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IGNORED

Wettkampfnachweis auch für Waffen im Grundkontingent?


P. Justus

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich hatte kürzlich folgende Diskussion auf dem Schießstand:

Nach Überschreitung des Grundkontingentes (2 KW und 3 LW) muss für ein weiteres Bedürfnis die Teilnahme an Meisterschaften nachgewiesen werden. Soweit, so gut ...

Mein Kollege meinte jedoch, dass dieser Nachweis nur für zusätzliche Waffen erbracht werden müsste, die über das Grundkontingent hinausgehen.

Beispiel: Es sind bereits zwei KW (z.B. 9mm und .45ACP) vorhanden. Als zusätzliche Disziplin soll .357 Mag. hinzukommen. Nach Auffassung meines Kollegen müsste der Nachweis der Wettkampfteilnahme dann ausschließlich für die Disziplin .357 Mag. erbracht werden; nicht aber für 9mm und .45ACP.

Meiner Meinung nach müsste dieser Nachweis aber für alle vorhandenen KW erbracht werden. Denn wenn ich zum Beispiel mit .45ACP keine Meisterschaften schieße (sondern nur im Verein), könnte ich ja theoretisch die .45ACP verkaufen und durch eine .357 Mag. ersetzen und hätte kein weiteres Bedürfnis.

Gibt es da unterschiedliche Regeln aus waffenrechtlicher bzw. aus Verbandssicht?

Gruss Peter

Geschrieben
mein tip: lesen bildet! ... auch bei diesem thema....

z.B. WaffG und die kürzlich beschlossene WaffVwV.

gruß alzi

WaffVwV war ein gutes Stichwort - vielen Dank:

§ 14 Abs. 3 lässt eine Überschreitung des Grundkontingents nur zu, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Vereinsebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

... Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner Wettkampf oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, verlässlicher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben wurde.

Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben, d. h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret gewünschten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat.

...Eine "regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sinne des § 14 Abs. 3 verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Abs. 2 eine konkrete Mindestzahl festzulegen ...

D.h., wenn zwei Kurzwaffen vorhanden sind und mit mindestens einer KW an mindestens einer Vereinsmeisterschaft pro Jahr teilgenommen wurde, dem Bedürfnis für weitere KW nichts im Wege steht ... außer der Verband stellt andere Anforderungen

Geschrieben
Außerdem glaube ich, dass mit Vereinsebene nicht DER Schützenverein, sondern der Verein DSB, BDS usw. gemeint ist.

ein Wettkampf auf der untersten Vereinsebene ( wie auch immer man das verstehen will ) ist die Vereinsmeisterschaft! die wird gemäß der sportordnung ausgetragen und ist ( zumindest innerhalb des DSB) mindestvorraussetzung für die weiterführenden wettkämpfe.

ausserdem ist hier mMn gerade der Verein und nicht der Verband als Verein gemeint.

also in gewisser Regelmäßigkeit Häufigkeit Vereinsmeisterschaften und/oder Monatsschießen oder dergleichen, und die Sache ist gegessen.

gruß alzi

Geschrieben

Es sind schon VerEINE gemeint. DSB, BDS usw. sind VerBÄNDE

Zitat WaffVwV:

Wettkampfebene:

Schießsportwettkämpfe im Sinn des § 14 Abs. 3 sind alle nach den je-weiligen Verbandsregeln ausgeschriebenen schießsportlichen Veran-staltungen mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungsvergleich dienen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraus-setzungen erfüllt vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner Wett-kampf oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, verläss-licher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben wurde.

Geschrieben

Und wenn man ganz sicher gehen möchte, schiesst man eben mal auf der Gau-Meisterschaft. Da ist man dann meisstens in irgend einer Wettkampfliste geführt und gut is.

Dadde

Geschrieben
fast..... es werden WettkämpfE gefordert. eine VM wird da nicht reichen.

gruß alzi

Nicht fast, sondern genau!

Wer nur eine Waffenart (!) erwerben will, braucht logischerweise auch nicht an mehreren Vereinsmeisterschaften teilnehmen.

Da steht eindeutig, dass keine Mindestanzahl festgelegt werden kann.

Da aber die Kreismeisterschaften eingentlich ohne Limitringzahlen (z.B. beim DSB) zu erreichen sind, sollte man da auch teilgenommen haben, das macht die Diskussion wesentlich leichter. Aber Pflicht ist es nicht (zumindest aus gesetzlicher Sicht)

MfG

LWB

Geschrieben
Nicht fast, sondern genau!

Wer nur eine Waffenart (!) erwerben will, braucht logischerweise auch nicht an mehreren Vereinsmeisterschaften teilnehmen.

Da steht eindeutig, dass keine Mindestanzahl festgelegt werden kann.

...

es geht weder um "regelmäßig" noch um "Mindestringzahlen" oder die Anzahl bzw. Art der Waffen!

§14 WaffG

"(3)

...

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat."

das Wichtigste, und was ich meinte, ist hervorgehoben.

EINE Vereinsmeisterschaft in EINER Disziplin ist EIN Wettkampf. Also reicht EINE geschossene Vereinsmeisterschaft nicht aus um ein Bedürfnis für eine 3. KW oder eine 4. HA-LW zu begründen.

gruß alzi

Geschrieben
EINE Vereinsmeisterschaft in EINER Disziplin ist EIN Wettkampf. Also reicht EINE geschossene Vereinsmeisterschaft nicht aus um ein Bedürfnis für eine 3. KW oder eine 4. HA-LW zu begründen.

Das sehe ich auch so: Die Verwendung des Plural legt schon ziemlich zwingend nahe, dass es nicht nur 1 Wettkampf pro Waffenart und Jahr sein darf - sondern mindestens zwei. Wobei die Vereine/Verbände natürlich auch höhere Hürden stellen dürfen.

Wichtig, und das wird oft vergessen, ich zitiere aus WaffG §14,3:

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen ...und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Die regelmäßige Wettkampfpflicht muss nicht nur für den Erwerb, sondern auch dauerhaft für den Bedürfnisnachweis zum weiteren Besitz nachgewiesen werden.

Auch die neuen Verwaltungsvorschriften drohen sonst in diesen Fällen mit Entzug:

Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt sind.

Schade finde ich, dass man sich nicht für eine best. Wettkampfmindestzahl hat durchringen können. Die WaffVwV formuliert etwas diffus:

Eine "regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sinne des § 14 Abs. 3 verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Abs. 2 eine konkrete Mindestzahl festzulegen

Die Zahl der erforderlichen Wettkämpfe hängt also u.a. davon ab, wie aktiv der eigene Verein/Verband ist/wieviele Wettkämpfe ausgeschrieben werden/wieviel die Kameraden sonst so Wettkämpfe machen. 18/Jahr wird konkret in den WaffenVwV als zu hoch angesetzt, aber je nach regionalen/verbandsüblichen Möglichkeiten könnten doch dtl. mehr als 2 pro Jahr verlangt werden...

Unklar bleibt auch, wo und inwiefern die Vorderschaftrepetierflinten bei dem Ganzen mitgerechnet werden:

Für die Frage, ob der Schießsportver-band eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 2 (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach § 14 Abs. 3 (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der grünen Waffenbesitzkarte für das Bedürfnis "Schießsport" bereits eingetragenen Waffen entscheidend.

In die Grüne WBK werden nämlich genau wie die Kurzwaffen + HA auch Repetierflinten eingetragen - alles andere passt ja auf WBK gelb. Damit ist zwar endlich klar, dass ein Perkussionsrevolver eben nicht auf das Sportschützengrundbedürfnis angerechnet wird, aber ob die Repetierflinte "über das Grundkontingent" hinaus auf §14 Abs.3 erworben werden muss, bleibt m.E. noch etwas offen.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Auch ich möchte noch mal zitieren:

§ 14 Abs. 3 lässt eine Überschreitung des Grundkontingents nur zu, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme und (nicht regelmäßige Wettkampfteilnahmen)(zumindest auf der untersten Vereinsebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

In Klammer duch mich ergänzt

Wie soll man das :

.…Kurzwaffen ...und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. in der Einzahl vormulieren.

Entscheidend ist "...regelmäßig Wettkämpfe.... (mehrere) oder ....regelmäßige Wettkampfteilnahme...(einmalig)

Ist Regelmäßig einmal im Jahr dafür dann aber jedes Jahr oder eben mehrmals im Jahr?

Gruß Wolfgang

Geschrieben
Unklar bleibt auch, wo und inwiefern die Vorderschaftrepetierflinten bei dem Ganzen mitgerechnet werden:

In die Grüne WBK werden nämlich genau wie die Kurzwaffen + HA auch Repetierflinten eingetragen - alles andere passt ja auf WBK gelb. Damit ist zwar endlich klar, dass ein Perkussionsrevolver eben nicht auf das Sportschützengrundbedürfnis angerechnet wird, aber ob die Repetierflinte "über das Grundkontingent" hinaus auf §14 Abs.3 erworben werden muss, bleibt m.E. noch etwas offen.

Grüße

Schwarzwälder

Da Repetierflinten in § 14 Abs. 3 nicht erwähnt werden, sondern nur halbautomatische Langwaffen und mehrschüssige Kurzwaffen, findet Absatz 3 bei Repetierflinten auch keine Anwendung.

Repetierflinten werden nach § 14 Abs. 2 erworben.

Geschrieben

:confused: hola amigos,

ihr habt bislang etwas ganz wichtiges vergessen: wenn die vrohandenen Waffen FÜR EINE NEUE DISZIPLIN nicht zu gebrauchen sind...braucht man kein Wettkampf nachweisen-wenn der Verein und der Veband den Bedarf der Waffen(n) für die neuen Disziplin(en) bestätigt.

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

- der das schon ein Paar mal durchgezogen hat, allerdings weiß mein Verein und Verband (nicht die Behörde) dass meine Waffen auch auf Meisterschaften benutzt werden-

Geschrieben
Grundkontingentes (2 KW und 3 LW)

Nur wenn es sich im Halbautomatische Büchsen/Flinten handelt. Einzel- und Mehrlader sind immer noch open end. ;)

Geschrieben
:confused: hola amigos,

ihr habt bislang etwas ganz wichtiges vergessen: wenn die vrohandenen Waffen FÜR EINE NEUE DISZIPLIN nicht zu gebrauchen sind...braucht man kein Wettkampf nachweisen-wenn der Verein und der Veband den Bedarf der Waffen(n) für die neuen Disziplin(en) bestätigt.

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

- der das schon ein Paar mal durchgezogen hat, allerdings weiß mein Verein und Verband (nicht die Behörde) dass meine Waffen auch auf Meisterschaften benutzt werden-

Falsch, das war mal so.

Nach gültigem Waffengesetz sind Wettkampfteilnahmen zwingend nötig, auch wenn man damit "nur" eine weitere Disziplin ausüben möchte.

§14 WaffG

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.

von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2.

zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Geschrieben
Nur wenn es sich im Halbautomatische Büchsen/Flinten handelt. Einzel- und Mehrlader sind immer noch open end. ;)

Nicht beim RSB. ( Link ) auf Seite 2 steht tatsächlich 3 "Langwaffen". Und das, obwohl der RSB garkeine Selbstlader befürwortet...

WaffG vs. SpoO = 0 : 1

Geschrieben
Nicht beim RSB. ... auf Seite 2 steht tatsächlich 3 "Langwaffen". Und das, obwohl der RSB garkeine Selbstlader befürwortet...

:ridiculous: Wie soll das denn funktionieren ? Kugel-Mehrlader sind WBK gelb OHNE Einzelbedürfnis, den Wisch einmal ausgestellt, stellt sich der Protagonist den Schrank voll und gut und keiner ausser der Behörde erfährt es. ;) Ausserdem, wie kann eine SpO das WaffG aushebeln ?

Geschrieben
die Bestätigung des Vereins/Verbandes reichte, die Behörde hat KEINE Wettkampfnachweise verlangt.

Wieso sollte sie auch ? Diesen Wettkampfnachweis musst du ggü. dem Verband führen (beim BDMP zB min. LM) und nur dort, denn er bescheinigt dir das erweiterte Bedürfnis, kein anderer. Allerdings macht es wenig Sinn, dies dann einzufordern, wenn man um eine Revolver-Diszi erweitern möchte und bereits nur Pistolen sein eigen nennt. ;)

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