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IGNORED

Anwalt für Erbrecht von Waffen gesucht


Condor1

Empfohlene Beiträge

Das Waffengesetz. Erläutert in der WffVwV.

12.1.1.1

... Auch dürfen Waffen, die z. B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

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@ all

Wo steht genau, daß ich ein REcht als Sammlererbe auf einen MES habe.

Nehmen wir an ich habe mehrere C-93, und ich bekomme Orginal Mun.angeboten. Dann muss ich die kaufen, sonst wäre ich blöd.

Die ist so selten wie bei mir ein sechser im Lotto. Beispiele gibt es noch mehr.

Ich brauche Input um meinen Sachbearbeiter klein zu bekommen.

Guss vom Condor

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Habe ich (als aktiver Sammler) bisher nicht gefunden. Mir wurde zwar das Schießen zugestanden (siehe Begründung WaffVwV), aber kein Munitionserwerb (egal welcher Art). Als Wiederlader darf ich mir Munition für meine Sammlerwaffen jedoch selber herstellen. Oder der Erwerb zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand.

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Wo steht genau, daß ich ein REcht als Sammlererbe auf einen MES habe.

Nirgendwo, denn Du hast weder als Sammler und schon gar nicht als Erbe Recht auf einen MES.

Nehmen wir an ich habe mehrere C-93, und ich bekomme Orginal Mun.angeboten. Dann muss ich die kaufen, sonst wäre ich blöd.

Die ist so selten wie bei mir ein sechser im Lotto. Beispiele gibt es noch mehr.

Dann musst Du halt einen MES für eine kulturhistorisch bedeutsame Munitionssammlung beantragen. Mit entsprechendem Sammelthema, Gutachten und dem ganzen anderen Zeug.

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Dann musst Du halt einen MES für eine kulturhistorisch bedeutsame Munitionssammlung beantragen. Mit entsprechendem Sammelthema, Gutachten und dem ganzen anderen Zeug.

Und da ist bei dieser Variante genau das Problem!

"Sammlung" = zusammentragen und nicht verbrauchen!

In anderen Bundesländern ging/geht es ja auch, der zusätzliche Vermerk auf der roten Karte.

Bla, bla, bla,......"Munition ist den kleinsten Verpackungseinheiten".

Mal ganz nebenbei:

Ich habe mir irgendwann mal ne Mauser C96 in 7,63mm gekauft.

Zu diesem Zeipunkt hatte nur Fiocchi diese Munition im Programm, aber eben nicht auf Lager.

Alle paar Jahre fertigen die mal ein Los und dann ist gut.

Die Umstellung der Fertigungsanlage ist teuer und die Munition ist nicht so gefragt.

Es hat fast 2 Jahre gedauert bis ich über meinen Händler ganz genau 100 Schuß in den Händen hielt.

Kein Witz!

@Condor1

NRW ist für Sammler ein hartes Pflaster!

Wo ist Dein Standort? Gerne auch per PN.

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Seit wann gibt es für eine Sammler-WBK einen Munitionserwerb?

Da kann man höchstens einen MES beantragen, für den dann allerdings auch ein Bedürfnis nachzuweisen ist, z.B. zur Erstellung einer kulturhistorisch bedeutsamen Munitionssammlung.

Funktionsprüfung oder sportliche Nutzung der Sammlerwaffen ist jedenfalls laut Gesetzesbegründung kein Bedürfnis.

Ich kenne einige rote WBKs mit dem Vermerk und die dazugehörige Munition in der kleinsten Verpackungsgröße.

Aber deswegen auch mein Rat einen Schritt nach dem anderen. Erst die Übernahme, dann die Erweiterung auf Munition oder eben auch ein MES. Das sieht man dann.

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Ich kenne einige rote WBKs mit dem Vermerk und die dazugehörige Munition in der kleinsten Verpackungsgröße.

Ja, die kenne ich auch. Die Tatsache, dass die Behörde einen Munitionserwerb in eine Sammler-WBK eingetragen hat, liegt aber nicht daran, dass er ein Bedürfnis hätte, sondern das seine Behörde offenbar nur rudimentäre waffenrechtliche Kenntnisse besitzt. Also sollte derjenige sich einfach (still und leise) freuen, dass seine Behörde (in diesem Fall zu seinen Gunsten) so ahnungslos ist.

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  • 1 Monat später...

Hallo Leute

So langsam wird meine Geschichte spannend und ärgerlich zugleich. Die Dame die für rote Karten zuständig ist, bat mich zu einem Gespräch, natürlich war auch noch eine Kollegin dabei.

Folgende Auskunft hatte ich von einem Anwalt "Der sonst erforderliche Bedürfnisnachweis für den Erwerb und Besitz von Waffen entfällt im Rahmen des so genannten Erbenprivilegs".

Also locker und entspannt dahin gefahren.Die Dame meinte dann § 20 käme nicht in Frage da es mehrere Waffen wären. § 17 müsste ich eine Prüfung ablegen und außerdem wolle sie ein

Gutachten habe, was bestätigt, dass die Sammlung kulturhistorisch wertvoll wäre.

So ein Unfug, da das so auf den Karten steht und von ihrer Behörde vor Jahren so eingetragen wurde und auch akzeptiert wurde. Der damalige Sachbearbeiter war ein harter aber fairer Kerl

mit jeder Menge Sachverstand.Selber Sportschütze wenn ich mich richtig erinnere.

Sie hindert mich also das Erbe in Besitz zu nehmen und im Rahmen aller Vorschriften damit umzugehen. Das ist nun der ärgerliche Punkt an der Sache. Meiner Meinung nach ist ihre Haltung

rechtlich nicht halbar. Spätestens § 20 sagt ganz klar das sie die Waffen umschreiben muss. In § 17 sehe ich nicht, dass ich zum weiterführen selber die Sachkunde nachweisen muss bzw.

noch ein Gutachten anschleppen muss.

Ich brauche mal einen Hinweis wo das genauer in der allgemeinen Waffenverordnung stehen soll. Ich finde nichts darüber. Hilfe wäre angesagt.

Also nächster Termin meinerseits bei der Behörde wird ganz klar mit RA wahrgenommen.

Sie erhält auch kein Gutachten zu der Sammlung, weil schon eines dabei war als mein Vater damals die Roten beantragt hat. Er war übrigens selber Sachverständiger und keines seiner Gutachten ist

jemals gescheitert.

Was meint ihr so zu der Geschichte.

Gruss vom Condor

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§20 WaffG spricht von Schusswaffen. Wo sieht sie das Problem?

§17(3) ist einschlägig, wenn Du die Sammlung fortführen möchtest. Willst Du das? Auch dann gibt eigentlich kein Problem

Ich denke mal, da ist sach- und fachkundiger RA gefordert.

Michael

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Die Anwendung von § 17 Abs. 3 WaffG und § 20 Abs. 7 Satz 2 WaffG bereitet in der Praxis große Probleme, da es dazu keine Urteile gibt und auch in den Kommentaren wenig brauchbares steht. Sachbearbeiter evrsuchen dann oft ihr mangelndes Wissen durch eine restriktive Handhabung zu überspielen.

Gade/Stoppa sind in ihrem Kommentar aus 2011 der Ansicht, man müsse für eine WBK nach § 17 Abs. 3 WaffG eine Sachkunde ablegen (Rn. 14) und erhalte ohne Bedürfnis zum Sammlungsausbau auch nur eine grüne WBK (Rn. 13).

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Was meint ihr so zu der Geschichte.

Ich meine, dass Du mit dem von Dir bereits kosultierten Anwalt reden solltest damit er Dir Deine Fragen beantworten kann. Lass den die Geschichte erledigen oder nehm Dir einen der einschlägigen bekannten Anwälte die Waffenrecht gut beherrschen mit ins Boot.

Ich würde bei einer solchen umfangreichen Angelegenheit nicht versuchen auf eigene Faust etwas Geld zu sparen.

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Ich meine, dass Du mit dem von Dir bereits kosultierten Anwalt reden solltest damit er Dir Deine Fragen beantworten kann. Lass den die Geschichte erledigen oder nehm Dir einen der einschlägigen bekannten Anwälte die Waffenrecht gut beherrschen mit ins Boot.

Ich würde bei einer solchen umfangreichen Angelegenheit nicht versuchen auf eigene Faust etwas Geld zu sparen.

Sehe ich auch so. Und vor allem: Keinen eigenen Kontakt zum Amt mehr.

Soll doch der Anwalt das alles schriftlich machen. Ich würde da nichts mehr mit Vorbeigehen und mündlich auch nur andenken.

Und zur Not hilft der Gang zum Gericht. Aber auch das wird der Anwalt im Laufe des Schriftwechsels sehen.

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  • 6 Monate später...

@ all

Ja liebe Freunde, still ruht der See hier in NRW. Bei meiner Geschichte hat es noch keine Bewegung gegeben, ich warte immer noch auf mein Gutachten.

Hatte zwischenzeitlich noch Kontakt mit meinem SB, dieser erklärte mir, ich könne gerne Waffen verkaufen wenn ich das wollte. Nun meiner Aufforderung

mir das schriftlich zu genehmigen ist er bis heute nicht nachgekommen. Also werde ich die Sammlung auch nicht verkleinern. Ich warte in aller Ruhe auf das Gutachten.

Wenn sie dann nicht spuren, kann das mein RA.evtl. mit Hilfe vom Gericht klären. Halte euch auf dem laufenden.

Danke für alle Antworten.

Gruß vom Condor

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Hallo Condor,

wir sprachen ja schon einmal über Deinen Fall.

Tja,......das ist eben NRW. Live und in Farbe.

Die wollen etwas "durchdrücken", egal wie.

Ich sage nur örtliche, sachliche und instanzielle Zuständigkeit,..........für irgendetwas muß das Jura-Studium ja auch gut gewesen sein.

An dem ersten Punkt kann man arbeiten. ;)

Das hilft extrem gut!!!

VG

Christian 555

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