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IGNORED

Gebühren für Kontrollen nach § 36 und Überprüfungen nach § 4


Murmelchen

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Geschrieben
Ich finde die praktische Seite an dem Szenario wichtig. (...) gegen den Widerstand seiner besseren Hälfte - die sich wohlgemerkt auf ihr Grundrecht beruft - die Kontrolle quasi mit der Brechstange durchzusetzen...

Zugegeben, wir diskutieren hier auf reichlich hypothetischer Grundlage.

Ich sehe indes auch bei "behördenpraktischer" Betrachtung keinen Unterschied zu der Situation, in der der LWB selbst entweder kategorisch oder unter Berufung auf (aus Sicht der Behörde) nicht nachvollziehbare Gründe verweigert.

Es wird schließlich auch im Falle der Weigerung seitens der besseren Hälfte nicht die Kontrolle an sich durchgesetzt, sondern bei mehrmaliger Weigerung, ganz pragmatisch, nach entsprechender Anhörung der Widerruf erfolgen.

Lebensnah betrachtet, wird ein solches Szenario indes kaum jemals entschieden werden müssen. Nicht, weil eine Behörde Beißhemmungen hätte oder aufgrund rechtlicher Unwägbarkeiten, sondern weil kein LWB, mutmaßlich nicht einmal hiesige Hardcore-Verweigerer, es soweit kommen lassen würde.

Spätestens die Anhörung vor Widerruf dürfte eine massive ehebefriedende Wirkung erzielen ;-)

Geschrieben
Diese Konstruktion des neugefassten § 36 Abs. 3 WaffG ("Du musst nicht aufs Grundrecht verzichten, aber die Weigerung hat ggf. Konsequenzen")

ist so "in das Gesetz gegossen"...

So wie wenn Du Dich weigerst einem "Bettler", der Dir eine Pistole unter die Nase hält, freiwillig Deinen Geldbeutel auszuhändigen. Du kannst natürlich ablehnen, das ist Dein Recht, aber an den Konsequenzen bist Du dann selbst schuld...

Wenn sich Baden-Württembergische Gerichte auf die Position zurückziehen, es gäbe keinen Zwang und alles sei freiwillig, obwohl Im Gesetz bzw der Durchführungsverordnung von einer Mitwirkungspflicht die Rede ist und aus deren Ablehnung Sanktionen folgen können, dann geht das nur weil es sich eben um indirekte Sanktionen handelt, die auch nicht zwangsläufig kommen müssen, eine sehr fragwürdige Argumentation.

Ähnlich könnte auch der Verteidiger des "Bettlers" im ersten Beispiel argumentieren und sagen: "Es hat sich um eine freiwillige Spende gehandelt, schließlich war ja gar nicht sicher, dass der "Bettler" den Angebettelten erschossen hätte, wenn er ihm das Geld nicht gegeben hätte. Es war alles völlig freiwillig. Der Bettler kann daher nur wegen "Groben Unfuges" verurteilt werden und das Geld darf er natürlich behalten..."

Die Androhung eines empfindlichen Übels ist rechtlich als Nötigung definiert und somit kann von Freiwilligkeit keine Rede mehr sein. D. h, Gerichtsurteil hin oder her, wenn Dir der Kontrolleur im Einzelfall direkt unangenehme Konsequenzen androht falls Du die Kontrolle nicht zulässt, und Du das belegen kannst, dann ist die gerichtliche Position mit der Freiwilligkeit sowieso nicht mehr haltbar.

Aber angenommen, die Argumentation des Gerichts wäre richtig, dann würde der Kontrolleur mit der Androhung eines empfindlichen Übels (Entzug der WBK infolge einer Annahme der Unzuverlässigkeit wegen Nichtmitwirkung an der Überprüfung) sich selbst einer verbotenen Nötigung schuldig machen!

Abgesehen davon ist die Frage, was unter Mitwirkungspflicht zu verstehen ist. Wenn einer die Behörde über die Aufbewahrung informiert hat, womöglich noch Fotos und Rechnungen über seine Waffenschränke vorlegt, dann hat er doch auf jeden Fall mitgewirkt, auch wenn er die vor Ort Kontrolle nur unentgeltlich zulassen will. Und einen nachvollziehbaren Grund für die Verweigerung hat er auch. Was könnte in unserem ökonomistischen Zeitalter nachvollziehbarer sein als ein finanzieller Grund? :heuldoch:

Aus so einem Verhalten den Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit abzuleiten wäre jedenfalls sehr abenteuerlich.

Geschrieben
...aber leider die Realität.

Wenn das die Realität ist, dann bringe uns doch bitte endlich handfeste Beispiele!

Ich kenne keinen Fall, in dem aufgrund einer einfachen, begründeten Weigerung, sich nachschauen zulassen, ein Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wurde. Fälle in dem einem Nachgeschauten aber eine geladene Gaspistole und ein angeblich unbeschossener Karabiner Probleme bereiteten, hatten wir hier in WO jedoch schon.

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Wenn das die Realität ist, dann bringe uns doch bitte endlich handfeste Beispiele!

Ich kenne keinen Fall, in dem aufgrund einer einfachen, begründeten Weigerung, sich nachschauen zulassen, ein Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wurde. Fälle in dem einem Nachgeschauten aber eine geladene Gaspistole und ein angeblich unbeschossener Karabiner Probleme bereiteten, hatten wir hier in WO jedoch schon.

Dein

Mausebaer

Solche Beispiele würden mich in der Tat auch interessieren!

Wir müssen uns einfach eine Strategie zurechtlegen, wie auf solche unverschämten kostenpflichtigen Nachschauen zu reagieren ist. Mein Vorschlag:

1) Bei unangekündigten Kontrollen einfach nicht verfügbar sein oder nachvollziehbare Gründe vorbringen, weshalb man gerade keine Zeit hat. Irgendwann vergeht denen die Lust.

2) Wenn eine gebührenfreie Nachschau vorher angekündigt wird, machen lassen und hoffen, dass damit der Fall dann erst mal erledigt ist.

3) Wenn eine gebührenpflichtige Nachschau angekündigt wird, Antwortschreiben aufsetzen, auf bereits erfolgte Mitwirkung (z. B. über schriftliche Angaben zur Waffenaufbewahrung und eingereichte Nachweise) hinweisen, weitere Kooperation anbieten, aber für den Fall der Nachschau vor Ort nur unter der Voraussetzung, dass die Nachschau gebührefrei erfolgt. Wenn die Behörde das ablehnt, keine Nachschau zulassen, fertig.

4) Wenn wie im Falle der besonders unverschämten Stadt Freiburg angekündigt wird, die Kontrollen jährlich wiederkehrend und gebührenpflichtig bei sämtlichen Waffenbesitzern durchzuführen, eine auf dem geltenden Waffenrecht basierende Begründung verlangen und ggfs. rechtlich dagegen vorgehen.

Angesichts der ständigen Betonung der Freiwilligkeit dürfte es der Behörde sehr schwer fallen auf der Basis dieses Verhaltens einen Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu konstruieren und: Einen Automatismus gibt es sowieso nicht.

Sie kann auch gerade angesichts der Freiwilligkeit keine Gebühren für nicht zugelassene Nachschauen erheben, denn so etwas gibt das Landesgebührenrecht nicht her. Auch Zwangsgelder oder Beugehaft sind in diesem Fall nicht möglich, da die gesetzliche Grundlage fehlt.

Geschrieben

Als Beispiel sollte doch die WaffVwV ausreichend sein. Dies zeigt die Handlungsoption des Verwaltungsapparates doch deutlich genug auf.

Ich denke, auf das einschlägige Zitat verzichten zu können.

Geschrieben
Als Beispiel sollte doch die WaffVwV ausreichend sein. Dies zeigt die Handlungsoption des Verwaltungsapparates doch deutlich genug auf.

Ich denke, auf das einschlägige Zitat verzichten zu können.

Du schriebst ja selbst, dass viele Behörden sich nicht daran halten, bzw sie nur als Empfehlung betrachten, die sie auch ignorieren können, oder? Also muss man als Betroffener eben auch eine angemessene Strategie dagegen entwickeln.

Man hat bessere Karten wenn man sich gegen eine Unterstellung der "Unzuverlässigkeit" wehren muss, die sich nur darauf gründet, dass man nicht bereit ist (entgegen der WaffVwV!) gebührenpflichtige Kontrollen zu akzeptieren, als wenn man sich gerichtlich gegen einen Gebührenbescheid wehren muss, obwohl man der Kontrolle vorher zugestimmt hat, von der man wuste, dass dafür Gebühren erhoben werden würden, oder irre ich mich?

Geschrieben
Als Beispiel sollte doch die WaffVwV ausreichend sein. Dies zeigt die Handlungsoption des Verwaltungsapparates doch deutlich genug auf.

Ich denke, auf das einschlägige Zitat verzichten zu können.

  1. Das ist kein Beispiel, sondern die "Bedienungsanleitung" zum WaffG und AWaffV.
  2. Wer die VwV Satz für Satz liest, der merkt, dass da auch nichts anderes drin steht als im Gesetzestext. Eine mit § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG begründete Weigerung ist weder eine unbegründete Weigerung noch ist nicht Willes zu sein gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 ein selbstständiger Verstoß gegen die Vorschriften des WaffG. :closedeyes: Im Gegenteil, es steht explizit im WaffG.
  3. ==> Wir sind so schlau wie zu vor

Dein

Mausebaer

Geschrieben

werv aufmerksam die Ausführungen Gloeckners gelesen hat, sollte etwas schlauer sein als zuvor ;) Satz 3 ist keine begründete weigerung, sondern ein Eingriffsrecht der Behörde. Ich beginne jetzt nicht die ganze Diskussion im Kreise zu drehen.

@guerrero

Die Gebühren legt ausschließlich die Landesgebührenordnung fest. Der Bund hat diesbezüglich keine Kompetenz und kann daher nicht in die Länder hineinwirken.

eine Strategie lässt sich ja entwickeln. Allerdings ist man damit auch nicht besser dran. Es liegt am Willen der handelnden Behörde. Du kannst dann den Rechtsweg beschreiten, um eine Klärung herbeizuführen.

1. Die Kontrolle ist rechtmäßig

2. Die Gebühren sind rechtmäßig, wenn so geregelt.

Das ist der Stand der Dinge der derzeitigen Rechtslage. Wer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, hat mit der Unzuverlässigkeit zu rechnen. Dagegen kannst du dann gegen die langatmigen Behörde klagen und bekommst am Ende EVENTUELL Recht oder eben nicht.

Geschrieben
werv aufmerksam die Ausführungen Gloeckners gelesen hat, sollte etwas schlauer sein als zuvor ;) Satz 3 ist keine begründete weigerung, sondern ein Eingriffsrecht der Behörde. Ich beginne jetzt nicht die ganze Diskussion im Kreise zu drehen.

...

Um zu sehen, ob das von den Waffenrechtsbehörden genauso gesehen wird, wie von Gloeckner, wollten wir ja gerade Beispiele haben. ;)

Dein

Mausebaer

Geschrieben
...@guerrero

Die Gebühren legt ausschließlich die Landesgebührenordnung fest. Der Bund hat diesbezüglich keine Kompetenz und kann daher nicht in die Länder hineinwirken.

Waren an dem Zustandekommen der Verordnung zum Waffengesetz nicht die Länder beteiligt (deshalb hat es ja so lange gedauert) und haben dem zugestimmt? :gaga:

Wenn die Verordnung in dem Punkt für die Länder nicht bindend ist, dann auch nicht in den anderen, denn Waffenrecht ist Ordnungsrecht und das ist nach der Verfassung ebenso Ländersache wie die Gebührenordnung. Wozu also dann die ganze blödsinnige Verordnung?

...Das ist der Stand der Dinge der derzeitigen Rechtslage. Wer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, hat mit der Unzuverlässigkeit zu rechnen. ...

Ich dachte gerade das geht aus den bisherigen Gerichtsurteilen eben nicht hervor! Jetzt bin ich etwas verwirrt...

Außerdem: Wenn Du Dich weigerst gebührenpflichtige Kontrollen zu akzeptieren, wieso soll das dann mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichzusetzen sein? Wo steht das geschrieben?

Geschrieben
...„Bei unregelmäßig durchgeführten Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die durch Behörden nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse vorgenommen werden, kann wegen Artikel 3 GG eine individuelle Zurechnung mit der Folge einer Gebührenerhebung nur dann stattfinden, wenn dem zu Prüfenden rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Nur in solchen Fällen liegt eine verantwortliche Veranlassung im Sinne des Gesetzes vor. In allen anderen Fällen muss die Allgemeinheit die Kosten für solche Prüfungen tragen.

Sobald bei Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen ein besonderer Anknüpfungspunkt für eine Gebührenerhebung vorliegt, kann jederzeit, auch fachgesetzlich bestimmt, eine Gebühr festgesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung muss einzig der Gebührenschuldner der öffentlichen Leistung näher stehen als die Allgemeinheit.“

Es stammt aus der Begründung zum Gesetzentwurf des 2004 in BaWü reformierten Landesgebührengesetzes. <_<

Sonderbar, dass das bislang noch nie zitiert worden ist.

Vielleicht weil manche Behörden, Städte (Beispiel Freiburg) und Kreise das auch bemerkt haben, sind sie auf die Idee gekommen jährlich wiederkehrende und rechtzeitig angekündigte Kontrollen (wie beim Kaminfeger) durchzuführen und dafür abzukassieren. Nur erschließt sich mir nicht ganz der Sinn einer solchen Maßnahme, denn der Waffenschrank wird ja wohl nächstes Jahr auch noch dastehen und wenn einer es in 4 Wochen nach der Ankündigung der Kontrolle noch nicht geschafft hat, seine in der Wohnung herumliegenden Waffen in den Schrank zu räumen bevor die Kontrolleure pünktlich erscheinen, dann würde ich sowieso an seiner Zurechnungsfähigkeit zweifeln.

D. h. es handelt sich somit um eine reine Schikanemaßnahme, Beschäftigungsterapie für unterbeschäftigte kommunale Angestellte oder um eine versteckte Sonderabgabe, vielleicht auch um alles zusammen, mit der Zielsetzung des Kontrollartikels hat das jedoch rein gar nichts mehr zu tun.

Geschrieben

Zustimmung, insbesondere zum letzten Halbsatz.

Ich halte die Begründung der Gebührenerhebung für anlasslose, beanstandungslos gebliebene Kontrollen nach wie vor für äußerst windig (auch in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen; da schreibt offensichtlich einer vom anderen ab..).

Man stelle sich nur mal vor, die rechtliche Argumentation mit der Gebührenpflicht anlassloser/beanstandungsloser Kontrollen aufgrund der "in den Pflichtenkreis" des Waffenbesitzers fallenden Tätigkeit der Behörde werde auch auf alle sonstigen Bereiche, in denen Bürger potenziell gefährliche Gegenstände besitzen bzw. Betriebsgefahren schaffen, umgesetzt...

Das gäbe einen Volksaufstand.

Ich gewinne den Eindruck, bei der Gebührenregelung für derartige Kontrollen arbeitet man bewusst mit einer "lex Legalwaffenbesitzer", nach Grundsätzen, die ansonsten nicht zur Anwendung kommen.

Geschrieben
Um zu sehen, ob das von den Waffenrechtsbehörden genauso gesehen wird, wie von Gloeckner, wollten wir ja gerade Beispiele haben. ;)

Teste es doch selbst aus und teile uns dann das Ergebnis mit ;) Ich denke die WaffVwV äußert sich deutlich dazu, dass es das Risioko nicht wert ist eine eigene Auslegung zu interpretieren.

Von mir zum letzten Mal diesbezüglich

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos.

Das dies auch für Wohnräume gilt, dürfte durch den dezenten Hinweis auf Art.13GG erkennbar sein.

Dieser Satz

Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

stellt klar, dass die Wohnung ohne GöSO nicht betreten werden darf, wenn man seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Die Folge ist also nicht der zwangsweise Zutritt, sondern die Unzuverlässigkeit wegen Verstoßes gegen die o.g. Mitwirkungspflicht. Andersherum legitimiert es die Behörde sich zwangsweise Zutritt zu verschaffen, wenn GöSO vorliegt. Das zieht sich durch alle Bereiche des Ordnungsrechts.

@guerrero

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen

keine Gebühren erhoben werden.

Das jeweilige Ressort des Landes hat weiter die alleinige Entscheidungsbefugnis, ob sie dieses "sollten" befolgen möchte oder eigene Regelungen trifft. Im Land Brandenburg ist dies in der Gebührenordnung erfolgt und mittlerweile durch das OVG Berlin-Brandenburg geurteilt.

Es macht einfach keinen Sinn weiter mit dem Fuß zu stampfen und zu meinen es wäre anders.

Geschrieben

Hm, und was ist wenn ein Mitbewohner der nicht LWB ist z.B. meine Frau sich weigert sie reinzulassen und sich auf die Unverletzbarkeit der Wohnung beruft?

Muss ich dann als LWB das Grundrecht meines Mitbewohners übergehen, darf ich das überhaupt???

Geschrieben
Das jeweilige Ressort des Landes hat weiter die alleinige Entscheidungsbefugnis, ob sie dieses "sollten" befolgen möchte oder eigene Regelungen trifft. Im Land Brandenburg ist dies in der Gebührenordnung erfolgt und mittlerweile durch das OVG Berlin-Brandenburg geurteilt.

Es macht einfach keinen Sinn weiter mit dem Fuß zu stampfen und zu meinen es wäre anders.

Was ist dir unklar an einer verwaltungsrechtlichen "Soll-Bestimmung"?

Im Land Brandenburg ist dies in der Gebührenordnung erfolgt und mittlerweile durch das OVG Berlin-Brandenburg geurteilt.

Das erfolgte aber vor Verabschiedung der Verwaltungsvorschrift.

Geschrieben
Was ist dir unklar an einer verwaltungsrechtlichen "Soll-Bestimmung"?

Mir nichts und dir? Es gibt ja soll, muss und kann. Die regelungshoheit liegt bei den Ländern.

Das erfolgte aber vor Verabschiedung der Verwaltungsvorschrift.

Was nichts ändert. Im Gesetzgebungsverfahren zum WaffG war das ebenfalls enthalten und die gerichte haben die Verbindlichkeite deutlich beschrieben.

Geschrieben
Hm, und was ist wenn ein Mitbewohner der nicht LWB ist z.B. meine Frau sich weigert sie reinzulassen und sich auf die Unverletzbarkeit der Wohnung beruft?

Muss ich dann als LWB das Grundrecht meines Mitbewohners übergehen, darf ich das überhaupt???

Gute Frage; genau darüber haben wir doch weiter oben schon diskutiert.

Geschrieben
Gute Frage; genau darüber haben wir doch weiter oben schon diskutiert.

Nur nicht beantwortet. Pauschal auf die "Pflicht" des LWB hinweisen, dass er das Kontrollrecht der Behörde durchsetzen muß, finde ich etwas dürftig.

Was ist in der Zwischenzeit? Also ich rede mit dem Mitbewohner - Ablehnung. Ich fordere schriftlich unter Fristsetzung auf - Ablehnung. Ich verklage den Mitbewohner ... (?)

Ist das wirklich meine Pflicht als LWB? Bin also ICH derjenige, der das Grundrecht eines anderen beschneiden muß, weil der wiederum das Recht der Behörde einschränkt?

Und wie gesagt - was ist in der Zwischenzeit? Amt begehrt Einlaß, dieser wird vom Mitbewohner verwehrt. Bin ich jetzt noch zuverlässig oder nicht? Immerhin wird das Zustandekommen der Kontrolle ja ohne mein Verschulden verzögert.

Einfach so "pragmatisch" die Zuverlässigkeit aberkennen erscheint mir etwas zu sehr aus der Hüfte geschossen. Der Kontrollbetroffene verweigert die Kontrolle ja nicht (und vor allem nicht unbegründet).

Das wir hier natürlich alles auf theoretischer Grundlage diskutieren und lediglich Meinungen austauschen ist mir auch klar. Aber vielleicht kann man ja etwas Licht ins Dunkel bringen.

Geschrieben
Nur nicht beantwortet.

Pauschal auf die "Pflicht" des LWB hinweisen, dass er das Kontrollrecht der Behörde durchsetzen muß, finde ich etwas dürftig.

Letzteres war auch nur die EINE Sicht der Dinge (und nicht meine)... es gibt ja mehrere.

A.

Ich vertrete die Auffassung, dass bei einem "Nein" eines nicht waffenbesitzenden Mitbewohners (unter Berufung auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung gem. GG) der "kontroll-willige" waffenbesitzende Bewohner NICHT die Durchsetzung erzwingen kann bzw. dass dies von ihm (mit der Folge angenommener "Unzuverlässigkeit") durch die Behörde NICHT verlangt werden darf. Vom Waffenbesitzer kann und darf nämlich nichts rechtlich Unmögliches verlangt werden, und dazu würde m.E. eine solche Durchsetzung (entgegen einem Grundrecht) gehören.

B.

Eine entgegenstehende, hier geäußerte Rechtsauffassung war, dass sich aus dem Hausrecht kein Verweigerungsrecht des nicht waffenbesitzenden Mitbewohners gegen die Kontrolle ergebe und der Waffenbesitzer daher sehr wohl rechtlich in der Lage sei, die Kontrolle durchzusetzen - und dies die Behörde somit auch von ihm einfordern dürfe.

Ich halte im letzteren Fall die zivilrechtlichen Vorschriften (Hausrecht/Mietrecht u.ä.) für relativ schwache Argumente, wenn sich der Mitbewohner auf das Grundrecht (!) der Unverletzlichkeit der Wohnung beruft.

Weiterhin halte ich es, wie ich formulierte, auch für äußerst zweifelhaft, dass dem Waffenbesitzer durch die Waffenbehörde verwaltungsrechtlich ein "Strick" (Unzuverlässigkeit) gedreht werden kann, nur weil er die Kontrolle nicht gegen den erklärten Widerspruch des Mitbewohners (unter Berufung auf ein Grundrecht) mit der rechtlichen Brechstange durchsetzt.

Aber, wie gesagt, eine letztliche Beantwortung kann es jetzt und hier nicht geben, nur Rechtsauffassungen.

Geschrieben

So genau hat das Gloeckner nicht benannt. Er hat Einwirkmöglichkeiten aufgezählt und auf das wahrscheinlich praxisnahe Ende hingewiesen.

Geschrieben
Ich halte im letzteren Fall die zivilrechtlichen Vorschriften (Hausrecht/Mietrecht u.ä.) für relativ schwache Argumente, wenn sich der Mitbewohner auf das Grundrecht (!) der Unverletzlichkeit der Wohnung beruft.

Ein Eingriff in Art.13 GG seitens der Behörde gegenüber dem Mitbewohner läge ebensowenig vor wie hinsichtlich des LWB, vgl. bzgl. letzterem VGH BW.

Ein Eingriff in Art.13 GG seitens des LWB gegenüber dem Nicht-LWB scheidet von vornherein aus. Art.13 GG in seiner klassischen Funktion als Abwehrrecht ist vorliegend überhaupt nicht einschlägig.

Art. 13 GG mag hier allenfalls Bedeutung im Rahmen der Auslegung des Zivilrechts (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte) zukommen; insoweit müsste man indes noch prüfen, inwieweit sich dies mit dem oben Gesagten verträgt.

Letztlich unterscheidet sich unser Fall im Verhältnis LWB/Ehepartner nicht von anderen (zivilrechtlichen) Fällen, in denen etwa Ehepartner über ihr Hausrecht streiten.

Ausgangspunkt ist zunächst die Feststellung ,dass beide Ehepartner ihr Hausrecht grds. gleichberechtigt ausüben.

Du gehst offenbar davon aus, dass der Nicht-LWB durch ein Nein zur Kontrolle sein Hausrecht gegenüber dem des LWB ohne weiteres durchsetzen kann. Du übersiehst, dass der LWB ja ebenfalls über quasi 50% Hausrechtsanteil verfügt, die nach deiner Rechnung automatisch hinfällig wären.

Wer nun aber glaubt, irgendeine Waffenbehörde würde tatsächlich dauerhaft untätig dabei zusehen, wie LWB und sein Ehepartner oder Mitbewohner Ping-Pong mit ihrem Hausrecht spielen... Meinetwegen.

das wahrscheinlich praxisnahe Ende

dürfte sein, dass LWB und Nicht-LWB sich über die Ausübung ihres Hausrechts einigen, bevor die Behörde ernsthaft in eine Prüfung der (Un)zuverlässigkeit eintritt ;-)

Geschrieben
Ein Eingriff in Art.13 GG seitens der Behörde gegenüber dem Mitbewohner läge ebensowenig vor wie hinsichtlich des LWB, vgl. bzgl. letzterem VGH BW.

Die Sache ist in der Praxis m.E. deutlich simpler.

Der Mitbewohner lässt die Behördenmitarbeiter nicht ein. Damit ist zunächst mal Ende.

Interessant ist, in welcher Weise bzw. gegenüber wem die Behörde daraufhin agiert.

Und: es ist eine Unterstellung, der Mitbewohner und LWB-Bewohner würden mit der Behörde "Pingpong" spielen.

Ich gehe zunächst mal davon aus, dass alle Beteiligten redliche und ernste Gründe für das haben, was sie tun.

Das Gegenteil wäre zu belegen.

Geschrieben
....dass alle Beteiligten redliche und ernste Gründe für das haben, was sie tun.

Benötigt man neuerdings für die Wahrung eines Grundrechtes Gründe?

Archiviert

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