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IGNORED

Gericht: Gebühren für Waffenkontrollen rechtmäßig


Stiely

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Geschrieben

Zitat BILD:

"Wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes knüpfe die Waffenkontrolle allein an den Waffenbesitz als solches an und falle daher in den Verantwortungsbereich des Klägers als Waffenbesitzer und werde so von ihm veranlasst"

Was für ein Schwachsinn.

Das ist nicht bezogen auf den knappen aber doch informativen BILD-Beitrag; sondern auf den enthaltenen "juristischen Kurzschluss",

den mittlerweile nur noch ein Verwaltungsrichter vom anderen abzuschreiben scheint.

Wenn nun schon der bloße Besitz eines potenziell gefährlichen Gegenstandes ausreicht, um bei Nachprüfung Gebührentatbeständen zu schaffen...

Geschrieben

In zwei meiner Beiträge habe ich diesen Sachverhalt behandelt, wobei der eine oder andere meiner Leser das Thema nicht verstanden hat:

http://waffenpflege.tetra-gun.de/archives/210

http://waffenpflege.tetra-gun.de/archives/205

Wer sich an das Waffengesetz hält, muß nicht bezahlen.

Eine nicht durchgeführte Kontrolle kostet halt nichts.......

Nachdem eine durchgeführte Kontrolle immer im Auftrag des Kontrollierten erfolgt, hat dieser auch für die Kosten geradezustehen, das ist doch logisch. Ich kann ja auch nicht in die Autowerkstatt gehen, einen Auftrag erteilen mein Auto durchzusehen und dann nicht bezahlen.

Wer's immer noch nicht kapiert - unser Mausebär kann das vielleicht besser als ich erklären.

Geschrieben
Nachdem eine durchgeführte Kontrolle immer im Auftrag des Kontrollierten erfolgt

So - das gilt also auch für die stichprobenartige, polizeiliche Anhaltekontrolle um 01.30 Uhr morgens ("Führerschein und Fahrzeugschein bitte") -

die ist dann genau so "freiwillig" und "im Auftrag des Kontrollierten", oder?

Geschrieben

Zur Frage WAS und WIE zu WELCHEN GEBÜHREN kontrolliert werden darf, gibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 4.11.2011 hinreichend Auskunft und Anweisung.

Auszüge aus de o.g. Vorschrift:

Durch die Verwaltungsvorschrift soll ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes

durch die Bundesländer gewährleistet werden. Sie soll den Verwaltungsbehörden

der Länder, die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen, die Anwendung des

Gesetzes erleichtern

§ 36 Abs. 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die

sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder

verbotenen Waffen überprüfen zu können.

Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der Inhalt

zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen.

Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern

und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung

waren, wirksam entgegen treten zu können.

Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden im März 2009 erst durch eine nicht

ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht

werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Unzeit (21 bis

6 Uhr), vgl. hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a Zivilprozessordnung zur

Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das

Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung

jederzeit im Bewusstsein ist.

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum

Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung

gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der

Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften

des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 regelmäßig als unzuverlässig und

schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner

waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2.

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen

keine Gebühren erhoben werden.

Also ich würde mich zur Gebührenhöhe auf diese Vorschrift berufen, erhobene Gebühren mit Wirkungsdatum nach dem 4.11.2011 zurückfordern.

Weiterhin war den Ländern ja der Entwurf der Verwaltungsvorschrift spätestens seit dem 24. Mai 2011 durch Vorlage der Kanzlerin bekannt.

:lol:

insofern erscheint mir die Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte äusserst fragwürdig.

"Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 29. November 1979 (Beilage BAnz. Nr. 229/S. 7, ber. Nr. 231),

geändert durch AVwV vom 20. Oktober 1994 (Beilage BAnz. Nr. 206a) mit Ausnahme der

Anlagen 1 bis 26 des Verzeichnisses der Anlagen außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 04.11.2011

Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister des Innern"

Hier ist es komplett zu finden:

http://www.vus-ev.de/docs/waffvwv-2011.pdf

Geschrieben
So - das gilt also auch für die stichprobenartige, polizeiliche Anhaltekontrolle um 01.30 Uhr morgens ("Führerschein und Fahrzeugschein bitte") -

die ist dann genau so "freiwillig" und "im Auftrag des Kontrollierten", oder?

Nein. Die kostet aber auch nichts.

Geschrieben
...

die ist dann genau so "freiwillig" und "im Auftrag des Kontrollierten", oder?

Wenn "bitte" wirklich eine Bitte ist und Du völlig rechtskonform ablehnen und weiterfahren darfst, dann schon.

Für eine Nachschau in Wohnräumen gibt es die Spezialvorschrift des § 36 Abs. 3 SATZ 3 WaffG. Solange die dort erfüllten Bedingungen für eine Nachau gegen den Willen des Inhabers der Wohnräume nicht erfüllt sind, ist jedes andere Nachschaubegeren der Waffenrechtsbehörde für eine Nachschau in Wohnräumen nur wie ein Vorschlag á la "Möchten Sie vielleicht nicht doch zu Ihrem Reisepass noch einen Personalausweis? Der Ausweis ist doch so praktisch." Wer sich, auch auf Anfrage, freiwillig nachschauen läßt, der zahlt - fertig. :closedeyes:

... und bevor jetzt eine® anfängt mit der bedrohten Zuverlässigkeit herum zu jammern, die/der soll sich doch bitte den § 5 WaffG durchlesen und verstehen. Eine Verwahrung in Wohnräumen ohne Verhütung nicht nachschauen zu lassen, ist entsprechend den WaffG. Damit greift der § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht.

Das ist hier in WO bereits zigfach durchgekaut worden. :sad:

Euer

Mausebaer

edit: jepp hat schneller gejammert, als mein Post hochgeladen wurde. :closedeyes:

Geschrieben
Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum

Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung

gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der

Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften

des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 regelmäßig als unzuverlässig und

schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner

waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2.

Und genau das passiert nicht, es ist eben kein gröblicher oder wiederholter Verstoß, wenn man das Angebot der Behörden zur Waffenkontrolle nicht annimmt.

Im Gegenteil: Wenn man ein rechtstreuer Bürger ist und dem Gesetz Folge leistet, muß man dieses Angebot ablehnen!

Geschrieben
...

Im Gegenteil: Wenn man ein rechtstreuer Bürger ist und dem Gesetz Folge leistet, muß man dieses Angebot ablehnen!

Nein,

müssen tust Du das nur, wenn Du auch sicher nicht für die freiwillige Nachschau zahlen willst. Gebührenbescheide können manchesmal etwas auf sich warten lassen. Einige Immoblilieneigentümer wissen, was ich meine. :teu38:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
...Wer sich an das Waffengesetz hält, muß nicht bezahlen.

Eine nicht durchgeführte Kontrolle kostet halt nichts.......

Nachdem eine durchgeführte Kontrolle immer im Auftrag des Kontrollierten erfolgt, hat dieser auch für die Kosten geradezustehen, das ist doch logisch. Ich kann ja auch nicht in die Autowerkstatt gehen, einen Auftrag erteilen mein Auto durchzusehen und dann nicht bezahlen.

...

Teilweise würde ich Dir zustimmen, allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Auftrag ein Auto reparieren zu lassen und der Duldung der Waffenaufbewahrungskontrolle: Im ersteren Fall gibt der Betroffenen den Auftrag selbst, im letzteren Fall duldet er nur eine Kontrollen zu welcher der Staat ihn scheinbar verpflichtet. Der Fall ist damit eher vergleichbar mit der Kontrolle der Feuerungsanlagen durch den Kaminfeger, aber auch wieder nicht ganz, denn in diesem Fall handelt es sich um eine technische Überprüfung, außerdem kommt da nur einer, der Zweck ist klar definiert und auch nachweisbar geeignet die Betriebssicherheit der Anlagen zu erhöhen und die Kosten sind auch landesweit verbindlich geregelt. Der Kaminfeger putzt außerdem meinen Kamin und bietet mir damit tatsächlich eine Dienstleistung, von der ich etwas habe, die Waffenkontrolleure dagegen putzen meine Waffen aber nicht, nehme ich an... :D

Sie bringen dem Staat eine Dienstleistung, nicht mir.

Wie auch immer, sicher ist jedenfalls, dass die die Kontrollen nur abrechnen dürfen, wenn sie tatsächlich stattgefunden haben. D. h. für mich: Unangemeldete Kontrollen werde ich keinesfalls dulden (entweder bin ich nicht zu Hause oder habe gerade keine Zeit) und angemeldete nur, wenn sie mir vorher verbindlich sagen, wieviel die Sache kostet und ich damit einverstanden bin.

Geschrieben

Es ist ganz traurig, hier immer noch solchen Unsinn zu lesen, der für LWB´s bei Befolgen sehr schmerzhafte Auswirkungen haben wird.

Ich freue mich aber, wenn die hier so selbstsicher Unsinn verzapfenden Ratgeber die Gerichtskosten der Auseinandersetzung tragen werden. Sie sind sich ja soooo sicher, dass sie dieses Risiko ja locker tragen können. Ansonsten verbreitet man den Kokolores nämlich nicht derart breit gefächert und nachhaltig.

Also ziehts mit eurer Behörde durch, Mausebaer und GunTalker werden euch in der Not unterstützen, oder sehe ich das falsch!?

Geschrieben
Es ist ganz traurig, hier immer noch solchen Unsinn zu lesen, der für LWB´s bei Befolgen sehr schmerzhafte Auswirkungen haben wird.

Ich freue mich aber, wenn die hier so selbstsicher Unsinn verzapfenden Ratgeber die Gerichtskosten der Auseinandersetzung tragen werden. Sie sind sich ja soooo sicher, dass sie dieses Risiko ja locker tragen können. Ansonsten verbreitet man den Kokolores nämlich nicht derart breit gefächert und nachhaltig.

Also ziehts mit eurer Behörde durch, Mausebaer und GunTalker werden euch in der Not unterstützen, oder sehe ich das falsch!?

Entschuldigung, aber ich verstehe die Bemerkungen GunTalkers und Mausebärs als Denkanstöße und nicht als Rechtsberatung. Wichtig ist es, endlich einmal Position zu beziehen und da muß man alles einmal abklopfen und überprüfen. Unsere politischen Verantwortlichen haben ja auch schon zur Genüge bewiesen, dass ihnen eine verfassungsgemäße Gesetzgebung oftmals nicht gelingt, ja, selbst schwerste Verfassungsbrüche begangen werden. Von gegebenen Ehrenworten bis hin zu geführten Angriffskriegen. Da beweist man Spitzfindigkeit, denn das Vorbereiten eines Angriffskrieges ist gegen die Verfassung, nicht aber das Führen.

Geschrieben

Ich persönlich werde mich genau an die Verwaltungsvorschift zum Waffengesetz halten.

Aber der Umgang damit liegt im Ermessen jedes einzelnen Legalwaffenbesitzers. Er sollte in der Lage sein (schließlich ist er persönlich geeignet, sachkundig und zuverlässig) damit umzugehen und auch die Konsequenzen zu tragen.

Das muss hier nicht wirklich diskutiert werden.

Geschrieben

Hier die Urteilsbegründung als Preesemeldung des Verwaltungsgerichts: http://www.vgstuttgart.de/servlet/PB/menu/...ml?ROOT=1192939

Zitate aus dem Schriebs erspare ich mir....ist das gleiche gesabbel wie in den anderen fällen auch.

Edit zum Kontrollerzwingthema doch ein Zitat:

Die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle sei im Fall des Klägers auch rechtmäßig erfolgt. Die Durchführung der Kontrolle sei unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden, da der Kläger in das Betreten seiner Wohnung durch die Waffen-behörde eingewilligt habe. Die Einwilligung des Klägers könne auch nicht als „gesetzlich erzwungen“ angesehen werden.
Geschrieben
... als Denkanstöße und nicht als Rechtsberatung. ...

Ich werde den :teu38: tun und eine Rechtsberatung vornehmen. :gaga:

Ich rate nur,

  1. sich selbst kundig zu machen,
  2. Grundwissen im Verwaltungsrecht, insb. auch Gebühren in seinem Land, zu verschaffen,
  3. sich das Konzept von General- und Spezialnormen zu verdeutlichen,
  4. den § 36 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 WaffG selbst zu lesen und zu verstehen.

Danach kann dann jeder selbst entscheiden, ob er im Fall des Falles lieber kuscht und zahlt oder der WaffR-Behörde verdeutlicht, dass er/sie auch waffenrechtlich sachkundig ist. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Nein. Die kostet aber auch nichts.

Die Anhaltekontrolle könnte - mit der gleichen wackeligen Begründung - durchaus etwas kosten.

Und viele andere Kontrollen auch.

Zitate aus dem Schriebs erspaare ich mir....ist das gleiche gesabbel wie in den anderen fällen auch.

Wie ich schon sagte - hier hat ein Richter mal aus dem Bauch heraus "begründet", und alle anderen scheinen wortwörtlich abzuschreiben.

Geschrieben

Ich hatte nichts anderes erwartet. Der Bürger hat zwar das Recht, eine Maßnahme beim Verwaltungsgericht auf Recht- und zweckmäßigkeit prüfen zu lassen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Bürgers entscheidet.

Geschrieben
Ich hatte nichts anderes erwartet. Der Bürger hat zwar das Recht, eine Maßnahme beim Verwaltungsgericht auf Recht- und zweckmäßigkeit prüfen zu lassen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Bürgers entscheidet.

Was hast du erwartet? Du kennst doch den Spruch mit Gericht, hoher See, Gottes Hand und so. ;)

Bei mir wollten die gar nicht rein, sondern haben nur eine "registergestützte" Überprüfung vorgenommen; sprich, sie haben meine Aktenlage überprüft und bei der Polizei Erkundigungen über mich eingeholt. Dafür wurde ich 30 Teuro los.

Naja, wer übewacht aber denn nun endlich einmal die Überwacher?

Geschrieben
Was hast du erwartet? Du kennst doch den Spruch mit Gericht, hoher See, Gottes Hand und so. ....

So lange noch genügend LWB's ihr Wahlverhalten nicht ausschließlich von der Haltung der Politiker zum Waffenrecht abhängig machen wird sich unsere Lage nicht ändern!

Geschrieben
So lange noch genügend LWB's ihr Wahlverhalten nicht ausschließlich von der Haltung der Politiker zum Waffenrecht abhängig machen wird sich unsere Lage nicht ändern!

GENAU! So einfach ist das!

Geschrieben
Ich persönlich werde mich genau an die Verwaltungsvorschift zum Waffengesetz halten.

...

... und hast Du auch tatsächlich gelesen, was da steht? :unsure:

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum

Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung

gegen seinen Willen rechnen;

Wer den Zutritt verweigert, der muß nicht mit einer Wohnungsdurchsuchung gegen seinen Willen rechnen. Was jedoch mit einer Nachschau gegen seinen Willen bei einer Verwahrung außerhalb von Wohnräumen ist, wird nicht gesagt.

dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der

Mitwirkungspflicht nicht folgenlos.

Das ist klar, denn wenn die Waffenrechtsbehörde nicht weiß, weshalb der Zutritt verweigert wird, kann sie die Verweigerung auch nicht nachvollziehen.

Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften

des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 regelmäßig als unzuverlässig und

schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner

waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2.

Richtig. Zwar ist die Verweigerung mit Bezug auf § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG völlig entsprechend der der Vorschrift des § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG und damit nicht für § 5 Abs. 2 Nr. 5 relevant. Wohl aber ist es für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit relevant, der Waffenrechtsbehörde eben entgegen § 39 Abs. 1 nicht mitzuteilen, weshalb der Zutritt verweigert wird.

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen

keine Gebühren erhoben werden.

Dummerweise ist das Gebührenrecht aber Recht der Länder. Deshalb steht da ja auch "sollten" und nicht "sind". :teu38:

Du siehst, dass "Ohne Verhütung kummst Du net rein" völlig entsprechend auch der VwV ist. Aber immer wieder ein bloßes "Du kummst net rein" ist ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 WaffG und kann damit über § 5 Abs. 2 Nr. 5 zu einem Widerruf von Erlaubnissen nach § 45 Abs. 2 führen. :rolleyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
So lange noch genügend LWBs ihr Wahlverhalten nicht ausschließlich von der Haltung der Politiker zum Waffenrecht abhängig machen wird sich unsere Lage nicht ändern!

Wozu das ? Was soll das bringen, wenn alle gegen einen sind oder hast du einen echte Alternative auf Lager ? Daher muss das wohl so heissen:

So lange noch genügend LWBs/Bürger ihr (Um)Siedlungs-/Wanderungsverhalten nicht ausschließlich von der Haltung der Politiker zum Waffenrecht abhängig machen wird sich unsere Lage nicht ändern!

PS: Deppenapostroph entfernt. ;)

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