 10 jahre nach der Reform auch die zugehörigen Formulare erhältich sind. :rolleyes:

Bearbeitet von ASE
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  • 8 Jahre später...

Zum 01.09.2020 wurde das Waffenrecht bekanntermaßen ja in vielen Punkten geändert und dies betriff teilweise auch die WaffVordruckVwV.

 

So wurden die bisherigen Verbringungsregelungen der §§ 29 bis 31 komplett in einen neu gestalteten § 29 WaffG überführt, § 30 WaffG regelt nun die allgemeinen Ausfuhrerlaubnisse für Waffenhändler, § 31 WaffG ist komplett entfallen und neben PTB-Waffen sind nun auch die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Staaten zugelassenen SRS-Waffen von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz ausgenommen. § 14 WaffG wurde umgestaltet und die bisherige Kategorie D der Waffenrichtlinie ist entfallen.

 

Betroffen davon sind deshalb folgende Dokumente zur WaffVordruckVwV:

 

1. Gelbe WBK (Anlage 4) - Text zum Erwerbsstreckungsgebot lautet neu auf § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG

2. Kleiner Waffenschein (Anlage 7) - müsste auf den Text aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 b ergänzt werden

3. EFP (Anlage 8  ) - im Hinweistext unter Nr. 6 ist Kat. D zu entfernen

4. Erlaubnis zum Verbringen nach Deutschland (Anlage 13) - deckt nun alle Einfuhren und Durchfuhren ab, da müsste also nur die Überschrift geändert werden 

5. Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG (Anlage 14) - gibt es im neuen Recht nicht mehr und kann ersatzlos entfallen, da nicht mehr zwischen Einfuhr aus Mitgliedstaat oder Drittstaat unterschieden wird

6. Durchfuhrerlaubnis § 30 WaffG (Anlage 15) - geht in Anlage 13 auf und kann deshalb ebenfalls entfallen

7. Ausfuhrerlaubnis § 31 Abs. 1 WaffG (Anlage 16) - neue Rechtsgrundlage § 29 Abs. 2 WaffG i.V. mit § 29 Abs. 1 AWaffV

8. Allgemeine Ausfuhrerlaubnis § 31 Abs. 2 WaffG (Anlage 17) - neue Rechtsgrundlage § 30 WaffG i.V. mit § 29 Abs. 1 AWaffV - hierzu frage ich mich schon lange, was sich hinter dem dort aufgeführten Beiblatt "Angaben zum Transport" verbirgt. Gibts das überhaupt und wenn ja wo ?

9. Anzeige zum Verbringen bei Allgemeinerlaubnis (Anlage 18) - neue Rechtsgrundlage wie bei Anlage 17, wird künftig wohl kaum noch verwendet, da nun gemäß § 31 Abs. 2 AWaffV auch elektronische Meldung möglich

 

Zu §§ 10 Abs. 5 WaffG (Schießerlaubnis) und § 11 Abs. 1 WaffG (Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in anderem Mitgliedstaat) fehlen noch die Vordrucke. Wäre eine gute Gelegenheit, diese noch nachzuschieben.

 

Grüße und schönes Wochenende

 

SBine

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